{"id":37245,"date":"2013-10-01T17:25:09","date_gmt":"2013-10-01T15:25:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37245"},"modified":"2013-10-01T17:25:09","modified_gmt":"2013-10-01T15:25:09","slug":"ermessenerwagungen-zum-ob-der-prufung-im-falle-der-auftragsprufung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermessenerwagungen-zum-ob-der-prufung-im-falle-der-auftragsprufung\/","title":{"rendered":"Ermessenerw\u00e4gungen zum &#8222;Ob&#8220; der Pr\u00fcfung im Falle der Auftragspr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 1.17em;\">Im Falle der Auftragspr\u00fcfung sind Ermessenerw\u00e4gungen zum &#8222;Ob&#8220; der Pr\u00fcfung und zur Frage der Beauftragung eines anderen Finanzamtes ausschlie\u00dflich von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt anzustellen<\/span><\/h1>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.09.2013 zum Urteil 1 K 64\/09 vom 19.03.2013 (rkr)<\/h3>\n<p>Mit Urteil vom 19. M\u00e4rz 2013 hat der 1. Senat in dem Verfahren 1 K 64\/09 entschieden, dass in F\u00e4llen, in denen gem\u00e4\u00df \u00a7 195 Satz 2 AO ein anderes Finanzamt mit der Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beauftragt wird, ausschlie\u00dflich das f\u00fcr die Besteuerung zust\u00e4ndige Finanzamt befugt ist, die Entscheidung dar\u00fcber zu treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und durch welches Finanzamt gepr\u00fcft werden soll. Erl\u00e4sst das beauftragte Finanzamt die Pr\u00fcfungsanordnung und entscheidet daher auch \u00fcber den gegen die Pr\u00fcfungsanordnung erhobenen Einspruch, hat das beauftragte Finanzamt in dem gegen die Pr\u00fcfungsanordnung gerichteten Einspruchsverfahren nicht die Befugnis, zur Frage der Auftragserteilung eigene Ermessenerw\u00e4gungen anzustellen oder die Erw\u00e4gungen des beauftragenden Finanzamtes zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das f\u00fcr die Besteuerung einer GmbH zust\u00e4ndige Finanzamt (K) hatte gegen\u00fcber dem f\u00fcr die Besteuerung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zust\u00e4ndigen Finanzamt (E) telefonisch angeregt, einen Auftrag zur Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung an das Finanzamt K zu erteilen. Dieser Anregung folgte das Finanzamt E und \u00fcbersandte dem Finanzamt K einen Pr\u00fcfungsauftrag. Beigef\u00fcgt war ein bereits vor der telefonischen Kontaktaufnahme erstelltes Schreiben der Veranlagungsdienststelle E an die Betriebspr\u00fcfungsstelle E, in welchem die Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung angeregt wurde. Zu der Entscheidung, mit der Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung das Finanzamt K zu beauftragen, ergab sich aus dem Pr\u00fcfungsauftrag und dem beigef\u00fcgten Schreiben der Veranlagungsdienststelle nichts.<\/p>\n<p>Im gegen die Pr\u00fcfungsanordnung gerichteten Einspruchsschreiben wurden durch den Betriebspr\u00fcfer des Finanzamtes K die Gr\u00fcnde erl\u00e4utert, die f\u00fcr die Auftragserteilung ma\u00dfgeblich gewesen seien. Ob und inwieweit diese \u00dcberlegungen von dem Finanzamt E stammten bzw. sich das Finanzamt E diese Erw\u00e4gungen bei Auftragserteilung zueigen gemacht hatte, lie\u00df sich den Akten nicht entnehmen. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens wurde die Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der GmbH durchgef\u00fchrt und abgeschlossen. Der Einspruch des Kl\u00e4gers gegen die Pr\u00fcfungsanordnung wurde ohne vorherige Beteiligung des Finanzamtes E als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der 1. Senat hat seine Entscheidung ma\u00dfgeblich auf zwei Gesichtspunkte gest\u00fctzt: Zum einen ist er davon ausgegangen, dass Ermessenerw\u00e4gungen zur Auftragserteilung ausschlie\u00dflich von dem Finanzamt E anzustellen gewesen w\u00e4ren, zum anderen hat das Gericht darauf abgestellt, dass es f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ermessensentscheidung auf den Sachstand im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung ankomme. Daher sei, wenn sich der Sachverhalt w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ma\u00dfgeblich ver\u00e4ndert habe, das den Auftrag erteilende Finanzamt vor einer abschlie\u00dfenden Entscheidung zu beteiligen, um festzustellen, ob und ggf. mit welchen erg\u00e4nzenden Ermessenerw\u00e4gungen an der bisherigen Entscheidung festgehalten werden solle.<\/p>\n<p>Da eine rechtswidrige Pr\u00fcfungsanordnung, die sp\u00e4ter aufgehoben oder deren Rechtswidrigkeit festgestellt wird, nicht Grundlage f\u00fcr eine nach \u00a7 171 Abs. 4 AO eintretende Ablaufhemmung sein kann, k\u00f6nnen sich aus einer unzureichenden Ermessensbet\u00e4tigung weitreichende Konsequenzen ergeben. Darf die beauftragte Beh\u00f6rde keine eigenen Ermessenerw\u00e4gungen &#8211; auch nicht erg\u00e4nzende &#8211; anstellen, so sind die Finanz\u00e4mter gehalten, durch entsprechende organisatorische Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass das den Auftrag erteilende Finanzamt im Einspruchsverfahren beteiligt wird und seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bestehenden Sachlage treffen kann.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die nicht eindeutige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat der 1. Senat die Revision zugelassen, diese ist jedoch nicht eingelegt worden, so dass das Urteil rechtskr\u00e4ftig geworden ist.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Falle der Auftragspr\u00fcfung sind Ermessenerw\u00e4gungen zum &#8222;Ob&#8220; der Pr\u00fcfung und zur Frage der Beauftragung eines anderen Finanzamtes ausschlie\u00dflich von dem den Auftrag erteilenden Finanzamt anzustellen FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.09.2013 zum Urteil 1 K 64\/09 vom 19.03.2013 (rkr) Mit Urteil vom 19. M\u00e4rz 2013 hat der 1. Senat in dem Verfahren 1 K 64\/09 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermessenerwagungen-zum-ob-der-prufung-im-falle-der-auftragsprufung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ermessenerw\u00e4gungen zum &#8222;Ob&#8220; der Pr\u00fcfung im Falle der Auftragspr\u00fcfung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37245","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37245","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37245"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37245\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37245"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37245"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37245"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}