{"id":37266,"date":"2013-10-04T18:11:44","date_gmt":"2013-10-04T16:11:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37266"},"modified":"2013-10-04T18:11:44","modified_gmt":"2013-10-04T16:11:44","slug":"aufwendungen-mietzahlungen-fur-eigenes-wohnen-sind-keine-werbungskosten-bei-den-einkunften-aus-vermietung-und-verpachtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-mietzahlungen-fur-eigenes-wohnen-sind-keine-werbungskosten-bei-den-einkunften-aus-vermietung-und-verpachtung-2\/","title":{"rendered":"Aufwendungen (Mietzahlungen) f\u00fcr eigenes Wohnen sind keine Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Mit Urteil vom 21. Juni 2013 (Aktenzeichen 3 K 148\/09) hatte der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen<\/span><\/p>\n<p>Finanzgerichts die Frage zu entscheiden, ob ein Teil der Mietaufwendungen f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung<\/p>\n<p>Werbungskosten bei den nunmehr erzielten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der bislang<\/p>\n<p>selbst bewohnten Wohnung sein k\u00f6nnen. Der erkennende Senat hat diese Frage verneint.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bewohnte zun\u00e4chst zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern die Dachgeschosswohnung<\/p>\n<p>eines im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken (Wohnung<\/p>\n<p>in A). Nach Auszug der Kinder beschlossen die Eheleute \u201eins Gr\u00fcne\u201c zu ziehen und die freiwerdende<\/p>\n<p>Wohnung zu vermieten. Einige Jahre nach dem Umzug machte die Ehefrau in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen<\/p>\n<p>der beiden Streitjahre einen Teil der Mietaufwendungen f\u00fcr die neue Wohnung (Wohnung in B)<\/p>\n<p>als Werbungskosten (sog. \u201enegative Eigenmiete\u201c) bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung<\/p>\n<p>geltend. Das Finanzamt versagte die Werbungskosten.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung der Einspr\u00fcche f\u00fchrte die Ehefrau u. a. aus, dass durch die Vermietung des bisher<\/p>\n<p>selbstgenutzten Teils des Hauses und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses die Leistungsf\u00e4higkeit<\/p>\n<p>i. S. des objektiven Nettoprinzips unver\u00e4ndert geblieben sei, da in H\u00f6he der Mieteink\u00fcnfte nunmehr<\/p>\n<p>gleichzeitig die gezahlte Miete f\u00fcr die Wohnung B abflie\u00dfen w\u00fcrde. Bei blo\u00dfem Ansatz der Mieteink\u00fcnfte<\/p>\n<p>ohne Abzug der \u201enegativen Eigenmiete\u201c w\u00fcrde so getan, als w\u00e4re die Leistungsf\u00e4higkeit erh\u00f6ht, was gerade<\/p>\n<p>nicht der Fall sei. Die Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg. Das Finanzamt st\u00fctzte seine ablehnenden Entscheidungen<\/p>\n<p>insbesondere auf das seinerzeit von der Rechtsprechung noch in \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG<\/p>\n<p>gesehene Aufteilungsverbot.<\/p>\n<p>Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zwar sei dem Kl\u00e4ger zuzubilligen, dass aufgrund des<\/p>\n<p>Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1\/06 (BFHE 227, 1, BStBl II<\/p>\n<p>2010, 672) die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung aus \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs-<\/p>\n<p>und Abzugsverbot von gemischt veranlassten Kosten (mehr) herleite. Das Gebot der Steuergerechtigkeit<\/p>\n<p>(Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit) vermag, so der Gro\u00dfe Senat, ein generelles<\/p>\n<p>Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil<\/p>\n<p>nicht zum Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zul\u00e4sst, nicht zu rechtfertigen; vielmehr<\/p>\n<p>gebietet das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip die Ber\u00fccksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls<\/p>\n<p>durch Sch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Unter dieses von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster (privater\/der<\/p>\n<p>Eink\u00fcnfteerzielung dienender) Aufwendungen k\u00f6nnten grds. auch Mietaufwendungen f\u00fcr eine selbstgenutzte<\/p>\n<p>Wohnung fallen, die im Veranlassungszusammenhang mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung<\/p>\n<p>f\u00fcr die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen. Einer &#8211; auch nur teilweisen &#8211; Ber\u00fccksichtigung<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>der Mietaufwendungen als Werbungskosten stehe jedoch entgegen, dass derartige Aufwendungen bereits<\/p>\n<p>nach Ma\u00dfgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften \u00fcber das steuerliche Existenzminimum<\/p>\n<p>(Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt werden, so dass, um eine doppelte Ber\u00fccksichtigung<\/p>\n<p>zu vermeiden, der Anwendungsbereich des \u00a7 9 EStG nicht er\u00f6ffnet sei. Nach der von dem Gesetzgeber<\/p>\n<p>im Einkommensteuergesetz getroffenen Grundentscheidung sind Aufwendungen f\u00fcr das private<\/p>\n<p>Wohnen &#8211; au\u00dferhalb der durch die berufliche Veranlassung \u00fcberlagerten F\u00e4lle der doppelten Haushaltsf\u00fchrung<\/p>\n<p>und des Arbeitszimmers &#8211; steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig (Trossen, Anmerkung zum Besprechungsurteil,<\/p>\n<p>EFG 2013, 1396).<\/p>\n<p>Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. IX R 24\/13 gef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 21. Juni 2013 (Aktenzeichen 3 K 148\/09) hatte der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts die Frage zu entscheiden, ob ein Teil der Mietaufwendungen f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung Werbungskosten bei den nunmehr erzielten Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der bislang selbst bewohnten Wohnung sein k\u00f6nnen. Der erkennende Senat hat diese Frage verneint. 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