{"id":37243,"date":"2013-10-01T17:24:49","date_gmt":"2013-10-01T15:24:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37243"},"modified":"2013-10-01T17:24:49","modified_gmt":"2013-10-01T15:24:49","slug":"bindungswirkung-der-feststellung-der-endbestande-gem-%c2%a7-36-abs-7-kstg-fur-die-festsetzung-des-auszahlungsanspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bindungswirkung-der-feststellung-der-endbestande-gem-%c2%a7-36-abs-7-kstg-fur-die-festsetzung-des-auszahlungsanspruchs\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung der Feststellung der Endbest\u00e4nde gem. \u00a7 36 Abs. 7 KStG f\u00fcr die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 1.17em;\">FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.09.2013 zum Urteil 1 K 284\/10 vom 21.05.2013 (nrkr &#8211; BFH-Az. I R 46\/13)<\/span><\/h1>\n<p>In einem bei dem 1. Senat des Finanzgerichts gef\u00fchrten Verfahren (Az. 1 K 284\/10) stritten die Beteiligten dar\u00fcber, ob das beklagte FA verpflichtet sei, den gegen die Kl\u00e4gerin bereits am 28. Februar 2003 ergangenen Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Endbest\u00e4nde des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 2001 zu \u00e4ndern und die Teilbetr\u00e4ge des verwendbaren Eigenkapitals unter Anwendung des \u00a7 36 Abs. 3 bis 6a n. F. zu ermitteln und entsprechend festzustellen. Mit Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192\/05 (BGBl I 2010, 326, BVerfGE 125, 1) hatte das BVerfG die Umgliederungsvorschrift des \u00a7 36 Abs. 3 KStG insoweit f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt, als die Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeink\u00fcnfteverfahren mit 45 % belasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 % belastetes Eigenkapital (EK 40) und unbelastetes Eigenkapital (EK 02) zu einem Verlust von K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial f\u00fchrte. Zugleich verpflichtete es den Gesetzgeber, f\u00fcr noch nicht bestandskr\u00e4ftig abgeschlossene Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzials sicherstellte. Die Umsetzung durch den Gesetzgeber erfolgte durch \u00a7 36 Abs. 3 &#8211; 6a KStG i. d. F. des JStG 2010. Gem. \u00a7 34 Abs. 13 KStG ist die Neuregelung in allen F\u00e4llen anzuwenden, in denen die Endbest\u00e4nde i. S. d. \u00a7 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\n<p>Nach Ergehen des Beschlusses des BVerfG (und vor Ergehen der gesetzlichen Neuregelung) beantragte die Kl\u00e4gerin die \u00c4nderung des gegen sie ergangenen Bescheides \u00fcber die gesonderte Feststellung der Endbest\u00e4nde gem. \u00a7 36 Abs. 7 KStG und \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auf den 31. Dezember 2001, der nachfolgend ergangenen Feststellungsbescheide zum 31. Dezember 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 sowie des Bescheides \u00fcber die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens gem. \u00a7 37 Abs. 5 KStG. Sie sei durch die nunmehr als verfassungswidrig erkl\u00e4rten \u00dcbergangsregelungen steuerlich belastet, weil ihr durch die beanstandeten Feststellungen K\u00f6rperschaftsteuerminderungspotenzial verloren gehe. Das FA lehnte eine \u00c4nderung der Bescheide ab. Die Bescheide zum 31. Dezember 2001 seien bereits vor dem Ergehen des BVerfG-Beschlusses in formelle und materielle Bestandskraft erwachsen und daher nicht mehr \u00e4nderbar. Der urspr\u00fcnglich gegebene Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung sei mit dem Eintritt der Feststellungsverj\u00e4hrung am 31. Dezember 2006 gem. \u00a7\u00a7 164 Abs. 4, 169 Abs. 2 Satz 1 AO entfallen. Das BVerfG habe ausdr\u00fccklich angeordnet, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung nur f\u00fcr noch offene Steuerverfahren zu treffen habe. Eine \u00c4nderung komme nach dem Ablauf der Feststellungsfrist auch nicht gem. \u00a7 181 Abs. 5 AO in Betracht, denn diese Norm begr\u00fcnde keine eigenst\u00e4ndige \u00c4nderungsbefugnis.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte die Kl\u00e4gerin noch, das FA zu verpflichten, den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung der Endbest\u00e4nde gem. \u00a7 36 Abs. 7 KStG zum 31. Dezember 2001 zu \u00e4ndern. Hilfsweise sei jedenfalls der Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2006 zu \u00e4ndern und ein h\u00f6heres KSt-Guthaben zu ermitteln. Das System der Verg\u00fctung von KSt-Guthaben sei zum 31. Dezember 2006 tiefgreifend ge\u00e4ndert worden. Aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Feststellung des &#8222;alten&#8220; Guthabens Bindungswirkung f\u00fcr das &#8222;neue&#8220; Guthaben zukommen solle.<\/p>\n<p>Der 1. Senat hat die Klage abgewiesen. Einzig denkbare Grundlage f\u00fcr eine \u00c4nderung des auf den 31. Dezember 2001 ergangenen Feststellungsbescheides sei \u00a7 164 Abs. 2 AO. Dessen Anwendung komme jedoch wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Feststellungsverj\u00e4hrung nicht in Betracht, weil mit Eintritt der Feststellungsverj\u00e4hrung gem. \u00a7 164 Abs. 4 Satz 1 AO auch der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung weggefallen sei. Dem stehe auch \u00a7 181 Abs. 5 AO nicht entgegen. Zwar sei der auf den 31. Dezember 2001 ergangene Feststellungsbescheid f\u00fcr den Bescheid \u00fcber die Festsetzung des Auszahlungsguthabens &#8222;von Bedeutung&#8220; im Sinne der Vorschrift, wenn man von einem Verh\u00e4ltnis Grundlagen-\/Folgebescheid ausgehe. Durch \u00a7 181 Abs. 5 AO werde jedoch weder eine eigenst\u00e4ndige \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit geschaffen, noch werde der Ablauf der Feststellungsfrist gehemmt. Vielmehr erm\u00f6gliche es die Norm lediglich, einen Feststellungsbescheid mit eingeschr\u00e4nktem Regelungsinhalt zu erlassen, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen sei.<\/p>\n<p>Die hilfsweise beantragte \u00c4nderung des auf den 31. Dezember 2006 ergangenen Feststellungsbescheides komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Bescheid auf den 31. Dezember 2006 sei schon kein Grundlagenbescheid im Verh\u00e4ltnis zu dem Bescheid betreffend die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens. Letzteres sei n\u00e4mlich gem. \u00a7 37 Abs. 2 Satz 4 KStG letztmalig zum 31. Dezember 2005 festgestellt worden. Zum 31. Dezember 2006 werde es gem. \u00a7 37 Abs. 4 KStG nur &#8222;ermittelt&#8220; und eben nicht festgestellt. Gem. \u00a7 179 Abs. 1 AO d\u00fcrften Besteuerungsgrundlagen nur dann durch einen Feststellungsbescheid festgestellt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt sei. Da es hier an einer solchen Bestimmung gerade fehle, werde das KSt-Guthaben lediglich nachrichtlich ausgewiesen, aber nicht vom Tenor\/Regelungsgehalt des Bescheides umfasst.<\/p>\n<p>Auch wenn der Hilfsantrag als Antrag auf \u00c4nderung des Feststellungsbescheides zum 31. Dezember 2005 ausgelegt werde, k\u00f6nne er keinen Erfolg haben. Einer \u00c4nderung stehe die Bindungswirkung der vorausgegangenen Feststellungsbescheide entgegen. Die Feststellung der Teilbetr\u00e4ge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 2001 und zum 31. Dezember 2002 bis 2005 sei in \u00a7 36 Abs. 7 KStG bzw. in \u00a7 37 Abs. 2 Satz 4 KStG ausdr\u00fccklich geregelt. Die Feststellungen entfalteten als Grundlagenbescheide gem. \u00a7 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung f\u00fcr die jeweiligen Folge(feststellungs)bescheide. Die Bindungswirkung sei aber auch bei der Ermittlung des KSt-Guthabens und bei der Festsetzung dieses Guthabens als Auszahlungsanspruch zu beachten. Das gelte, obwohl zum 31. Dezember 2001 und 2006 das KSt-Guthaben nicht festgestellt worden sei. Materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt zur Ermittlung und Sicherung des K\u00f6rperschaftsteuerguthabens beim \u00dcbergang zum Halbeink\u00fcnfteverfahren sei der Feststellungsbescheid gem. \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG a. F. gewesen. Dieser sei Grundlagenbescheid f\u00fcr den Bescheid gem. \u00a7 36 Abs. 7 KStG gewesen. Letzterer wiederum bilde hinsichtlich der in ihm ausgewiesenen Endbest\u00e4nde der Teilbetr\u00e4ge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 2001 die materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich bindende Grundlage f\u00fcr die Ermittlung des KSt-Guthabens gem. \u00a7 37 Abs. 1 KStG auf den 31. Dezember 2001, f\u00fcr die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Guthabens zum 31. Dezember 2002 bis 2005 sowie f\u00fcr die Ermittlung des Guthabens zum 31. Dezember 2006. Dementsprechend k\u00f6nnten Einwendungen gegen die H\u00f6he des Endbestandes an EK 40 nur gegen den Feststellungsbescheid gem. \u00a7 36 Abs. 7 KStG geltend gemacht werden, nicht aber im Verfahren betreffend die Ermittlung des KSt-Guthabens gem. \u00a7 37 Abs. 1 KStG. Diese erfolge allein durch eine mathematische Operation, n\u00e4mlich durch Anwendung eines Faktors von 1\/6 auf den festgestellten Endbestand des EK 40; rechtliche \u00dcberlegungen seien nicht anzustellen.<\/p>\n<p>Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 46\/13 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.09.2013 zum Urteil 1 K 284\/10 vom 21.05.2013 (nrkr &#8211; BFH-Az. I R 46\/13) In einem bei dem 1. Senat des Finanzgerichts gef\u00fchrten Verfahren (Az. 1 K 284\/10) stritten die Beteiligten dar\u00fcber, ob das beklagte FA verpflichtet sei, den gegen die Kl\u00e4gerin bereits am 28. 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