{"id":37172,"date":"2013-10-01T11:03:48","date_gmt":"2013-10-01T09:03:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37172"},"modified":"2013-09-27T11:32:21","modified_gmt":"2013-09-27T09:32:21","slug":"fahrergestellung-fuhrt-zu-lohnsteuerrechtlich-erheblichem-vorteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrergestellung-fuhrt-zu-lohnsteuerrechtlich-erheblichem-vorteil\/","title":{"rendered":"Fahrergestellung f\u00fchrt zu lohnsteuerrechtlich erheblichem Vorteil"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fahrergestellung f\u00fchrt zu lohnsteuerrechtlich erheblichem Vorteil<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung gestellt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. Fehlt ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch, bemisst sich der Vorteil mit 0,03 % des Listenpreises f\u00fcr jeden Entfernungskilometer im Kalendermonat. Ist dar\u00fcber hinaus eine Privatnutzung m\u00f6glich, kommt die 1 %-Regel dazu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der j\u00fcngsten Vergangenheit einige Kernaussagen gemacht, die f\u00fcr die Bemessung des Sachbezugs einer Pkw-Gestellung von Bedeutung sind. So kann der Arbeitnehmer nur noch eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte haben, d. h. Fahrten zu einer &#8222;anderen&#8220; Arbeitsst\u00e4tte sind Reisekosten und kein geldwerter Vorteil. Zudem kann die monatliche 0,03 %-Pauschale gek\u00fcrzt werden, falls der Pkw nicht arbeitst\u00e4glich genutzt wird. Wird der Dienstwagen nur f\u00fcr eine Teilstrecke der t\u00e4glichen Fahrt verwendet (z. B. wegen &#8222;Park and ride&#8220;), kann sich das g\u00fcnstiger auf die Bemessung der Entfernungskilometer auswirken. Noch unklar war die Frage, wie sich eine Fahrergestellung auf die Ermittlung des Sachbezugs auswirkt. Der BFH selbst hatte im Jahr 2011 Zweifel ge\u00e4u\u00dfert, ob an der Annahme eines &#8222;erheblichen Vorteils&#8220; weiter festzuhalten sei.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Einem Landrat wurde ein Dienstfahrzeug mit Fahrer f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Landkreis hatte als Arbeitgeber auf eine Besteuerung verzichtet, weil das Fahrzeug dem allgemeinen Fuhrpark angeh\u00f6rt habe und hierin auch andere Dienstpflichten der Kreisverwaltung erf\u00fcllt worden seien. Das Finanzamt setzte entsprechend seiner Verwaltungsanweisung den Wert der Fahrergestellung mit 50 % der pauschalen 0,03 %-Zuschlagsregelung an. Mit seiner Klage beim Finanzgericht scheiterte der Landkreis und legte Revision beim BFH ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH h\u00e4lt die in seinem Urteil im Jahre 2011 ge\u00e4u\u00dferten Zweifel nicht mehr f\u00fcr durchgreifend und f\u00fchrte aus, dass es f\u00fcr die Annahme eines Vorteils nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer in dem mit Fahrer \u00fcberlassenen Fahrzeug bereits auf dem Weg zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte b\u00fcrom\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeiten tats\u00e4chlich aus\u00fcbe oder aus\u00fcben k\u00f6nne. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in dessen Angelegenheit eine Dienstleistung in Form der Personal\u00fcberlassung zur Verf\u00fcgung stelle, die f\u00fcr sich betrachtet einen Wert habe. Der Vorteil bemesse sich grunds\u00e4tzlich nach dem \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren, von fremden Dritten erbrachten Leistung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH h\u00e4lt den Listenpreis des gefahrenen Fahrzeugs f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung des geldwerten Vorteils f\u00fcr nicht sachgerecht. Der Ma\u00dfstab zur Bewertung k\u00f6nne den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen; er m\u00fcsse es aber nicht. Insoweit ist zu w\u00fcnschen, dass die Verwaltung zum Zwecke einer einheitlichen Auslegung ihre Verwaltungsanweisungen \u00fcberarbeitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrergestellung f\u00fchrt zu lohnsteuerrechtlich erheblichem Vorteil Kernproblem Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung gestellt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist. 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