{"id":37272,"date":"2013-10-04T18:14:05","date_gmt":"2013-10-04T16:14:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37272"},"modified":"2013-10-04T18:14:05","modified_gmt":"2013-10-04T16:14:05","slug":"leistungen-die-ein-arbeitsvermittler-gegenuber-einem-arbeitslosen-auf-der-grundlage-eines-unmittelbar-mit-diesem-geschlossenen-vertrages-erbringt-sind-nicht-umsatzsteuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/leistungen-die-ein-arbeitsvermittler-gegenuber-einem-arbeitslosen-auf-der-grundlage-eines-unmittelbar-mit-diesem-geschlossenen-vertrages-erbringt-sind-nicht-umsatzsteuerfrei\/","title":{"rendered":"Leistungen, die ein Arbeitsvermittler gegen\u00fcber einem Arbeitslosen auf der Grundlage eines unmittelbar mit diesem geschlossenen Vertrages erbringt, sind nicht umsatzsteuerfrei"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Aktenzeichen 4 K 32\/11) hat der 4. Senat des Finanzgerichts erkannt,<\/span><\/p>\n<p>dass Leistungen eines Arbeitsvermittlers, die dieser gegen\u00fcber einem Arbeitslosen auf der Grundlage eines<\/p>\n<p>unmittelbar mit dem Arbeitslosen geschlossenen Vertrages erbringt, nicht umsatzsteuerfrei sind. Die<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin bet\u00e4tigte sich als Arbeitsvermittlerin, d.h. sie besch\u00e4ftigte sich damit, Arbeitslose durch Vermittlung<\/p>\n<p>eines geeigneten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverh\u00e4ltnisses wieder in den Arbeitsmarkt zu<\/p>\n<p>integrieren. Dazu schloss sie mit den Arbeitslosen jeweils einen sog. Vermittlungsvertrag, mit dem sie sich<\/p>\n<p>dazu verpflichtete, ein F\u00e4higkeitsprofil der Bewerber zu erstellen und ein individuelles Bewerbungstraining<\/p>\n<p>durchzuf\u00fchren, sie insbesondere auf Vorstellungsgespr\u00e4che vorzubereiten. Die Arbeitslosen verpflichteten<\/p>\n<p>sich im Gegenzug, an die Kl\u00e4gerin eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Provisionsanspruch wurde<\/p>\n<p>gestundet bis zur Best\u00e4tigung einer erfolgreichen Vermittlung durch den Bewerber. Es wurde jeweils vereinbart,<\/p>\n<p>dass die Provision von dem Arbeitslosen selbst zu erbringen war, wenn er der Kl\u00e4gerin nicht auch<\/p>\n<p>den sog. Vermittlungsgutschein vorlegte, der es der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glichte, bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit<\/p>\n<p>(Bundesagentur) gem. \u00a7 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III die direkte Zahlung des Vermittlungsentgelts an sich<\/p>\n<p>zu beantragen. Letzteres geschah regelm\u00e4\u00dfig, die Kl\u00e4gerin behandelte die Zahlungen der Bundesagentur<\/p>\n<p>als umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<p>Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Eine Umsatzsteuerfreiheit ergebe sich weder<\/p>\n<p>aus dem Umsatzsteuergesetz noch aus dem Unionsrecht. Insbesondere die Voraussetzungen des Art. 13<\/p>\n<p>Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. RLEWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006\/112\/EG<\/p>\n<p>des Rates \u00fcber ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem \u2013 MwStSystRL) seien nicht gegeben. Danach<\/p>\n<p>befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleis9<\/p>\n<p>tungen und Lieferungen von Gegenst\u00e4nden von der Steuer, die durch Altenheime, Einrichtungen des \u00f6ffentlichen<\/p>\n<p>Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter<\/p>\n<p>anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.<\/p>\n<p>Zwar seien die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen zur Vermittlung von Arbeitslosen eng mit der Sozialf\u00fcrsorge<\/p>\n<p>oder der sozialen Sicherheit verbunden, die Kl\u00e4gerin sei aber nicht als Einrichtung mit sozialem<\/p>\n<p>Charakter anzuerkennen. Das komme nur f\u00fcr solche Einrichtungen in Betracht, die \u00fcber eine unmittelbare<\/p>\n<p>vertragliche Beziehung zu dem jeweiligen Mitgliedstaat oder den jeweiligen Tr\u00e4gern der sozialen Sicherheit<\/p>\n<p>verf\u00fcgten, die Inhalt, Umfang und die Verantwortlichkeit der Einrichtung f\u00fcr eine vertragsgem\u00e4\u00dfe Leistungserbringung<\/p>\n<p>konkretisiere. Weder daraus, dass eine Einrichtung ihre T\u00e4tigkeit mit dem Sozialversicherungstr\u00e4ger<\/p>\n<p>abgestimmt habe, noch daraus, dass eine Kostenerstattung durch denselben erfolge, k\u00f6nne<\/p>\n<p>eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcge aber<\/p>\n<p>\u00fcber keine vertraglichen Beziehungen zur Bundesagentur, vielmehr best\u00fcnden solche nur zwischen der<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und den Arbeitslosen. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass der Zahlungsfluss<\/p>\n<p>der Leistungsentgelte direkt von der Bundesagentur an die Kl\u00e4gerin erfolge. Denn die \u00dcbernahme<\/p>\n<p>der Entgelte durch die Bundesagentur beruhe allein auf \u00a7 421g SGB III und betreffe daher das zwischen<\/p>\n<p>der Arbeitsverwaltung und den Arbeitslosen bestehende Rechtsverh\u00e4ltnis. Den Regelungen des Vermittlungsvertrages<\/p>\n<p>zufolge waren der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber allein die Arbeitslosen zur Zahlung verpflichtet.<\/p>\n<p>Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 35\/13 anh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2013 (Aktenzeichen 4 K 32\/11) hat der 4. 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