{"id":37164,"date":"2013-10-01T10:32:41","date_gmt":"2013-10-01T08:32:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37164"},"modified":"2013-09-27T10:43:30","modified_gmt":"2013-09-27T08:43:30","slug":"wie-ist-ein-liquidationsverlust-steuerlich-zu-beurteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wie-ist-ein-liquidationsverlust-steuerlich-zu-beurteilen\/","title":{"rendered":"Wie ist ein Liquidationsverlust steuerlich zu beurteilen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wie ist ein Liquidationsverlust steuerlich zu beurteilen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das sogenannte Teileink\u00fcnfteverfahren gilt auch in Verlustf\u00e4llen. Zudem wird infolge der Ver\u00e4u\u00dferungsfiktion die dem Gesellschafter zuflie\u00dfende Einnahme wie ein Bezug eines Kaufpreises behandelt. Aus diesem Grunde kann der Liquidationsverlust bei einer Stammkapitalauskehrung unter Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens auch nur zu 60 % ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war an dem 25.000 EUR betragenden Stammkapital einer GmbH zu einem Drittel beteiligt. Im Jahr 2009 wurde die Aufl\u00f6sung der GmbH beschlossen, weshalb die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsverm\u00f6gen befindlichen Teils des Stammkapitals erfolgte. Entsprechend ihrer Quote wurden an die Kl\u00e4gerin 3.138 EUR ausgezahlt. Weitere Zahlungen in Form von Dividenden, Aussch\u00fcttungen oder sonstigen R\u00fcckzahlungen aus dem Stammkapital der GmbH hat die Kl\u00e4gerin nicht erhalten. Sie beantragte bei dem beklagten Finanzamt den vollen Abzug der ihr entstandenen Verluste. Das Finanzamt wandte das Teileink\u00fcnfteverfahren an und ber\u00fccksichtigte einen Verlust nur in H\u00f6he von 60 %. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung gilt das Teileink\u00fcnfteverfahren auch in Verlustf\u00e4llen. Sofern die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, dass jedenfalls eine zur\u00fcckgezahlte Stammeinlage nicht zu Einnahmen im Sinne des Teileink\u00fcnfteverfahrens f\u00fchren k\u00f6nne, da sich bereits aus allgemeinen Grunds\u00e4tzen ergebe, dass Kapitalr\u00fcckzahlungen keine Einnahmen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass eine Einnahme aus der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliegt, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Aufl\u00f6sung erhaltenen Wirtschaftsg\u00fcter das Stammkapital \u00fcbersteige, l\u00e4sst sich nicht dem Gesetz entnehmen. Aus diesem Grunde sind die Anschaffungskosten nur zu 60 % abzuziehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen der Bedeutung der Frage der steuerlichen Beurteilung von Kapitalr\u00fcckzahlungen im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft zugelassen und bleibt abzuwarten. Betroffene sollten pr\u00fcfen, ob sie sich auf das vorgenannte finanzgerichtliche Urteil beziehen k\u00f6nnen und sodann einen Einspruch ruhend stellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie ist ein Liquidationsverlust steuerlich zu beurteilen? Kernaussage Das sogenannte Teileink\u00fcnfteverfahren gilt auch in Verlustf\u00e4llen. Zudem wird infolge der Ver\u00e4u\u00dferungsfiktion die dem Gesellschafter zuflie\u00dfende Einnahme wie ein Bezug eines Kaufpreises behandelt. 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