{"id":37151,"date":"2013-10-01T09:42:57","date_gmt":"2013-10-01T07:42:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37151"},"modified":"2013-09-27T09:45:21","modified_gmt":"2013-09-27T07:45:21","slug":"neues-zur-geschaftsverauserung-im-ganzen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-geschaftsverauserung-im-ganzen-2\/","title":{"rendered":"Neues zur Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neues zur Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fcckes ist grunds\u00e4tzlich steuerfrei. Erfolgt der Verkauf an einen Unternehmer, so kann auch zur Umsatzsteuer optiert werden. Diese Rechtsfolgen treten aber nicht ein, wenn es sich bei dem Verkauf um eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen handelt (GiG), die nicht steuerbar ist. Die Abgrenzung zwischen Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen und &#8222;normalem&#8220; Verkauf bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, ist aber wichtig, da die steuerlichen Folgen f\u00fcr den Verk\u00e4ufer sowie auch f\u00fcr den Erwerber erheblich sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ver\u00e4u\u00dferte ein Grundst\u00fcck, das er zuvor an ca. 50 Parteien zu gewerblichen bzw. Wohnzwecken vermietet hatte. Hinsichtlich der gewerblichen Mieter hatte der Kl\u00e4ger bei Anschaffung des Grundst\u00fcckes 3 Jahre zuvor zur Umsatzsteuer optiert und dementsprechend ca. 500.00 EUR Vorsteuern geltend gemacht. In einem zweiten Vertrag mietete der Kl\u00e4ger die gesamte Immobilie vom Erwerber an (Generalmietvertrag). Die Mietvertr\u00e4ge zwischen Kl\u00e4ger und Endnutzer wurden nicht ge\u00e4ndert, sie wurden vom Erwerber als Untermietverh\u00e4ltnisse \u00fcbernommen. Im Gegensatz zum Kl\u00e4ger sah das Finanzamt hierin keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen, da es an der \u00dcbertragung eines Unternehmens fehle, wenn der Kl\u00e4ger die Mietvertr\u00e4ge fortf\u00fchre.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur Folge liegt keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vor. Denn der Erwerber f\u00fchrt das Mietunternehmen des Kl\u00e4gers nicht fort, da umsatzsteuerlich die Mietverh\u00e4ltnisse weiterhin dem Kl\u00e4ger zuzurechnen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass durch den Kaufvertrag die Mietvertr\u00e4ge gegebenenfalls zivilrechtlich auf den Erwerber \u00fcbergegangen sind (\u00a7 566 BGB). Die Vermietung durch den Erwerber stellt zwar auch ein Vermietungsunternehmen dar, aber ein neues zus\u00e4tzliches, das dem des Kl\u00e4gers nicht ausreichend \u00e4hnelt (1 Mieter statt bisher 50 Mieter).<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil best\u00e4tigt einmal mehr, dass das Umsatzsteuerrecht unabh\u00e4ngig von Wertungen anderer Gesetze, so z. B. dem Zivilrecht ist. Dies macht es f\u00fcr die Praxis nicht einfacher. Insbesondere wenn der Erwerber die Mietvertr\u00e4ge nicht 1:1 \u00fcbernimmt, besteht immer das Risiko, dass keine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliegt. Der Fall liegt nun aber dem Bundesfinanzhof (BFH) vor, so dass abzuwarten bleibt, ob er der Entscheidung des Finanzgerichts folgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues zur Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen Kernaussage Die Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fcckes ist grunds\u00e4tzlich steuerfrei. 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