{"id":37231,"date":"2013-10-01T17:18:47","date_gmt":"2013-10-01T15:18:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37231"},"modified":"2013-10-01T17:18:47","modified_gmt":"2013-10-01T15:18:47","slug":"mietaufwendungen-fur-eine-selbstgenutzte-wohnung-gemischte-veranlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mietaufwendungen-fur-eine-selbstgenutzte-wohnung-gemischte-veranlassung\/","title":{"rendered":"Mietaufwendungen f\u00fcr eine selbstgenutzte Wohnung; gemischte Veranlassung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em;\">Leitsatz<\/strong><\/h1>\n<p>Unter das von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster (privater \/ der Eink\u00fcnfteerzielung dienender) Aufwendungen k\u00f6nnten grunds\u00e4tzlich auch Mietaufwendungen f\u00fcr eine selbstgenutzte Wohnung fallen, die im Veranlassungszusammenhang mit Eink\u00fcnften aus VuV f\u00fcr die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen. Einer &#8211; teilweisen &#8211; Ber\u00fccksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten steht jedoch entgegen, dass derartige Aufwendungen bereits nach Ma\u00dfgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften \u00fcber das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt werden, so dass, um eine doppelte Ber\u00fccksichtigung zu vermeiden, der Anwendungsbereich des \u00a7 9 EStG nicht er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>\u00a7 9 Abs. 1 S. 1, \u00a7 12 Abs. 1, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1<br \/>\nEStG<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH 21.08.2013 &#8211; IX R 24\/13<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Anerkennung von Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der &#8211; im Oktober 2007 verstorbenen &#8211; Ehefrau des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Die Ehefrau des Kl\u00e4gers war Alleineigent\u00fcmerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundst\u00fccks in A. Das Haus wies zwei Wohnungen auf. In der Erdgeschosswohnung ging der Kl\u00e4ger einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit nach. Die obere Wohnung wurde von der Familie des Kl\u00e4gers bewohnt. Nachdem die beiden Kinder aus dem Haus ausgezogen waren und da die &#8230; Stra\u00dfe sehr stark befahren und dementsprechend laut war, entschlossen sich die Eheleute \u201eins Gr\u00fcne\u201d zu ziehen. Sie mieteten deshalb ein Haus in B zu einer Kaltmiete von 3.000,- DM monatlich und zogen zum 01. Dezember 1999 dorthin um. Gleichzeitig entstand bei den Eheleuten bzw. der Ehefrau des Kl\u00e4gers als Alleineigent\u00fcmerin die Absicht, die nun frei werdende bzw. bereits gewordene obere Wohnung in A zu vermieten. Dies erfolgte ab dem 01. Februar 2002. Gemietet wurde die obere Wohnung von dem gleichen Mieter, der die nach Aufgabe der freiberuflichen T\u00e4tigkeit frei gewordene Wohnung im Erdgeschoss des Hauses mietete.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 2004 erkl\u00e4rte die Ehefrau des Kl\u00e4gers in der gemeinsamen Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen aus der Vermietung des Hauses A in H\u00f6he von rund 18.600,- \u20ac (Mieten und Nebenkosten). Die Ausgaben in H\u00f6he von rund 24.600,- \u20ac enthielten unter anderem eine Position \u201enegative Eigenmiete\u201d in H\u00f6he von 9.000,- \u20ac. Insgesamt ergab sich hieraus ein Verlust in H\u00f6he von rund 6.000, &#8211; \u20ac. Das Finanzamt veranlagte insoweit erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Der Bescheid erging gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>In der gemeinsamen Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2005 machte die Ehefrau des Kl\u00e4gers ebenfalls 9.000,- \u20ac negative Eigenmiete als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus der Vermietung des Objektes in A geltend. Bei der Veranlagung versagte der Beklagte die Anerkennung der Position \u201enegative Eigenmiete\u201d und setzte mit Bescheid vom 12. Juli 2007 die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2005 gegen\u00fcber den Eheleuten mit &#8230; \u20ac fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Beklagte in den Erl\u00e4uterungen des Bescheides hierzu aus, dass es sich bei der angesetzten \u201enegativen Eigenmiete\u201d eindeutig nicht um Werbungskosten handele. Auf den Inhalt des Bescheides, der ebenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung erging, wird erg\u00e4nzend Bezug genommen. Gleichzeitig \u00e4nderte der Beklagte den zuvor schon einmal ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das vorangegangene Jahr 2004 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO entsprechend und setzte die Einkommensteuer gegen\u00fcber den Eheleuten mit Bescheid vom 12. Juli 2007 auf &#8230; \u20ac fest. Der Bescheid enth\u00e4lt hinsichtlich der nicht mehr anerkannten Position \u201enegative Eigenmiete\u201d einen dem Jahr 2005 entsprechenden Hinweis in den Erl\u00e4uterungen. Auf den Inhalt des Bescheides im \u00dcbrigen wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen diese beiden Bescheide vom 12. Juli 2007 legte der Kl\u00e4ger namens und im Auftrag seiner Ehefrau f\u00fcr diese fristgem\u00e4\u00df Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass der Ansatz der negativen Eigenmiete den das Einkommensteuerrecht pr\u00e4genden Gedanken der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit (objektives Nettoprinzip) ber\u00fccksichtige. Danach seien alle Ausgaben von den Einnahmen abzuziehen, die bei Erzielung dieser Einnahmen entstanden seien. Solange das Haus in A zum Teil selbst genutzt und zum Teil vermietet gewesen sei, sei die Leistungsf\u00e4higkeit als Basis der Steuerberechnung durch die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte aus der Vermietung definiert gewesen. Durch die Vermietung des bisher selbst genutzten Teils des Hauses und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses sei die Leistungsf\u00e4higkeit unver\u00e4ndert geblieben, denn in H\u00f6he der Mieteink\u00fcnfte flie\u00dfe nunmehr gleichzeitig die hierf\u00fcr gezahlte Miete ab. Bei blo\u00dfem Ansatz der \u201eerh\u00f6hten\u201d Mieteink\u00fcnfte ohne Abzug der negativen Eigenmiete w\u00fcrde so getan, als w\u00e4re die Leistungsf\u00e4higkeit erh\u00f6ht, was gerade nicht der Fall sei. Daher sei der Ansatz von Werbungskosten erforderlich, um diesen Irrtum zu beseitigen. Schlie\u00dflich seien die Aufwendungen f\u00fcr das gemietete Wohnhaus auch erforderlich, um mit der Vermietung des Hauses A (h\u00f6here) Eink\u00fcnfte erzielen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2009 wies der Beklagte die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der Bescheid erging an den Kl\u00e4ger als Rechtsnachfolger der inzwischen verstorbenen Ehefrau. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob der Kl\u00e4ger als Alleinerbe seiner Ehefrau Klage. Er tr\u00e4gt im Wesentlichen Folgendes vor:<\/p>\n<p>In der Nichtanerkennung der \u201enegativen Eigenmiete\u201d in H\u00f6he von jeweils 9.000,- \u20ac je Veranlagungsjahr l\u00e4ge ein Versto\u00df gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit. Durch den Umzug von A nach B bei gleichzeitiger Vermietung der bisherigen Wohnung sei die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit der Steuerpflichtigen nicht gestiegen: Denn die zus\u00e4tzlich vereinnahmte Miete werde sogleich als Miete f\u00fcr das gemietete Wohnhaus wieder ausgegeben. Gleichzeitig sei die Einkommensteuer aufgrund der hinzugekommenen Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der oberen Wohnung in A erh\u00f6ht worden; durch die Erkl\u00e4rung der negativen Eigenmiete als Werbungskosten in der Einkommensteuererkl\u00e4rung werde dieser Fehler dem Grunde nach neutralisiert.<\/p>\n<p>Der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit werde aus dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes hergeleitet. Der Kl\u00e4ger bezieht sich hierbei auf die Begr\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichts in dessen Entscheidung vom 09. Dezember 2008 zur Pendlerpauschale, aus der er umfangreich zitiert.<\/p>\n<p>Hinzu komme, dass sich die Rechtslage w\u00e4hrend der Dauer des Rechtsstreits entscheidend ge\u00e4ndert habe. Im Jahr 2009 habe der BFH weitere grundlegende Entscheidungen getroffen, mit denen er seine bisherige st\u00e4ndige Rechtsprechung nicht nur leicht modifiziert, sondern ausdr\u00fccklich aufgegeben und ge\u00e4ndert habe. In den Urteilen vom 05. M\u00e4rz 2009 (VI R 23\/07 und VI R 58\/06) habe der BFH n\u00e4mlich selbst f\u00fcr den Fall, dass jemand aus privaten Gr\u00fcnden seinen Wohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, f\u00fcr Recht erkannt, dass die Kosten dieser bisherigen Privatwohnung steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden, wenn er weiterhin von dieser Wohnung aus seinem Beruf nachgehe. Bis zu diesen beiden Urteilen sei es undenkbar gewesen, dass die Hemmschwelle des Abzugsverbots privater Lebenshaltungskosten h\u00e4tte \u00fcberwunden werden k\u00f6nnen. Es sei nicht zu verkennen, dass der BFH in einer rechtlichen zul\u00e4ssigen und nicht zu beanstandenden Weise dem Wandel der gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse Rechnung trage und damit insbesondere die aus beruflichen Gr\u00fcnden notwendige Mobilit\u00e4t steuerlich ber\u00fccksichtige, indem er dem Grundsatz der Leistungsf\u00e4higkeit in Form des objektiven Nettoprinzips Geltung verschaffe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe der Gro\u00dfe Senat des BFH am 21. September 2009 in seinem Beschluss zur Abzugsf\u00e4higkeit privat\/beruflich verursachter Reisekosten das bis dahin eiserne Aufteilungsverbot von vermischten Kosten aufgegeben und stattdessen ein Aufteilungsgebot aus derselben Vorschrift gelesen. Dies er\u00f6ffne die steuerliche Anerkennung der beruflichen Teile von vermischten Kosten, was durch das bisherige Dogma des Aufteilungsverbots unm\u00f6glich gewesen sei.<\/p>\n<p>In allen Entscheidungen gehe es um die Problematik vermischter privater\/beruflicher Aufwendungen und deren steuerlicher Abzugsf\u00e4higkeit. Die bisher strikte Ablehnung jeglicher Flexibilit\u00e4t bei vermischten privaten\/beruflichen Aufwendungen wandle sich dadurch zu einer gr\u00f6\u00dferen Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls. Die Rechtsprechung habe damit geradezu einen Paradigmenwechsel vollzogen. Dies erfordere und erlaube ein \u00dcberdenken des bisherigen Verwaltungshandelns und der Rechtsprechung f\u00fcr diesen Bereich.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang f\u00fcge sich zwangslos das vorliegende Klagebegehren. Es beschreite den vorgezeichneten Weg. F\u00fcr einen Teil der Miete eines privat genutzten Wohnhauses (die \u201enegative Eigenmiete\u201d) werde der steuerliche Abzug als Werbungskosten begehrt. Denn nur so lasse sich das objektive Nettoprinzip verwirklichen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob die negative Eigenmiete Werbungskosten f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Vermietung des Hausgrundst\u00fccks A sein k\u00f6nne, komme es vorwiegend auf den objektiven Zusammenhang zwischen Aufwand und der auf Einnahmeerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit an, \u201ew\u00e4hrend die subjektive Absicht kein notwendiges Merkmal des Werbungskosten-Begriffs ist\u201d (Hinweis auf Loschelder in Schmidt, EStG , \u00a7 9 Rz. 7). Unstreitig sei der Auszug aus der Wohnung nicht allein erfolgt, um daraus Mietertr\u00e4ge zu erzielen. Das Ineinandergreifen der &#8211; f\u00fcr sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden &#8211; beruflichen und privaten Veranlassungsbeitr\u00e4ge (beruflich\/private Doppelmotivation) schlie\u00dfe als solche jedoch grunds\u00e4tzlich den Abzug von gemischt verursachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht (mehr) aus (Hinweis auf die bereits benannten BFH-Urteile vom 05. M\u00e4rz 2009 zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung).<\/p>\n<p>Vorliegend bestehe ein derart enger tats\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand f\u00fcr eine eigene Mietwohnung und dem Mietertrag aus der Eigentumswohnung. Denn man k\u00f6nne sich den Mietertrag daraus nicht vorstellen, ohne zugleich deren Eigennutzung aufgegeben zu haben, indem eine andere Wohnung bezogen worden sei. Das Finanzamt weise zwar auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszug und Vermietungsertrag hin. Es schlie\u00dfe daraus auf einen fehlenden Veranlassungszusammenhang. Dabei verkenne es aber die rechtliche Bedeutung des objektiven Zusammenhangs. Im \u00dcbrigen habe das aus zwei zusammenh\u00e4ngenden (Eigentums-)Wohnungen bestehende Haus seit dem Auszug zur Vermietung frei gestanden. Allerdings habe sich die Vermietung wegen der baulichen Eigenheit als schwierig dargestellt. Schlie\u00dflich sei die Vermietung beider Wohnungen auch durch einen einheitlichen und gesonderten Vertrag f\u00fcr beide Wohnungen erfolgt. Hierauf k\u00f6nne es f\u00fcr die vorliegende Rechtsfrage jedoch nicht ankommen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt habe in der Klagerwiderung ferner den Abzug der negativen Eigenmiete als Werbungskosten auch unter Hinweis auf \u00a7 12 Nr. 1 EStG verweigert. Seit dem Beschluss des BFH vom 21. September 2009 (GrS 1\/06), den das Finanzamt noch nicht habe ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen, werde das bisherige Aufteilungsverbot dieser Vorschrift bei gemischt verursachten Aufwendungen jetzt als Aufteilungsgebot verstanden (Hinweis auf die &#8211; im Einzelnen zitierten &#8211; Tz. 93 und 94 des genannten BFH-Beschlusses).<\/p>\n<p>Das Finanzamt verwende die Begrifflichkeit \u201eVeranlassungszusammenhang\u201d oder \u201eVeranlassung\u201d irrig im Sinne einer nat\u00fcrlichen Sprachauffassung. Nach Meinung des Finanzamts sei eine Veranlassung nur als urspr\u00fcnglicher Impuls f\u00fcr eine Handlung zu verstehen.<\/p>\n<p>Diese Auffassung ber\u00fchre die innere Tatseite. Dies sei jedoch im Allgemeinen nur schwer feststellbar. Auch verkenne das Finanzamt den objektiv wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Ertr\u00e4gen und Aufwendungen als tragenden Gesichtspunkt. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde auch entgegen der Auffassung des Finanzamts, das einen direkten Veranlassungszusammenhang verneine, ein mittelbarer Zusammenhang gen\u00fcgen (Hinweis auf Loschelder in Schmidt, EStG , \u00a7 9 Rz. 8). Wie in den neueren Entscheidungen des BFH vom 05. M\u00e4rz 2009 zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Wegzugsfall dargestellt, komme es auf die private (Mit-)Motivation \u00fcberhaupt nicht (mehr) an.<\/p>\n<p>Das Finanzamt leugne auch die Verletzung des Gleichheitssatzes. Dabei verwende das Finanzamt ein Vergleichspaar aus ganz anders gearteten Sachverhalten. Dies solle das folgende Beispiel verdeutlichen:<\/p>\n<p>Zwei Angestellte\/zwei Beamte, die jeweils im selbstgenutzten Eigenheim wohnen, werden von ihrem Unternehmen\/von ihrem Dienstherrn f\u00fcr einen von vornherein befristeten Zeitraum an einen anderen Dienstort vergleichbarer Gr\u00f6\u00dfe abgeordnet, der wegen der Entfernung einen Umzug (mit ihrer Familie) erfordere. Sie w\u00fcssten, dass sie nach diesem Zeitraum wieder an ihren bisherigen Dienstort zur\u00fcckkehren werden. Der eine verkaufe sein bisher selbstgenutztes Eigenheim und erwerbe am neuen Dienstort ein neues Eigenheim, das er (mit seiner Familie) beziehe. Wirtschaftlich und ertragsteuerlich habe sich f\u00fcr ihn nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der andere vermiete sein bisher selbstgenutztes Eigenheim und miete am neuen Dienstort (f\u00fcr sich und seine Familie) ein Einfamilienhaus, f\u00fcr das er Miete in der H\u00f6he bezahle, die er selbst aus der Vermietung erziele. Wirtschaftlich hat sich auch f\u00fcr ihn nichts ge\u00e4ndert. Ertragsteuerlich m\u00fcsse er nach Auffassung des Finanzamts jedoch die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des bisher selbstgenutzten Hauses zus\u00e4tzlich versteuern, weil seine eigenen Mietkosten als \u201eprivat veranlasst\u201d steuerlich neutral seien.<\/p>\n<p>Ma\u00dfstab daf\u00fcr, Aufwendungen als (steuerlich neutrale) Lebenshaltungskosten zu qualifizieren, sei die freie Verwendbarkeit der hierf\u00fcr aufgewandten Mittel. Eine freie Verwendbarkeit lasse sich aber im vorgetragenen Sachverhalt gerade nicht feststellen. Denn die Mietertr\u00e4ge aus dem bisher selbstgenutzten Familienheim st\u00fcnden nur theoretisch zur freien Verf\u00fcgung. Denn unter Ber\u00fccksichtigung der Lebenswirklichkeit m\u00fcssten sie f\u00fcr die Neumiete verwandt werden. Die Versteuerung der Mietertr\u00e4ge aus dem bisher selbstgenutzten Familienheim lasse sich mit dem objektiven Nettoprinzip folglich nicht vereinbaren und stelle einen Versto\u00df gegen das Gleichheitsgebot dar (Hinweis auf den BFH-Beschluss zum Reisekostenrecht vom 21. September 2009 GrS 1\/06; Tz. 109, 110 und 115).<\/p>\n<p>Das Finanzamt begr\u00fcnde schlie\u00dflich seine ablehnende Auffassung auch damit, dass das System von Grundfreibetrag und Familienleistungsausgleich die Kosten f\u00fcr das private Wohnen ausreichend ber\u00fccksichtigten. Daher k\u00e4men die Kosten des Wohnens im gemieteten Haus auf keinen Fall als Werbungskosten in Betracht. Denn diese Kosten seien steuerlich im Existenzminimum enthalten. Demgegen\u00fcber w\u00fcnsche er, der Kl\u00e4ger, aber gar nicht den Abzug der Kosten des Wohnens im gemieteten Haus als Werbungskosten, sondern nur den Abzug des durch die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht veranlassten Anteils. Mit seiner Argumentation folge das Finanzamt demgegen\u00fcber noch der traditionellen, st\u00e4ndigen Rechtsprechung, die bis zum Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 21. September 2009 galt. Hiervon habe sich der Gro\u00dfe Senat jedoch ausdr\u00fccklich distanziert (Hinweis auf Tz. 114 und 116 des BFH-Beschlusses vom 21. September 2009 ). Dessen Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entspr\u00e4chen in ihrer inneren Logik auch dem Gedanken, die der Abziehbarkeit der Kosten f\u00fcr die berufsbedingte doppelte Haushaltsf\u00fchrung zugrunde l\u00e4gen. Bei folgerichtiger Anwendung tr\u00e4fen diese \u00dcberlegungen auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Denn in beiden F\u00e4llen handele es sich um Wohnen, das grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst einmal privat und damit steuerlich neutral sei. Hier w\u00e4re nach der fr\u00fcheren st\u00e4ndigen Rechtsprechung eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich gewesen. Daher habe das Gesetz den Werbungskostenabzug der Kosten f\u00fcr die berufsbedingte doppelte Haushaltsf\u00fchrung in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 5 EStG ausdr\u00fccklich festgelegt. Die Kosten der doppelten Haushaltsf\u00fchrung (und der negativen Eigenmiete) w\u00fcrden auf einer beruflich\/privaten Doppelmotivation beruhen. Bei beiden Fallgruppen best\u00fcnde allerdings ein tats\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung und die Berufsaus\u00fcbung bzw. Mietaufwand und Mietertrag (berufliche Veranlassung). Nach dem bis zum 21. September 2009 geltenden Grundsatz des Aufteilungsverbots des \u00a7 12 EStG w\u00e4re ein entsprechender Aufwand ohne die gesetzliche Regelung steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig. Diese enge Auffassung habe nach Erkenntnis des Gro\u00dfen Senats ihre Bedeutung verloren. Der Grundsatz der Folgerichtigkeit verlange nach einer steuerlichen Gleichbehandlung beider Sachverhalte. Solange das Gesetz dies nicht positiv regele, was nach seiner Ansicht entbehrlich sei, sei die Rechtsprechung aufgerufen, der vorgetragenen Auslegung des Begriffs \u201eAufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen\u201d Geltung zu verschaffen.<\/p>\n<p>Es best\u00fcnden danach keine durchgreifenden Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Anteil der Aufwendungen f\u00fcr Wohnen im gemieteten Haus, die \u201enegative Eigenmiete\u201d, durch die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht veranlasst sei. Soweit dessen Quantifizierbarkeit Schwierigkeiten verursache, sei dieser Anteil unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde zu sch\u00e4tzen (\u00a7 162 AO , \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ). In seinem Urteil zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung habe der BFH einen zwar praktikablen, dogmatisch aber schwer begr\u00fcndbaren Aufteilungsma\u00dfstab vorgegeben. Danach seien Unterkunftskosten am Besch\u00e4ftigungsort nur insoweit notwendig im Sinne des Gesetzes, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 m-Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort nicht \u00fcberschritten. Hieran orientiere sich sein Vorschlag.<\/p>\n<p>Mit der Klage werde lediglich begehrt, steuerlich so gestellt zu werden, dass Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der fr\u00fcher selbstgenutzten Wohnung steuerlich neutralisiert w\u00fcrden. Das Klageziel werde pragmatisch also dadurch erreicht, dass die Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der negativen Eigenmiete den Betrag der Eink\u00fcnfte aus der Vermietung dieser Wohnung ausmache.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2004 und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2005, jeweils vom 12. Juli 2007, letztgenannter in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 24. November 2008 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 12. Juni 2009 zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer jeweils unter Ber\u00fccksichtigung einer negativen Eigenmiete bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in A nach Rechtsauffassung des Gerichts jeweils niedriger festzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Es tritt dem Vorbringen des Kl\u00e4gers mit Rechtsausf\u00fchrungen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im \u00dcbrigen wird auf die vorbereitenden Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Akten erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2004, zuletzt ge\u00e4ndert am 12. 7. 2007, und f\u00fcr 2005, zuletzt ge\u00e4ndert am 24. 11. 2008, sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 12. 6. 2009 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Das Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachte Position \u201enegative Eigenmiete\u201d nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der verstorbenen Ehefrau des Kl\u00e4gers aus Vermietung des Hauses in A steuerlich ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Weder das objektive Nettoprinzip, noch das \u201eGebot\u201d der Aufteilung gemischt (beruflich\/privat) veranlasster Aufwendungen rechtfertigen die begehrte steuerliche Anerkennung der in Ansatz gebrachten \u201enegativen Eigenmiete\u201d.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) verfassungsrechtliche Einschr\u00e4nkungen bei der Bestimmung der Besteuerungstatbest\u00e4nde des Einkommensteuerrechts, die der Gesetzgeber zu beachten hat. Dazu z\u00e4hlen vor allem das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und das eng damit verbundene Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 2 BvR 400\/98 u. a., BVerfGE 107, 27 , BStBl II 2003, 534).<\/p>\n<p>Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit (vgl. Urteile des BVerfG vom 27. 6. 1991 2 BvR 1493\/89 , BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; vom 7.\u00a012. 1999 2 BvR 301\/98, BVerfGE 101, 297 , BStBl II 2000, 162) hat sich der Gesetzgeber daf\u00fcr entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip; vgl. Beschluss des BVerfG vom 11. 11. 1998 2 BvL 10\/95 , BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; BFH-Urteile vom 11.5.2005 VI R 7\/02 , BFHE 209, 502 , BStBl II 2005, 782; vom 4. 12. 2002 VI R 120\/01, BFHE 201, 156 , BStBl II 2003, 403).<\/p>\n<p>Das objektive Nettoprinzip wird durch das Gebot der Folgerichtigkeit im Einkommensteuerrecht gepr\u00e4gt. Zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen, die im gesamten Einkommensteuerrecht folgerichtig umgesetzt werden m\u00fcssen, geh\u00f6rt die Beschr\u00e4nkung des steuerlichen Zugriffs nach Ma\u00dfgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer. Hat der Gesetzgeber, wie im Einkommensteuerrecht, den Steuergegenstand ausgew\u00e4hlt und in einer Bemessungsgrundlage definiert, so muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umsetzen (BFH-Beschluss vom 10. 1. 2008 VI R 17\/07 , BFHE 219, 358 ; BStBl II 2008, 234).<\/p>\n<p>Das objektive Nettoprinzip wird durch das Veranlassungsprinzip konkretisiert (Lang, StuW 2007, 3). \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten zwar als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff allerdings dem Begriff der Betriebsausgaben nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden (BFH-Entscheidungen vom 20. 7. 2006 VI R 94\/01, BFHE 214, 354 , BStBl II 2007, 121; vom 4. 12. 2002 VI R 120\/01, BFHE 201, 156 , BStBl II 2003, 403; vom 28. 11. 1980 VI R 193\/77, BFHE 132, 431 , BStBl II 1981, 368; vom 20. 11. 1979 VI R 25\/78, BFHE 129, 149 , BStBl II 1980, 75; vom 28. 11. 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43 , BStBl II 1978, 105; vom 27. 11. 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533 , BStBl II 1979, 213; vgl. auch von Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG , \u00a7 9 Rz. B 152 ff.; Kreft in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG \/KStG, \u00a7 9 EStG, Rz. 115 ff.; Loschelder in Schmidt, EStG , 32. Aufl., \u00a7 9 Rz. 7 ff.). Dabei kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, ob die Aufwendungen notwendig, \u00fcblich oder zweckm\u00e4\u00dfig sind (BFH-Urteil vom 12. 1. 1990 VI R 29\/86 , BFHE 159, 341 , BStBl II 1990, 423; Kreft in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG \/KStG, \u00a7 9 EStG Rz. 201).<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers hat sich diese Rechtsprechung auch nicht dahin fortentwickelt, dass es zur Erf\u00fcllung des objektiven Nettoprinzips grunds\u00e4tzlich nicht (mehr) auf die subjektive Absicht (\u201ezur F\u00f6rderung der steuerlich relevanten T\u00e4tigkeit\u201d) ankommen w\u00fcrde. Soweit der Kl\u00e4ger Loschelder in Schmidt (EStG , 32. Aufl., \u00a7 9 Rz. 7) zitiert, wonach der objektive Zusammenhang stets zwingend vorliegen m\u00fcsse, w\u00e4hrend die subjektive Absicht kein notwendiges Merkmal des Werbungskosten-Begriffs sei, \u00fcbersieht er, dass eine Reduzierung des Veranlassungszusammenhangs auf die objektive Seite lediglich f\u00fcr derartige F\u00e4lle erfolgt, in denen beispielsweise wie bei \u201eunfreiwilligen Ausgaben oder Zwangsaufwendungen\u201d der subjektive Veranlassungszusammenhang nicht vorliegen kann. So hat der BFH u. a. entschieden, dass Verzugs- oder Prozesszinsen aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz f\u00fcr die Verletzung privater G\u00fcter darstellen, sondern Entgelt f\u00fcr die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals sind. Die von dem Steuerpflichtigen aufgrund des unfreiwillig vorenthaltenen Kapitals selbst aufgewendeten Zinsen sind bei den Einnahmen aus dieser \u201eKapitalnutzung\u201d als Werbungskosten abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 5. 2001 VIII R 3\/09 , BFHE 235, 197 , BStBl II 2012, 254, m. w. N.). In derartigen F\u00e4llen erfordert die Abzugsf\u00e4higkeit keine besondere subjektive Bestimmung der Schuldzinsen f\u00fcr Zwecke der Erzielung von Verzugszinsen. Bei einer erzwungenen Kapital\u00fcberlassung kommt es hinsichtlich der deswegen an den \u00dcberlassenden gezahlten Zinsen nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsf\u00e4higkeit an.<\/p>\n<p>Eine vergleichbare, die (Miet-)Aufwendungen unfreiwillig bzw. zwangsweise ausl\u00f6sende Situation ist vorliegend erkennbar nicht gegeben. Die &#8211; sp\u00e4ter vermietete &#8211; Wohnung in A wurde den Eheleuten nicht \u201eunfreiwillig vorenthalten\u201d, so dass sie gezwungen gewesen w\u00e4ren, eine andere Wohnung zu mieten. Vielmehr sind sie \u201efreiwillig\u201d aus dem der Ehefrau des Kl\u00e4gers geh\u00f6renden Objekt in A ausgezogen.<\/p>\n<p>Sofern den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers ferner zu entnehmen sein sollte, dass aus seiner Sicht sich auch aus den Urteilen des BFH zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung in sog. Wegverlegungsf\u00e4llen (BFH-Urteile vom 5. 3. 2009 VI R 23\/07 , BFHE 224, 420 , BStBl II 2009, 1016 und VI R 58\/06, BFHE 224, 413 , BStBl II 2009, 1012) die Aufgabe des subjektiven Veranlassungszusammenhangs ergeben w\u00fcrde, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Denn der BFH ist in den Entscheidungen gerade dazu gekommen, dass die Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG einen sowohl objektiv als auch subjektiv ausschlie\u00dflich beruflichen Veranlassungszusammenhang aufweise &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der zweite Haushalt am Besch\u00e4ftigungsort neu begr\u00fcndet wurde oder durch privat motivierte Wegverlegung des eigenen Haupthaushalts, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutrete. Das ist der Fall, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu k\u00f6nnen. Entscheidend ist, ob die Errichtung des Zweithaushalts am Besch\u00e4ftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dient. Dann sind dieser zweite Haushalt am Besch\u00e4ftigungsort und damit auch die doppelte Haushaltsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst. Die private Wahl des Haupthausstandes macht aus der beruflich veranlassten Errichtung des Zweithaushalts am Besch\u00e4ftigungsort und damit aus der aus beruflichem Anlass begr\u00fcndeten doppelten Haushaltsf\u00fchrung keine privat veranlasste. Die privat motivierte Wahl des Ortes des Haupthausstandes ist einkommensteuerrechtlich unerheblich. Die Frage des subjektiven Veranlassungszusammenhangs der beruflich begr\u00fcndeten Zweitwohnung ist eine andere als die Frage der aus privaten Gr\u00fcnden veranlassten Lage des Haupthausstandes. Letztere spielt bei der Pr\u00fcfung des Veranlassungszusammenhangs keine Rolle.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser (Rechtsprechungs-)Grunds\u00e4tze erscheint es fraglich, ob die Klage vorliegend nicht bereits daran scheitert, dass die &#8211; teilweise &#8211; geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Anmietung der anderen, in B gelegenen Wohnung &#8211; von dem Kl\u00e4ger als \u201enegative Eigenmiete\u201d bezeichnet &#8211; subjektiv nicht zur F\u00f6rderung der Erzielung steuerpflichtiger (Vermietungs-)Einnahmen get\u00e4tigt worden sind. Denn der Kl\u00e4ger hat im Termin zur Er\u00f6rterung der Sach- und Rechtslage gegen\u00fcber dem Berichterstatter dargetan, dass die Idee des Umzugs in eine andere Wohnung nach Auszug der Kinder aus der gemeinsamen Wohnung in A entstanden war, zumal die &#8230;Stra\u00dfe in A sehr befahren und dementsprechend laut war und er und seine Ehefrau den Wunsch hatten, ins Gr\u00fcne zu ziehen. Im Zuge dessen bzw. des dann erfolgten Umzugs entstand nach Darstellung des Kl\u00e4gers auch die \u00dcberlegung, die Wohnung in A zu vermieten. Insofern sprechen gewichtige Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass nicht die Absicht der Vermietung, sondern die private Entscheidung der r\u00e4umlichen Ver\u00e4nderung Anlass und Hintergrund f\u00fcr den Umzug nach B waren, so dass der subjektive Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseink\u00fcnften zu verneinen w\u00e4re. Der erkennende Senat kann diese Frage jedoch dahingestellt sein lassen.<\/p>\n<p>Denn auch dann, wenn das weitere Vorbringen des Kl\u00e4gers, wonach \u201eder Auszug aus der Wohnung nicht allein erfolgt (sei), um daraus Mietertr\u00e4ge zu erzielen\u201d, so zu verstehen ist, dass der privat motivierte Umzug \u201eins Gr\u00fcne\u201d und die Frage der Nutzung (Vermietung) der freiwerdenden bisherigen Wohnung derart eng miteinander verkn\u00fcpft war, dass von einer doppelten Veranlassung (private\/berufliche bzw. der Einnahmeerzielung dienende Veranlassung) auszugehen ist, hat die Klage keinen Erfolg. Zwar w\u00e4re dann der subjektive Veranlassungszusammenhang der Mietaufwendungen (auch) mit den Vermietungseink\u00fcnften gegeben. Auch w\u00fcrden nicht nur die reinen Umzugskosten, die bereits vor den Streitjahren angefallen sein d\u00fcrften, die Voraussetzungen des objektiven Veranlassungszusammenhangs erf\u00fcllen (vgl. BFH-Urteil vom 17. 1. 1974 IV R 100\/70 , BFHE 112, 3 \u00a0120, BStBl II 1974, 449, wonach nur die Umzugskosten ausschlie\u00dflich betrieblich veranlasst sein k\u00f6nnen), sondern auch &#8211; jedenfalls mittelbar und im Sinne eine conditio sine qua non sowie im Wege einer (gemischten) Mitveranlassung &#8211; die laufenden Mietaufwendungen f\u00fcr ein \u201eErsatzobjekt\u201d. Denn der &#8211; wenn auch freiwillige &#8211; Verlust der Behausung f\u00fchrt zur Notwendigkeit der Beschaffung einer anderen Wohnst\u00e4tte, da das Wohnen in einer Wohnung, worauf der Kl\u00e4ger zu Recht hinweist, in unserer Region als unabdingbar &#8211; im Sinne des auch einkommensteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigenden Existenzminimums &#8211; anzusehen ist.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist auch zuzubilligen, dass aufgrund des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21. 9. 2009 GrS 1\/06 (BFHE 227 \/1, BStBl II 2010, 672) die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, der der erkennende Senat insoweit folgt, aus \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot von gemischt veranlassten Kosten (mehr) herleitet. Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit) vermag, so der Gro\u00dfe Senat, ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zul\u00e4sst, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip die Ber\u00fccksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Sch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Vorliegend kommt nach Auffassung des erkennenden Senats als Aufteilungsma\u00dfstab im Sch\u00e4tzwege jedoch nur eine Ber\u00fccksichtigung derjenigen Mietaufwendungen als beruflich bzw. durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlasst in Betracht, die denjenigen des existenziellen (Wohn-)Bedarfs entsprechen. Dies folgt zum einen daraus, dass ein objektiver Aufteilungsma\u00dfstab f\u00fcr das grunds\u00e4tzlich der privaten Lebensf\u00fchrung zuzurechnende Wohnen nicht vorhanden ist. Denn das individuelle Wohnbed\u00fcrfnis der Steuerpflichtigen ist grundverschieden. Es betrifft nicht nur die Lage und den Zuschnitt der Wohnung, sondern reicht auch vom sehr einfachen bis zum exklusiven Wohnen. Zum anderen ist, wie bereits ausgef\u00fchrt, der objektive Veranlassungszusammenhang zwischen den Mietaufwendungen f\u00fcr die neue Wohnung (in B) und den Einnahmen f\u00fcr die vermietete bisherige Wohnung (in A) nur deshalb gegeben, weil das existenziell notwendige Wohnen in einer dieses gew\u00e4hrleistenden Behausung (Wohnung) unabdingbar ist. Besteht aber die berufliche\/der Eink\u00fcnfteerzielung dienende (Mit-)Veranlassung nur insoweit, k\u00f6nnen auch die Aufwendungen nur insoweit bei der Aufteilung der gemischten Kosten Ber\u00fccksichtigung finden. Dies entspricht letztlich dem, was der Kl\u00e4ger auch begehrt, n\u00e4mlich die Ber\u00fccksichtigung, d. h. den grunds\u00e4tzlichen Abzug des durch die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht veranlassten Anteils.<\/p>\n<p>Derartige Aufwendungen sind aber, wenn sie, wie im vorliegenden Fall des unabdingbaren Wohnbedarfs, nach Ma\u00dfgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Ber\u00fccksichtigung des steuerlichen Existenzminimums (\u00a7 32a Abs. 1 Nr. 1 , \u00a7 32 Abs. 6 EStG , Grund- bzw. (s\u00e4chlicher) Kinderfreibetrag) pauschal erfasst werden (oder als Sonderausgaben oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar sind), grunds\u00e4tzlich dem Anwendungsbereich des \u00a7 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) und des \u00a7 9 EStG (Werbungskosten) entzogen, um eine doppelte Ber\u00fccksichtigung zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 21. 9. 2009 GrS 1\/06, BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger hinsichtlich des Aufteilungsma\u00dfstabes demgegen\u00fcber auf die Rechtsprechung des BFH zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung verweist, wonach der durchschnittliche Mietzins einer 60 m-Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist, jedoch nicht \u00fcberschritten werden darf, ist dies vorliegend nicht Ziel f\u00fchrend. Denn eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist &#8211; wie bereits dargestellt &#8211; ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst. Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen ist insoweit nicht erforderlich. Insoweit k\u00e4me es grunds\u00e4tzlich auch nicht darauf an, ob die Aufwendungen notwendig, \u00fcblich oder zweckm\u00e4\u00dfig sind. Demgegen\u00fcber hat der Gesetzgeber bei der doppelten Haushaltsf\u00fchrung jedoch nur die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die \u201enotwendigen\u201d Mehraufwendungen steuerlich geltend zu machen (vgl. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG ). Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der BFH mit der von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrten und auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbaren Rechtsprechung ausgef\u00fcllt.<\/p>\n<p>Ob und inwieweit \u00fcber die steuerrechtliche Ber\u00fccksichtigung des existenziellen (Wohn-)Bedarfs hinaus gleichwohl ein etwa gegebener beruflicher Mehraufwand zu ber\u00fccksichtigen ist, bleibt danach in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers \u00fcberlassen (vgl. z. B. \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG ; \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG : \u201etypische Berufskleidung\u201d; BFH-Beschluss vom 21. 9. 2009 GrS 1\/06, BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672). Gr\u00fcnde daf\u00fcr, hiervon vorliegend abzuweichen, ergeben sich f\u00fcr den erkennenden Senat nicht.<\/p>\n<p>Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ein Versto\u00df gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit (Nettoprinzip) im \u00dcbrigen nicht feststellbar ist. Denn durch die Eink\u00fcnfteerzielung aufgrund der Vermietung der bisher selbst bewohnten Wohnung in A ist die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers bzw. seiner Ehefrau &#8211; bis auf die durch den Grundfreibetrag bereits steuerlich freigestellten Aufwendungen f\u00fcr den existenziell notwendigen Wohnbedarf &#8211; gesteigert. Dies folgt bereits daraus, dass entsprechend der erzielten Eink\u00fcnfte mehr \u201efl\u00fcssige\u201d Geldbetr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung standen, die die Eheleute &#8211; nur beispielhaft &#8211; f\u00fcr die \u201eim Gr\u00fcnen gelegene und ruhigere\u201d Wohnung in B verwenden konnten. Die Befriedigung dieses individuellen Wohnbed\u00fcrfnisses kann, entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers, nicht mit dem Bewohnen der eigenen Wohnung in A dergestalt gleichgesetzt werden, dass eine Steigerung der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit zu verneinen w\u00e4re. Vielmehr war es dem Kl\u00e4ger bzw. dessen Ehefrau bei ansonsten unver\u00e4nderter Mittelverwendung nunmehr m\u00f6glich, die positiven Mieteink\u00fcnfte beispielsweise f\u00fcr die Wohnung in B zu verwenden. Dies beinhaltet eine Einkommensverwendung, die auf einer gesteigerten Leistungsf\u00e4higkeit beruht.<\/p>\n<p>Die Mittel stehen, entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers, auch nicht nur \u201etheoretisch\u201d zur freien Verf\u00fcgung. Soweit die Anmietung einer anderen Wohnung nicht zwangsl\u00e4ufig ist, um den existenziell notwendigen Wohnbedarf befriedigen zu k\u00f6nnen, liegt ihr eine freie und beliebige Einkommensverwendung zu Grunde. Grundlage hierf\u00fcr ist die aufgrund positiver Vermietungseink\u00fcnfte vergr\u00f6\u00dferte Leistungsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Insofern l\u00e4sst sich auch aus dem von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Beispiel kein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Denn weder die rechtliche, noch die wirtschaftliche Situation desjenigen, der sein bisheriges Haus verkauft und am neuen Arbeitsort ein anderes Haus zum Selbstbewohnen erwirbt ist vergleichbar mit der Situation desjenigen, der sein bisheriges Haus beh\u00e4lt und vermietet und daneben am neuen Ort des Wirkens ein anderes Haus mietet. Die &#8211; im Rahmen des Art 3 Abs. 1 GG zu ber\u00fccksichtigende &#8211; wesentliche Ungleichheit liegt nicht nur darin begr\u00fcndet, dass im letztgenannten Fall neben dem &#8211; weiterhin bestehenden &#8211; Eigentum an dem bisherigen Haus ein weiteres gemietet wird, sondern auch in der Erzielung von (positiven) Eink\u00fcnften aus der Vermietung. Dass diese (positiven) Eink\u00fcnfte der Besteuerung unterliegen, ist Ausfluss des objektiven Nettoprinzips und damit gerade auch des Gleichheitssatzes, nach dessen Grunds\u00e4tzen wesentlich Ungleiches steuerlich auch nicht gleich behandelt werden darf (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 21.6.2006 2 BvL 2\/99, BVerfGE 116, 164 , 180 ; vom 16.3.2005 2 BvL 7\/00, BVerfGE 112, 268 , 279 ).<\/p>\n<p>Dabei liegt hier die Ungleichheit letztlich in dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz, (lediglich) das Existenzminimum von der Einkommensbesteuerung freizustellen (subjektives Nettoprinzip). Die Entscheidung des Einzelnen, wie er demgegen\u00fcber sein privates Wohnen tats\u00e4chlich ausgestaltet, vermag zus\u00e4tzliche Vermietungseink\u00fcnfte im vorliegenden Sinn steuerlich nicht zu neutralisieren. Denn anderenfalls w\u00fcrde die steuerliche Freistellung nur der unverzichtbaren Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung (Existenzminimum) unterlaufen und w\u00fcrden dar\u00fcber hinausgehende Aufwendungen f\u00fcr das individuelle private Wohnen \u00fcber den Umweg der Eink\u00fcnfteminderung bzw. -neutralisation steuerliche Ber\u00fccksichtigung finden, was gegen das objektive Nettoprinzip versto\u00dfen w\u00fcrde. Dies folgt klarstellend auch (weiterhin) aus \u00a7 12 Abs. 1 EStG (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG , 32. Aufl., \u00a7 12 Rz. 1).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0<strong>Fundstelle(n):<\/strong><br \/>\nNWB DokID: KAAAE-40195<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\n<p align=\"right\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz Unter das von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster (privater \/ der Eink\u00fcnfteerzielung dienender) Aufwendungen k\u00f6nnten grunds\u00e4tzlich auch Mietaufwendungen f\u00fcr eine selbstgenutzte Wohnung fallen, die im Veranlassungszusammenhang mit Eink\u00fcnften aus VuV f\u00fcr die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen. 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