{"id":37154,"date":"2013-10-01T09:50:47","date_gmt":"2013-10-01T07:50:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37154"},"modified":"2013-09-27T09:55:24","modified_gmt":"2013-09-27T07:55:24","slug":"porto-durchlaufender-posten-oder-entgelt-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/porto-durchlaufender-posten-oder-entgelt-2\/","title":{"rendered":"Porto, durchlaufender Posten oder Entgelt?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Porto, durchlaufender Posten oder Entgelt?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Werbeagenturen, Lettershops etc. versenden Briefe, Prospekte, Flyer usw. f\u00fcr ihre Kunden. Dabei wird das Porto zun\u00e4chst verauslagt und den Kunden anschlie\u00dfend weiterberechnet. Wirtschaftlich stellt das Porto einen durchlaufenden Posten dar. Umsatzsteuerlich hingegen kann es auch einen steuerpflichtigen Bestandteil des Entgelts darstellen.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen kann das Porto nur als durchlaufender Posten behandelt werden, wenn der Kunde in Rechtsbeziehungen zur Deutschen Post AG tritt. Nach den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Deutschen Post AG bestehen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den auf den Sendungen genannten Absendern. Dementsprechend muss der Kunde als Absender auf dem Brief bzw. Paket aufgef\u00fchrt sein, damit die Weiterbelastung des Portos auch umsatzsteuerlich als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Verwenden die Agenturen einen eigenen Freistempler, so stellt die Weiterbelastung des Portos einen durchlaufenden Posten dar, wenn das Unternehmen in den Stempel das sogenannte &#8222;Klischee&#8220; des Auftraggebers einsetzt oder auf andere Weise den Kunden, z. B. durch Absenderaufkleber oder Aufdruck des Absenders auf den Umschlag, als eigentlichen Absender kennzeichnet. Kein durchlaufender Posten liegt dagegen vor, wenn die Agentur in ihren Rechnungen die Verauslagung im fremden Namen und auf fremde Rechnung nicht offen legt oder die Agentur Rabatte der Deutschen Post AG nicht an ihre Kunden weitergibt, also mehr Porto weiterbelastet als sie selbst gezahlt hat oder bei Porto von Versandhandelsunternehmen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Betroffene Unternehmen sollten pr\u00fcfen, ob ihre Deklaration und Rechnungsstellung den Grunds\u00e4tzen der Verf\u00fcgung entspricht. Zu beachten ist, dass die generelle Steuerbefreiung der Post mit Wirkung vom 1.7.2010 entfallen ist. Gesch\u00e4ftsbriefe unterliegen daher regelm\u00e4\u00dfig der Umsatzsteuer. Stellt die Weiterbelastung dann einen durchlaufenden Posten dar, so gilt dies auch f\u00fcr die Umsatzsteuer. In diesem Fall darf nur der Bruttobetrag weiterbelastet und die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Wird dies nicht beachtet, so schuldet das versendende Unternehmen diese Umsatzsteuer, zus\u00e4tzlich zu der Umsatzsteuer, die f\u00fcr die eigene Dienstleistung f\u00e4llig wird. Den Kunden kann der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Post erm\u00f6glicht werden, indem ihnen die Originalrechnung der Post ebenfalls weitergeleitet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Porto, durchlaufender Posten oder Entgelt? Kernproblem Werbeagenturen, Lettershops etc. versenden Briefe, Prospekte, Flyer usw. f\u00fcr ihre Kunden. Dabei wird das Porto zun\u00e4chst verauslagt und den Kunden anschlie\u00dfend weiterberechnet. Wirtschaftlich stellt das Porto einen durchlaufenden Posten dar. Umsatzsteuerlich hingegen kann es auch einen steuerpflichtigen Bestandteil des Entgelts darstellen. 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