{"id":37278,"date":"2013-10-07T19:27:57","date_gmt":"2013-10-07T17:27:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37278"},"modified":"2013-10-07T19:27:57","modified_gmt":"2013-10-07T17:27:57","slug":"verluste-eines-hobbyautoren-nicht-steuerlich-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verluste-eines-hobbyautoren-nicht-steuerlich-absetzbar\/","title":{"rendered":"Verluste eines Hobbyautoren nicht steuerlich absetzbar"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 14. August 2013 (Az. 2 K 1409\/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Ver\u00f6ffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt hat, steuerlich nicht anzuerkennen sind.<\/span><\/h1>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist als Logop\u00e4de selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. F\u00fcr die Jahre 2008, 2009 und 2010 machte er auch Aufwendungen f\u00fcr seine Autorent\u00e4tigkeit geltend, u. a. Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer und die Gesch\u00e4ftsausstattung (insgesamt rund 11.000 Euro). Einnahmen erkl\u00e4rte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Autorent\u00e4tigkeit auf.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung pr\u00fcfte das beklagte Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers in Bezug auf seine Autorent\u00e4tigkeit und forderte von ihm entsprechende Angaben und Unterlagen. Eine Antwort blieb aus, so dass die geltend gemachten Verluste aus der Autorent\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht anerkannt wurden.<\/p>\n<p>Dagegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, der &#8211; mangels Begr\u00fcndung &#8211; mit Einspruchsentscheidung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger im Wesentlichen geltend, er habe mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen. Dies belege seine Gewinnerzielungsabsicht. Ohne entsprechende Gewinnerzielungsabsicht h\u00e4tte er auch keine Publikationskosten in H\u00f6he von 4.841 Euro \u00fcbernommen. Mit der Autorent\u00e4tigkeit habe er sich ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Aus\u00fcbung seines Hauptberufes zusehends eingeschr\u00e4nkt werde. Im \u00dcbrigen sei er vom Verlag get\u00e4uscht worden, da dieser nicht die zugesagten Aktivit\u00e4ten entfaltet habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. August 2013 (Az. 2 K 1409\/12) als unbegr\u00fcndet ab und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, der Kl\u00e4ger habe nicht den Nachweis f\u00fchren k\u00f6nnen, dass er mit seiner Autorent\u00e4tigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe. Die Gewinnerzielungsabsicht als sog. &#8222;innere Tatsache&#8220; (= Vorgang, der sich in der Vorstellung von Menschen abspielt) k\u00f6nne nur anhand \u00e4u\u00dferlicher Merkmale beurteilt werden. Nach diesen allein ma\u00dfgeblichen objektiven Umst\u00e4nden sei davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger mit seiner Autorent\u00e4tigkeit keinen Totalgewinn h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger habe die verlustbringende T\u00e4tigkeit aus im Bereich der Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Neigungen ausge\u00fcbt. Der besondere Charakter des vom Kl\u00e4ger behandelten Themas erlaube den Schluss, dass die T\u00e4tigkeit nicht allein auf der Absicht beruht habe, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen. Auch die Bereitschaft zur \u00dcbernahme nicht unerheblicher Druckkosten spreche daf\u00fcr, dass \u00fcberwiegend private Interessen und Neigungen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit urs\u00e4chlich gewesen seien. Die Verluste k\u00f6nnten auch nicht als sog. &#8222;Anlaufverluste&#8220; anerkannt werden, weil schon zu Beginn der T\u00e4tigkeit kein schl\u00fcssiges Betriebskonzept existiert habe, das den Kl\u00e4ger zu der Annahme h\u00e4tte veranlassen d\u00fcrfen, durch die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit k\u00f6nne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden. Der Betrieb sei auch objektiv nicht geeignet gewesen, einen Totalgewinn abzuwerfen, weil die Druckkosten bereits zu Beginn der T\u00e4tigkeit einen Verlust ausgel\u00f6st h\u00e4tten, der in den nachfolgenden Jahren nicht auszugleichen gewesen w\u00e4re. Um \u00fcberhaupt mit Honoraren rechnen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger mehr als 1.000 St\u00fcck seines Werkes verkaufen m\u00fcssen. Derartige Verkaufszahlen seien auch bei einem &#8222;aktiveren&#8220; Marketing des Verlages bei einem Erstlingswerk nicht zu erreichen gewesen. Bereits durch den Internetauftritt des Verlages werde deutlich, dass dessen vorrangiger Gesch\u00e4ftszweck in der Gewinnung von unbekannten Autoren liege, um aus der unmittelbaren Gesch\u00e4ftsbeziehung mit diesen Geld zu verdienen. Dem gesamten Internetauftritt des Verlages bzw. der Verlagsgruppe sei nicht zu entnehmen, dass \u00fcberhaupt ein Vertrieb der verlegten Werke ernsthaft habe erfolgen sollen. Aus sp\u00e4teren Schreiben des Verlages ergebe sich vielmehr, dass der Kl\u00e4ger die Vermarktung selbst habe in die Hand nehmen sollen. Allein die Hoffnung, f\u00fcr den Literaturmarkt &#8222;entdeckt&#8220; zu werden, reiche nicht aus.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 14. August 2013 (Az. 2 K 1409\/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Ver\u00f6ffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt hat, steuerlich nicht anzuerkennen sind. Der Kl\u00e4ger ist als Logop\u00e4de selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. 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