{"id":37169,"date":"2013-10-01T10:48:03","date_gmt":"2013-10-01T08:48:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37169"},"modified":"2013-09-27T10:54:35","modified_gmt":"2013-09-27T08:54:35","slug":"voraussetzungen-fur-einfirmenvertreterschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-fur-einfirmenvertreterschaft\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen f\u00fcr Einfirmenvertreterschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen f\u00fcr Einfirmenvertreterschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein selbstst\u00e4ndiger Handelsvertreter, dem verboten ist, f\u00fcr Konkurrenzunternehmen t\u00e4tig zu sein und der eine anderweitige T\u00e4tigkeit fr\u00fchestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige \u00fcber diese T\u00e4tigkeit aufnehmen darf, ist kein so genannter &#8222;Einfirmenvertreter&#8220; im Sinne der entsprechenden Bestimmung des Handelsgesetzbuches (\u00a7 92 a HGB).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte war f\u00fcr sie als Handelsvertreter t\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin verlangt von ihm die R\u00fcckzahlung von Provisionsvorsch\u00fcssen sowie die R\u00fcckzahlung eines Darlehens. Nach dem geschlossenen Handelsvertretervertrag muss der Handelsvertreter die Aus\u00fcbung einer anderen Erwerbst\u00e4tigkeit anzeigen und darf diese erst 21 Tage sp\u00e4ter aufnehmen. Im \u00dcbrigen ist ihm nicht erlaubt, f\u00fcr Konkurrenzunternehmen parallel t\u00e4tig zu werden. Das Landgericht hat der Klage nahezu vollumf\u00e4nglich stattgegeben. Der beklagte Handelsvertreter ist der Auffassung, der Rechtsweg sei nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern zu den Arbeitsgerichten er\u00f6ffnet. Nach einem Vorabverfahren (\u00a7 17a GVG) vor dem Berufungsgericht, in dem der ordentliche Rechtsweg f\u00fcr er\u00f6ffnet erkl\u00e4rt wurde, hat der Beklagte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Eine Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichte w\u00fcrde sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte so genannter &#8222;Einfirmenvertreter&#8220; ist. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Handelsvertreter zu der Personengruppe geh\u00f6rt, f\u00fcr die nach dem HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 EUR bezogen hat. Erstere Voraussetzung ist gegeben, wenn der Handelsvertreter nicht f\u00fcr andere Unternehmer t\u00e4tig werden darf. Das vorliegende Konkurrenzverbot reicht hierf\u00fcr jedoch nicht aus, da der Handelsvertreter in anderen Wirtschaftszweigen f\u00fcr Nicht-Konkurrenzunternehmen t\u00e4tig werden durfte. Durch die 21-Tage-Wartefrist wurde die T\u00e4tigkeit f\u00fcr andere Unternehmen nur erschwert, nicht jedoch ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dem Handelsvertreter ist es nicht gelungen, die Streitigkeit vor die Arbeitsgerichtsbarkeit zu bringen. Die Entscheidung zeigt, dass hier trotz gro\u00dfer Abh\u00e4ngigkeit zu dem Finanzdienstleistungsunternehmen keine Einfirmenvertreterschaft besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen f\u00fcr Einfirmenvertreterschaft Kernaussage Ein selbstst\u00e4ndiger Handelsvertreter, dem verboten ist, f\u00fcr Konkurrenzunternehmen t\u00e4tig zu sein und der eine anderweitige T\u00e4tigkeit fr\u00fchestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige \u00fcber diese T\u00e4tigkeit aufnehmen darf, ist kein so genannter &#8222;Einfirmenvertreter&#8220; im Sinne der entsprechenden Bestimmung des Handelsgesetzbuches (\u00a7 92 a HGB). Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Finanzdienstleistungsunternehmen. 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