{"id":37217,"date":"2013-09-30T17:01:31","date_gmt":"2013-09-30T15:01:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37217"},"modified":"2013-09-30T17:01:31","modified_gmt":"2013-09-30T15:01:31","slug":"umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-zah-lungen-der-herstellerhandler-an-autobanken-und-sonstige-finanzierungsinstitute-i-r-v-finanzierungs-bzw-leasinggeschaften-sowie-ublichen-konsumentenkredi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-zah-lungen-der-herstellerhandler-an-autobanken-und-sonstige-finanzierungsinstitute-i-r-v-finanzierungs-bzw-leasinggeschaften-sowie-ublichen-konsumentenkredi\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zah-lungen der Hersteller\/H\u00e4ndler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute i. R. v. Finanzierungs- bzw. Leasinggesch\u00e4ften sowie \u00fcblichen Konsumentenkreditgesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 1.17em;\">BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7100 \/ 09 \/ 10003 :002 vom 24.09.2013<\/span><\/h1>\n<p>Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Hersteller\/H\u00e4ndler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute im Rahmen von Finanzierungs- bzw. Leasinggesch\u00e4ften sowie \u00fcblichen Konsumentenkrediten gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Folgendes:<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift5\">I. Sachverhalt<\/h3>\n<p>Zur Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen, sonstigen h\u00f6herpreisigen Waren oder Konsumwaren (z. B. Elektroger\u00e4te, M\u00f6bel) schlie\u00dft der Kunde mit einer Autobank oder einem sonstigen Finanzierungsinstitut einen Finanzierungs- bzw. Leasingvertrag ab. Der vereinbarte Zins bzw. die vereinbarte Leasingrate liegt hierbei weit unter dem \u00fcblichen Marktniveau. Zum Ausgleich hat der Hersteller\/H\u00e4ndler eine Zuzahlung an die Autobank oder das Finanzierungsinstitut zu leisten. In dem zwischen Finanzierungsinstitut und Kunde abgeschlossenen Darlehens- bzw. Leasingvertrag wird lediglich der bereits erm\u00e4\u00dfigte Zinssatz bzw. die bereits erm\u00e4\u00dfigte Leasingrate ausgewiesen. Der Kunde kann insoweit keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf Art und H\u00f6he des Zuzahlungsbetrages des Herstellers\/H\u00e4ndlers ziehen.<\/p>\n<p>Derartige Zuzahlungen k\u00f6nnen Entgelt f\u00fcr eine Leistung eigener Art, eine Entgeltminderung oder Entgelt von dritter Seite darstellen. Bei der umsatzsteuerrechtlichen W\u00fcrdigung der Zahlung ist auf den jeweiligen Leistungswillen der Beteiligten abzustellen. Es sind folgende Unterscheidungen zu beachten:<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift7\">II. Finanzierung durch Autobanken<\/h3>\n<p>Die dem H\u00e4ndlernetz der Vertriebsgesellschaft eines Fahrzeugherstellers angeh\u00f6renden Autoh\u00e4user bieten ihren Kunden beim Fahrzeugkauf die zinsg\u00fcnstige Finanzierung durch ein hersteller- bzw. h\u00e4ndlerverbundenes Unternehmen (sog. Autobank) an. Die Finanzierung kann durch typische Kreditvergabe oder mittels Leasing erfolgen.<\/p>\n<p>Bei einer Autobank handelt es sich in der Regel um eine Tochtergesellschaft des Herstellers, welche \u00fcberwiegend Autofinanzierungen t\u00e4tigt. Das Gesch\u00e4ftsmodell einer Autobank zielt nicht auf die Maximierung der Kreditvergabe ab, sondern darauf, dem Fahrzeugkunden die Finanzierung des auf seine individuellen Bed\u00fcrfnisse zugeschnittenen Fahrzeuges zu erm\u00f6glichen. Die Autobank verfolgt demnach prim\u00e4r das Ziel der Absatzf\u00f6rderung ihrer Herstellermarke und bedient sich hierf\u00fcr der (verg\u00fcnstigten) Kreditvergabe bzw. Leasingvereinbarung.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Leistungswillens der Autobank und der damit verbundenen zielgerichteten Einr\u00e4umung eines wirtschaftlichen Vorteils an den Hersteller\/H\u00e4ndler erbringt die Autobank eine sonstige Leistung in Gestalt der F\u00f6rderung des Absatzgesch\u00e4ftes durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Finanzierungen. Zuzahlungen des Herstellers\/H\u00e4ndlers stellen somit Entgeltzahlungen f\u00fcr eine sonstige Leistung der Autobank an den Zahlenden dar. Dies gilt sinngem\u00e4\u00df auch in den F\u00e4llen, in denen ein Verkaufsagent die Zuzahlung zu leisten hat. Insoweit wird auf die Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens vom 28. September 2011, BStBl I S. 935, verwiesen.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift9\">III. Finanzierung durch sonstige Institute<\/h3>\n<p>Neben der Finanzierung durch Autobanken treten auch sonstige Institute (hersteller- bzw. h\u00e4ndlerunabh\u00e4ngige Unternehmen) als Finanzierungspartner auf. Die Finanzierung erfolgt hier ebenfalls durch die Kreditvergabe oder durch \u00dcberlassung des Gegenstandes mittels Leasingvereinbarung.<\/p>\n<p><strong>1. Finanzierung durch Kreditvergabe eines Kreditinstituts (i. d. R. Konsumentenkredite)<\/strong><br \/>\nDiese Finanzierungsform ist vorrangig im Bereich des Einzelhandels (z. B. M\u00f6bel, Elektroartikel) anzutreffen und dient im Regelfall der Finanzierung eines Konsumgutes (Konsumentenkredit). Die nachfolgend dargestellten Grunds\u00e4tze finden jedoch auch in anderen Wirtschaftszweigen bei gleichgelagerten Sachverhalten Anwendung.<\/p>\n<p>Der Leistungswille des Kreditinstitutes besteht ausschlie\u00dflich in dem Abschluss eines Kredit-gesch\u00e4ftes. Das Handeln der Institute ist auf die Einr\u00e4umung eines Kredites an den Kunden ausgerichtet. Dies entspricht dem typischen Gesch\u00e4ftsmodell eines Kreditinstitutes. Eine sonstige Leistung des Kreditinstituts an den H\u00e4ndler liegt nicht vor. Die Zahlung des H\u00e4ndlers zur Erm\u00f6glichung eines g\u00fcnstigen Zinssatzes erg\u00e4nzt vielmehr die Entgeltzahlung des Kunden f\u00fcr die Kreditgew\u00e4hrung und hat somit preisauff\u00fcllenden Charakter. Diese Zahlung hat den erkl\u00e4rten Zweck, das Entgelt f\u00fcr die Leistung des Kreditinstituts an den Kunden auf die nach Kalkulationsgrunds\u00e4tzen erforderliche H\u00f6he zu bringen und dadurch das Zustandekommen der Kreditvergabe an den Kunden zu sichern oder wenigstens zu erleichtern (vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 5 UStAE).<\/p>\n<p>Derartige Zahlungen des H\u00e4ndlers an sonstige Institute bei Kreditgesch\u00e4ften sind somit als Entgelt von dritter Seite f\u00fcr die sonstige Leistung des Instituts an den Kunden zu qualifizieren. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Lieferung des Gegenstandes vom H\u00e4ndler an den Kunden scheidet aus.<\/p>\n<p><strong>2. Finanzierung durch Leasing<\/strong><br \/>\nBeim Leasing (Finanzierungsleasing) wird der Leasinggegenstand vom Leasinggeber beschafft, finanziert und dem Leasingnehmer (Kunden) gegen Zahlung des vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung \u00fcberlassen. Je nach vertraglicher Gestaltung kann es sich hierbei um eine Lieferung nach \u00a7 3 Abs. 1 UStG des Leasinggebers an den Leasingnehmer oder um eine sonstige Leistung nach \u00a7 3 Abs. 9 UStG in Gestalt der Nutzungs\u00fcberlassung durch den Leasinggeber handeln (vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE).<\/p>\n<p>Der Unterschied zu der Finanzierung durch Kreditvergabe besteht darin, dass zwischen Hersteller\/H\u00e4ndler und Kunde (Leasingnehmer) kein Kaufvertrag \u00fcber den Leasinggegenstand geschlossen wird. Vielmehr erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Hersteller\/H\u00e4ndler, um diesen nachfolgend an den Kunden zur Nutzung zu \u00fcberlassen. Damit die (bereits im Interesse des Leasingnehmers erm\u00e4\u00dfigten) Leasingraten vom Leasinggeber akzeptiert werden, hat der Hersteller\/H\u00e4ndler dem Leasinggeber einen finanziellen Ausgleich zu leisten.<\/p>\n<p>Aus den unter III. 1. dargestellten Gr\u00fcnden erbringt der Leasinggeber keine Leistung eigener Art an den Hersteller\/H\u00e4ndler. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen zur Subventionierung des Leasinggesch\u00e4ftes regelm\u00e4\u00dfig um Rabattgew\u00e4hrungen des Herstellers\/H\u00e4ndlers f\u00fcr die Lieferungen des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber. Der Hersteller\/H\u00e4ndler kann insoweit eine Entgeltminderung geltend machen. Dem Leasinggeber steht analog hierzu nur der geminderte Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Leasinggegenstandes zu.<\/p>\n<p>Die Aussagen unter II. gelten f\u00fcr die Finanzierung sonstiger Waren mittels Leasingvereinbarungen entsprechend, wenn es sich bei der Leasinggesellschaft um ein hersteller- bzw. h\u00e4ndlerverbundenes Unternehmen innerhalb des Unternehmerverbundes handelt.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift11\">IV. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/h3>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. September 2013 &#8211; IV D 3 &#8211; S-7279 \/ 12 \/ 10002 (2013\/0874512), BStBl I S. xxx, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>&#8222;14.\u00a0<strong>Zahlungen der Hersteller\/H\u00e4ndler an Finanzierungsinstitute zum Ausgleich von verg\u00fcnstigten Kredit- bzw. Leasinggesch\u00e4ften k\u00f6nnen Entgeltzahlungen f\u00fcr eine Leistung eigener Art des Finanzierungsinstituts an den Hersteller\/H\u00e4ndler, Entgeltminderungen f\u00fcr die Lieferung des Herstellers\/H\u00e4ndlers oder Entgelt von dritter Seite f\u00fcr die Finanzierungsleistung des Instituts an den Abnehmer darstellen, vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2011, BStBl I S. 935, und vom xx.xx.201x, BStBl I S. xxx.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift13\">V. Anwendung<\/h3>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn f\u00fcr vor dem 1. Januar 2014 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze in den unter III. dargestellten Sachverhalten die Beteiligten unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 28. September 2011, BStBl I S. 935, hinsichtlich der Zahlung des Herstellers\/H\u00e4ndlers von einem Entgelt f\u00fcr eine sonstige Leistung des finanzierenden Instituts an den Zahlenden in Gestalt der F\u00f6rderung des Absatzgesch\u00e4ftes ausgehen und die Beteiligten bereits vor Ver\u00f6ffentlichung des heutigen Schreibens im BStBl entsprechend verfahren sind.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0BMF<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S-7100 \/ 09 \/ 10003 :002 vom 24.09.2013 Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Hersteller\/H\u00e4ndler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute im Rahmen von Finanzierungs- bzw. 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