{"id":37178,"date":"2013-10-01T11:42:58","date_gmt":"2013-10-01T09:42:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37178"},"modified":"2013-09-27T11:44:28","modified_gmt":"2013-09-27T09:44:28","slug":"haftung-des-alleingesellschafters-nach-zustimmung-des-finanzamts-zum-insolvenzplan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-des-alleingesellschafters-nach-zustimmung-des-finanzamts-zum-insolvenzplan\/","title":{"rendered":"Haftung des Alleingesellschafters nach Zustimmung des Finanzamts zum Insolvenzplan"},"content":{"rendered":"<p><strong>Haftung des Alleingesellschafters nach Zustimmung des Finanzamts zum Insolvenzplan<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Erf\u00fcllt ein Alleingesellschafter die Haftungsvoraussetzungen der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr Steuern der Gesellschaft dem Grunde und der H\u00f6he nach, steht einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner auch nicht entgegen, dass das Finanzamt dem Insolvenzplan f\u00fcr die Gesellschaft zugestimmt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war alleiniger Anteilseigner und Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG). Wegen r\u00fcckst\u00e4ndiger Umsatzsteuer und S\u00e4umniszuschl\u00e4gen der AG nahm das beklagte Finanzamt den Kl\u00e4ger in Februar 2007 in Haftung. In dem \u00fcber das Verm\u00f6gen der AG er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren stimmte das beklagte Finanzamt im Juni 2007 einem Insolvenzplan zu, wonach die Gl\u00e4ubiger mit einer Quote von 0,5 % ihrer Forderungen befriedigt werden sollten. An dem Haftungsbescheid hielt das Finanzamt fest. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass der Haftungsbescheid wegen der Zustimmung des Finanzamts zum Insolvenzplan gegen Treu und Glauben versto\u00dfe. Durch seine Inanspruchnahme werde die mit dem Insolvenzplan verfolgte Sanierung des Unternehmens unm\u00f6glich gemacht. Denn die Gesellschaft sei entscheidend von seiner Person abh\u00e4ngig und daher tats\u00e4chlich mit einem Einzelunternehmen gleichzustellen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers steht seiner Inanspruchnahme nicht entgegen, dass das Finanzamt dem Insolvenzplan f\u00fcr die AG zugestimmt hat. Der Insolvenzplan wirkt nur zwischen den Planbeteiligten. Die Rechte der Insolvenzgl\u00e4ubiger gegen Mitschuldner werden durch den Plan nicht ber\u00fchrt. Auch mit einem auf den Grundsatz von Treu und Glauben gest\u00fctzten Anspruch auf Schutz des Vertrauens des Gesellschafters in den im Insolvenzplan vereinbarten Teilerlass des Finanzamts kann die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids nicht begr\u00fcndet werden. Ein solches Vertrauen ist wegen der schuldhaften Verletzung der steuerlichen Pflichten als gesetzlicher Vertreter der AG nicht zu ber\u00fccksichtigen. Zudem sind die faktischen Auswirkungen der Inanspruchnahme des Alleingesellschafters auf die Sanierung der AG nicht als widerspr\u00fcchliches Verhalten des Finanzamts zu beanstanden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Planverfahren kann eine Unternehmensentschuldung erm\u00f6glichen. Anspr\u00fcche der Gl\u00e4ubiger gegen Dritte, z. B. aus B\u00fcrgschaft oder Mitschuld oder wegen Haftung, bleiben unber\u00fchrt. Das Urteil verdeutlicht, dass eine Freizeichnung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Vorst\u00e4nde bei solchen Fallgestaltungen regelm\u00e4\u00dfig misslingt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung des Alleingesellschafters nach Zustimmung des Finanzamts zum Insolvenzplan Kernaussage Erf\u00fcllt ein Alleingesellschafter die Haftungsvoraussetzungen der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr Steuern der Gesellschaft dem Grunde und der H\u00f6he nach, steht einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner auch nicht entgegen, dass das Finanzamt dem Insolvenzplan f\u00fcr die Gesellschaft zugestimmt hat. 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