{"id":37145,"date":"2013-09-26T16:14:55","date_gmt":"2013-09-26T14:14:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37145"},"modified":"2013-09-26T16:14:55","modified_gmt":"2013-09-26T14:14:55","slug":"kurzung-des-werbungskostenabzugs-bei-steuerfreien-bezugen-i-s-des-%c2%a7-3-nr-12-satz-2-estg-mittelpunkt-der-gesamten-betrieblichen-und-beruflichen-betatigung-eines-technischen-aufsichtsbeamten-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kurzung-des-werbungskostenabzugs-bei-steuerfreien-bezugen-i-s-des-%c2%a7-3-nr-12-satz-2-estg-mittelpunkt-der-gesamten-betrieblichen-und-beruflichen-betatigung-eines-technischen-aufsichtsbeamten-ein\/","title":{"rendered":"K\u00fcrzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Bez\u00fcgen i.S. des \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2 EStG; Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung eines technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft"},"content":{"rendered":"<div>\n<h4>BFH\u00a0 v. 13.06.2013 &#8211; VI R 37\/11<\/h4>\n<\/div>\n<div><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Gesetze:\u00a0<\/strong><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">EStG \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0,\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">EStG \u00a7 3c<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">\u00a0,\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1\u00a0<\/span><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Nr. 6b, EStG \u00a7 9 Abs. 5<\/span><\/div>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong><strong>:<\/strong><\/p>\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg Urteil vom 26.11.2010 5 K 119\/07<br \/>\nBFH VI R 37\/11\u00a0(Verfahrensverlauf)<\/p>\n<div>\n<h2 id=\"doclink_1\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p><strong>1\u00a0<\/strong>I. Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung der vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen f\u00fcr ein zu beruflichen Zwecken genutztes Arbeitszimmer.<\/p>\n<p><strong>2\u00a0<\/strong>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Diplomingenieur und war im Streitjahr (1997) als technischer Aufsichtsbeamter bei der in X ans\u00e4ssigen Berufsgenossenschaft nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sein dienstlicher Wohnsitz war Y. Der Kl\u00e4ger beriet im Wesentlichen Betriebe vor Ort, untersuchte Unfallursachen, m\u00f6gliche Gr\u00fcnde f\u00fcr Berufskrankheiten, erstellte Gutachten sowie Berichte und f\u00fchrte Schulungen in Betrieben und in Schulungszentren durch. Der Kl\u00e4ger hatte bei seiner Arbeitgeberin keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung; soweit er nicht ausw\u00e4rts t\u00e4tig war, arbeitete der Kl\u00e4ger daher zuhause in nahezu ausschlie\u00dflich f\u00fcr berufliche Zwecke genutzten R\u00e4umen. Seine Arbeitgeberin zahlte ihm \u2014wie allen technischen Aufsichtsbeamten ohne Arbeitsplatz\u2014 im Streitjahr zum Ausgleich der hierdurch entstehenden Aufwendungen unter der Bezeichnung \u201eTAB-Miete\u201d pauschal monatlich 250\u00a0DM, behandelte diesen Betrag als Arbeitslohn und unterwarf ihn dem Lohnsteuerabzug.<\/p>\n<p><strong>3\u00a0<\/strong>Der Kl\u00e4ger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau, die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1997 bei den Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Aufwendungen f\u00fcr Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 10.347\u00a0DM geltend. Sie brachten insoweit vor, dass der Kl\u00e4ger an keinem anderen Ort dauerhaft t\u00e4tig sei, mithin das jeweilige h\u00e4usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit bilde.<\/p>\n<p><strong>4\u00a0<\/strong>Im hier streitigen Einkommensteuerbescheid i.d.F. vom 1.\u00a0Februar 2007 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nur in H\u00f6he von 2.400\u00a0DM mit der Begr\u00fcndung, dass das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bilde.<\/p>\n<p><strong>5\u00a0<\/strong>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass das h\u00e4usliche Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers bilde. Allerdings seien die von der Berufsgenossenschaft als \u201eTAB-Mieten\u201d erbrachten Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 3.000\u00a0DM teilweise steuerfrei; die Zahlungen seien zwar Arbeitslohn, in H\u00f6he von 2.400\u00a0DM aber nach\u00a0\u00a7\u00a03 Nr.\u00a012 Satz\u00a02 des Einkommensteuergesetzes\u00a0(EStG) steuerfreie Bez\u00fcge. Danach seien solche Erstattungen insoweit steuerbefreit, als sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar seien. Hier seien die Aufwendungen f\u00fcr die Arbeitszimmer in H\u00f6he von 2.400\u00a0DM abziehbar. Die teilweise Steuerfreiheit f\u00fchre dazu, dass die bislang ber\u00fccksichtigten Werbungskosten zu k\u00fcrzen seien. Denn nach\u00a0\u00a7\u00a03c EStG\u00a0d\u00fcrften Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang st\u00fcnden, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Deshalb k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nur die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, die den Betrag der steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digung \u00fcberstiegen. Hier habe der Kl\u00e4ger im Streitjahr zuletzt Aufwendungen f\u00fcr sein Arbeitszimmer in H\u00f6he von 10.058\u00a0DM geltend gemacht. Die bislang ber\u00fccksichtigten Werbungskosten seien im Hinblick auf\u00a0\u00a7\u00a03c EStG\u00a0um den Teil zu k\u00fcrzen, der dem Verh\u00e4ltnis der steuerfrei zu gew\u00e4hrenden Aufwandsentsch\u00e4digung zu den in dieser Besch\u00e4ftigungszeit erzielten Gesamteinnahmen entspreche. Deshalb seien im Streitfall die Werbungskosten von bisher 6.342\u00a0DM im Verh\u00e4ltnis der steuerfrei gew\u00e4hrten Aufwandsentsch\u00e4digung von 2.400\u00a0DM zu den im Streitjahr erzielten Eink\u00fcnften in H\u00f6he von 98.269\u00a0DM, also um gerundet 2\u00a0%, n\u00e4mlich um 126,84\u00a0DM zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>6\u00a0<\/strong>Das FA r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><strong>7\u00a0<\/strong>Es beantragt,<\/p>\n<p>das\u00a0Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 26.\u00a0November 2010 5\u00a0K\u00a0119\/07\u00a0aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>8\u00a0<\/strong>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>9\u00a0<\/strong>II. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz 1 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO)\u00a0zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Der streitige Einkommensteuerbescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung des FG ist keine weitere Steuerbefreiung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>10\u00a0<\/strong>1. Die Beteiligten streiten zu Recht nicht mehr dar\u00fcber, dass die vom Kl\u00e4ger genutzten Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers bildeten.<\/p>\n<p><strong>11\u00a0<\/strong>a) Nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a05 i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz 1 Nr.\u00a06b Satz 1 EStG\u00a0geh\u00f6rten Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung zu den nicht abzugsf\u00e4higen Werbungskosten. Dies galt nach Satz\u00a02 dieser Vorschrift dann nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50\u00a0% der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit betragen oder wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestanden hatte. In diesen F\u00e4llen war nach Satz\u00a03 1.\u00a0Halbsatz dieser Vorschrift die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400\u00a0DM begrenzt; nach Satz\u00a03 2.\u00a0Halbsatz dieser Vorschrift galt die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildete.<\/p>\n<p><strong>12\u00a0<\/strong>b) Nach der zu\u00a0\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz 1 Nr.\u00a06b Satz 3 EStG\u00a0i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche T\u00e4tigkeit \u2014teilweise zu Hause und teilweise ausw\u00e4rts\u2014 aus\u00fcbt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die f\u00fcr den ausge\u00fcbten Beruf wesentlich und pr\u00e4gend sind (Senatsurteil vom 27.\u00a0Oktober 2011 VI\u00a0R\u00a071\/10, BFHE 235, 448, BStBl 2012 II S. 234 m.w.N.) Diese f\u00fcr den Beruf wesentlichen und pr\u00e4genden Leistungen werden auch mit dem Begriff des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkts der betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen umschrieben. Diese Grunds\u00e4tze hat das FG im Rahmen seiner W\u00fcrdigung beachtet. Denn der Kl\u00e4ger war danach vor allem mit der \u00dcberwachung der Betriebe besch\u00e4ftigt, mit deren Beratung und deren Schulung, der Ermittlung von Unfallursachen und der Ursachen von Berufskrankheiten. Die daran ankn\u00fcpfende W\u00fcrdigung, dass angesichts dessen der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers vor Ort in den Betrieben gelegen habe und daher dessen h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie wird von den Kl\u00e4gern auch nicht mehr infrage gestellt.<\/p>\n<p><strong>13\u00a0<\/strong>2. Nachdem das FA im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Einkommensteuerbescheid einerseits die von der Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers f\u00fcr dessen h\u00e4usliches Arbeitszimmer geleisteten 3.000\u00a0DM als Erwerbseinnahmen angesetzt, andererseits daf\u00fcr den hier h\u00f6chstm\u00f6glichen Werbungskostenabzug in H\u00f6he von 2.400\u00a0DM ber\u00fccksichtigt hat, sind die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers der H\u00f6he nach zutreffend ermittelt. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Zahlungen der Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich als steuerfreie Erstattung von Aufwendungen i.S. des\u00a0\u00a7\u00a03 Nr.\u00a012 Satz\u00a02 EStG\u00a0zu qualifizieren sind.<\/p>\n<p><strong>14\u00a0<\/strong>a) Das FG hat im Ergebnis zutreffend aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl.\u00a0BFH-Urteil vom 8.\u00a0M\u00e4rz 2006 IX\u00a0R\u00a076\/01, BFH\/NV 2006, 1810; Senatsurteil vom 29.\u00a0November 2006 VI\u00a0R\u00a03\/04, BFHE 216, 163, BStBl 2007 II S. 308) entschieden, dass steuerfreie Bez\u00fcge i.S. des\u00a0\u00a7\u00a03 Nr.\u00a012 Satz\u00a02 EStG\u00a0nur insoweit anzusetzen sind, als solche Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar sind; das sind im Streitfall hier h\u00f6chstens 2.400\u00a0DM nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a05 i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b Satz\u00a03 EStG. Eine dar\u00fcber hinausgehende Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>15\u00a0<\/strong>Nach\u00a0\u00a7\u00a03c EStG\u00a0d\u00fcrfen indes Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Das bedeutet im Streitfall, dass die bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers angesetzten Einnahmen zwar um den steuerfreien Betrag in H\u00f6he von 2.400\u00a0DM zu k\u00fcrzen sind, dass dann aber nach\u00a0\u00a7\u00a03c EStG\u00a0der Werbungskostenabzug f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers ebenfalls um 2.400\u00a0DM zu k\u00fcrzen ist. Denn die vom Arbeitgeber monatlich geleisteten Zahlungen in H\u00f6he von 250\u00a0DM stehen insoweit als steuerfreie Einnahmen i.S. des\u00a0\u00a7\u00a03c EStG\u00a0in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Werbungskosten f\u00fcr dessen h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Im Ergebnis f\u00fchren damit die von der Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers geleisteten Zahlungen lediglich in H\u00f6he von 600\u00a0DM zu einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p><strong>16\u00a0<\/strong>b) Zu dem n\u00e4mlichen Ergebnis gelangt man im Streitfall auch dann, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine steuerfreie Erstattung von Aufwendungen i.S. des\u00a0\u00a7\u00a03 Nr.\u00a012 Satz\u00a02 EStG\u00a0nicht vorliegen sollten. Denn in diesem Fall sind einerseits in die Einnahmen des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit die Arbeitgeberzahlungen in H\u00f6he von 3.000\u00a0DM einzubeziehen, andererseits aber f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer der Werbungskostenabzug ungek\u00fcrzt in H\u00f6he von 2.400\u00a0DM zu gew\u00e4hren. Damit f\u00fchren auch auf Grundlage dieser vom FA vertretenen Auffassung die Arbeitgeberzahlungen lediglich in H\u00f6he von 600\u00a0DM zu einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p><strong>17\u00a0<\/strong>3. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH\u00a0 v. 13.06.2013 &#8211; VI R 37\/11 Gesetze:\u00a0EStG \u00a7 3 Nr. 12 Satz 2\u00a0,\u00a0EStG \u00a7 3c\u00a0,\u00a0EStG \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1\u00a0Nr. 6b, EStG \u00a7 9 Abs. 5 Instanzenzug: FG Baden-W\u00fcrttemberg Urteil vom 26.11.2010 5 K 119\/07 BFH VI R 37\/11\u00a0(Verfahrensverlauf) Gr\u00fcnde 1\u00a0I. 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