{"id":37191,"date":"2013-10-01T12:06:26","date_gmt":"2013-10-01T10:06:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37191"},"modified":"2013-09-27T12:17:09","modified_gmt":"2013-09-27T10:17:09","slug":"nachtragliche-herstellungskosten-auch-bei-nicht-genutzter-flache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtragliche-herstellungskosten-auch-bei-nicht-genutzter-flache\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten auch bei nicht genutzter Fl\u00e4che"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten auch bei nicht genutzter Fl\u00e4che<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>H\u00e4ufig besteht zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt Uneinigkeit, ob f\u00fcr bestimmte Bauma\u00dfnahmen get\u00e4tigte Aufwendungen als Herstellungskosten eines Geb\u00e4udes oder als (sofort abzugsf\u00e4hige) Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind. Zu den Herstellungskosten z\u00e4hlen einerseits Aufwendungen, die f\u00fcr die erstmalige Herstellung eines Verm\u00f6gensgegenstandes anfallen. Andererseits stellen aber auch Kosten, die aufgrund von Erweiterungen oder f\u00fcr eine \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen, (nachtr\u00e4gliche) Herstellungskosten dar. Ob eine Erweiterung auch angenommen werden kann, wenn der zus\u00e4tzlich geschaffene Raum tats\u00e4chlich nicht nutzbar ist, war k\u00fcrzlich Gegenstand eines Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall war an einem vermieteten Einfamilienhaus ein undichtes Flachdach durch ein Satteldach ersetzt worden. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Kniestock von 1,3 m H\u00f6he errichtet. Das (weder verputzte noch ausgebaute) Dachgeschoss konnte nur durch eine Zugleiter in der Garage erreicht werden, zudem war aufgrund von Sicherheitsbestimmungen die Nutzung als Wohn- und Aufenthaltsraum untersagt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) teilt die Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts, wonach allein die Vergr\u00f6\u00dferung der nutzbaren Fl\u00e4che zu einer Erweiterung des Geb\u00e4udes und damit zu nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten f\u00fchre. Auf die tats\u00e4chliche Nutzung komme es dabei ebenso wenig an wie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand f\u00fcr eine Fertigstellung zu Wohnzwecken.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH vertritt eine sehr weitgehende Interpretation des Begriffs der &#8222;Herstellungskosten&#8220; und nimmt auf Begleitumst\u00e4nde, praktische Zw\u00e4nge und tats\u00e4chliche Nutzungen keinerlei R\u00fccksicht. Ob eine Erweiterung vorliegt, sei demnach allein durch einen Vergleich der nach und vor der Bauma\u00dfnahme zur Verf\u00fcgung stehenden Fl\u00e4chen zu entscheiden. Diese Abgrenzung d\u00fcrfte auch auf Bauma\u00dfnahmen in einem Betriebsverm\u00f6gen anzuwenden sein, da der BFH sich in der Begr\u00fcndung ausdr\u00fccklich mit der handelsrechtlichen Definition von Herstellungskosten auseinander gesetzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten auch bei nicht genutzter Fl\u00e4che Kernproblem H\u00e4ufig besteht zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt Uneinigkeit, ob f\u00fcr bestimmte Bauma\u00dfnahmen get\u00e4tigte Aufwendungen als Herstellungskosten eines Geb\u00e4udes oder als (sofort abzugsf\u00e4hige) Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind. Zu den Herstellungskosten z\u00e4hlen einerseits Aufwendungen, die f\u00fcr die erstmalige Herstellung eines Verm\u00f6gensgegenstandes anfallen. 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