{"id":37135,"date":"2013-09-26T15:56:58","date_gmt":"2013-09-26T13:56:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37135"},"modified":"2013-09-26T15:56:58","modified_gmt":"2013-09-26T13:56:58","slug":"gelandewagen-als-werkstattwagen-privatnutzung-betrieblicher-fahrzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gelandewagen-als-werkstattwagen-privatnutzung-betrieblicher-fahrzeuge\/","title":{"rendered":"Gel\u00e4ndewagen als Werkstattwagen: Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 1em;\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht\u00a0 v. 13.03.2013 &#8211; 4 K 302\/11<\/span><\/h1>\n<div>\n<h4><\/h4>\n<\/div>\n<h2>Leitsatz<\/h2>\n<div><\/div>\n<ol>\n<li>Zur Anwendung der sog. 1\u00a0%-Regelung gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG.<\/li>\n<li>Die sog. 1\u00a0%-Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden.<\/li>\n<li>Bei sog. Werkstattwagen kommt der Grundsatz, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verf\u00fcgung stehen, auch tats\u00e4chlich privat genutzt werden, nicht zum Tragen.<\/li>\n<li>Bei einem Gel\u00e4ndewagen der Marke Nissan Terrano, der nur \u00fcber eine vordere Sitzreihe mit 2 Sitzpl\u00e4tzen verf\u00fcgt und bei dem der gesamte hintere Bereich des Fahrzeugs, also die Fl\u00e4che hinter der Sitzreihe als Ladefl\u00e4che ausgestattet ist und bei dem die gesamte Innenausstattung nicht auf eine Fahrgastbef\u00f6rderung hindeutet, ist das Erscheinungsbild eines gew\u00f6hnlichen Gel\u00e4ndewagens nicht mehr gegeben.<\/li>\n<li>Vielmehr deutet das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild auf eine bei weitem \u00fcberwiegende Ausrichtung auf Lastenbef\u00f6rderung und eine in den Hintergrund tretende Personenbef\u00f6rderung hin.<\/li>\n<li>Die Nutzung der Besteuerung nach der 1\u00a0%-Regelung scheidet damit aus.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gesetze:\u00a0<\/strong>EStG \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02<\/p>\n<p><strong>Verfahrensstand:\u00a0<\/strong>Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<div>\n<h2 id=\"doclink_1\">Tatbestand<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p>Streitig ist die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 bis 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie haben drei Kinder, die 1987, 1990 und 1993 geboren sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Klauenpfleger selbst\u00e4ndig t\u00e4tig und erzielt hieraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seine Eink\u00fcnfte durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. In den Inventarverzeichnissen der Streitjahre wies er diverse Fahrzeuge aus, unter anderem ein nicht n\u00e4her bezeichnetes Fahrzeug mit dem Kennzeichen XYZ.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Angaben der Kl\u00e4ger in ihren Steuererkl\u00e4rungen und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 endg\u00fcltig und f\u00fcr das Streitjahr 2007 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest.<\/p>\n<p>In der Zeit von Mai bis August 2010 fand bei dem Kl\u00e4ger eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Der Pr\u00fcfer traf u.a. Feststellungen zu den im Betriebsverm\u00f6gen befindlichen Kraftfahrzeugen. Bei einem Fahrzeug handelte es sich um einen Pkw Mercedes E 320 CDI. Dieser wurde im Mai 2006 aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen und im April 2008 durch einen Pkw Mercedes SLK ersetzt. Bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ handelte es sich um einen Gel\u00e4ndewagen der Marke Nissan Terrano. F\u00fcr diesen Pkw hatte der Kl\u00e4ger keinen Privatanteil ber\u00fccksichtigt. Der Wagen wurde im April 2008 verkauft, f\u00fcr den Nachfolgewagen, einen Misubishi Pajero, hatte der Kl\u00e4ger bereits im Jahresabschluss 2007 eine R\u00fccklage gem.\u00a0\u00a7 7 g EStG\u00a0gebildet. Der Pr\u00fcfer meinte, dass der Nissan Terrano auch privat genutzt worden sei, denn in den Streitjahren 2005 bis 2007 habe nur der Mercedes E 320 CDI zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung gestanden. Im Haushalt der Kl\u00e4ger lebten drei Kinder. Die Kl\u00e4gerin habe im Pr\u00fcfungszeitraum den Jagdschein gemacht. Es sei schwer vorstellbar, dass sie mit dem Mercedes E 320 in den Wald gefahren sei.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer setzte f\u00fcr die private Nutzung des Nissan Terrano eine Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung an. Er erh\u00f6hte den Gewinn der Streitjahre um jeweils 3.300 \u20ac netto.<\/p>\n<p>Das FA \u00fcbernahm diese Pr\u00fcfungsfeststellungen und \u00e4nderte die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO)\u00a0und den Einkommensteuerbescheid 2007 gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 164 Abs. 2 AO. Gegen die \u00c4nderungsbescheide vom 30. August 2010 legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein. Neben anderen Pr\u00fcfungsfeststellungen wandten sie sich gegen die Ber\u00fccksichtigung der 1 %-Regelung f\u00fcr den Pkw Nissan Terrano. Sie f\u00fchrten an, dass aus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin den Jagdschein oder die Jagdpr\u00fcfung abgelegt habe, nicht geschlossen werden k\u00f6nne, dass der Terrano auch f\u00fcr Fahrten in den Wald genutzt worden sei. Dies sei lediglich eine Vermutung und falsch. Die Kl\u00e4gerin sei nicht selbst Jagdp\u00e4chterin gewesen. Es sei ihr also nicht erlaubt gewesen, allein mit dem eigenen Wagen zur Jagd zu fahren. \u00dcblicherweise f\u00fchren neu ausgebildete J\u00e4ger mit einem erfahrenen J\u00e4ger in dessen Pkw mit. Der Nissan Terrano habe \u00fcber einen speziellen Ausbau verf\u00fcgt. So sei der Wagen im gesamten hinteren Bereich mit einer festeingebauten Ausstattung (u.a. Wassertank, Hochdruckreiniger und einer Hydraulikpumpe) versehen gewesen. Aufgrund des starken Tiergeruchs im Inneren des Fahrzeugs h\u00e4tten die Kl\u00e4ger keine Einkaufsfahrten oder dergleichen mit diesem Fahrzeug unternommen. Der Terrano sei wegen eines Getriebeschadens, der auf die st\u00e4ndige Belastung mit dem Anh\u00e4nger, dem Klauenpflegestand, zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, ver\u00e4u\u00dfert worden. Er habe nach einem f\u00fcnfj\u00e4hrigen Einsatz im Betrieb des Kl\u00e4gers lediglich eine Fahrleistung von 36.000 km aufgewiesen. Wegen der erheblichen Sch\u00e4den, insbesondere auch diverser Besch\u00e4digungen im Innen- und Au\u00dfenbereich durch den gewerblichen Einsatz bei der Klauenpflege, habe der Kaufpreis nur 6.650 \u20ac brutto betragen. Die Kl\u00e4ger beriefen sich auf eine entsprechende Bescheinigung des Autohauses (Bl 17 d. Einkommensteuerakte).<\/p>\n<p>Das FA \u00e4nderte die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 unter dem 15. September 2011 und ber\u00fccksichtigte nicht streitbefangenes Vorbringen der Kl\u00e4ger. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011 wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es meinte, dass der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr spreche, dass der Nissan Terrano auch f\u00fcr private Zwecke genutzt worden sei. Es handele sich bei dem Fahrzeug nicht um einen sog. Werkstattwagen, der typischerweise so gut wie ausschlie\u00dflich zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern genutzt werde. Gegen eine solche Eigenschaft spreche vor allem der bauliche Zustand und die fehlende dauerhafte Verbindung der Einbauten mit dem Fahrzeug. Diese h\u00e4tten bei Bedarf wieder entfernt werden k\u00f6nnen. Der \u00e4u\u00dfere Eindruck sei der eines normalen Pkw. Selbst ein durch die berufliche Nutzung verschmutztes Fahrzeug unterliege dem Anwendungsbereich der sog. 1 %-Regelung, denn ein solches Fahrzeug k\u00f6nne innen und au\u00dfen gereinigt werden.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage wenden sich die Kl\u00e4ger gegen die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Privatnutzung des Pkw. Sie f\u00fchren zur Begr\u00fcndung an, dass der Wagen aufgrund seiner spezifischen Herrichtung f\u00fcr den Klauenpflegebetrieb nicht privat genutzt werden k\u00f6nne. Die Kundschaft des Kl\u00e4gers bestehe ausschlie\u00dflich aus landwirtschaftlichen Betrieben mit Milchviehhaltung. Zum Schutz von Mensch und Tier m\u00fcsse der Fu\u00df der Kuh bei der Untersuchung und beim Klauenschnitt sicher fixiert sein. Der Kl\u00e4ger f\u00fchre hierzu hinter dem Terrano einen angeh\u00e4ngten Klauenpflegestand mit. Dieser werde f\u00fcr den Zeitraum der T\u00e4tigkeit auf dem jeweiligen Betrieb vor\u00fcbergehend installiert. Der streitige Nissan Terrano sei f\u00fcr die Belange des Kl\u00e4gers erheblich umgebaut worden. So sei eine Trennwand zum Ladebereich eingebaut worden. Es sei eine Laderaumwanne als Zusatzausstattung vorhanden gewesen. Ein Wassertank sei fest installiert worden. Ein Hochdruckreiniger habe sich dort befunden. Eine Hydraulikpumpe mit 15 Meter Hydraulikschlauch f\u00fcr das Betreiben des Standes, eine frostfreie Lagerungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Reinigungs- und Desinfektionsmittel sei vorhanden gewesen sowie eine weitere Ladem\u00f6glichkeit f\u00fcr Ersatzteile, Arbeitswerkzeuge, Verb\u00e4nde, Overalls, Stiefel etc.. Lediglich deswegen, weil die hinteren Seitenfenster nicht verblecht, sondern nur verklebt worden seien, sei das Fahrzeug nicht als Lkw bei der Kraftfahrzeugsteuer eingestuft worden. Es sei schwer vorstellbar, dass ein Fahrzeug, das mit Desinfektionsmitteln und nicht mehr ganz sauberen Werkzeugen best\u00fcckt sei, zu sonstigen Zwecken wie Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen genutzt worden sei. F\u00fcr diese Erledigungen habe dem Kl\u00e4ger seinerzeit ein weiteres privates Fahrzeug zur Verf\u00fcgung gestanden. Zwischenzeitlich habe er einen baugleichen Nissan Terrano angeschafft. Das Fahrzeug sei wie oben geschildert f\u00fcr seine Belange umgebaut worden. Diesmal seien die r\u00fcckw\u00e4rtigen Fenster verblecht worden und somit der Wagen als Lkw zugelassen. Ebenso spreche die geringe Laufleistung des Terrano von etwa 8.000 km j\u00e4hrlich dagegen, dass der Pkw f\u00fcr private Zwecke genutzt worden sei. Seit Mai 2006 habe ein privater Pkw, ein Opel Baujahr 2003 mit dem Kennzeichen ABC, der Familie des Kl\u00e4gers zur Verf\u00fcgung gestanden. Die Tochter habe vorher einen Roller gefahren. Zudem wohne sein Vater in unmittelbarer N\u00e4he. Dieser habe im Zeitraum 2005 bis 2007 zwei Pkw unterhalten, die bei Bedarf auch von den Kl\u00e4gern h\u00e4tten genutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben sechs Fotos des Nachfolgefahrzeugs Nissan Terrano vorgelegt (Bl. 32 -36 d. Gerichtsakte).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>unter \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 15. September 2011 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23. September 2011 die Einkommensteuer auf die Betr\u00e4ge herabzusetzen, die sich ohne die Gewinnerh\u00f6hung um den Privatanteil Pkw in H\u00f6he von je 3.300 Euro ergeben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung. Bei dem Nissan Terrano handele es sich nicht um einen Werkstattwagen. Die Einbauten h\u00e4tten entfernt werden k\u00f6nnen, der Kl\u00e4ger habe bei Verkauf des Pkw einen ganz gew\u00f6hnlichen, nicht umgebauten Nissan Terrano \u00fcbergeben. Es liege nahe, dass bei einer Familie mit drei Kindern auch der Pkw Nissan Terrano privat genutzt worden sei. Da der Kl\u00e4ger von der M\u00f6glichkeit einer F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs keinen Gebrauch gemacht habe, sei die 1 %-Regelung anzuwenden.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 13. M\u00e4rz 2013 hat der Senat das Nachfolgefahrzeug Nissan Terrano, von dem die Kl\u00e4ger bereits Fotos vorgelegt hatten, in Augenschein genommen.<\/p>\n<div>\n<h2 id=\"doclink_2\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das FA in den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2007 einen Privatanteil f\u00fcr die Nutzung des \u00fcberlassenen Pkw auf Grundlage der 1 %-Regelung angesetzt (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG\u00a0in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung).<\/p>\n<p>1. Gem.\u00a0\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG\u00a0ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattungen einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG\u00a0mit den auf die Privatfahrten entfallenden (tats\u00e4chlichen) Aufwendungen angesetzt werden, wenn die f\u00fcr das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verh\u00e4ltnis der privaten zu den \u00fcbrigen Fahrten durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Die sog. 1 %-Regelung des\u00a0\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG\u00a0kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60\/06, BFH\/NV 2009, 1974, m.w.N.). Das Finanzgericht muss sich deshalb grunds\u00e4tzlich die volle \u00dcberzeugung (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung\u00a0&#8211;\u00a0FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tats\u00e4chlich stattgefunden hat, wenn es\u00a0\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG\u00a0anwenden will (vgl.\u00a0BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20\/06, BFH\/NV 2007, 716).<\/p>\n<p>Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verf\u00fcgung stehen, auch tats\u00e4chlich privat genutzt. Daf\u00fcr spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl.\u00a0BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258\/98, BFH\/NV 1999, 1330). Die blo\u00dfe Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht f\u00fcr Privatfahrten genutzt, reicht daher nicht aus, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschlie\u00dfen (vgl.\u00a0BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59\/98, BStBl 2000 II S. 273).<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Dies ist bei sog. Werkstattwagen der Fall. Ein solches Fahrzeug ist auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschlie\u00dflich zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern bestimmt. Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch f\u00fcr private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzpl\u00e4tze, das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass ein Werkstattwagen f\u00fcr private Zwecke nicht geeignet ist (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34\/07, BStBl 2009 II S. 381). Hingegen schlie\u00dfen Ger\u00fcche im Innenraum eines Fahrzeugs die grunds\u00e4tzliche Eignung eines Wagens f\u00fcr eine private Nutzung &#8211; wenn auch nicht zum Besuch des Theaters, so doch f\u00fcr Fahrten durch das Gel\u00e4nde, zu Einkaufsfahrten und anderen Besorgungen &#8211; nicht aus (vgl.\u00a0BFH-Urteil vom 11. Juli 2005 X B 11\/05, BFH\/NV 2005, 1801).<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FA im vorliegenden Fall f\u00fcr den Nissan Terrano zu Unrecht eine Nutzungsentnahme angesetzt. Denn dieses Fahrzeug war nach seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschlie\u00dflich zur Bef\u00f6rderung von G\u00fctern bestimmt.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich aus der Gesamtw\u00fcrdigung der folgenden Umst\u00e4nde: Es bestand nur eine vordere Sitzreihe mit zwei Sitzpl\u00e4tzen. Der Wagen war dreit\u00fcrig, er verf\u00fcgte \u00fcber zwei Fahrgastt\u00fcren und eine Kofferraumt\u00fcr. Der gesamte hintere Bereich des Fahrzeugs, also die Fl\u00e4che hinter der Sitzreihe, war als Ladefl\u00e4che ausgestattet. Dieser Ladebereich war gr\u00f6\u00dfer als der Fahrgastraum. Dort befanden sich festverankerte Einbauten, nur ein auf dem Innenraumboden abgestellter Werkzeugkasten sowie kleinere Werkzeuge konnten ohne weiteres durch die ge\u00f6ffnete Heckklappe herausgenommen werden. Somit h\u00e4tte selbst eine Hundebox, etwa zum Transport eines Jagdhundes, im ansonsten durch die eingebauten Ger\u00e4te verstellten Ladebereich nicht mehr untergebracht werden k\u00f6nnen. Die Einbauten waren nur mit erheblichem Aufwand wieder zu entfernen. Selbst danach waren Besch\u00e4digungen im Innenraum des Autos zur\u00fcckgeblieben. Dies geht aus der Ankaufsrechnung des Autohauses, das den Wagen erworben hatte, hervor.<\/p>\n<p>Dass der Fondbereich nicht ohne erheblichen Aufwand in einen Fahrgastraum zur\u00fcckgebaut werden konnte, ergibt sich auch daraus, dass die eingebauten Gegenst\u00e4nde ein erhebliches Gewicht hatten. In dem den Innenraum fast zur H\u00e4lfte ausf\u00fcllenden Wassertank befand sich \u00fcblicherweise Wasser, denn das Fahrzeug sollte f\u00fcr den t\u00e4glichen Einsatz betriebsbereit sein. Auch die gro\u00dfe Hydraulikpumpe war festeingebaut und wurde aus dem Wagen heraus betrieben.<\/p>\n<p>Die gesamte Innenausstattung deutet nicht auf eine Fahrgastbef\u00f6rderung hin. Zwar war der Wagen au\u00dfen nicht mit Werbeaufdrucken f\u00fcr den Betrieb des Kl\u00e4gers beklebt. Dadurch, dass die hinteren Seitenscheiben verklebt waren und durch die durchsichtige Ladeklappenscheibe die Einbauten zu erkennen waren, bot der Wagen jedoch nicht mehr das Erscheinungsbild eines gew\u00f6hnlichen Gel\u00e4ndewagens. Unter Einbeziehung dieser Umst\u00e4nde deutete das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Wagens auf eine bei weitem \u00fcberwiegende Ausrichtung des Fahrzeugs auf Lastenbef\u00f6rderung und eine in den Hintergrund tretende Personenbef\u00f6rderung hin. Es war insgesamt kein Fahrzeug, das typischerweise auch f\u00fcr Privatfahrten verwendet wird. Somit unterliegt der streitige Nissan Terrano als sog. Werkstattwagen nicht der Nutzungswertbesteuerung nach der 1 % Regelung.<\/p>\n<p>3. Der Senat sieht davon ab, im Sch\u00e4tzungswege f\u00fcr eine Privatnutzung des Fahrzeugs einen Anteil anzusetzen. F\u00fcr eine \u2013 wenn auch geringe \u2013 private Nutzung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. So war die Laufleistung des Pkw mit insgesamt ca. 36.000 km gering. Dass der Kl\u00e4ger das f\u00fcr seinen Betrieb wichtige Fahrzeug seiner Tochter, die noch wenig Fahrpraxis hatte, \u00fcberlassen hat, ist wenig wahrscheinlich. Die von dem FA hervorgehobene M\u00f6glichkeit, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Wagen zur Jagd gefahren ist, wird durch die geringe freie Zuladem\u00f6glichkeit im Fondbereich widerlegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>4. Die Einkommensteuer 2005 bis 2007 ist daher auf die Betr\u00e4ge herabzusetzen, die sich ohne Ber\u00fccksichtigung des privaten Nutzungsanteil Pkw in H\u00f6he von je 3.300 \u20ac ergeben. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer kann dem FA \u00fcbertragen werden (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung\u00a0\u2013 FGO)<\/p>\n<p>5. Die Kostenentscheidung beruht auf\u00a0\u00a7 136 Abs. 1 FGO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus\u00a0\u00a7 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung\u00a0in Verbindung mit \u00a7 151\u00a0Abs. 1\u00a0und\u00a03\u00a0FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht\u00a0 v. 13.03.2013 &#8211; 4 K 302\/11 Leitsatz Zur Anwendung der sog. 1\u00a0%-Regelung gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG. Die sog. 1\u00a0%-Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden. Bei sog. 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