{"id":37148,"date":"2013-09-26T16:28:42","date_gmt":"2013-09-26T14:28:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37148"},"modified":"2013-09-26T16:28:42","modified_gmt":"2013-09-26T14:28:42","slug":"bindung-des-bfh-an-die-feststellungen-des-fg-zu-bestehen-und-inhalt-auslandischen-rechts-bei-prufung-des-%c2%a7-65-abs-1-satz-1-nr-2-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bindung-des-bfh-an-die-feststellungen-des-fg-zu-bestehen-und-inhalt-auslandischen-rechts-bei-prufung-des-%c2%a7-65-abs-1-satz-1-nr-2-estg\/","title":{"rendered":"Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausl\u00e4ndischen Rechts bei Pr\u00fcfung des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG"},"content":{"rendered":"<div>\n<h4>BFH\u00a0 v. 13.06.2013 &#8211; III R 10\/11<\/h4>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<h2>Leitsatz<\/h2>\n<div><\/div>\n<p>Auch wenn die bei Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0zu Bestehen und Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts getroffenen Feststellungen des FG revisionsrechtlich wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln sind, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen \u00dcberblick \u00fcber die zu behandelnde Materie beruhen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gesetze:\u00a0<\/strong>AO \u00a7 90 Abs. 2\u00a0EStG \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\u00a0FGO \u00a7 40 Abs. 2\u00a0FGO \u00a7 76 Abs. 1\u00a0FGO \u00a7 118 Abs. 1\u00a0FGO \u00a7 155\u00a0ZPO \u00a7 293\u00a0ZPO \u00a7 560\u00a0VO (EWG) Nr. 574\/72 VO (EWG) Nr. 574\/72 Art. 10FamLstgG PL<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong><strong>:<\/strong><\/p>\n<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 31.\u00a0Januar 2011 12\u00a0K\u00a0928\/07 (EFG 2011, 1002)<br \/>\nBFH III R 10\/11\u00a0(Verfahrensverlauf)<\/p>\n<div>\n<h2 id=\"doclink_1\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p>I.<\/p>\n<p><strong>1\u00a0<\/strong>Im Revisionsverfahren ist streitig, ob dem Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) Kindergeld f\u00fcr seine drei in Polen lebenden Kinder (nachfolgend: A, B und C) f\u00fcr den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007 (Streitzeitraum) nach demEinkommensteuergesetz\u00a0(EStG) zusteht.<\/p>\n<p><strong>2\u00a0<\/strong>Der Kl\u00e4ger, ein polnischer Staatsangeh\u00f6riger mit einem inl\u00e4ndischen Wohnsitz, \u00fcbte in Deutschland als Beteiligter einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus. Er war in Deutschland privat kranken- und rentenversichert. F\u00fcr die Zeitr\u00e4ume September 2005 bis Januar 2007 bezog der Kl\u00e4ger ausweislich einer Bescheinigung der zust\u00e4ndigen polnischen Beh\u00f6rde f\u00fcr seine Kinder keine Familienleistungen in Polen.<\/p>\n<p><strong>3\u00a0<\/strong>Mit Antrag vom 27.\u00a0Juni 2006 beantragte der Kl\u00e4ger f\u00fcr A, B und C Kindergeld. Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.\u00a0Januar 2007 ab. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 13.\u00a0Juli 2007 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Berechtigungstatbestandes nach\u00a0\u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 EStG\u00a0nicht gegeben seien.<\/p>\n<p><strong>4\u00a0<\/strong>Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kl\u00e4ger Kindergeld f\u00fcr die Kinder A, B und C ab dem Monat M\u00e4rz 2005. W\u00e4hrend des Klageverfahrens setzte die Familienkasse Kindergeld f\u00fcr die genannten Kinder f\u00fcr den Zeitraum September 2005 bis Januar 2007 in voller H\u00f6he fest, weil der Kl\u00e4ger \u00fcber einen Wohnsitz im Inland verf\u00fcgt habe und im genannten Zeitraum keine polnischen Familienleistungen bezogen worden seien.<\/p>\n<p><strong>5\u00a0<\/strong>Insoweit haben die Beteiligten den Rechtstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Klage f\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz 2005 bis August 2005 nahm der Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Danach war im erstinstanzlichen Verfahren nur noch das Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007 streitig.<\/p>\n<p><strong>6\u00a0<\/strong>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1002 ver\u00f6ffentlichten Gerichtsbescheid statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im Wesentlichen aus, dass im Streitfall ausschlie\u00dflich deutsches Kindergeldrecht anwendbar sei. Der danach grunds\u00e4tzlich nach \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01, \u00a7\u00a063 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01, Abs.\u00a01 Satz\u00a03, Abs.\u00a01 Satz\u00a02 i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a032 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0a EStG\u00a0bestehende Anspruch des Kl\u00e4gers sei nicht nach\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr.\u00a02 EStG\u00a0ausgeschlossen, weil in Polen w\u00e4hrend des Streitzeitraums weder kindergeld\u00e4hnliche Leistungen bezogen worden seien noch ein Anspruch hierauf nach polnischem Recht bestanden habe.<\/p>\n<p><strong>7\u00a0<\/strong>Mit der Revision macht die Familienkasse eine fehlerhafte Auslegung des\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0geltend. Es stehe \u2014entgegen der Auffassung des FG\u2014 f\u00fcr den Streitzeitraum gerade nicht fest, dass kein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestanden habe. Aus der von der polnischen Beh\u00f6rde mit Schreiben vom 30.\u00a0Oktober 2009 \u00fcbersandten E\u00a0411-Bescheinigung lasse sich lediglich entnehmen, dass f\u00fcr den Streitzeitraum kein Antrag gestellt worden sei. Das FG habe selbst das Bestehen eines Anspruchs nach polnischem Recht gepr\u00fcft. Eine solche Pr\u00fcfungspflicht obliege aber weder der Familienkasse noch dem FG. Vielmehr sei es Sache des Kl\u00e4gers darzulegen, dass kein Anspruch auf vergleichbare Leistungen im Ausland bestehe. Die Verwaltungspraxis sehe vor, dass in Auslandsf\u00e4llen im Grundsatz mit dem Vordruck E\u00a0411 zu pr\u00fcfen sei, ob ein vorrangiger ausl\u00e4ndischer Anspruch bestehe. Nur in einfach gelagerten F\u00e4llen k\u00f6nne die Familienkasse die Pr\u00fcfung des\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0aus Gr\u00fcnden der Verfahrensbeschleunigung selbst \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p><strong>8\u00a0<\/strong>Zur Pr\u00fcfung eines Anspruchs auf polnische Familienleistungen bed\u00fcrfe es vertiefter Kenntnisse. So werde nach Art.\u00a05 Nr.\u00a01 des in Polen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Kindergeld ma\u00dfgeblichen Gesetzes \u00fcber Familienleistungen vom 28.\u00a0November 2003 (FamLstgG-PL) Kindergeld gezahlt, \u201e(&#8230;) soweit das Familieneinkommen pro Familienmitglied oder das Einkommen der Person in Ausbildung h\u00f6chstens 504\u00a0PLN betr\u00e4gt\u201d. Nach Art.\u00a03 Nr.\u00a02 FamLstgG-PL werde als Familieneinkommen definiert \u201e(&#8230;) das durchschnittliche monatliche Einkommen der Familienmitglieder im Kalenderjahr, das dem Beihilfezeitraum vorangeht\u201d. Die Definition des Einkommens sei wiederum in Art.\u00a03 Nr.\u00a01 FamLstgG-PL enthalten. Diese Vorschrift bestehe aus den Buchst.\u00a0a bis c, wobei der Buchst.\u00a0c 26 Unterpunkte umfasse. Die grundlegende Einkommensdefinition finde sich in Art.\u00a03 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a FamLstgG-PL, der wie folgt laute: \u201eAls Einkommen gelten nach Abzug der an andere Personen zu zahlenden Unterhaltsbeitr\u00e4ge: (&#8230;) Einnahmen, die nach allgemeinen Regeln mit der Einkommenssteuer zu versteuern sind, vermindert um Werbungskosten, geschuldete Einkommenssteuer, nicht den Werbungskosten angerechnete Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge sowie Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge (&#8230;).\u201d Nach Art.\u00a03 Nr.\u00a010 FamLstgG-PL gelte als Beihilfezeitraum \u201e(&#8230;) der Zeitraum vom 01.\u00a0September bis 31.\u00a0August des nachfolgenden Kalenderjahres, f\u00fcr den der Anspruch auf Familienleistungen festgelegt wird\u201d.<\/p>\n<p><strong>9\u00a0<\/strong>F\u00fcr das Jahr 2007 h\u00e4tte demnach das Einkommen des Kl\u00e4gers des Jahres 2006 und nicht das des Jahres 2007 \u2014wie es das FG getan habe\u2014 zugrunde gelegt werden m\u00fcssen. Aufgrund der Komplexit\u00e4t der dargestellten Vorschriften sei es der Familienkasse \u2014offensichtlich auch dem FG\u2014 nicht m\u00f6glich, eine umfassende polnische Einkommensberechnung durchzuf\u00fchren. Eine solche Verpflichtung lasse sich dem\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0nicht entnehmen. Abgesehen davon w\u00e4re sie nicht umsetzbar.<\/p>\n<p><strong>10\u00a0<\/strong>Im \u00dcbrigen h\u00e4tten auch bereits verschiedene FG entschieden, dass in solchen F\u00e4llen den Kl\u00e4ger eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht nach\u00a0\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung (AO)\u00a0treffe. Danach sei es weder Aufgabe der Familienkasse noch des FG festzustellen, ob bei entsprechender Antragstellung Leistungen im Ausland zu zahlen w\u00e4ren. Es liege vielmehr in der Sph\u00e4re des Kl\u00e4gers zu belegen, dass dem nicht so sei.<\/p>\n<p><strong>11\u00a0<\/strong>Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>12\u00a0<\/strong>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>13\u00a0<\/strong>Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO\u2014\u00a0i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a0121 FGO).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p><strong>14\u00a0<\/strong>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das Kindergeld f\u00fcr den Monat August 2007 betroffen ist (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 FGO; dazu 2.). Soweit das Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Februar 2007 bis Juli 2007 betroffen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 FGO, dazu 3. und 4.).<\/p>\n<p><strong>15\u00a0<\/strong>1. Die Familienkasse\u2026der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit Nr.\u00a021\/2013 vom 18.\u00a0April 2013 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a011 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S.\u00a06\u00a0ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur f\u00fcr Arbeit\u2026\u2014Familienkasse\u2014 eingetreten (s.\u00a0Urteil des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 22.\u00a0August 2007 X\u00a0R\u00a02\/04, BFHE 218, 533, BStBl 2008 II S. 109 unter II.1.).<\/p>\n<p><strong>16\u00a0<\/strong>2. Die Klage f\u00fcr August 2007 war mangels Klagebefugnis (\u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 FGO) als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>17\u00a0<\/strong>a) Ob die Voraussetzungen f\u00fcr ein Sachurteil des FG vorlagen, ist vom BFH ohne Bindung an die Auffassung des FG von Amts wegen zu pr\u00fcfen; insbesondere kann der BFH hierzu eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen (BFH-Urteil vom 10.\u00a0Februar 2010 XI\u00a0R\u00a03\/09, BFH\/NV 2010, 1450).<\/p>\n<p><strong>18\u00a0<\/strong>Danach m\u00fcsste der Kl\u00e4ger dargetan haben, durch die Ablehnung des Kindergeldanspruchs f\u00fcr den Monat August 2007 in seinen Rechten verletzt zu sein (\u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 FGO). Hieran fehlt es aber bereits deshalb, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 16.\u00a0Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.\u00a0Juli 2007 und der hierzu ergangene \u2014den Zeitraum September 2005 bis Januar 2007 betreffende\u2014 \u00c4nderungsbescheid vom 23.\u00a0Februar 2010 \u00fcberhaupt keine das Kindergeld f\u00fcr August 2007 ablehnende Regelung enthalten (s. zum Ganzen Senatsurteil vom 22.\u00a0Dezember 2011 III\u00a0R\u00a041\/07, BFHE 236, 144, BStBl 2012 II S. 681 unter II.2.).<\/p>\n<p><strong>19\u00a0<\/strong>b) Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich des Kindergeldanspruchs f\u00fcr August 2007 noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung (\u00a7\u00a031 Satz\u00a03 EStG,\u00a0\u00a7\u00a0155 Abs.\u00a04, \u00a7\u00a7\u00a0169\u00a0bis\u00a0171\u00a0AO) eingetreten ist. Es greift eine Ablaufhemmung nach\u00a0\u00a7\u00a0171 Abs.\u00a03 AO\u00a0ein. Grunds\u00e4tzlich w\u00e4re zwar mit Ablauf des Jahres 2011 f\u00fcr die Kindergeldanspr\u00fcche des Jahres 2007 die Festsetzungsfrist abgelaufen (zu deren Berechnung s. Senatsurteil vom 18.\u00a0Mai 2006 III\u00a0R\u00a080\/04, BFHE 214, 1, BStBl 2008 II S. 371). Im vorliegenden Fall ist aber ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein noch nicht beschiedener Antrag auf Kindergeld vorliegt (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl 2012 II S. 681 unter II.4.).<\/p>\n<p><strong>20\u00a0<\/strong>3. Soweit das Kindergeld f\u00fcr den Zeitraum Februar 2007 bis Juli 2007 betroffen ist, lagen zwar nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (s.\u00a0\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a02 FGO) die Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers nach \u00a7\u00a062 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01, \u00a7\u00a063 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01, Abs.\u00a01 Satz\u00a03, Abs.\u00a01 Satz\u00a02 i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a032 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Buchst.\u00a0a EStG\u00a0vor. Das FG ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Kl\u00e4ger bei Zugrundelegung des \u2014seiner Auffassung nach anwendbaren\u2014\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0ein Kindergeldanspruch in voller H\u00f6he zusteht. Denn die Feststellungen des FG erlauben keine abschlie\u00dfende Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach polnischem Recht bestanden hat oder nicht.<\/p>\n<p><strong>21\u00a0<\/strong>a) Nach\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0wird Kindergeld nicht f\u00fcr ein Kind gezahlt, f\u00fcr das Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen w\u00e4ren, die im Ausland gew\u00e4hrt werden und dem Kindergeld oder einer der in\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG\u00a0genannten Leistungen vergleichbar sind. Bei Pr\u00fcfung dieser Vorschrift sind folgende Grunds\u00e4tze zu beachten:<\/p>\n<p><strong>22\u00a0<\/strong>aa)\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0verpflichtet das FG, eine eigene Entscheidung dar\u00fcber zu treffen, ob f\u00fcr ein Kind ein Anspruch auf Gew\u00e4hrung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach ausl\u00e4ndischem Recht besteht. Diese Pr\u00fcfungspflicht \u2014die im \u00dcbrigen auch bereits f\u00fcr die Familienkasse besteht\u2014 ergibt sich ohne Weiteres aus dem eindeutig formulierten Wortlaut des\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG.<\/p>\n<p><strong>23\u00a0<\/strong>(1) Der Tatbestand des\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0ist erf\u00fcllt, wenn entweder kindergeld\u00e4hnliche Leistungen nach ausl\u00e4ndischem Recht zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen w\u00e4ren. F\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung ist daher im Grundsatz ausreichend, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach ausl\u00e4ndischem Recht besteht (BFH-Beschluss vom 27.\u00a0November 1998 VI\u00a0B\u00a0120\/98, BFH\/NV 1999, 614). Dabei ist auch unerheblich, ob dieser Anspruch der nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Person oder einem Dritten zusteht (BFH-Beschluss in BFH\/NV 1999, 614).<\/p>\n<p><strong>24\u00a0<\/strong>\u00a7\u00a065 EStG\u00a0sieht bei Durchf\u00fchrung dieser Pr\u00fcfung f\u00fcr die FG und Familienkassen auch keine Erleichterungen vor. Insbesondere wurde die Sonderregelung des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a03 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 31.\u00a0Januar 1994 \u2014BKGG\u00a0a.F.\u2014 ( BGBl 1994 I S. 168) nicht in das\u00a0EStG\u00a0\u00fcbernommen, nach der die Zahlung des gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 BKGG a.F. zu gew\u00e4hrenden Unterschiedsbetrags zwischen einer ausl\u00e4ndischen Leistung und dem Kindergeld versagt werden konnte, wenn die ausl\u00e4ndische Leistung nicht beantragt wurde und die Feststellung der anderen Leistung der Kindergeldstelle erhebliche Schwierigkeiten bereiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>25\u00a0<\/strong>(2) Die Pr\u00fcfung eines materiell-rechtlichen Anspruchs nach ausl\u00e4ndischem Recht h\u00e4tte jedoch zu unterbleiben, wenn hier\u00fcber bereits eine ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rde f\u00fcr den Streitzeitraum entschieden haben sollte und dem Bindungswirkung f\u00fcr die deutschen Beh\u00f6rden und Gerichte zuk\u00e4me. Bei Vorliegen einer negativen Entscheidung (Ablehnung) mit Bindungswirkung lie\u00dfe sich die Auffassung vertreten, dass keiner der in\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0genannten Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt sei.<\/p>\n<p><strong>26\u00a0<\/strong>H\u00f6chstrichterlich ist die Frage, ob aus derartigen Entscheidungen eine Bindungswirkung resultiert, noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt und bedarf im Streitfall \u2014mit Blick auf den derzeitigen Verfahrensstand\u2014 auch keiner Kl\u00e4rung (s. dazu unter II.3.b\u00a0aa; eine solche unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Tatbestandswirkung bejahend\u00a0FG M\u00fcnster, Urteil vom 18.\u00a0Oktober 2011 15\u00a0K\u00a02883\/08 Kg, EFG 2012, 140, mit Anm.\u00a0Bauhaus; Wendl in Herrmann\/Heuer\/Raupach,\u00a0\u00a7\u00a065 EStGRz\u00a06; Felix, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff,\u00a0EStG, \u00a7\u00a065 Rz\u00a0A 22; so u.U. auch BFH-Beschluss in BFH\/NV 1999, 614, zu einer positiven Best\u00e4tigung). Gekl\u00e4rt ist hingegen, dass eine Bindung von negativen Entscheidungen nicht existieren kann, wenn diese auf der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts beruhen (BFH-Urteil vom 13.\u00a0August 2002 VIII\u00a0R\u00a054\/00, BFHE 200, 204, BStBl 2002 II S. 869) oder bei Antragstellung gegen\u00fcber der ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde unzutreffende bzw. unvollst\u00e4ndige Tatsachenangaben gemacht worden sind (BFH-Urteil vom 14.\u00a0Mai 2002 VIII\u00a0R\u00a067\/01, BFH\/NV 2002, 1294).<\/p>\n<p><strong>27\u00a0<\/strong>bb) Sollte es danach bei einer Pr\u00fcfungspflicht des FG verbleiben, hat es das ma\u00dfgebende ausl\u00e4ndische Recht gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7\u00a0155 FGO\u00a0i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a0293 der Zivilprozessordnung (ZPO)\u00a0und den zugrundeliegenden Sachverhalt unter Beachtung der erweiterten Mitwirkungspflichten des Kl\u00e4gers (\u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 FGO\u00a0i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 AO) von Amts wegen zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>28\u00a0<\/strong>(1) Entgegen der Ansicht der Familienkasse ist es Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebende ausl\u00e4ndische Recht gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7\u00a0155 FGO\u00a0i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a0293 ZPO\u00a0von Amts wegen zu ermitteln (BFH-Urteil vom 15.\u00a0M\u00e4rz 1995 I\u00a0R\u00a014\/94, BFHE 177, 263, BStBl 1995 II S. 502 unter II.4.; s. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.\u00a0Juli 2012 10\u00a0C\u00a02\/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3461; Urteil des Bundesgerichtshofs \u2014BGH\u2014 vom 30.\u00a0April 1992 IX\u00a0ZR 233\/90 , BGHZ 118, 151, unter B.I.2.b\u00a0bb). Es ist nicht Aufgabe des Kl\u00e4gers, die Regelungen \u00fcber das ausl\u00e4ndische Recht (im Einzelnen) darzulegen (a.A.\u00a0FG M\u00fcnster, Urteil vom 14.\u00a0Dezember 2010 1\u00a0K\u00a04131\/07 Kg, EFG 2011, 718).<\/p>\n<p><strong>29\u00a0<\/strong>Wie das FG das ausl\u00e4ndische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen (BFH-Urteil vom 19.\u00a0Dezember 2007 I\u00a0R\u00a046\/07, BFH\/NV 2008, 930). Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensit\u00e4t der Ermittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschr\u00e4nktem Ma\u00dfe generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht werden umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Gleiches wird man annehmen m\u00fcssen, wenn die Beteiligten die ausl\u00e4ndische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen (s. zum Ganzen auch BGH-Urteil in BGHZ 118, 151, unter B.I.2.b). Der Umstand, dass das ausl\u00e4ndische Recht ggf. sehr komplex ist, kann das FG von dieser Ermittlungspflicht nicht entbinden. Eine Entscheidung nach den Grunds\u00e4tzen der Feststellungslast ist in diesem Bereich nicht m\u00f6glich; die ausl\u00e4ndischen Rechtss\u00e4tze werden zu keinen Tatsachen.<\/p>\n<p><strong>30\u00a0<\/strong>(2) Von der von Amts wegen durchzuf\u00fchrenden Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts ist die Ermittlungspflicht des FG hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts zu unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>31\u00a0<\/strong>Das FG ist als Tatsacheninstanz gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 FGO\u00a0von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt unter Aussch\u00f6pfung aller zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismittel zu erforschen. Die Beteiligten haben bei der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts mitzuwirken und Erkl\u00e4rungen \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abzugeben (\u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 FGO). Bei einem Sachverhalt, der sich auf Vorg\u00e4nge im Ausland bezieht, trifft den Steuerpflichtigen nach\u00a7\u00a076 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 FGO\u00a0i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 AO\u00a0eine erh\u00f6hte Aufkl\u00e4rungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Diese erweiterte Mitwirkungspflicht umfasst auch den (au\u00dferdeutschen) Bereich der Europ\u00e4ischen Union (BFH-Beschluss vom 15.\u00a0Dezember 2005 IX\u00a0B\u00a0131\/05, BFH\/NV 2006, 904; Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2014HHSp\u2014,\u00a0\u00a7\u00a076 FGO\u00a0Rz\u00a0120). Zu beachten bleibt jedoch, dass auch die erweiterte Mitwirkungspflicht nach\u00a0\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 AO\u00a0auf Tatsachen beschr\u00e4nkt bleibt.<\/p>\n<p><strong>32\u00a0<\/strong>(3) Sollte sich danach im finanzgerichtlichen Verfahren keine \u2014ggf. Bindungswirkung besitzende\u2014 negative Entscheidung bzw. Bescheinigung einer ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde \u00fcber das Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausl\u00e4ndische Familienleistungen beibringen lassen (z.B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland), darf das FG nicht bereits deshalb zu Lasten des Kl\u00e4gers unterstellen, es habe ein Anspruch nach ausl\u00e4ndischem Recht bestanden. Insbesondere kann von dem Kl\u00e4ger selbst unter Beachtung seiner erweiterten Mitwirkungspflichten nicht erwartet werden, aus Gr\u00fcnden der Beweisvorsorge stets im Ausland einen Antrag auf Familienleistungen zu stellen. Eine solche Betrachtung liefe dem Wortlaut des\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0zuwider, der \u2014gerade unabh\u00e4ngig von einer Antragstellung\u2014 auf das blo\u00dfe Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs abstellt. Abgesehen davon l\u00e4sst sich eine solche Versch\u00e4rfung der Nachweispflicht auch nicht dem\u00a0\u00a7\u00a090 Abs.\u00a02 AO\u00a0entnehmen.<\/p>\n<p><strong>33\u00a0<\/strong>b) Die vom FG vorgenommene Pr\u00fcfung eines Anspruchs auf polnische Familienleistungen h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p><strong>34\u00a0<\/strong>aa) Das FG hat seine Entscheidung zum einen darauf gest\u00fctzt, die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Bescheinigungen vom 15.\u00a0April 2010, vom 28.\u00a0April 2010 und vom 14.\u00a0Dezember 2010 untermauerten, dass kein Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach polnischem Recht bestanden habe.<\/p>\n<p><strong>35\u00a0<\/strong>Das FG hat zwar durch die Bezugnahme auf diese Bescheinigungen deren in deutscher Sprache vorliegenden Inhalt festgestellt. Die damit getroffenen Feststellungen tragen aber nicht die Schlussfolgerung, es habe f\u00fcr den Streitzeitraum (Februar 2007 bis August 2007) nach polnischem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden. Selbst wenn diese Bescheinigungen eine Bindungswirkung besitzen sollten, w\u00e4re eine solche im Streitfall nicht gegeben. Die beiden zuletzt genannten Bescheinigungen, die Ausf\u00fchrungen der polnischen Sozialhilfebeh\u00f6rde vom 24.\u00a0April 2010 wiedergeben, best\u00e4tigen u.a., dass eine bis zum 31.\u00a0August 2005 bestehende Kindergeldfestsetzung zugunsten der Kindsmutter aufgehoben wurde, weil der Kl\u00e4ger den Vorschriften \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterliege. Diese Aussage betrifft weder den Streitzeitraum noch beruht sie erkennbar auf der Auslegung des ma\u00dfgeblichen polnischen Gesetzes \u00fcber Familienleistungen. Ob sich ggf. aus der vom FG genannten Bescheinigung vom 15.\u00a0April 2010 etwas anderes ergibt, vermag der Senat nicht zu beurteilen. In der Gerichtsakte findet sich \u2014soweit ersichtlich\u2014 keine \u00dcbersetzung dieses in polnischer Sprache verfassten Schriftst\u00fccks.<\/p>\n<p><strong>36\u00a0<\/strong>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich in der Kindergeldakte ein Vordruck E\u00a0001 des polnischen Tr\u00e4gers vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2010 befindet, der die Ausf\u00fchrungen im Vordruck E\u00a0411 vom 30.\u00a0Oktober 2009 teilweise korrigiert (Bl.\u00a0169 ff. KiGA). In diesem Formular wird ausgef\u00fchrt, dass die Kindsmutter f\u00fcr den Streitzeitraum keinen Antrag auf polnische Familienleistungen gestellt hat.<\/p>\n<p><strong>37\u00a0<\/strong>bb) Die Vorentscheidung st\u00fctzt sich auch darauf, dass nach polnischem Recht kein Anspruch bestanden habe, weil das im Jahr 2007 erzielte Einkommen den hiernach ma\u00dfgeblichen Grenzbetrag \u00fcberschritten habe.<\/p>\n<p><strong>38\u00a0<\/strong>(1) Mit der Revision kann zwar nicht geltend gemacht werden, die Vorentscheidung beruhe auf der fehlerhaften Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts; das ausl\u00e4ndische Recht geh\u00f6rt nicht zum Bundesrecht i.S. des\u00a0\u00a7\u00a0118 Abs.\u00a01 FGO. Vielmehr sind die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend (\u00a7\u00a0155 FGO\u00a0i.V.m.\u00a0\u00a7\u00a0560 ZPO). Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (z.B. BFH-Urteil in BFH\/NV 2002, 1294; Lange in HHSp,\u00a0\u00a7\u00a0118 FGO\u00a0Rz\u00a065\u00a0f.; Beermann in Beermann\/Gosch,\u00a0FGO \u00a7\u00a0118\u00a0Rz\u00a038). Allerdings entf\u00e4llt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen \u00dcberblick \u00fcber die zu behandelnde Materie beruhen (s. dazu Senatsurteil vom 4.\u00a0August 2011 III\u00a0R\u00a036\/08, BFH\/NV 2012, 184, unter II.4.b\u00a0aa, m.w.N.). In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (Beermann in Beermann\/ Gosch,\u00a0FGO \u00a7\u00a0118Rz\u00a038.2). Im \u00dcbrigen ist aufgrund einer entsprechenden Verfahrensr\u00fcge \u2014in gewissen Grenzen\u2014 die Frage nachpr\u00fcfbar, ob das FG bei der Ermittlung des ausl\u00e4ndischen Rechts gegen seine prozessrechtliche Ermittlungspflicht (\u00a7\u00a0155 FGOi.V.m.\u00a0\u00a7\u00a0293 ZPO) versto\u00dfen hat (s. dazu BFH-Urteil in BFH\/NV 2008, 930).<\/p>\n<p><strong>39\u00a0<\/strong>(2) Im Streitfall beschr\u00e4nken sich die Feststellungen des FG zum ma\u00dfgeblichen polnischen Recht allein darauf, dass nach dem polnischen Gesetz \u00fcber Familienleistungen vom 28.\u00a0November 2003 Kindergeld u.a. beantragt werden k\u00f6nne, wenn das Pro-Kopf-Einkommen als Nettoeinkommen der Familie im Monat 504\u00a0Zloty (PLN) nicht \u00fcbersteige. In tats\u00e4chlicher Hinsicht nimmt das FG auf den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 13.\u00a0M\u00e4rz 2009 Bezug und f\u00fchrt aus, dass die sich aus dem polnischen Gesetz ergebende Grenze mit Blick auf das zu versteuernde Einkommen in H\u00f6he von 13.078\u00a0\u20ac \u00fcberschritten sei.<\/p>\n<p><strong>40\u00a0<\/strong>Einzelheiten zu Inhalt und Auslegung dieses Gesetzes hat das FG nicht festgestellt. So fehlen z.B. schon die erforderlichen Feststellungen dazu, was nach polnischem Recht als \u201eNettoeinkommen\u201d anzusetzen ist. Das FG hat auch nicht festgestellt, welcher Zeitraum ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die im polnischen Gesetz genannte Einkommensgrenze \u00fcberschritten ist. Die Feststellungen des FG, die lediglich einen kursorischen \u00dcberblick \u00fcber das polnische Gesetz geben, k\u00f6nnen daher einer Entscheidung des Streitfalls nicht zugrunde gelegt werden.<\/p>\n<p><strong>41\u00a0<\/strong>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Kl\u00e4gers, wonach unbeachtlich sei, dass das FG ggf. unzutreffend auf das Einkommen des Jahres 2007 statt auf das des Jahres 2006 abgestellt habe, weil der Kl\u00e4ger im Jahr 2006 ein noch h\u00f6heres Einkommen als im Jahr 2007 erzielt habe. Die Vorentscheidung enth\u00e4lt weder aussagekr\u00e4ftige Feststellungen zum ausl\u00e4ndischen Recht noch die erforderlichen Feststellungen zur H\u00f6he des \u201eNetto-Familieneinkommens\u201d des Jahres 2006. Diese Feststellungen sind nachzuholen.<\/p>\n<p><strong>42\u00a0<\/strong>4. F\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung im zweiten Rechtsgang weist der Senat insbesondere auf Folgendes hin:<\/p>\n<p><strong>43\u00a0<\/strong>Die in der Vorentscheidung enthaltenen Feststellungen erlauben keine abschlie\u00dfende Aussage dazu, ob der dem\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0vorgehende Art.\u00a010 der Verordnung (EWG) Nr.\u00a0574\/72 des Rates vom 21.\u00a0M\u00e4rz 1972 \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EWG) Nr.\u00a01408\/71 \u00fcber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige sowie deren Familienangeh\u00f6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr.\u00a0574\/72), anwendbar ist (zur Nichtanwendbarkeit des Art.\u00a076 der VO Nr.\u00a01408\/71 s. Senatsurteil vom 15.\u00a0M\u00e4rz 2012 III\u00a0R\u00a052\/08, BFH\/NV 2012, 1519, unter II.3.f).<\/p>\n<p><strong>44\u00a0<\/strong>a) Ein Eingreifen des Art.\u00a010 der VO Nr.\u00a0574\/72 w\u00e4re \u2014entgegen der Rechtsauffassung des FG\u2014 nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der pers\u00f6nliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.\u00a01408\/71 des Rates vom 14.\u00a0Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst\u00e4ndige sowie deren Familienangeh\u00f6rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr.\u00a01408\/71) in Bezug auf die vom Kl\u00e4ger in Deutschland ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit nicht er\u00f6ffnet w\u00e4re (s. dazu ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 4.\u00a0August 2011 III\u00a0R\u00a055\/08, BFHE 234, 316). Sollte deren pers\u00f6nlicher Geltungsbereich er\u00f6ffnet sein, k\u00e4me Art.\u00a010 der VO Nr.\u00a0574\/72 zur Anwendung, wenn einerseits \u2014was noch festzustellen w\u00e4re\u2014 Deutschland nach den Art.\u00a013\u00a0ff. der VO Nr.\u00a01408\/71 der zust\u00e4ndige Besch\u00e4ftigungsmitgliedstaat und andererseits \u2014was das FG bereits festgestellt hat\u2014 Polen der Wohnmitgliedstaat der Kinder ist (s. dazu Senatsurteil vom 16.\u00a0Mai 2013 III\u00a0R\u00a08\/11, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, unter II.4.b\u00a0bb). Allerdings unterl\u00e4ge der Kl\u00e4ger nicht schon deshalb nach Art.\u00a013 Abs.\u00a02 Buchst.\u00a0b der VO Nr.\u00a01408\/71 den deutschen Rechtsvorschriften, weil er in Deutschland eine gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat. Bei der Anwendung der Art.\u00a013\u00a0ff. der VO Nr.\u00a01408\/71 ist n\u00e4mlich nur an diejenige(n) T\u00e4tigkeit(en) anzukn\u00fcpfen, hinsichtlich derer der Versichertenstatus begr\u00fcndet wurde, aus dem sich die Eigenschaft als \u201eArbeitnehmer\u201d bzw. \u201eSelbst\u00e4ndiger\u201d i.S. des Art.\u00a01 Buchst.\u00a0a der VO Nr.\u00a01408\/71 ableitet (s. dazu ausf\u00fchrlich Senatsurteile in BFHE 234, 316, unter II.3.a; vom 5.\u00a0Juli 2012 III\u00a0R\u00a076\/10, BFHE 238, 87, unter II.3.a und b). Schlie\u00dflich w\u00e4re eine Anwendung des Art.\u00a010 der VO Nr.\u00a0574\/72 nicht notwendigerweise deshalb ausgeschlossen, weil der Kl\u00e4ger nicht selbst die Voraussetzungen des Anhangs\u00a0I Teil\u00a0I Buchst.\u00a0E (bis 2006 Buchst.\u00a0D) der VO Nr.\u00a01408\/71 erf\u00fcllte (s. dazu Senatsurteil in BFHE 238, 87, unter II.4.a).<\/p>\n<p><strong>45\u00a0<\/strong>b) Sollte Art.\u00a010 der VO Nr.\u00a0574\/72 eingreifen, w\u00e4re insbesondere der Umstand zu w\u00fcrdigen, dass nach Aktenlage in Polen kein Antrag auf Familienleistungen gestellt worden ist. Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union in der Rechtssache vom 14.\u00a0Oktober 2010 C-16\/09, Schwemmer (Slg.\u00a02010, I-9717 Rdnr.\u00a053), in dem zu Art.\u00a010 der VO Nr.\u00a0574\/72 entschieden wurde, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten k\u00f6nnen, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangeh\u00f6rigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gew\u00e4hrung von Leistungen verleiht. Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften des Besch\u00e4ftigungsstaats aufgestellten \u2014formellen und materiellen\u2014 Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung geh\u00f6ren kann, dass ein Antrag auf Gew\u00e4hrung dieser Leistungen gestellt wird.<\/p>\n<p><strong>46\u00a0<\/strong>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf\u00a0\u00a7\u00a0143 Abs.\u00a02 FGO. Das FG hat dabei mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten zu entscheiden, die den durch das Durcherkennen des Senats bereits rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teil des Verfahrens betreffen (s.\u00a0BFH-Urteil vom 12.\u00a0Juli 2000 II\u00a0R\u00a026\/98, BFHE 192, 118, BStBl 2000 II S. 596 unter II.3.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH\u00a0 v. 13.06.2013 &#8211; III R 10\/11 Leitsatz Auch wenn die bei Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des\u00a0\u00a7\u00a065 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 EStG\u00a0zu Bestehen und Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts getroffenen Feststellungen des FG revisionsrechtlich wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln sind, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen \u00dcberblick \u00fcber die zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bindung-des-bfh-an-die-feststellungen-des-fg-zu-bestehen-und-inhalt-auslandischen-rechts-bei-prufung-des-%c2%a7-65-abs-1-satz-1-nr-2-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausl\u00e4ndischen Rechts bei Pr\u00fcfung des \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37148","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37148","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37148"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37148\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37148"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37148"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37148"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}