{"id":37288,"date":"2013-10-07T19:33:37","date_gmt":"2013-10-07T17:33:37","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37288"},"modified":"2013-10-07T19:33:37","modified_gmt":"2013-10-07T17:33:37","slug":"branntweinsteuer-erlass-aus-sachlichen-billigkeitsgrunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/branntweinsteuer-erlass-aus-sachlichen-billigkeitsgrunden\/","title":{"rendered":"Branntweinsteuer: Erlass aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 4 K 4515\/12 AO<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>18.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>4. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>4 K 4515\/12 AO<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4gerin betrieb offene Branntweinl\u00e4ger. Ihr war f\u00fcr alle L\u00e4ger die Lagerung und Verteilung von verg\u00e4lltem Branntwein bewilligt worden.<\/p>\n<p>3Auf Pr\u00fcfungsanordnung des Beklagten vom 10.05.2007 begann am 05.06.2007 bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung der Branntweinsteuer f\u00fcr das Jahr 2006 durch das Hauptzollamt \u201eL-Stadt\u201c, die mit Bericht vom 07.07.2008, AB-Nr. \u201e\u2026\u201c, abgeschlossen wurde. Darin stellten die Pr\u00fcfungsbeamten u.a fest:<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin lieferte der \u201eQ-GmbH\u201c, \u201eW-Stadt\u201c 15 Sendungen Agrar-Ethanol 99,9% mit zusammen 41.041,08 lA, die mit Isopropanol und Terti\u00e4rbutanol verg\u00e4llt waren. Die Kl\u00e4gerin hatte die Auslagerung dieses Alkohols als \u201eunversteuert auf allgemeine Erlaubnis\u201c erfasst. Die \u201eQ-GmbH\u201c war jedoch nicht im Besitz der daf\u00fcr erforderlichen f\u00f6rmlichen Verwendererlaubnis. Diese wurde ihr erst mit Wirkung vom 20.04.2007 durch das Hauptzollamt \u201eE-Stadt\u201c erteilt.<\/p>\n<p>5Mit der Entnahme aus dem offenen Branntweinlager sei Branntweinsteuer von 534.765,27\u00a0\u20ac entstanden (Tz. 3.5.3 des Pr\u00fcfungsberichts).<\/p>\n<p>6Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Hauptzollamts \u201eL-Stadt\u201c an und erhob mit Steuerbescheid vom 18.12.2009 u.a. 534.765,27\u00a0\u20ac Branntweinsteuer, die die Kl\u00e4gerin auch zahlte. Die mit gleichen Bescheid weiter festgesetzte Branntweinsteuer von 24.647.284,34\u00a0\u20ac\u00a0 erlie\u00df der Beklagte in der Folgezeit.<\/p>\n<p>7Mit Schreiben vom 19.02.2008 beantragte die Kl\u00e4gerin beim Beklagten den Erlass der gesamten Branntweinsteuer und trug dazu hinsichtlich des o.a. Sachverhalts vor, dass die \u201eQ-GmbH\u201c keinen Erlaubnisschein beantragt habe, sei erst im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr das Jahr 2005 bekannt geworden. Sofort danach habe sie die \u201eQ-GmbH\u201c \u00fcber die getroffenen Feststellungen informiert und gebeten, eine entsprechende Erlaubnis bei dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen HZA \u201eE-Stadt\u201c zu beantragen.<\/p>\n<p>8Bis 2005 sei die \u201eQ-GmbH\u201c mit Ethanol, verg\u00e4llt durch Methylethylketon (MEK), beliefert worden. Diese Verg\u00e4llung sei allgemein erlaubt gewesen, sodass ein Erlaubnisschein nicht erforderlich gewesen sei. Auf Wunsch des Kunden sei im Laufe des Jahres 2005 das Verg\u00e4llungsmittel ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>9Das HZA \u201eE-Stadt\u201c habe auf den Antrag der \u201eQ-GmbH\u201c am 21.02.2007 zun\u00e4chst einen unzutreffenden Erlaubnisschein erteilt und nach einem erneuten Antrag am 26.04.2007 einen Erlaubnisschein zutreffenden Inhalts erteilt. Die \u201eQ-GmbH\u201c habe mit Schreiben vom 21.12.2007 best\u00e4tigt, dass der bezogene und verg\u00e4llte Branntwein zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zur Anwendung in der Dentalmedizin eingesetzt worden sei. Eine betr\u00fcgerische Absicht habe nicht vorgelegen, sondern vielmehr Fahrl\u00e4ssigkeit der Beteiligten.<\/p>\n<p>10Mit Verf\u00fcgung vom 11.10.2011, zur Post gegeben am 14.10.2011, lehnte der Beklagte den Antrag hinsichtlich der Alkohollieferungen an die \u201eQ-GmbH\u201c ab und f\u00fchrte dazu aus, Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis k\u00f6nnten nach \u00a7 227 Abgabenordnung (AO) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re. Billigkeitsgr\u00fcnde k\u00f6nnen dabei in der Sache selbst oder in der Person des Steuerpflichtigen liegen.<\/p>\n<p>11Sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde seien in der Regel nur gegeben, wenn nach dem erkl\u00e4rten oder mutma\u00dflichen Willen des in Betracht kommenden Steuergesetzes angenommen werden k\u00f6nne, dass die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Falle ihrer ausdr\u00fccklichen Regelung im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsma\u00dfnahme entschieden worden w\u00e4re, es sich mithin um Steuerf\u00e4lle handele, in denen Tatbest\u00e4nde verwirklicht w\u00fcrden, die der Gesetz &#8211; oder Verordnungsgeber nicht habe voraussehen k\u00f6nnen oder die er nicht habe regeln wollen, um die Rechtsvorschriften nicht mit selten vorkommenden Tatbest\u00e4nden zu belasten, bei deren Vorliegen die Einziehung der Steuer jedoch unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>12In dem zu beurteilenden Sachverhalt liege demgegen\u00fcber eine ausdr\u00fcckliche Regelung vor &#8211; n\u00e4mlich die Entstehung der Branntweinsteuer durch Entfernen aus dem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren angeschlossen habe -, sodass der vorliegende Sachverhalt vom Gesetzgeber gesehen und ausdr\u00fccklich geregelt worden sei. Eine Besteuerung laufe den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider.<\/p>\n<p>13Eine Billigkeitsma\u00dfnahme nach Nr. 7.1.1 der Dienstvorschrift zur Anwendung der Abgabenordnung im Bereich der Zollverwaltung (AO-DV Zoll) zu \u00a7 227 scheide aus.<\/p>\n<p>14Danach k\u00f6nne eine Billigkeitsma\u00dfnahme hinsichtlich einer Verbrauchsteuerschuld f\u00fcr F\u00e4lle abgabenrechtlich nachteiligen Verhaltens gerechtfertigt sein, soweit diese entschuldbar seien und sofern die f\u00fcr eine Billigkeitsma\u00dfnahme erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>15Bei der fehlenden Erlaubnis des Empf\u00e4ngers handele es sich nicht um Verfahrensvorschriften, sondern vielmehr um die fehlende materielle Berechtigung des Empf\u00e4ngers der Erzeugnisse zum Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung.<\/p>\n<p>16Aufgrund der nicht vorhandenen Erlaubnis der \u201eQ-GmbH\u201c zum Empfang von Branntwein unter Steueraussetzung habe ihr die materielle Berechtigung zum Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gefehlt. Somit liege darin eine Verletzung des materiellen Rechts und kein abgabenrechtlich nachteiliges Verhalten als Folge einer versehentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften.<\/p>\n<p>17Weiter seien Verst\u00f6\u00dfe gegen fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien, aufgrund derer die Einziehung des Anspruchs sachlich unbillig w\u00e4re, nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>18Sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde seien damit f\u00fcr die Lieferungen an die \u201eQ-GmbH\u201c nicht gegeben.<\/p>\n<p>19Aufgrund der H\u00f6he des nicht zu erlassenden Betrages griffen die vorgetragenen pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnde nicht, sodass weder sachliche noch pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde einen Erlass der verbleibenden Branntweinsteuer rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>20Zur Begr\u00fcndung des dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Kl\u00e4gerin vor, im Streitfall liege der Steuerschuldentstehung ein abgabenrechtlich nachteiliges Verhalten gem. AO-DV Nr. 7.1.1 zu \u00a7 227 AO vor.<\/p>\n<p>21Die \u201eQ-GmbH\u201c sei bis ins Jahr 2005 mit MEK \u2014 verg\u00e4lltem Branntwein von ihr beliefert worden. Erst durch die \u00c4nderung der Rezeptur h\u00e4tten pl\u00f6tzlich andere formale Voraussetzungen bestanden, die die Erteilung einer f\u00f6rmlichen Einzelerlaubnis erforderlich gemacht h\u00e4tten. Dessen seien sich weder die \u201eQ-GmbH\u201c noch sie selbst zun\u00e4chst bewusst gewesen.<\/p>\n<p>22Zwar habe die \u201eQ-GmbH\u201c bei Umstellung des Verg\u00e4llungsmittels von MEK auf Isopropanol und Terti\u00e4rbutanol keinen Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung gestellt. Sofern sie bei Kenntnis der Erlaubnispflicht schon 2005 einen Antrag gestellt h\u00e4tte, w\u00e4re es 2006 nicht zur Entstehung von Branntweinsteuer gekommen, da dem Antrag stattgegeben worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>23Die fehlende Erlaubnis stelle lediglich eine blo\u00dfe Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis f\u00fcr die steuerfreie Verwendung von Branntwein bereits im Jahr 2005 vorgelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>24Dar\u00fcber hinaus sei zu ihren Gunsten zu ber\u00fccksichtigen, dass sie, nachdem das Fehlen der Erlaubnis der \u201eQ-GmbH\u201c bekannt geworden sei, unverz\u00fcglich alles getan habe, damit die \u201eQ-GmbH\u201c eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Branntwein erhalten habe. Da sie nichts verschuldet habe, aber nach Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles getan habe, um den Versto\u00df zu beseitigen, sei es unangemessen, sie mit einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Nacherhebung von Branntweinsteuer zu belasten.<\/p>\n<p>25Mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und f\u00fchrte dazu aus: Wie bereits in seiner angefochtenen Verf\u00fcgung dargelegt, sei eine Erlaubnis des Verwenders eine materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr eine Steuerbefreiung von Branntwein beim Versand an einen Verwender, die f\u00fcr die fraglichen Lieferungen nicht erf\u00fcllt gewesen sei. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften k\u00f6nne nur vorliegen, wenn diese bei Vorliegen der materiell-rechtlichen<\/p>\n<p>26Voraussetzungen f\u00fcr ein Verfahren geschehen seien. Fehle es jedoch bereits an materiell-rechtlichen Voraussetzungen, um beispielsweise eine Steuerbeg\u00fcnstigung zu erreichen, k\u00f6nnten keine verfahrensrechtlichen Vorschriften verletzt werden.<\/p>\n<p>27Die Entstehung der Steuerschuld durch Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager der Kl\u00e4gerin, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren angeschlossen habe, sei im Gesetz eindeutig geregelt. Die Einziehung des Anspruchs widerspreche mithin nicht dem Besteuerungszweck, sodass sich auch hieraus keine Erstattungstatbest\u00e4nde herleiten lie\u00dfen.<\/p>\n<p>28Auch soweit die Kl\u00e4gerin darlege, sie habe nach Bekanntwerden des Fehlens einer Erlaubnis der \u201eQ-GmbH\u201c alles getan, damit die \u201eQ-GmbH\u201c eine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Branntwein erhalte, k\u00f6nne keine Erstattung aus Billigkeitsgr\u00fcnden begr\u00fcnden. Ma\u00dfgebend sei insoweit nur, dass der \u201eQ-GmbH\u201c eine Erlaubnis bei Abgabe des so verg\u00e4llten Branntweins durch die Kl\u00e4gerin nicht erteilt worden sei und die Kl\u00e4gerin offensichtlich entgegen \u00a7 26 Abs. 3 der Branntweinsteuerverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung (BrStV) bei der Abgabe des unversteuerten verg\u00e4llten Branntweins auch nicht die Vorlage eines entsprechenden Erlaubnisscheins verlangt habe. Bei Beachtung dieser Vorschriften h\u00e4tte sie problemlos erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass sie keinen in der von ihr vorgenommenen Weise verg\u00e4llten steuerfreien Alkohol an die \u201eQ-GmbH\u201c habe ausliefern d\u00fcrfen. Insoweit habe auch sie die Steuerentstehung verschuldet.<\/p>\n<p>29Auch nach einer nochmaligen \u00dcberpr\u00fcfung des Sachverhalts seien weder Verst\u00f6\u00dfe gegen fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien wie Vertrauensschutz, Treu und Glauben, Fehlverhalten der Zollbeh\u00f6rde, Gleichheitsgrundsatz oder Willk\u00fcrverbot erkennbar geworden noch von der Kl\u00e4gerin vorgetragen worden. Pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>30Zur Begr\u00fcndung ihrer fristgerecht erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Kl\u00e4gerin ihr bisheriges Vorbringen und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor:<\/p>\n<p>31Der Beklagte habe in der Einspruchsentscheidung keine ermessensgerechte Billigkeitsentscheidung getroffen. Sie lasse schon nicht erkennen, inwieweit die in der Verf\u00fcgung vom 11.10.2011 getroffenen Erw\u00e4gungen ermessensgerecht seien. Zudem werde der Begriff der Unbilligkeit unrichtig ausgelegt, weil der Beklagte ersichtlich davon ausgehe, dass schon die der \u201eQ-GmbH\u201c fehlende Erlaubnis eine Billigkeitsma\u00dfnahme ausschlie\u00dfe, obwohl sich gerade die Frage stelle, wie denn auf Grund der fehlenden Erlaubnis zu entscheiden sei.<\/p>\n<p>32Zudem seien die Bestimmungen der AO-DV Zoll zu \u00a7 227 nicht abschlie\u00dfend.<\/p>\n<p>33Vielmehr sei im Streitfall das Ermessen dahingehend reduziert, dass allein ein vollst\u00e4ndiger Billigkeitserlass in Betracht komme. Nach der Richtlinie 92\/83\/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr\u00e4nke (ABl. EG Nr. L\u00a0 316 S. 21) \u2013 RL 92\/83 \u2013 solle Alkohol nur besteuert werden, wenn er zu Trink- oder Genusszwecken eingesetzt werde. Damit sei ein Verzicht auf die Besteuerung verg\u00e4llten Alkohols systemgerecht und m\u00fcsse im Rahmen der Billigkeit ber\u00fccksichtigt werden, zumal der an die \u201eQ-GmbH\u201c gelieferte Alkohol f\u00fcr eine Steuerbefreiung zweckgerecht verwendet worden sei.<\/p>\n<p>34Im Streitfall seien zudem weder der Steueranspruch noch die Steueraufsicht gef\u00e4hrdet gewesen. Aus \u00a7\u00a0143 Abs.\u00a01 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol (BranntwMonG) ergebe sich der Rechtsgedanke, dass eine Besteuerung nicht stattzufinden habe, wenn Ware an Personen geliefert worden sei, die zu ihrem Bezug unter Steueraussetzung berechtigt gewesen seien.<\/p>\n<p>35Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung ergebe sich auch schon daraus, dass die Steuer in keinem Verh\u00e4ltnis zu dem von ihr erzielbaren Rohgewinn stehe.<\/p>\n<p>36Bei der fehlenden Erlaubnis der \u201eQ-GmbH\u201c handele es nur um eine Formalie, die unter Ber\u00fccksichtigung des unionsrechtlich weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrechts nach den Grundprinzipien des unionsrechtlichen Steuerrechts einer Steuerentstehung entgegenstehe. Nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip und dem Vorrang materieller Anforderungen vor reinen Formalien h\u00e4tte die streitige Branntweinsteuer nicht festgesetzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>37Das Vorliegen einer Erlaubnis sei mit dem sog. Buch- und Belegnachweis im Umsatzsteuerrecht vergleichbar.<\/p>\n<p>38Bei einem fehlenden elektronischen Verwaltungsdokument handele es sich ebenfalls um eine Formalie, deren Nichteinhaltung nach den Grunds\u00e4tzen des Unionssteuerrechts nicht ohne weiteres zur Steuerentstehung f\u00fchren k\u00f6nne, sondern allenfalls eine Beweislastumkehr rechtfertige.<\/p>\n<p>39Auch die Umsatzsteuer sei unionsrechtlich eine Verbrauchsteuer, so dass deren Rechtsgrunds\u00e4tze auch auf die hier zu beurteilende besondere Verbrauchsteuer anzuwenden seien. Mit Urteil vom 27.09.2007, C-146\/05, habe der EuGH festgestellt, dass nationale Vorschriften, die das Rechts auf Steuerbefreiungen im Wesentlichen von der Einhaltung formaler Pflichten abh\u00e4ngig machten, ohne die tats\u00e4chlichen materiellen Anforderungen zu ber\u00fccksichtigen, \u00fcber dasjenige hinausgingen, was zur Sicherung der Steuererhebung erforderlich sei. Seien die materiellen Anforderungen an eine innergemeinschaftliche Lieferung erf\u00fcllt, sei die Steuerbefreiung gleichwohl zu gew\u00e4hren. Gleiches ergebe sich auch aus dem EuGH-Urteil vom 27.09.2012, C-587\/10.<\/p>\n<p>40Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>41den Beklagten unter Aufhebung seiner Verf\u00fcgung vom 11.10.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.11.2012 zu verpflichten, ihr 534.765,27\u00a0\u20ac Branntweinsteuer zu erstatten.<\/p>\n<p>42Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>43die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>44und verweist zur Begr\u00fcndung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt er aus, bereits in der Verf\u00fcgung vom 11.10.2011 seien die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde umfassend dargelegt worden, die in der Einspruchsentscheidung nur best\u00e4tigt worden seien. F\u00fcr weitere, \u00fcber die Ziffer 7.1.1 AO-DV Zoll zu \u00a7\u00a0227 hinausgehende Erw\u00e4gungen habe kein Anlass bestanden.<\/p>\n<p>45Zudem entspreche die Steuerentstehung dem Willen des Gesetzgebers. Auf die weitere Verwendung des gelieferten Alkohols durch die \u201eQ-GmbH\u201c komme es insoweit nicht an.<\/p>\n<p>46In der Einspruchsentscheidung habe er dargelegt, warum er auch bei der Kl\u00e4gerin von einem Verschulden ausgehe. Die Besteuerung sei auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das gelte auch unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7\u00a0143 Abs.\u00a01 Satz 1 BranntwMonG, da auch dort auf eine Bewilligung des Warenempf\u00e4ngers abgestellt werde.<\/p>\n<p>47<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>48Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>49Der Beklagte hat der Kl\u00e4gerin zu Recht die begehrte Erstattung versagt. Die Kl\u00e4gerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, \u00a7\u00a0101 Satz\u00a01 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>50Nach \u00a7 227 AO k\u00f6nnen Steuern erstattet werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>51Die in \u00a7 227 AO genannte &#8222;Unbilligkeit&#8220; der Einziehung kann auf sachlichen oder auf pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden beruhen. Pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde macht die Kl\u00e4gerin im Streitfall nicht geltend. Gegenstand der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Pr\u00fcfung kann deshalb nur die Frage eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden sein. Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt vor, wenn ein vom Gesetzeswortlaut gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermieden werden soll (s. Klein-R\u00fcsken AO 11. Aufl. \u00a7\u00a0163 Rz. 32 m.w.N.).<\/p>\n<p>52Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Steuerentstehung der Branntweinsteuer im Streitfall vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen ist, sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>53Die Steuer, deren Erstattung die Kl\u00e4gerin begehrt, ist dadurch entstanden, dass das Erzeugnis aus dem Steuerlager der Kl\u00e4gerin entfernt wurde, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren angeschlossen hatte, \u00a7\u00a0136 Abs.\u00a01 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol in der 2006 geltenden Fassung, zuletzt ge\u00e4ndert durch die 9. Zust\u00e4ndigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006, BGBl. I, 2407 (BranntwMonG).<\/p>\n<p>54Ein weiteres Steueraussetzungsverfahren hat sich nach der Entnahme aus dem Steuerlager der Kl\u00e4gerin nicht angeschlossen. Zwar d\u00fcrfen nach \u00a7\u00a0140 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr. 2 BranntwMonG im Steueraussetzungsverfahren Erzeugnisse in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis nach \u00a7\u00a0139 Abs.\u00a01 BranntwMonG verbracht werden.<\/p>\n<p>55Nach \u00a7\u00a0139 Abs.\u00a01 BranntwMonG bedarf derjenige, der verg\u00e4llte Erzeugnisse nach \u00a7\u00a0132 Abs.\u00a01 BranntwMonG zu bestimmten gewerblichen Zwecken verwenden will, der Erlaubnis. Bei dem mit Isopropanol und Terti\u00e4rbutanol verg\u00e4llten Agraralkohol handelt es sich um ein verg\u00e4lltes Erzeugnis nach \u00a7\u00a030 Abs.\u00a04 Nr. 2 Buchst.\u00a0d BrStV, dessen Verwendung nicht allgemein, sondern nur mit besonders erteilter Verwendererlaubnis erlaubt war. Diese hat die \u201eQ-GmbH\u201c erst am 20.04.2007 und nicht r\u00fcckwirkend erhalten.<\/p>\n<p>56Die Steuerentstehung nach \u00a7\u00a0136 Abs.1 Satz 1 BranntwMonG entspricht auch den seinerzeitigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.<\/p>\n<p>57Nach Art.\u00a06 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a der Richtlinie 92\/12\/EWG des Rates vom 25.02.1992 \u00fcber das allgemeine System, den Besitz, die Bef\u00f6rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr.\u00a0L 76 S.1), zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2004\/106\/EG des Rates vom 16.11.2004 (ABl. EU Nr.\u00a0L 359 S.30) \u2013 RL 92\/12 \u2013 entsteht die Verbrauchsteuer mit der \u00dcberf\u00fchrung in den steuerlich freien Verkehr, wobei als \u00dcberf\u00fchrung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr jede \u2013 auch unrechtm\u00e4\u00dfige \u2013 Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung gilt. Das Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung, die u.a auf die Lagerung und die Bef\u00f6rderung der Waren unter Steueraussetzung Anwendung findet (Art. 4 Buchst.\u00a0c RL 92\/12), wobei dazu auch ein Steuerlager geh\u00f6rt (Art. 4 Buchst. b RL 92\/12).<\/p>\n<p>58Nach Art.\u00a015 Abs.\u00a01 RL 92\/12 hat die Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern zu erfolgen, wobei nach Art.\u00a016 Abs.\u00a01 RL 92\/12 ein gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter, der kein zugelassener Steuerlagerinhaber ist, Warenempf\u00e4nger sein kann.<\/p>\n<p>59Gerade die Bestimmung des Art.\u00a06 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a RL 92\/12, die eine Steuerentstehung bei jeder, auch unrechtm\u00e4\u00dfigen Entnahme aus dem Steuerlager vorsieht, zeigt, dass die Entstehung der Verbrauchsteuer auch in jedem Fall gewollt ist.<\/p>\n<p>60Daran \u00e4ndert auch der Umstand, dass nach Art.\u00a027 Abs.\u00a01 Buchst. a RL 92\/83 die Mitgliedstaaten Erzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreien, wenn sie in Form von Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollst\u00e4ndig denaturiert worden ist, zum Vertrieb kommen. Auch nach dieser Vorschrift wird n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich die Anwendung der RL 92\/12 auf innergemeinschaftliche Bef\u00f6rderungen von vollst\u00e4ndig denaturiertem Alkohol zu gewerblichen Zwecken verlangt.<\/p>\n<p>61F\u00fcr die sich aus Art.\u00a027 Abs. 1 Buchst. b RL 92\/83 ergebende Verpflichtung zur Steuerbefreiung von Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats denaturiert worden ist und zur Herstellung eines nicht f\u00fcr den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden soll, gilt nichts anderes: Insoweit haben die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung nach Ma\u00dfgaben von Bedingungen vorzunehmen, die einerseits eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiung sicherstellen und andererseits der Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch dienen. In diesem Rahmen ist das Erfordernis der Anwendung des von Art. 15 f. RL 92\/12 vorgesehenen Steueraussetzungsverfahrens nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>62Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt nichts anderes.<\/p>\n<p>63Das zur Art. 28c der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern \u2013 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem \u2013 ergangene EuGH-Urteil vom 27.09.2007, C-146\/05, Slg. I 2007 S.\u00a07861, beschr\u00e4nkt die Befugnisse der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nur f\u00fcr den Fall, dass die Befreiung allein mit der Begr\u00fcndung versagt wird, der entsprechende Nachweis sei zu sp\u00e4t erbracht worden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des EuGH-Urteils vom 27.09.2012, C-587\/10, hinsichtlich der gleichen Bestimmung in Bezug auf die Identifikationsnummer.<\/p>\n<p>64Im Streitfall ergibt sich ein sachlicher Billigkeitsgrund auch nicht aus Nr. 7.1.1 AO-DV Zoll zu \u00a7 227. Danach kann eine Billigkeitsma\u00dfnahme in F\u00e4llen abgabenrechtlich nachteiligen, entschuldbaren Verhaltens gerechtfertigt sein. Abgabenrechtlich nachteiliges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn eine Steuerschuld lediglich als Folge einer versehentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften entstanden ist.<\/p>\n<p>65Insoweit ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass nicht nur eine Verfahrensvorschrift, sondern eine materiell-rechtliche Bestimmung f\u00fcr die Steuerfreiheit verletzt worden ist. Im Anschluss an die Entnahme aus dem Steuerlager hat ein Steueraussetzungsverfahren nicht stattgefunden. Dessen materielle Voraussetzungen sind auch nicht nachtr\u00e4glich mit Wirkung f\u00fcr die jeweiligen Auslagerungszeitpunkte geschaffen worden. Vielmehr wurde der \u201eQ-GmbH\u201c die beantragte Bewilligung der steuerbefreiten Verwendung nicht r\u00fcckwirkend erteilt.<\/p>\n<p>66Der Erlaubnis zur steuerbeg\u00fcnstigten Verwendung kommt eine konstitutive Wirkung zu (BFH-Beschluss vom 08.03.2004 VII B 150\/03, BFH\/NV 2004, 981), so dass die Erlaubniserteilung eine unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber vorgesehenen Steuerbeg\u00fcnstigung ist (BFH-Beschluss v. 13.11.2007, VII B 112\/07, BFH\/NV 2008, 409 f., ZfZ 2008, 109 f.). Das Fehlen einer Erlaubnis f\u00fchrt zum Ausschluss der Steuerbeg\u00fcnstigung, auch wenn das Erzeugnis zu den beg\u00fcnstigten Zwecken verwendet worden ist (BFH-Beschluss v. 08.03.2004, VII B 150\/03, BFH\/NV 2004, 981 f., ZfZ 2004, 311 f.; BFH-Urteil v. 31.07.1990 VII R 3\/89, BFH\/NV 1991, 487).<\/p>\n<p>67Im Hinblick auf fehlende sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde ist die nach \u00a7\u00a0227 AO im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung, nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung, die das Gericht nur im Rahmen des \u00a7\u00a0102 FGO \u00fcberpr\u00fcfen kann, l\u00e4sst mangels eines sachlichen Billigkeitsgrunds keinen Ermessensfehler erkennen.<\/p>\n<p>68Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a0135 Abs.\u00a01 FGO.<\/p>\n<p>69Die Revision war nach \u00a7\u00a0115 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 FGO zuzulassen. F\u00fcr die Steuerentstehung ist eine innere Rechtfertigung zweifelhaft: Das verg\u00e4llte Erzeugnis ist vom Empf\u00e4nger so verwendet worden, dass \u2013 bei Vorliegen der sp\u00e4ter erteilten Erlaubnis \u2013 keine Steuer entstanden w\u00e4re. Damit stellt die Steuer im Streitfall nur noch eine Sanktion f\u00fcr die Nichteinhaltung von \u2013 allerdings materiell-rechtlich wirkenden \u2013 Formvorschriften dar. Zudem ist zweifelhaft, ob die im seinerzeit geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Bedingungen einer Steuerbefreiung zur Sicherung einer korrekten und einfachen Anwendung einer Billigkeitsma\u00dfnahme dann entgegenstehen, wenn das dem Steuerlager entnommene Erzeugnis vom Warenempf\u00e4nger planm\u00e4\u00dfig steuerbefreit verwendet wird.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 4 K 4515\/12 AO Datum: 18.09.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 4. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 4 K 4515\/12 AO Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Kl\u00e4gerin betrieb offene Branntweinl\u00e4ger. 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