{"id":37280,"date":"2013-10-07T19:29:54","date_gmt":"2013-10-07T17:29:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37280"},"modified":"2017-12-18T19:33:29","modified_gmt":"2017-12-18T17:33:29","slug":"37280","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/37280\/","title":{"rendered":"Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte den Abzug einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als (nachtr\u00e4gliche) Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 ver\u00e4u\u00dfert und musste der finanzierenden Bank zur Abl\u00f6sung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von rund 3.500 \u20ac zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser &#8211; nach der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen &#8211; Aufwendungen als Werbungskosten ab.<\/p>\n<p>Dem ist das Finanzgericht D\u00fcsseldorf unter Berufung auf die bislang st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gefolgt. Der urspr\u00fcnglich bestehende Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige R\u00fcckf\u00fchrung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien \u00dcbereignung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>Etwas anderes folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Vermietungsobjekts abgezogen werden k\u00f6nnen. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation sei die zehnj\u00e4hrige Ver\u00e4u\u00dferungsfrist im Streitfall n\u00e4mlich bereits abgelaufen gewesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 545\/13 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>11.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>7. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>7 K 545\/13 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist die Abzugsf\u00e4higkeit einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dferte im Streitjahr 2010 das von ihr im Jahre 1999 erworbene Objekt \u201eA\u201c-Stra\u00dfe in \u201eB\u201c f\u00fcr 155.000 EUR; die Kl\u00e4gerin war zur lastenfreien \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckes verpflichtet. Zur Abl\u00f6sung einer Restschuld aus zwei Darlehen in H\u00f6he von 48.773 EUR, die zur Finanzierung der Anschaffung aufgenommen worden waren, zahlte sie der kreditgebenden Bank insgesamt 3.479,07 EUR als Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung und machte diese in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte ber\u00fccksichtigte zun\u00e4chst diese Aufwendungen in einem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehendem Einkommensteuerbescheid vom 25.7.2012; der Verlust aus der Vermietung des Objektes betrug 4.914 EUR. Die Kl\u00e4gerin erhob hiergegen aus anderen als den hier streitigen Gr\u00fcnden Einspruch. Mit Schreiben vom 13.8.2012 teilte der Beklagte mit, die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen k\u00f6nnten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.1.2013 verringerte der Beklagte den Verlust aus Vermietung und Verpachtung auf 1.435 EUR und wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Bl. 19ff der Gerichtsakten).<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin hat am 20.2.2013 Klage erhoben, zu deren Begr\u00fcndung sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend macht, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere dem Urteil vom 20.6.2012 (Az.: IX R 67\/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275) zur Abzugsf\u00e4higkeit von Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten, seien auch nach Beendigung der Vermietungst\u00e4tigkeit gezahlte Schuldzinsen, deren urspr\u00fcnglicher Grund in der Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes liege, auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Objektes als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Diese Rechtsprechung sei auch auf Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen anzuwenden, da derartige Zahlungen wirtschaftlich Vorauszahlungen auf in Zukunft f\u00e4llig werdende Zinsen darstellten. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung werde der urspr\u00fcnglich bestehende Veranlassungszusammenhang zwischen der Entstehung der Darlehensschuld und der Einkunftserzielung nicht aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p>5Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>6die Einkommensteuer f\u00fcr 2010 auf 23.303 EUR herabzusetzen.<\/p>\n<p>7Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>8die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>9Er vertritt die Ansicht, der f\u00fcr einen Anerkennung als Werbungskosten notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung bestehe nicht mehr, wenn das Objekt ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.6.2012 sei dahingehend zu verstehen, dass nach einer Ver\u00e4u\u00dferung entstehende, nachtr\u00e4gliche Schuldzinsen nur dann als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden k\u00f6nnten, wenn die Voraussetzungen einer Versteuerung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Diese Voraussetzungen seien nicht erf\u00fcllt, da der ma\u00dfgebliche Zeitraum von zehn Jahren seit Anschaffung im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung abgelaufen gewesen sei.<\/p>\n<p>10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.<\/p>\n<p>11<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>12Die Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2010 vom 25.7.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2013 ist rechtm\u00e4\u00dfig. Die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen sind nicht als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>13Nach der bisher st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellen Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen keine nachtr\u00e4glichen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dar. Derartige Entsch\u00e4digungen unterfallen dem ertragsteuerlichen Schuldzinsenbegriff mit der Folge, dass sie nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH Urteile vom 14.1.2004 IX R 34\/01, BFH\/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005 VIII R 34\/04 BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265). Der urspr\u00fcnglich durch die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung einer Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Vermietungsobjektes unterbrochen, wenn die vorzeitige R\u00fcckf\u00fchrung des Kredits auf die Verpflichtung des Ver\u00e4u\u00dferers zur lastenfreien \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks zur\u00fcckzuf\u00fchren ist; die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen sind dann nicht den bis zur Ver\u00e4u\u00dferung erzielten laufenden Eink\u00fcnften, sondern dem Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang zuzurechnen (vgl. BFH Urteile vom 23.1.1990 IX R 8\/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, vom 23.9.2003 IX R 20\/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57 und vom\u00a0 6.12.2005 VIII R 34\/04 a.a.O.; Beschluss vom 9.8.2012 IX B 57\/12, BFH\/NV 2012, 2014). Da die Kl\u00e4gerin nach dem notariellen Kaufvertrag verpflichtet war, das Grundst\u00fcck, mit Ausnahme einer Grunddienstbarkeit, lastenfrei auf den Erwerber zu \u00fcbertragen, bestand ein Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Zahlung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen mit der Ver\u00e4u\u00dferung, nicht aber den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>14Etwas anderes ergibt sich nicht unter Ber\u00fccksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. In seiner Entscheidung vom 20.06.2012 l\u00e4sst der Bundesfinanzhof den Abzug nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten in einem gr\u00f6\u00dferen Umfang zu als zuvor. Ma\u00dfgebender Grund f\u00fcr die erweiterte Abzugsf\u00e4higkeit ist die Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist f\u00fcr Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungen durch \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 EStG in seiner seit 1999 geltenden Fassung auf nunmehr 10 Jahre. Vor diesem Hintergrund, so der BFH, sei das bisher von der Rechtsprechung bem\u00fchte Argument, der Fortbestand eines den Verkaufserl\u00f6s der ver\u00e4u\u00dferten Einkunftsquelle \u00fcbersteigenden (Rest \u2013) Darlehens habe seine Ursache in dem im privaten Verm\u00f6gensbereich erlittenen, nicht steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, nicht l\u00e4nger ergiebig. Aus diesem Grund k\u00f6nnten nachtr\u00e4gliche Schuldzinsen auch im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte der Finanzierung eines steuerrechtlich erheblichen Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabeverlustes dienen. Dies w\u00fcrde besonders an der Regelung des \u00a7 23 Abs. 3 S. 4 EStG deutlich, wonach im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7 23 Abs. 3 S. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsgutes sich um Absetzungen f\u00fcr Abnutzung, erh\u00f6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen minderten. Diese Regelung verkn\u00fcpfe das private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft mit der bisherigen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundst\u00fccks und bewirke, dass die Ermittlung des Gewinns aus einem nach \u00a7 23 Absatz 1 S. 1 EStG steuerbar bewahrten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts, strukturell der Ermittlung eines Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes im Betriebsverm\u00f6gen gleichgestellt werde. Hieraus hat der BFH im entschiedenen Fall, in dem die Ver\u00e4u\u00dferungsfrist noch nicht abgelaufen war, eine Ausweitung des nachtr\u00e4glichen Schuldzinsenabzugs bejaht. Ob dar\u00fcber hinaus in anderen denkbaren Fallkonstellation, damit auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist, eine den urspr\u00fcnglichen Veranlassungszusammenhang \u00fcberlagernde private Motivation den Schluss rechtfertigen k\u00f6nnte, dass nachtr\u00e4gliche Schuldzinsen nicht nur durch die urspr\u00fcnglich zu Vermietungszwecken aufgenommenen Schulden ausgel\u00f6st sind, hat der BFH ausdr\u00fccklich offen gelassen. Ausgedehnt hat er die Rechtsprechung ausdr\u00fccklich nur auf die F\u00e4lle, in denen ein bisher zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dienendes Wohngrundst\u00fcck steuerbar ver\u00e4u\u00dfert wurde und der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung nicht ausreichte, um das urspr\u00fcnglich zur Anschaffung des Grundst\u00fccks aufgenommene Darlehen abzul\u00f6sen. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, \u00fcber die vom BFH hinaus erfolgte Erweiterung auch im hier zu entscheidenden Fall die nach der Beendigung der Vermietungsabsicht angefallenen Schuldzinsen anzuerkennen. Hier war die Ver\u00e4u\u00dferungsfrist abgelaufen. Die Gr\u00fcnde, die den BFH im angesprochenen Urteil dazu bewogen haben, seine Rechtsprechung zur Anerkennung nachtr\u00e4glicher Schuldzinsen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung undVerpachtung auszudehnen, greifen nicht ein. Denn die Situation des Ver\u00e4u\u00dferers, der nicht unter \u00a7 23 EStG f\u00e4llt, ist der Situation des Ver\u00e4u\u00dferers von Betriebsverm\u00f6gen gerade nicht zu vergleichen.<\/p>\n<p>15Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>16Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte den Abzug einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung als (nachtr\u00e4gliche) Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 ver\u00e4u\u00dfert und musste der finanzierenden Bank zur Abl\u00f6sung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von rund 3.500 \u20ac zahlen. 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