{"id":37186,"date":"2013-10-01T11:52:44","date_gmt":"2013-10-01T09:52:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37186"},"modified":"2013-09-27T11:59:00","modified_gmt":"2013-09-27T09:59:00","slug":"keine-heilung-v-ermessensfehlern-bei-erstmaliger-ermessenserwagung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-heilung-v-ermessensfehlern-bei-erstmaliger-ermessenserwagung\/","title":{"rendered":"Keine Heilung v. Ermessensfehlern bei erstmaliger Ermessenserw\u00e4gung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine Heilung v. Ermessensfehlern bei erstmaliger Ermessenserw\u00e4gung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>In einem Revisionsverfahren erstmalig angestellte Ermessenserw\u00e4gungen k\u00f6nnen nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin war. Durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag wurde dieser eine Weihnachtsgratifikation zugesagt. Die GmbH behielt sich jedoch das Recht zum Widerruf vor. Im Oktober 2002 hat die Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin beschlossen, f\u00fcr das Streitjahr 2002 keine Weihnachtsgratifikation zu zahlen, was auch unterblieb. Das beklagte Finanzamt nahm die GmbH mit Haftungsbescheid wegen der auf die Weihnachtsgratifikation entfallenden Lohnsteuer, die von der GmbH nicht einbehalten worden war, in Anspruch. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt den Haftungsbescheid unter gleichzeitigem Erlass eines neuen Bescheides zur\u00fcckgenommen, da das Auswahlermessen nicht hinreichend dokumentiert war.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision des Finanzamts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. F\u00fcr die vom Arbeitnehmer geschuldete und vom Arbeitgeber einzubehaltende Lohnsteuer kann das Finanzamt die Steuer- oder Haftungsschuld gegen\u00fcber Arbeitnehmer oder Arbeitgeber als Gesamtschuldner geltend machen. Hierbei hat es das Auswahlermessen pflichtgem\u00e4\u00df auszu\u00fcben. Vorliegend unterblieb bei Erlass des urspr\u00fcnglichen Haftungsbescheids die gebotene Ermessensaus\u00fcbung, denn das Finanzamt war sich dieser Verpflichtung nicht bewusst. Bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens kann das Finanzamt zwar seine Ermessenserw\u00e4gungen erg\u00e4nzen. Das setzt aber voraus, dass zumindest ansatzweise zuvor Ermessenserw\u00e4gungen angestellt worden sind. Diese wurden aber erstmals w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsfrage, ob ein dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zugesagtes aber nicht ausgezahltes Weihnachtsgeld als zugeflossen gilt, konnte im Streitfall offen bleiben. Zu der Frage entschied der BFH jedoch in einem Parallelverfahren, dass die Grunds\u00e4tze \u00fcber den Zufluss von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht eingreifen, wenn die Zusage vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Heilung v. Ermessensfehlern bei erstmaliger Ermessenserw\u00e4gung Kernaussage In einem Revisionsverfahren erstmalig angestellte Ermessenserw\u00e4gungen k\u00f6nnen nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin war. 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