{"id":37283,"date":"2013-10-07T19:31:32","date_gmt":"2013-10-07T17:31:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37283"},"modified":"2013-10-07T19:33:04","modified_gmt":"2013-10-07T17:33:04","slug":"37283","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/37283\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrags"},"content":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten um die Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges verheiratetes Kind. Die Kl\u00e4gerin hatte im Jahr 2012 f\u00fcr ihren im Oktober 1987 geborenen Sohn, der seit November 2012 eine Berufsausbildung absolviert, Kindergeld beantragt. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Einkommensverh\u00e4ltnisse ihres Sohnes und seiner Ehefrau offen gelegt hatte, lehnte die Familienkasse die Kindergeldgew\u00e4hrung unter Hinweis auf den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber seiner Ehefrau ab.<\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass f\u00fcr ein in Berufsausbildung befindliches Kind Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gew\u00e4hrt werde, wobei der Endzeitpunkt &#8211; wie im Streitfall &#8211; um die Dauer des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes hinausgeschoben werde. Weitere Voraussetzungen enthalte das Gesetz f\u00fcr Streitzeitr\u00e4ume ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr. Die Regelung bez\u00fcglich der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes sei durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 weggefallen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sei die H\u00f6he der Ausbildungsverg\u00fctung des Sohnes der Kl\u00e4gerin ebenso wenig von Bedeutung wie dessen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau. Gleiches gelte f\u00fcr die Eink\u00fcnfte der Ehefrau des Sohnes. Ob ein sog. Mangelfall vorliegt, m\u00fcsse nicht gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf ist damit den Entscheidungen der Finanzgerichte K\u00f6ln, M\u00fcnchen, M\u00fcnster und Sachsen gefolgt, die sich ebenfalls gegen die bundesweit geltende Verwaltungsanweisung f\u00fcr die Familienkassen gestellt hatten. Es hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 1940\/13 Kg<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.03.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>10. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>10 K 1940\/13 Kg<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Beklagte wird verpflichtet, der Kl\u00e4gerin unter \u00c4nderung des Bescheides vom 27. M\u00e4rz 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 Kindergeld in der gesetzlichen H\u00f6he f\u00fcr ihren Sohn f\u00fcr die Monate November 2012 bis Mai 2013 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4gerin abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong>2Die Beteiligten streiten \u00fcber die Festsetzung von Kindergeld f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges verheiratetes Kind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter des am \u2026\u2026\u2026 1987 geborenen Sohns. Der Sohn selbst ist seit dem \u2026\u2026\u2026\u2026 2006 verheiratet und seinerseits Vater eines Kindes.<\/p>\n<p>4Unter dem 25. November 2012 beantragte die Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr ihren Sohn. Dem Antrag f\u00fcgte sie eine Wehrdienstzeitbescheinigung f\u00fcr \u2026\u2026.. bei. Danach hatte dieser in der Zeit vom 01. Januar 2010 bis 30. November 2011 Wehrdienst geleistet, \u201ezuletzt als Freiwilliger Wehrdienstleistender\u201c.<\/p>\n<p>5Seit dem 1. November 2012 befindet sich der Sohn, der unstreitig bislang \u00fcber keine abgeschlossene Berufsausbildung verf\u00fcgt, ausweislich des vorgelegten Berufsausbildungsvertrages in Ausbildung zum \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026\u2026.<\/p>\n<p>6Nachdem die Kl\u00e4gerin die Einkommensverh\u00e4ltnisse des Sohnes und seiner Ehefrau offen gelegt hatte, lehnte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten mit Bescheid vom 27. M\u00e4rz 2013 den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Kindergeld ab.<\/p>\n<p>7Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass Kind sei verheiratet. Ab dem Folgemonat der Heirat bestehe kein Anspruch mehr auf Kindergeld, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Eltern des Kindes, sondern dessen Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet seien. Nachdem die Pr\u00fcfung ergeben habe, dass sich das Kind unter Ber\u00fccksichtigung des Unterhaltsbeitrages des Ehegatten selbst unterhalten k\u00f6nne, komme ein Kindergeldanspruch nicht in Betracht.<\/p>\n<p>8Dagegen legte die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 30. November 2012 (Az.: 4 K 1569\/12 Kg) mit Schreiben vom 10. April 2013 Einspruch ein.<\/p>\n<p>9Sie f\u00fchrte aus, dass es sich bei ihrem Sohn ebenfalls um die berufliche Erstausbildung handele und aufgrund der Gesetzes\u00e4nderung 2012 nicht zu pr\u00fcfen sei, ob ein Mangelfall vorliege, da weder die Eink\u00fcnfte ihres Sohnes noch seiner Ehefrau zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>10Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>11Mit der am 10. Juni 2013 erhobenen Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren unter Wiederholung ihres Vortrages weiter.<\/p>\n<p>12Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. M\u00e4rz 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 zu verpflichten, ihr f\u00fcr ihren Sohn ab November 2012 Kindergeld in der gesetzlichen H\u00f6he zu gew\u00e4h-ren.<\/p>\n<p>14Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>15die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>16Zur Begr\u00fcndung nimmt sie auf die Einspruchsentscheidung Bezug.<\/p>\n<p>17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p>18Die Beteiligten haben sich mit Schrifts\u00e4tzen vom 31. Juli 2013 und 8. August 2013 mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>19<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>20Der Senat konnte ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erkl\u00e4rt haben (\u00a7\u00a090 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung \u2013FGO-).<\/p>\n<p>21Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>22Die Ablehnung der beantragten Kindergeldfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7\u00a0101 Satz 1 FGO). Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr den hier streitigen Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr ihren Sohn.<\/p>\n<p>23Dabei legt das Gericht den Antrag der Kl\u00e4gerin dahingehend aus, dass sie die Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr die Monate November 2012 bis Mai 2013 begehrt. Denn der \u201ezeitliche Regelungsumfang\u201c eines einen Kindergeldanspruch betreffenden Ablehnungsbescheides beschr\u00e4nkt sich auch f\u00fcr den Fall eines zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlichen und dann gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auf das Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, ohne dass eine nachfolgende Klageerhebung hieran etwas \u00e4ndert (vgl. Bundesfinanzhof \u2013BFH\u2011 Urteil vom 7. M\u00e4rz 2013 V R 61\/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes \u2011BFH\/NV\u2011 2013, 1025).<\/p>\n<p>24Nach \u00a7\u00a7\u00a062, 63 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a032 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz \u2013EStG\u2011 wird f\u00fcr ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grunds\u00e4tzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gew\u00e4hrt. \u00dcber diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a032 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann ber\u00fccksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben.<\/p>\n<p>25Danach besteht vorliegend der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld jedenfalls f\u00fcr die hier streitigen Monate November 2012 bis Mai 2013.<\/p>\n<p>26Der Sohn der Kl\u00e4gerin, der im Oktober 2012 sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, befand sich in diesen sieben Monaten unstreitig in einer erstmaligen Berufsausbildung zum \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026 . Der Sohn hatte zudem in der Zeit von Januar 2010 bis November 2011 insgesamt 23 Monate Wehrdienst geleistet, wovon neun Monate Grundwehrdienst waren (vgl. \u00a7\u00a05 Abs. 1 Buchst. a Wehrpflichtgesetz \u2013WPflG\u2011 i.d.F. vom 16. September 2008), da das WPflG zum Zeitpunkt des Diensteintritts des Kindes am 1. Januar 2010 einen neunmonatigen Grundwehrdienst vorsah. Einen Anspruch auf Verk\u00fcrzung des Grundwehrdienstes aufgrund des Wehrrechts\u00e4nderungsgesetzes \u2013WehrR\u00c4nderG\u2011 2010 (Bundesgesetzblatt \u2013BGBl\u2011 I 2010, 1052), mit welchem ab dem 1. Dezember 2010 der sechsmonatige Grundwehrdienst eingef\u00fchrt wurde, hatte der Sohn der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a053 Abs. 1 WehrR\u00c4nderG nicht, da er zum 31. Dezember 2010 bereits den l\u00e4ngeren, neunmonatigen Grundwehrdienst abgeleistet hatte.<\/p>\n<p>27Weitere Voraussetzungen enth\u00e4lt das Gesetz f\u00fcr Streitzeitr\u00e4ume ab dem 1. Januar 2012 nicht.<\/p>\n<p>28Die H\u00f6he der Ausbildungsverg\u00fctung des Sohnes ist f\u00fcr den Kindergeldanspruch ab Januar 2012 nicht mehr ma\u00dfgeblich, da die in \u00a7\u00a032 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 g\u00fcltigen Fassung enthaltene Regelung bez\u00fcglich der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes zum 1. Januar 2012 entfallen ist (Art. 1 Nr. 17 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011, BGBl I 2011, 2131 ff).<\/p>\n<p>29Ebenso ist der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen seine Ehefrau nach \u00a7\u00a7\u00a01608 Satz 1, 1360, 1360a B\u00fcrgerliches Gesetzbuch \u2013BGB\u2011, der bis zum 31. Dezember 2011 bei den ma\u00dfgeblichen Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen zu ber\u00fccksichtigen war (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8\/08, Bundessteuerblatt \u2013BStBl\u2011 II 2012, 340), in Streitzeitr\u00e4umen ab Januar 2012 nicht mehr von Bedeutung.<\/p>\n<p>30Die Eink\u00fcnfte der Ehefrau des Sohnes sind f\u00fcr den Kindergeldanspruch der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht von Relevanz. Ob ein sog. \u201eMangelfall\u201c vorliegt, ist unerheblich, weil der Umstand, dass der Sohn verheiratet ist, dem Kindergelanspruch nicht entgegensteht. Das Gesetz sieht f\u00fcr verheiratete Kinder keine Einschr\u00e4nkungen vor.<\/p>\n<p>31Nach der \u00e4lteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu \u00a7\u00a032 EStG, in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung setzte der Anspruch auf Kindergeld zwar eine \u201etypische Unterhaltssituation\u201c voraus. Nach diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal war ein Kindergeldanspruch nicht gegeben, wenn ein Kind verheiratet war und aufgrund der hinreichenden Eink\u00fcnfte des Ehepartners kein sog. Mangelfall vorlag (BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65\/06, BStBl II 2008, 756) oder das Kind einer Vollzeitbesch\u00e4ftigung nachging (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 78\/04, BFH\/NV 2006, 2248).<\/p>\n<p>32Das Erfordernis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der \u201etypischen Unterhaltssituation\u201c hat der Bundesfinanzhof nachfolgend f\u00fcr die F\u00e4lle der Vollzeitbesch\u00e4ftigung jedoch ausdr\u00fccklich mit der Begr\u00fcndung aufgegeben, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Ber\u00fccksichtigungstatbest\u00e4nde sei (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34\/09, BStBl II 2010, 982). Die Frage, ob ein Kind typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist, sei nach der gesetzlichen Regelung erst im Rahmen der eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes (\u00a7\u00a032 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>33Da seit dem 1. Januar 2012 die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes jedoch nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen sind und bereits unter diesem Gesichtspunkt eine typische Unterhaltssituation nicht erforderlich ist, k\u00f6nnen auch den Bedarf des Kindes deckende Unterhaltsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Ehegatten einem Kindergeldanspruch nicht entgegenstehen. Mangels gesetzlicher Regelung kann das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation einen nach dem Gesetz bestehenden Unterhaltsanspruch nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>34Der Senat folgt damit der Ansicht der Finanzgerichte K\u00f6ln, M\u00fcnchen, M\u00fcnster und Sachsen (vgl. FG K\u00f6ln, Urteil vom 16. Juli 2013, 9 K 935\/13, juris; S\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. Juni 2013 2 K 458\/13 Kg, juris; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 20. Februar 2013 9 K 3405\/12, juris; FG M\u00fcnster, Urteile vom 2. Juli 2013, 11 K 4300\/12 Kg, juris und vom 30. November 2012, 4 K 1569\/12 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011EFG\u2011 2013, 298 mit zustimmender Anm. Siegers, EFG 2013, 299; a.A. Bering\/ Friedenberger, Neue Wirtschaftsbriefe \u2013NWB\u2011 20\/2013, S. 1564).<\/p>\n<p>35Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a0135 FGO.<\/p>\n<p>36Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung \u2013ZPO-.<\/p>\n<p>37Die Revision ist wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung f\u00fcr verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrages zuzulassen (\u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Zudem widerspricht die Entscheidung der bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung (DA 31.2.2 FamEStG, Stand: 2013).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten um die Gew\u00e4hrung von Kindergeld f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges verheiratetes Kind. Die Kl\u00e4gerin hatte im Jahr 2012 f\u00fcr ihren im Oktober 1987 geborenen Sohn, der seit November 2012 eine Berufsausbildung absolviert, Kindergeld beantragt. 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