{"id":37166,"date":"2013-10-01T10:43:53","date_gmt":"2013-10-01T08:43:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37166"},"modified":"2013-09-27T10:46:35","modified_gmt":"2013-09-27T08:46:35","slug":"grunderwerbsteuer-rohbaukauf-mit-anschliesendem-innenausbau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-rohbaukauf-mit-anschliesendem-innenausbau\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer: Rohbaukauf mit anschlie\u00dfendem Innenausbau"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunderwerbsteuer: Rohbaukauf mit anschlie\u00dfendem Innenausbau<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Grundst\u00fcckskauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot in einem einheitlichen Schriftst\u00fcck zu einem einheitlichen Preis unterbreitet wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb f\u00fcr 524.850 EUR ein Grundst\u00fcck inkl. Rohbau von einer GmbH. Die weiteren Ausbaukosten in H\u00f6he von 180.000 EUR wurden vom Finanzamt in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer miteinbezogen, da man sich mit dem von der GmbH vorgeschlagenen Bauleitungsb\u00fcro vor Abschluss des Grundst\u00fcckkaufvertrags geeinigt hatte. Das Bauleitungsb\u00fcro sei bei fast allen Rohbauprojekten der GmbH eingeschaltet worden und habe damit im Ergebnis ein bezugsfertiges Haus erstellt, was wirtschaftlich auch gewollt gewesen sei. Gegen die entsprechend erh\u00f6hte Grunderwerbsteuer von 18.369 EUR auf 24.669 EUR klagte die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht hielt die Klage f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Grunds\u00e4tzlich wird die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer aus dem Vertrag \u00fcber das Grundst\u00fcck entnommen. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Rechtsgesch\u00e4ft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundst\u00fcck in bebautem Zustand erh\u00e4lt, bezieht sich die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Erwerbsgegenstand. Dies war hier der Fall. Denn f\u00fcr einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Ver\u00e4u\u00dfererseite in einem einheitlichen Schriftst\u00fcck und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird. Ausreichend ist, dass die Ver\u00e4u\u00dfererseite das Angebot zur Bebauung des Grundst\u00fccks bis zum Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrags vorlegt und der Erwerber dieses Angebot im Wesentlichen auch annimmt. Auch die verschiedenen Personen auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite sind unsch\u00e4dlich, da die GmbH und das Bauleitungsb\u00fcro hier wirtschaftlich eng verbunden waren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die versuchte Ersparnis eines Teils der Grunderwerbsteuer ist hier misslungen. Es hat sich gezeigt, dass es darauf ankommt, ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang gegeben ist, der anhand von Indizien bestimmt werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer: Rohbaukauf mit anschlie\u00dfendem Innenausbau Kernaussage F\u00fcr einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Grundst\u00fcckskauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot in einem einheitlichen Schriftst\u00fcck zu einem einheitlichen Preis unterbreitet wird. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin erwarb f\u00fcr 524.850 EUR ein Grundst\u00fcck inkl. Rohbau von einer GmbH. 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