{"id":37180,"date":"2013-10-01T11:45:05","date_gmt":"2013-10-01T09:45:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37180"},"modified":"2013-09-27T11:47:29","modified_gmt":"2013-09-27T09:47:29","slug":"%c2%a7-613a-freiwerden-von-tarifbindung-bei-betriebsubergang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/%c2%a7-613a-freiwerden-von-tarifbindung-bei-betriebsubergang\/","title":{"rendered":"\u00a7 613a: Freiwerden von Tarifbindung bei Betriebs\u00fcbergang"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00a7 613a: Freiwerden von Tarifbindung bei Betriebs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Kommt es zu einem Betriebs\u00fcbergang, gilt, dass der \u00fcbernehmende Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsverh\u00e4ltnisse in der Form zu \u00fcbernehmen, wie sie zum Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestanden. Hinzu kommt, dass Tarifvertr\u00e4ge ihre Wirksamkeit behalten. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof hatte nunmehr in einem britischen Verfahren in diesem Spannungskreis zu entscheiden. Unabh\u00e4ngig von den Fragen der gesetzlichen Tarifbindung galt es, dar\u00fcber zu befinden, ob arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln zur &#8222;ewigen&#8220; Anwendbarkeit von Tarifvertr\u00e4gen f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Betrieb war von der \u00f6ffentlichen Hand an ein Privatunternehmen ver\u00e4u\u00dfert worden. Die Regelungen zum Betriebs\u00fcbergang waren anwendbar. Die \u00fcbergegangenen Arbeitsvertr\u00e4ge sahen eine sogenannte dynamische Bezugnahmeklausel vor. Das hei\u00dft, aus dem Arbeitsvertrag selber heraus sollte der \u00f6ffentliche Tarifvertrag in Gestalt seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Als dieser Tarifvertrag neu geregelt wurde, verweigerte der neue Arbeitgeber dessen Umsetzung mit der Begr\u00fcndung, auf ihn k\u00f6nne kein Tarifvertrag Anwendung finden, wenn er nicht Partei des Tarifvertrages werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof gab dem Arbeitgeber Recht. Entscheidendes Kriterium f\u00fcr die Anwendung eines vor Betriebs\u00fcbergang geltenden Tarifvertrages, auf den die Arbeitsvertr\u00e4ge dynamisch verweisen, sei, dass auch der neue Arbeitgeber zumindest die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcsse, Tarifvertragspartei zu werden. Dies war im konkreten Fall gerade nicht m\u00f6glich, weil der private neue Eigent\u00fcmer nicht Partei des \u00f6ffentlichen Tarifvertrages werden konnte. Es sei dem neuen Arbeitgeber daher verwehrt, an den Verhandlungen \u00fcber die neuen Tarifvertragskonditionen teilzunehmen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung st\u00e4rkt die Arbeitgeberposition im Bereich des Betriebs\u00fcbergangs. Tarifvertr\u00e4ge werden, selbst wenn ihre Geltung dynamisch \u00fcber Arbeitsvertr\u00e4ge gesichert ist, nur dann anwendbar, wenn es dem Betriebserwerber m\u00f6glich ist, Tarifvertragspartei zu werden. Davon unabh\u00e4ngig ist allerdings die Frage, ob der letzte Tarifvertrag, der bei \u00dcbergang wirksam war, dauerhaft Bestand hat oder durch einen anderen Tarifvertrag in der Branche, in der der Erwerber t\u00e4tig ist, ersetzt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 613a: Freiwerden von Tarifbindung bei Betriebs\u00fcbergang Kernfrage Kommt es zu einem Betriebs\u00fcbergang, gilt, dass der \u00fcbernehmende Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsverh\u00e4ltnisse in der Form zu \u00fcbernehmen, wie sie zum Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestanden. Hinzu kommt, dass Tarifvertr\u00e4ge ihre Wirksamkeit behalten. 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