{"id":37290,"date":"2013-10-07T19:34:28","date_gmt":"2013-10-07T17:34:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37290"},"modified":"2013-10-07T19:34:28","modified_gmt":"2013-10-07T17:34:28","slug":"beteiligung-einer-stiftung-an-der-besitzgesellschaft-im-rahmen-einer-betriebsaufspaltung-als-wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beteiligung-einer-stiftung-an-der-besitzgesellschaft-im-rahmen-einer-betriebsaufspaltung-als-wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb\/","title":{"rendered":"Beteiligung einer Stiftung an der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 6 K 2430\/13 K<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>17.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>6. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>6 K 2430\/13 K<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob die Einnahmen der Kl\u00e4gerin aus einer Beteiligung an einer verm\u00f6gensverwaltenden GmbH &amp; Co. KG, deren Eink\u00fcnfte auf Grund des \u00a7 15 Abs.\u00a03 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und auf Grund des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung gewerblich sind, steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb i. S. des \u00a7 14 Abgabenordnung (AO) sind.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist eine ausschlie\u00dflich und unmittelbar steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken dienende rechtsf\u00e4hige Stiftung. Zweck der Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dflich die F\u00f6rderung von wissenschaftlichen Zwecken und Vorhaben der Volks- und Berufsbildung<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer 13-prozentigen Beteiligung an der Firma \u201eN-GmbH\u201c und an der Anteilsgemeinschaft \u201eQ-GmbH &amp; Co. KG\u201c. Die Anteilsgemeinschaft \u201eQ-GmbH &amp; Co. KG\u201c vermietet ihr geh\u00f6rende wesentliche Betriebsgrundlagen in Form von Grundst\u00fccken und Fabrikgeb\u00e4uden sowie Maschinen an die Firma \u201eN-GmbH\u201c. An beiden Unternehmen sind die gleichen Personengruppen beteiligt.<\/p>\n<p>5Der Beklagte setzte die K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2006 durch Bescheid vom 3.01.2008 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf 2.925 \u20ac fest. Dabei wurden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 15.537 \u20ac ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>6Durch K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 17.07.2008 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung die K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin auf 3.110\u00a0\u20ac fest, dabei ber\u00fccksichtigte er Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 16.275 \u20ac<\/p>\n<p>7Durch Bescheid vom 07.10.2010 setzte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung die K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2008 auf 1.673 \u20ac fest, dabei ber\u00fccksichtigte er Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 14.993 \u20ac.<\/p>\n<p>8Durch K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2011 vom 25.06.2012 setzte der Beklagte die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2011 auf 1.700 \u20ac fest, dabei ber\u00fccksichtigte er Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 16.377 \u20ac.<\/p>\n<p>9Am 8. September 2011 beantragte die Kl\u00e4gerin die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide f\u00fcr 2006, 2007 und 2008 gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO insoweit zu \u00e4ndern, dass die Gewinnanteile an der Anteilsgemeinschaft \u201eQ-GmbH &amp; Co. KG\u201c nicht mehr bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>10In allen Jahren beruhen die als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb ber\u00fccksichtigten Einnahmen auf gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen der Anteilsgemeinschaft \u201eQ-GmbH &amp; Co. KG\u201c.<\/p>\n<p>11Der Beklagte lehnte die \u00c4nderungsantr\u00e4ge durch Bescheid vom 14.05.2012 ab.<\/p>\n<p>12Die Kl\u00e4gerin legte am 11.06.2012 gegen diesen Ablehnungsbescheid Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>13Gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2011 legte die Kl\u00e4gerin am 26.06.2012 Einspruch ein, der ebenfalls durch Einspruchsentscheidung vom 24.06.2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen wurde. Zur Begr\u00fcndung dieser Entscheidungen berief sich der Beklagte darauf, dass die Kl\u00e4gerin zwar unstreitig an einer Personengesellschaft beteiligt sei, die auf Grund der ausschlie\u00dflichen Vermietungst\u00e4tigkeit keine T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus\u00fcbe, sondern nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als sogenannte gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft gewerbliche Eink\u00fcnfte erziele. Da die Anteilsgemeinschaft \u201eQ-GmbH &amp; Co. KG\u201c als Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen an eine gewerblich t\u00e4tige Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung \u00fcberlasse und auf Grund der gegebenen personellen Verflechtung eine sog. Betriebsaufspaltung vorliege, sei die Vermietung jedoch keine Verm\u00f6gensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung. Das Besitzunternehmen sei ein Gewerbebetrieb. Der BFH habe sich in seinem Urteil vom 25.5.2011 I R 60\/10 lediglich zu einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft ge\u00e4u\u00dfert und nicht zum Fall des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung. Die Anteile der Kl\u00e4gerin an der Anteilsgemeinschaft \u201eQ-GmbH &amp; Co. KG\u201c seien somit ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb. Da die in \u00a7 65 AO aufgef\u00fchrten Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines Zweckbetriebs nicht gegeben seien, unterl\u00e4gen die Beteiligungsertr\u00e4ge der K\u00f6rperschaftsteuer.<\/p>\n<p>14Die Kl\u00e4gerin hat am 11. Juli 2013 Klage wegen K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag 2006, 2007, 2008 und 2011 erhoben.<\/p>\n<p>15Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Anteilsgemeinschaft \u201eQ-GmbH &amp; Co. KG\u201c nur auf Grund ihrer gewerblichen Pr\u00e4gung nach \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und dem auch parallel vorliegenden steuerlichen Rechtsinstitut einer Betriebsaufspaltung gewerbliche Eink\u00fcnfte erziele. Denn die T\u00e4tigkeit der Anteilsgemeinschaft bestehe ausschlie\u00dflich in der Verpachtung von Grundst\u00fccken und Bauten an die \u201eN-GmbH\u201c. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass nach dem BFH-Urteil vom 25.5.2011 I R 60\/10 im Streitfall kein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb i. S. des \u00a7 14 AO vorliege. Wenn bei einer gewerblichen Pr\u00e4gung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb i. S. des \u00a7 14 AO vorliege, so m\u00fcsse dies erst Recht f\u00fcr die Betriebsaufspaltung gelten, bei der bei einer Besitzgesellschaft Gewerblichkeit nur deswegen angenommen werde, weil es sich um ein steuerliches Rechtsinstitut handele. Es sei v\u00f6llig unerfindlich, warum bei der gesetzlichen Fiktion des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kein Gewerbebetrieb i. S. des \u00a7 14 AO vorliege, bei dem gesetzlich nicht geregelten Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ein Gewerbebetrieb i. S. des \u00a7 14 AO aber angenommen werde.<\/p>\n<p>16Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>171. die K\u00f6rperschaftsteuer- und Solidarit\u00e4tszuschlagsbescheide f\u00fcr 2006, 2007, 2008 und 2011 insoweit zu \u00e4ndern, dass die K\u00f6rperschaftsteuer und der Solidarit\u00e4tszuschlag auf 0 \u20ac herabgesetzt wird,<\/p>\n<p>182. hilfsweise, die Revision zuzulassen,<\/p>\n<p>193. die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>20Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>21die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen,<\/p>\n<p>22hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>23Zur Begr\u00fcndung seines Antrags beruft er sich auf die Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>24<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>25Die Klage bez\u00fcglich des Solidarit\u00e4tszuschlages ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>26Betreffen Einwendungen einer Kapitalgesellschaft ausschlie\u00dflich die Ermittlung ihres Gewinns als Grundlage ihres zu versteuernden Einkommens, ist insoweit der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid Grundlagenbescheid f\u00fcr die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags. Die diesbez\u00fcglichen Einwendungen k\u00f6nnen deshalb nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid, nicht aber im Verfahren gegen den Folgebescheid geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 12.7.2012 I R 23\/11, BFHE 238, 344, HFR 2012, 1186).<\/p>\n<p>27Die Klage bez\u00fcglich der K\u00f6rperschaftsteuerbescheide ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>28Der Beklagte hat zu Recht die Einnahmen der Kl\u00e4gerin aus der Anteilsgemeinschaft \u201eQ-GmbH &amp; Co. KG\u201c nicht als steuerfreie Einnahmen aus Verm\u00f6gensverwaltung, sondern als Einnahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes i. S. des \u00a7 14 AO bei der K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung erfasst. Zwar sind Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG keine Einnahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes. Einnahmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind aber als Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG Einnahmen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes.<\/p>\n<p>29Die Steuerbefreiung nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird K\u00f6rperschaften gew\u00e4hrt, die nach der Satzung und der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (\u00a7 51 bis \u00a7 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7 14 AO) unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Die K\u00f6rperschaft verliert die Steuerbeg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 1 AO jedoch nur, soweit der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb kein Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7 65 bis 68 AO) ist.<\/p>\n<p>30Die Kl\u00e4gerin verfolgt nach ihrer Satzung und der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unstreitig ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke i.S. von \u00a7 52 AO.<\/p>\n<p>31Ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb ist nach der Legaldefinition in \u00a7 14 AO eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit, durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (\u00a7 14 Satz 2 AO). Ebensowenig muss eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb in der Regel durch die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7 15 EStG begr\u00fcndet wird. Denn dabei ist begrifflich auch der Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung i.S. des \u00a7 14 Satz 3 AO \u00fcberschritten (BFH-Urteil vom 25.5.2011 I R 60\/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858).<\/p>\n<p>32Der BFH hat zwar entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung an einer gewerblich gepr\u00e4gten verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft kein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb im Sinne des \u00a7 14 AO ist. Begr\u00fcndet hat der BFH dies damit, dass nach dem Wortlaut des \u00a7 14 AO ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb nur vorliege, wenn die Bet\u00e4tigung \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgehe. Die Gesellschafter &#8211; und damit auch eine als Mitunternehmerin beteiligte steuerbefreite K\u00f6rperschaft &#8211; erzielten zwar bei einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit gewerbliche Eink\u00fcnfte. Mit der Feststellung gewerblicher Eink\u00fcnfte stehe auch f\u00fcr den Regelfall fest, dass die Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht erzielten gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaften aber konstitutiv nur aufgrund der Fiktion des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Der Sache nach gingen die Gesellschafter hingegen einer verm\u00f6gensverwaltenden und nicht einer gewerblichen T\u00e4tigkeit nach; es sei gerade eines der Tatbestandsmerkmale des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, dass tats\u00e4chlich keine T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausge\u00fcbt werde. Diese Fiktion gewerblicher Eink\u00fcnfte des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG werde in \u00a7 14 AO f\u00fcr den wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb indes nicht aufgegriffen; \u00a7 14 AO verkn\u00fcpfe das Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs auch nicht mit der Erzielung gewerblicher Eink\u00fcnfte. Da es sich bei dem Begriff des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs nicht um einen ertragsteuerlichen, sondern um einen eigenst\u00e4ndigen abgabenrechtlichen Begriff handele, w\u00e4re f\u00fcr einen Gleichlauf mit \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, um den rechtsstaatlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts zu gen\u00fcgen, eine entsprechende Fiktion oder ein Verweis auf die Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 15 EStG erforderlich (BFH-Urteil vom 25.5.2011 I R 60\/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858). Ob vorstehende Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gelten, lie\u00df der BFH offen. Er f\u00fchrt aus, dass, da im Fall des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit auch eine origin\u00e4re gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbten und diese einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der als Mitunternehmerin beteiligten steuerbefreiten K\u00f6rperschaft begr\u00fcnde, m\u00f6glicherweise auch die (gewerblich gef\u00e4rbten) Eink\u00fcnfte, die bei isolierter Betrachtung als Verm\u00f6gensverwaltung zu beurteilen w\u00e4ren, dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen sein k\u00f6nnten (BFH-Urteil vom 25.5.2011 I R 60\/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858).<\/p>\n<p>33Im Unterschied zur gewerblichen Pr\u00e4gung der verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG f\u00fchrt eine Betriebsaufspaltung nach der Rechtsprechung des BFH dazu, dass eine ihrer Art nach verm\u00f6gensverwaltende und damit nicht gewerbliche Bet\u00e4tigung (das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsg\u00fctern) durch die personelle und sachliche Verflechtung zweier rechtlich selbst\u00e4ndiger Unternehmen &#8211; Besitz- und Betriebsunternehmen &#8211; zum Gewerbebetrieb wird (BFH-Urteil vom 17.7.1991 I R 98\/88, BFHE 165, 369, BStBl II 1992, 246; BFH-Beschluss vom 8.11.1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 23.3.2011 X R 45\/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778). Die Vermietung von Grundbesitz und anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen wird bei Vorliegen einer personellen und sachlichen Verflechtung als origin\u00e4re gewerbliche T\u00e4tigkeit angesehen (BFH-Beschluss vom 8.11.1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BVerfG-Beschluss vom 25.3.2004 2 BvR 944\/00, HFR 2004, 691). Rechtsgrundlage daf\u00fcr ist ein in wertender Betrachtungsweise verstandener Begriff des Gewerbebetriebs i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 17.7.1991 I R 98\/88, BFHE 165, 369, BStBl II 1992, 246). Die Rechtsprechung des BFH zu gewerblich gepr\u00e4gten Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht f\u00fcr gewerblich &#8222;infizierte&#8220; Eink\u00fcnfte aus einer sog. Besitzgesellschaft. Ist einkommensteuerrechtlich aufgrund einer Betriebsaufspaltung eine Vermietungs- oder Verpachtungst\u00e4tigkeit als gewerbliches Unternehmen zu beurteilen, so ist dieser Gewerbebetrieb auch ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb i.S. des \u00a7 14 AO, wie der BFH in seinem Urteil vom 21.5.1997 (I R 164\/94, HFR 1997, 927) ausgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>34Aus dem BFH-Urteil vom 25.8.2010 (I R 97\/09, BFH\/NV 2011, 312), auf das sich der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung berufen hat, ergibt sich nichts anderes. Dieses BFH-Urteil besch\u00e4ftigt sich nicht mit der Frage, ob Einnahmen aus einer KG, die aufgrund einer Betriebsaufspaltung gewerblich sind, Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb sind, sondern mit der Frage, ob eine steuerbefreite K\u00f6rperschaft einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb begr\u00fcndet, wenn sie mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, der sie keine wesentlichen Betriebsgrundlagen \u00fcberl\u00e4sst.<\/p>\n<p>35Der Senat ist auch nicht der Auffassung von H\u00fcttemann, dass bei einer Betriebsaufspaltung Verm\u00f6gensverwaltung und damit steuerfreie Einnahmen vorliegen, wenn die Weitergabe des Steuervorteils an das Betriebsunternehmen auszuschlie\u00dfen ist (H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl., \u00a7 6 Rz. 136). F\u00fcr die Auslegung des Begriffs \u201ewirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb\u201c ist auf die einkommensteuerlichen Grunds\u00e4tze zum Begriff des Gewerbebetriebes zur\u00fcckzugreifen (BFH-Urteil vom 21.5.1997 I R 164\/94, HFR 1997, 927). Die von H\u00fcttemann als alleiniges Abgrenzungskriterium herangezogene Wettbewerbsneutralit\u00e4t der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung gemeinn\u00fctziger Einrichtungen (H\u00fcttemann, Gemeinn\u00fctzigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl., \u00a7 6 Rz. 69) ist kein Tatbestandsmerkmal des \u00a7 14 AO, sondern nur ein \u201enorminspirierendes Prinzip\u201c, das den Gesetzestatbestand weder ausweiten noch einschr\u00e4nken kann (Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO, \u00a7 14 AO Rz. 86; BFH-Urteil vom 21.5.1997 I R 164\/94, HFR 1997, 927).<\/p>\n<p>36Der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin ist unstreitig kein Zweckbetrieb.<\/p>\n<p>37Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>38Die Zulassung der Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 6 K 2430\/13 K Datum: 17.09.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 6. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 6 K 2430\/13 K Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob die Einnahmen der Kl\u00e4gerin aus einer Beteiligung an einer verm\u00f6gensverwaltenden GmbH &amp; Co. 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