{"id":37201,"date":"2013-10-01T12:54:25","date_gmt":"2013-10-01T10:54:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37201"},"modified":"2013-09-27T13:02:20","modified_gmt":"2013-09-27T11:02:20","slug":"kein-anspruch-auf-bestimmten-rechtmasigen-inhalt-einer-verbindlichen-auskunft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-anspruch-auf-bestimmten-rechtmasigen-inhalt-einer-verbindlichen-auskunft\/","title":{"rendered":"Kein Anspruch auf bestimmten rechtm\u00e4\u00dfigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein Anspruch auf bestimmten rechtm\u00e4\u00dfigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Dem Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist gen\u00fcge getan, wenn das Finanzamt im Rahmen der verbindlichen Auskunft mitteilt, dass es auf den zutreffend erfassten Sachverhalt das einschl\u00e4gige Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) anwenden werde.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Investment-AG. Die AG begehrte im Jahr 2009 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass die steuerliche Behandlung von Aktienr\u00fccknahmen unklar sei, zur der sie nach dem Investmentgesetz (InvG) verpflichtet ist. Konkret ging es um die Frage, ob Anteile an der AG als Anteile i. S. d. \u00a7 18 Abs. 2a Satz 2 Investmentgesetz anzusehen seien, obwohl keiner der beiden abschlie\u00dfend formulierten gesetzlichen Alternativtatbest\u00e4nde (statuarisches Erfordernis einer Mindestanlagesumme oder besondere Sachkunde) bei der AG vorliege. Das Finanzamt teilte der AG mit, dass der Sachverhalt vom BMF-Schreiben zur Gesetzesauslegung des \u00a7 18 InvG umfasst sei. Insofern wurde keine verbindliche Auskunft mit dem begehrten Inhalt erteilt. Hierauf klagte die AG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab, lie\u00df aber wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung die Revision zu. Zur Begr\u00fcndung der Klageabweisung f\u00fchrte das Finanzgericht aus, dass die AG weder Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit einem bestimmten Inhalt noch Anspruch auf Neubescheidung durch das Finanzamt hat. Gegen eine hier vorliegende Negativauskunft kann die AG Verpflichtungsklage beim Finanzgericht erheben. Das Finanzgericht pr\u00fcft bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt nur, ob ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Dies bedeutet, dass hier nur evidente Rechtsverletzungen einen gerichtlichen Erfolg begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Vorliegend war das nicht der Fall. Das Finanzamt hat mitgeteilt, dass es ein BMF-Schreiben f\u00fcr einschl\u00e4gig h\u00e4lt und auch danach verfahren wird, da es an ein solches gebunden ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass durch eine verbindliche Auskunft nur herausgefunden werden kann, wie wohl ein Sachverhalt durch das Finanzamt beurteilt wird. Es kann jedoch nicht erzwungen werden, dass die verbindliche Auskunft einen bestimmten Inhalt hat. Dies war hier insofern interessant, da gewichtige Punkte gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der konkreten Aussage in dem BMF-Schreiben sprachen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Anspruch auf bestimmten rechtm\u00e4\u00dfigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft Kernaussage Dem Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist gen\u00fcge getan, wenn das Finanzamt im Rahmen der verbindlichen Auskunft mitteilt, dass es auf den zutreffend erfassten Sachverhalt das einschl\u00e4gige Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) anwenden werde. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin ist eine Investment-AG. 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