{"id":37109,"date":"2013-10-01T12:05:16","date_gmt":"2013-10-01T10:05:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37109"},"modified":"2013-09-26T12:07:30","modified_gmt":"2013-09-26T10:07:30","slug":"dienstwagen-1-regel-trotz-fehlender-privatnutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dienstwagen-1-regel-trotz-fehlender-privatnutzung\/","title":{"rendered":"Dienstwagen: 1 %-Regel trotz fehlender Privatnutzung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Dienstwagen: 1 %-Regel trotz fehlender Privatnutzung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den letzten Monaten die Rechtsprechung zur 1 %-Regel bei der \u00dcberlassung von Firmenwagen kr\u00e4ftig durcheinander gewirbelt. Mittlerweile muss zwischen der Behandlung bei Arbeitnehmern (zu denen steuerlich neben den Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrern auch Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geh\u00f6ren) und den Unternehmern strikt unterschieden werden. Nach neuer Rechtsprechung hat der Unternehmer die M\u00f6glichkeit, die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch im Status und Gebrauchswert gleichwertige Fahrzeuge des Privatverm\u00f6gens zu widerlegen. Wir erinnern uns an den Rechtsanwalt, der so die 1 %-Regel bei seinem betrieblichen Sportwagen vermeiden konnte, weil er privat einen Wagen gleichen Fabrikats nutzte. Beim Arbeitnehmer kommt es jetzt nach einem neuen Urteil auf die tats\u00e4chliche Privatnutzung nicht mehr an und erschwert die Lage f\u00fcr den Steuerpflichtigen. Daf\u00fcr kann sich das Finanzamt nicht mehr darauf berufen, dass der Beweis des ersten Anscheins immer f\u00fcr die Privatnutzung des Dienstwagens spricht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Steuerberatungs-GmbH konnte nach seinem Anstellungsvertrag den Dienstwagen auch privat nutzen. Daf\u00fcr versteuerte die GmbH eine monatliche Kostenpauschale f\u00fcr 250 km als geldwerten Vorteil. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Pr\u00fcfung wurde das vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gef\u00fchrte Fahrtenbuch verworfen und die GmbH auf Basis der 1 %-Regel (abz\u00fcglich der bisher versteuerten Kostenpauschale) zur Lohnsteuer in Haftung genommen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verwies darauf, f\u00fcr private Fahrten nur ein Motorrad und das Auto der Lebensgef\u00e4hrtin genutzt zu haben. Nachdem die Berufung auf den Anscheinsbeweis nicht mehr ausreichend ist, konnte man auf die Entscheidung des BFH gespannt sein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH \u00e4nderte hier seine Rechtsprechung: Allein die vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte M\u00f6glichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens f\u00fchrt bei einem Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Ob der Arbeitnehmer von der M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, ist daf\u00fcr unerheblich. Den Vorteil sieht der BFH in der Ersparnis nutzungsunabh\u00e4ngiger Kosten, die ohne das Vorhalten eines betriebsbereiten Fahrzeugs verausgabt werden m\u00fcssten. Bei solchen Fallgestaltungen kommt es zuk\u00fcnftig nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins durch einen Gegenbeweis widerlegen kann.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Will man die zuletzt positive Entwicklung beim BFH nutzen und ist eine Privatnutzung des Dienstwagens auch nicht beabsichtigt, darf der Steuerpflichtige dazu auch nicht l\u00e4nger befugt sein. Tut er es dann trotz Verbots und ist zugleich Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, liegt kein Arbeitslohn vor, sondern eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung. Das hat der BFH in weiteren Entscheidungen ebenso klargestellt und sich gegen die Annahme verwehrt, dass ein Privatnutzungsverbot beim Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur zum Schein ausgesprochen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dienstwagen: 1 %-Regel trotz fehlender Privatnutzung? 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