{"id":37189,"date":"2013-10-01T12:04:23","date_gmt":"2013-10-01T10:04:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37189"},"modified":"2013-09-27T12:06:13","modified_gmt":"2013-09-27T10:06:13","slug":"betriebsbedingte-kundigung-trotz-freien-arbeitsplatzes-im-ausland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsbedingte-kundigung-trotz-freien-arbeitsplatzes-im-ausland\/","title":{"rendered":"Betriebsbedingte K\u00fcndigung trotz freien Arbeitsplatzes im Ausland?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Betriebsbedingte K\u00fcndigung trotz freien Arbeitsplatzes im Ausland?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Will ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte K\u00fcndigung aussprechen, ist im Rahmen der Sozialauswahl angesichts des sogenannten &#8222;ultima ratio Prinzips&#8220; einer K\u00fcndigung stets zu fragen, ob nicht ein anderer gleichwertiger bzw. vergleichbarer Arbeitsplatz f\u00fcr den zu k\u00fcndigenden Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung steht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob dieser vergleichbare Arbeitsplatz auch im (EU)Ausland liegen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der beklagte Arbeitgeber, der ein Zweitwerk in einem anderen Mitgliedstaat der EU unterhielt, schloss seine Produktionsst\u00e4tte in Deutschland und verlagerte die Produktion ins EU-Ausland. Der in der Produktion besch\u00e4ftigte Kl\u00e4ger machte im Rahmen seiner K\u00fcndigungsschutzklage geltend, die betriebsbedingte K\u00fcndigung sei unwirksam, weil ihm nicht wenigstens die Gelegenheit gegeben worden sei, \u00fcber einen Umzug an den anderen ausl\u00e4ndischen Standort nachzudenken; insoweit w\u00e4re eine \u00c4nderungsk\u00fcndigung m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass das K\u00fcndigungsschutzgesetz alleine auf Betriebe im Inland Anwendung finde. Der Arbeitgeber hatte aber keine M\u00f6glichkeit, den Kl\u00e4ger in einem inl\u00e4ndischen Betrieb weiter zu besch\u00e4ftigen. Insoweit sei der Grundsatz der \u00c4nderungsk\u00fcndigung vor Beendigungsk\u00fcndigung dann nicht anzuwenden, wenn der freie Arbeitsplatz im Ausland liege. Ungekl\u00e4rt lie\u00df das BAG dabei aber die Frage, ob sich die Rechtslage dann \u00e4ndere, wenn es nicht zu einer Betriebsstilllegung komme, sondern der Betrieb oder ein Teilbetrieb als Ganzes ins Ausland verlagert werden w\u00fcrde, also die Lage mit einem Betriebs\u00fcbergang vergleichbar sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BAG erleichtert im internationalisierten Gesch\u00e4ft die Frage von Produktionsverlagerungen bei bestehenden Betriebsst\u00e4tten im In- und Ausland. Abzuwarten bleibt, wie das BAG den Fall einer echten Betriebsverlagerung bei Neuer\u00f6ffnung einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte entscheidet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Betriebsbedingte K\u00fcndigung trotz freien Arbeitsplatzes im Ausland? Kernfrage Will ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte K\u00fcndigung aussprechen, ist im Rahmen der Sozialauswahl angesichts des sogenannten &#8222;ultima ratio Prinzips&#8220; einer K\u00fcndigung stets zu fragen, ob nicht ein anderer gleichwertiger bzw. vergleichbarer Arbeitsplatz f\u00fcr den zu k\u00fcndigenden Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung steht. 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