{"id":37236,"date":"2013-09-30T11:57:23","date_gmt":"2013-09-30T09:57:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37236"},"modified":"2017-03-16T18:56:50","modified_gmt":"2017-03-16T16:56:50","slug":"zur-mangelnden-bindungswirkung-einer-verbindlichen-auskunft-bei-rueckwirkender-gesetzesaenderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-mangelnden-bindungswirkung-einer-verbindlichen-auskunft-bei-rueckwirkender-gesetzesaenderung\/","title":{"rendered":"Zur mangelnden Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft bei r\u00fcckwirkender Gesetzes\u00e4nderung"},"content":{"rendered":"<p>Das seinerzeit zust\u00e4ndige FA hatte der Kl\u00e4gerin im Jahr 1996 eine verbindliche Auskunft erteilt, dass ihre bis dahin festgestellten steuerlichen Verlustvortr\u00e4ge nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) a. F. untergehen w\u00fcrden, weil bei der von ihr beabsichtigten Umstrukturierung der Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht eingestellt und wieder aufgenommen, sondern fortgef\u00fchrt w\u00fcrde. Weiter hie\u00df es, dass die verbindliche Auskunft au\u00dfer Kraft trete, wenn eine Rechtsvorschrift, auf der die Auskunft beruht, aufgehoben oder ge\u00e4ndert werde.<\/p>\n<p>Das FA kam bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1999 zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin infolge der vorgenommenen Umstrukturierungen ihre wirtschaftliche Identit\u00e4t auf der Grundlage der Neufassung des \u00a7 8 Abs. 4 Satz 2 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFG) vom 29.10.1997 verloren habe. Nach \u00a7 54 Abs. 6 KStG 1996 i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zus\u00e4tzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (RVFinG) sei die Neuregelung erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1997 auch f\u00fcr K\u00f6rperschaften anzuwenden, die nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Neuregelung ihre wirtschaftliche Identit\u00e4t bereits vor dem 01.01.1997 verloren haben. Das FA erlie\u00df ge\u00e4nderte Verlustfeststellungsbescheide, in denen es die bis dahin entstandenen Verluste nicht mehr ber\u00fccksichtigte, und lehnte die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin ab, K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer unter Ber\u00fccksichtigung zus\u00e4tzlicher vortragsf\u00e4higer Verluste aus Billigkeitsgr\u00fcnden niedriger festzusetzen.<\/p>\n<p>Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos. In seinem Urteil f\u00fchrt der 6. Senat aus, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Gesetzeswortlaut der auf den Streitfall anzuwendenden Neuregelung ihre wirtschaftliche Identit\u00e4t verloren habe. Zwar mache die Kl\u00e4gerin zu Recht geltend, dass die Neuregelung des \u00a7 8 Abs. 4 KStG in Verbindung mit der \u00dcbergangsregelung i. d. F. des RVFinG eine unechte R\u00fcckwirkung beinhalte; diese rechtfertige f\u00fcr sich genommen jedoch keine Billigkeitsma\u00dfnahme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der verbindlichen Auskunft des FA. Es entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass man mit Gesetzes\u00e4nderungen rechnen m\u00fcsse und nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer einmal geltenden Rechtslage vertrauen k\u00f6nne. Nach dem Gewaltenteilungsprinzip k\u00f6nne die Verwaltung auch weder versprechen, dass sich die zugrunde liegenden Gesetze nicht \u00e4ndern w\u00fcrden, noch, dass anderenfalls zugunsten des Zusageadressaten weiterhin die g\u00fcnstigere alte Fassung angewandt werde. Entsprechend sei in der verbindlichen Auskunft ausdr\u00fccklich auf das Au\u00dferkrafttreten bei \u00c4nderung einer zugrundeliegenden Rechtsvorschrift hingewiesen worden.<\/p>\n<p>Der 6. Senat betont zwar, dass die Kl\u00e4gerin auf die verbindliche Auskunft in besonderem Ma\u00dfe vertraut habe und daraufhin umstrukturiert worden sei. Der Wegfall der erheblichen Verlustvortr\u00e4ge bedeute f\u00fcr sie auch eine H\u00e4rte. Da die Kl\u00e4gerin jedoch neben den nicht durchgreifenden Gr\u00fcnden sachlicher Unbilligkeit keine pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnde geltend gemacht habe, k\u00f6nnten ihre individuellen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Der 6. Senat hat die Revision in seinem Urteil vom 17.05.2013 (6 K 199\/12) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen; Az. des BFH: I R 45\/13.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG Hamburg, Pressemitteilung vom 30.09.2013 zum Urteil 6 K 199\/12 vom 17.05.2013 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I R 45\/13)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das seinerzeit zust\u00e4ndige FA hatte der Kl\u00e4gerin im Jahr 1996 eine verbindliche Auskunft erteilt, dass ihre bis dahin festgestellten steuerlichen Verlustvortr\u00e4ge nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) a. F. untergehen w\u00fcrden, weil bei der von ihr beabsichtigten Umstrukturierung der Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht eingestellt und wieder aufgenommen, sondern fortgef\u00fchrt w\u00fcrde. 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