{"id":37132,"date":"2013-09-26T15:53:37","date_gmt":"2013-09-26T13:53:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37132"},"modified":"2013-09-26T15:53:37","modified_gmt":"2013-09-26T13:53:37","slug":"eugh-zur-mehrwertsteuer-sonderregelung-fur-reiseburos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-mehrwertsteuer-sonderregelung-fur-reiseburos\/","title":{"rendered":"EuGH zur Mehrwertsteuer-Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros"},"content":{"rendered":"<h1><strong style=\"font-size: 13px;\">Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros ist nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschr\u00e4nkt, sondern gilt f\u00fcr Verk\u00e4ufe an jeden Kunden.<\/strong><\/h1>\n<p>Der Gerichtshof weist Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal in vollem Umfang ab und gibt einer Klage gegen Spanien teilweise statt.<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission erhob eine Reihe von Vertragsverletzungsklagen gegen acht Mitgliedstaaten wegen Nichterf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die Klagen betreffen die Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros.<\/p>\n<p><strong>Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Polen, Portugal und die Tschechische Republik<\/strong><br \/>\nDie Kommission ist der Auffassung, dass die Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar sei. Sie wirft den betroffenen Mitgliedstaaten vor, die Anwendung dieser Regelung beim Reiseverkauf an jede Art von Kunden zugelassen zu haben.<\/p>\n<p>Mit seinen Urteilen erkennt der Gerichtshof an, dass es zwischen den Sprachfassungen der Richtlinie, von denen einige den Begriff &#8222;Reisender&#8220; und\/oder den Begriff &#8222;Kunde&#8220; &#8211; bisweilen \u00fcberdies abweichend von einer zur anderen Bestimmung &#8211; verwenden, Unterschiede von besonderer Bedeutung gibt.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist darauf hin, dass in F\u00e4llen, in denen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander abweichen, die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie geh\u00f6rt. Insoweit kann der Ansatz, die Sonderregelung auf jede Art von Kunden anzuwenden, die Ziele dieser Regelung besser erreichen. Sie l\u00e4sst Reiseb\u00fcros n\u00e4mlich unabh\u00e4ngig von der Art des Kunden, dem sie ihre Leistungen erbringen, vereinfachte Regeln zugutekommen und f\u00f6rdert zugleich eine angemessene Aufteilung der Steuereink\u00fcnfte zwischen den Mitgliedstaaten. Zudem hat der Gerichtshof den Begriff &#8222;Reisender&#8220; bereits ausgelegt, wobei er ihm einen weiteren Sinn zuschrieb als dem Begriff des Endverbrauchers.<\/p>\n<p>Da die Sonderregelung nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschr\u00e4nkt ist, weist der Gerichtshof die Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal ab.<\/p>\n<p><strong>Spanien<\/strong><br \/>\nAuch in Bezug auf Spanien weist der Gerichtshof die Klage der Kommission ab, soweit sie diesem Mitgliedstaat ebenso wie den sieben anderen vorgeworfen hatte, die Anwendung der Sonderregelung auf den Reiseverkauf an jede Art von Kunden zugelassen zu haben.<\/p>\n<p>In diesem Fall machte die Kommission jedoch au\u00dferdem geltend, dass die spanische Regelung auch insofern gegen das Unionsrecht versto\u00dfe, als sie von der Sonderregelung Verk\u00e4ufe von Reisen ausnehme, die von Reisegro\u00dfh\u00e4ndlern organisiert worden seien, aber von Einzelhandelsreiseb\u00fcros durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Der Gerichtshof h\u00e4lt diese R\u00fcge f\u00fcr begr\u00fcndet, da eine solche Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Sonderregelung in der Richtlinie an keiner Stelle vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Weiter r\u00fcgte die Kommission, im Gegensatz zum Unionsrecht gestatte die spanische Regelung dem Reiseb\u00fcro, in der Rechnung in Absprache mit dem Kunden in der Rubrik &#8222;im Preis enthaltene Mehrwertsteuerbetr\u00e4ge&#8220; einen bestimmten Prozentsatz des Preises einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer auszuweisen, der als dem Kunden in Rechnung gestellt gelte und den dieser abziehen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass ein solcher Abzug in der Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros an keiner Stelle vorgesehen ist. Der Grundsatz des Rechts zum Vorsteuerabzug bezieht sich auf die Steuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen belastet waren, die der Steuerpflichtige f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet. Damit die Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer sichergestellt ist, muss der abgerechnete Steuerbetrag genau dem geschuldeten oder entrichteten Vorsteuerbetrag entsprechen. Da jedoch die spanische Regelung nicht auf den genauen Betrag der Mehrwertsteuer auf die Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige erhalten hat, Bezug nimmt, sondern auf einen Betrag, der anhand des von ihm gezahlten Gesamtbetrags gesch\u00e4tzt wird, h\u00e4lt der Gerichtshof diese Regelung f\u00fcr unvereinbar mit der Bemessungsmethode der Mehrwertsteuer sowie den Vorschriften der Richtlinie zum Recht auf Vorsteuerabzug. Daraus folgt auch, dass es mit den Vorschriften der Richtlinie \u00fcber die Rechnungsangaben unvereinbar ist, einen Betrag in der Rechnung auszuweisen, der einem Prozentsatz des in Rechnung gestellten Gesamtpreises entspricht.<\/p>\n<p>Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die spanische Regelung dadurch, dass sie die fragliche Abzugsm\u00f6glichkeit nur in den F\u00e4llen gestattet, in denen die Dienstleistungen in Spanien erbracht werden, eine Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit begr\u00fcndet, die mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem unvereinbar ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht der Gerichtshof auf das Argument der Kommission ein, dass die spanischen Vorschriften, nach denen die Steuerbemessungsgrundlage der Handelsspanne der Reiseb\u00fcros pauschal ermittelt werden k\u00f6nne, keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie f\u00e4nden. Der Gerichtshof best\u00e4tigt insoweit, dass im Bereich der Reiseb\u00fcros die Steuerbemessungsgrundlage nicht pauschal, sondern in der Weise zu ermitteln ist, dass auf jede einheitliche Dienstleistung des Reiseb\u00fcros Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 26.09.2013 zu den Urteilen C-189\/11, C-236\/11, C-269\/11, C-293\/11, C-296\/11, C-309\/11 und C-450\/11 vom 26.09.2013<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung f\u00fcr Reiseb\u00fcros ist nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschr\u00e4nkt, sondern gilt f\u00fcr Verk\u00e4ufe an jeden Kunden. Der Gerichtshof weist Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal in vollem Umfang ab und gibt einer Klage gegen Spanien teilweise statt. 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