{"id":37204,"date":"2013-10-01T13:08:28","date_gmt":"2013-10-01T11:08:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37204"},"modified":"2013-09-27T13:13:11","modified_gmt":"2013-09-27T11:13:11","slug":"zufluss-von-urlaubs-und-weihnachtsgeld-als-arbeitslohn-bei-aufhebung-der-zusage-an-einen-gesellschafter-geschaftsfuhrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zufluss-von-urlaubs-und-weihnachtsgeld-als-arbeitslohn-bei-aufhebung-der-zusage-an-einen-gesellschafter-geschaftsfuhrer\/","title":{"rendered":"Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei Aufhebung der Zusage an einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei Aufhebung der Zusage an einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Zufluss von Arbeitslohn wird bei einem Arbeitnehmer normalerweise durch Gutschrift auf einem Bankkonto oder Barauszahlung bewirkt. In Sonderf\u00e4llen kann auch eine Gutschrift in den B\u00fcchern des Arbeitgebers einen Zufluss bewirken, wenn der Arbeitnehmer auf seinen Anspruch ohne weiteres Zutun seines im \u00dcbrigen leistungsbereiten und liquiden Arbeitgebers zur\u00fcckgreifen kann. Besonderheiten gibt es bei Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern: Hier kann eine Zuflussfiktion zum Tragen kommen, wenn es der Gesellschafter aufgrund seiner beherrschenden Stellung selbst in der Hand hat, die von der Gesellschaft geschuldeten Betr\u00e4ge an sich auszuzahlen. In der Praxis kommt es gerade bei familiengef\u00fchrten Gesellschaften vor, dass zwar Sonderverg\u00fctungen vereinbart sind, diese aber tats\u00e4chlich nicht ausbezahlt werden. In einem solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt eine Entscheidung gef\u00e4llt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und seine Ehefrau, die als kaufm\u00e4nnische Angestellte im Unternehmen t\u00e4tig war, hielten zu jeweils 50 % die Gesellschaftsanteile einer GmbH. Im Jahr 1997 vereinbarten beide mit der GmbH die Gew\u00e4hrung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Obwohl die Gesellschaft \u00fcber genug Liquidit\u00e4t verf\u00fcgte, wurden Zahlungen aber nur f\u00fcr das Jahr 1997 geleistet, nicht aber f\u00fcr die Jahre 1998 bis 2002. Eine bilanzielle Passivierung der Schuld unterblieb. Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das Finanzamt f\u00fcr die Streitjahre 1999 bis 2002 von einem Zufluss bei F\u00e4lligkeit aus und \u00e4nderte die Einkommensteuerbescheide der Eheleute. Hiergegen klagten diese erfolgreich beim Finanzgericht. Der BFH hat sich nach der Revision des Finanzamts zum Zufluss von Arbeitslohn und der Bewirkung einer verdeckten Einlage ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH verneinte den Zufluss der Verg\u00fctungen. Dagegen sprach zum einen, dass die von der Rechtsprechung gepr\u00e4gten Grunds\u00e4tze zur Zuflussfiktion grunds\u00e4tzlich nur bei beherrschenden Gesellschaftsverh\u00e4ltnissen anzuwenden sind. H\u00e4lt ein Gesellschafter nicht mehr als 50 % der Anteile, kann eine Beherrschung nur dann unterstellt werden, wenn er mit anderen Gesellschaftern zusammenwirkt, die gleichgerichtete finanzielle Interessen verfolgen und mit denen er eine entsprechende Willensbildung in der GmbH herbeif\u00fchren kann. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter Eheleute sind, kann eine solche Vermutung aber nicht begr\u00fcnden. Zudem unterstellt der Senat, dass der arbeitsvertraglich einger\u00e4umte Anspruch konkludent aufgehoben ist; denn indem die Eheleute trotz der mehrj\u00e4hrigen Nichtauszahlung widerspruchslos ihre T\u00e4tigkeit fortsetzen, h\u00e4tten diese ein Angebot auf \u00c4nderung des Vertrags angenommen. Mangels F\u00e4lligkeit konnte damit auch keine Zufluss begr\u00fcndende verdeckte Einlage bewirkt werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Trotz der erfreulichen Entscheidung des BFH sollte ein Verzicht vor F\u00e4lligkeit schriftlich dokumentiert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei Aufhebung der Zusage an einen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Kernproblem Der Zufluss von Arbeitslohn wird bei einem Arbeitnehmer normalerweise durch Gutschrift auf einem Bankkonto oder Barauszahlung bewirkt. 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