{"id":37292,"date":"2013-10-07T19:35:04","date_gmt":"2013-10-07T17:35:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37292"},"modified":"2013-10-07T19:35:04","modified_gmt":"2013-10-07T17:35:04","slug":"steuerbegunstigung-des-gewinns-aus-der-verauserung-von-leasingobjekten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbegunstigung-des-gewinns-aus-der-verauserung-von-leasingobjekten\/","title":{"rendered":"Steuerbeg\u00fcnstigung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Leasingobjekten"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 12 K 2665\/12 G,F<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>06.06.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>12. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>12 K 2665\/12 G,F<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>2I.<\/p>\n<p>3Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und deren Kommanditisten im Jahr 2004 einen steuerbeg\u00fcnstigten, nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Aufgabe\/Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt haben.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin ist ein von der \u201eGmbH 1\u201c (nachfolgend GmbH 1) aufgelegter Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) Kommanditgesellschaft. Die GmbH 1 war seinerzeit die \u201e\u2026\u201c Leasing Gesellschaft der \u201eA-AG\u201c (vgl. Bl. 2 des Emissionsprospekts). Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH 1 waren \u201eX\u201c, \u201eV\u201c und \u201eM\u201c. Einziger Gesellschafter der GmbH 1 war die \u201eGmbH 2\u201c (GmbH 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u201eX\u201c, \u201eV\u201c und \u201eM\u201c waren. Einzige Gesellschafterin der GmbH 2 war die \u201eA-AG\u201c.<\/p>\n<p>5In den Jahren 1992 und 1993 hatte die GmbH 1 in vier Tranchen \u201eZZZ\u201c \u201eFahrzeuge\u201c f\u00fcr den \u201e\u2026\u201c erworben und mit Vertrag vom 9.3.1992 an die \u201eGmbH 5\u201c (GmbH 5), an der die \u201eA-AG\u201c zu 90 % unmittelbar und zu 10 % mittelbar beteiligt war, auf unbestimmte Zeit vermietet. Die Leasingraten waren so bemessen, dass innerhalb von 60 Quartalen die Anschaffungskosten einschlie\u00dflich Nebenkosten und Finanzierungskosten der GmbH 1 abgedeckt waren. Zum 15.6.2003 sah der Vertrag eine Anpassung der Leasingraten an das Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vor. Nach sechs Jahren Laufzeit konnte die GmbH 5 den Vertrag erstmals ordentlich k\u00fcndigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 9.3.1992 Bezug genommen (Bl. 131 Beiakte -BA-).<\/p>\n<p>6Die Kl\u00e4gerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1995 gegr\u00fcndet. Einzige pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist die am Gesellschaftskapital nicht beteiligte Beteiligungs-GmbH mit Sitz in \u201eY-Stadt\u201c (nachfolgend GmbH 3), eine 100 % tige Tochter der GmbH 2 (vgl. Bl. 58 ff des Emissionsprospektes). Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH 3 waren \u201eX\u201c, \u201eV\u201c und \u201eM\u201c. Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin war gem. \u00a7 2 des Vertrages der Erwerb und die Vermietung beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Ma\u00dfnahmen, insbesondere der Erwerb und die Vermietung der \u201eZZZ\u201c \u201eFahrzeuge\u201c. Die Gesellschaft war auf unbegrenzte Zeit eingegangen. Neben der GmbH 3 als Komplement\u00e4rin war die \u201eGmbH 4\u201c (GmbH 4) als Kommanditistin mit einer Einlage von 30.000 DM Gr\u00fcndungsgesellschafterin (Bl. 8 des Prospektes). Einziger Gesellschafter der GmbH 4 war die GmbH 2. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH 4 waren \u201eV\u201c und \u201eM\u201c. Das Gesellschaftskapital der Kl\u00e4gerin war durch Aufnahme weiterer Kommanditisten um 32.200.000 DM zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>7An der Kl\u00e4gerin konnten sich beitretende Kommanditisten mit Wirkung ab 1.12.1995 und einer Mindesteinlage von 100.000 DM beteiligen. Die Kommanditisten konnten ihren Gesch\u00e4ftsanteil erstmals zum 28.2.2003 und nachfolgend zu jedem Kalenderquartal k\u00fcndigen und der Komplement\u00e4rin \u00fcbertragen. Sie erhielten dann eine Abfindung in H\u00f6he des jeweiligen Verkehrswertes ihrer Beteiligung. Zur Berechnung dieses Verkehrswertes wird auf Bl. 41 des Prospektes der Kl\u00e4gerin verwiesen. Im Ergebnis wurde der Kommanditist im Falle seiner K\u00fcndigung so gestellt, wie wenn die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt beendet worden w\u00e4re. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Bl. 112 BA) und den Emissionsprospekt der Kl\u00e4gerin verwiesen. Von der K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit machten im Jahr 2003 Kommanditisten mit einem Kommanditkapital in H\u00f6he von 10.302.531 Euro (62,52 % aller Kommanditisten) und bis zum 30.3.2004 Kommanditisten mit einem Kapital von 409.033 Euro (2,48%) Gebrauch (vgl. Anlage 8 des BP Berichts).<\/p>\n<p>8Die Kl\u00e4gerin erwarb von der GmbH 1 im Rahmen eines sog. \u201csale and lease back\u201c Gesch\u00e4ftes zum 1.12.1995 in vier Tranchen die \u201eZZZ\u201c \u201eFahrzeuge\u201c &#8211; wobei f\u00fcr jede Tranche abh\u00e4ngig vom Ersterwerbszeitpunkt der GmbH 1 ein anderer Kaufpreis zu entrichten war &#8211; und vermietete sie an die GmbH 1, die ihr Mietverh\u00e4ltnis mit der GmbH 5 unver\u00e4ndert fortf\u00fchrte. Der zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH 1 abgeschlossene Mietvertrag war zeitlich unbefristet und von der GmbH 1 fr\u00fchestens zum 15.6.2003 k\u00fcndbar, danach jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer dreimonatigen K\u00fcndigungsfrist. Die K\u00fcndigung konnte f\u00fcr jede \u201eFahrzeuge\u201c &#8211; Tranche gesondert ausgesprochen werden. Der Kl\u00e4gerin war in \u00a7 9 des Vertrages nur ein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht einger\u00e4umt. Im Falle der K\u00fcndigung sollten die \u201eFahrzeuge\u201c ausweislich des Emissionsprospektes der Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert werden (Bl. 17 des Prospektes). Die von der GmbH 1 an die Kl\u00e4gerin bis zum 15.6.2003 zu entrichtenden Leasingraten waren festgeschrieben. Ausweislich der Anlage zum Mietvertrag betrug der Barwert der bis zur vollst\u00e4ndigen Amortisierung der Leasingg\u00fcter noch ausstehenden Raten am 15.6.2003 noch 46.902.286 DM. F\u00fcr die nach dem 15.6.2003 zu zahlenden Mieten legte der Leasingvertrag fest, dass deren H\u00f6he ausgehandelt werden w\u00fcrde, die Mietzahlungen in der Summe aber in jedem Fall bis zu den f\u00fcr jede Tranche genannten Amortisationszeitpunkten (15.12.2007, 15.3.2008, 15.6.2008, 15.9.2008) die vollen Anschaffungskosten und Neben-\/Finanzierungskosten der Kl\u00e4gerin abdecken werden w\u00fcrden. Desweiteren war f\u00fcr den Fall der K\u00fcndigung seitens der GmbH 1 festgelegt, dass eine Abschlusszahlung zu leisten ist, die sich zusammensetzt aus der H\u00f6he des Barwertes der bis zum Amortisationszeitpunkt der betreffenden Tranche noch ausstehenden Leasingraten, ggfs. zzgl. einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung, durch die der Kl\u00e4gerin eventuell entstehende Kosten aufgrund der vorzeitigen R\u00fcckzahlung der aufgenommenen Refinanzierungsmittel ersetzt werden sollten. Die Kl\u00e4gerin hatte den Verkauf der Leasingobjekte nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen vorzunehmen. Der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s war mit der Abschlusszahlung zu verrechnen. Einen Mindererl\u00f6s hatte die GmbH 1 auszugleichen, ein Mehrerl\u00f6s stand zu 75 % der GmbH 1 und zu 25 % der Kl\u00e4gerin zu. Die GmbH 1 hatte das Recht, einen K\u00e4ufer vorzuschlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 5.10.1995 (Bl. 148 ff BA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>9Die Investitionskosten der Kl\u00e4gerin betrugen 94.074.000 DM. Der das Kommanditkapital \u00fcbersteigende Betrag wurde durch ein Darlehen der \u201eA-AG\u201c in H\u00f6he von 12.000.000 DM mit einer Laufzeit bis maximal zum 15.9.2008 finanziert, f\u00fcr das der Zinssatz bis zum 15.6.2003 fest vereinbart war und auf das erstmals zum 15.7.2003 eine Tilgungsleistung zu erbringen war. Das Darlehen konnte von der \u201eA-AG\u201c nicht ordentlich gek\u00fcndigt werden, die Kl\u00e4gerin war berechtigt, das Darlehen zum 15.6.2003 ordentlich zu k\u00fcndigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 15.1.1995 (Bl. 108 BA) Bezug genommen. Einen Teilbetrag in H\u00f6he von 49.844.000 DM finanzierte die Kl\u00e4gerin durch Ver\u00e4u\u00dferung und Vorausabtretung eines erstrangigen, abgezinsten Anteils ihrer bis zum 15.6.2003 f\u00e4llig werdenden Leasingforderungen gegen die GmbH 1 an die GmbH 2 (Bl. 20 und Bl. 42 des Prospekts).<\/p>\n<p>10In der Folgezeit wurde die GmbH 5 auf die \u201eC-AG\u201c verschmolzen. Die \u201eC-AG\u201c bem\u00fchte sich um eine Beendigung des Leasingvertrages mit der GmbH 1 zum 15.6.2004 und um einen Erwerb der \u201eFahrzeuge\u201c. Die GmbH 1 trat deswegen in Verhandlungen mit der Kl\u00e4gerin \u00fcber eine Beendigung des Leasingvertrages zum 15.6.2004 und eine Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c, obwohl zu diesem Zeitpunkt die dreimonatige K\u00fcndigungsfrist zum 15.6.2004 nicht mehr eingehalten werden konnte. Aufgrund ihres schriftlichen Vorschlages vom 20.4.2004 (Bl. 123 BA) wurde die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin von den Gesellschaftern zur Beendigung des Leasingvertrages mit der GmbH 1 zum 15.6.2004 gegen eine Abschlusszahlung in H\u00f6he von 19.234.987,49 Euro und zum Verkauf der \u201eFahrzeuge\u201c erm\u00e4chtigt. In dem Vorschlag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hei\u00dft es unter anderem, dass die GmbH 1 zum 15.6.2004 die vereinbarte Leasingrate in H\u00f6he von 1.309.989 Euro und dar\u00fcberhinaus die Schlussrate von 19.234.987,49 Euro leisten w\u00fcrde, wodurch die im Prospekt versprochene volle Amortisation erreicht werden w\u00fcrde. F\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c entsprechend dem Vorschlag der GmbH 1 spreche, dass durch die Ver\u00e4u\u00dferung an Dritte kein h\u00f6herer als der durch die Schlusszahlung zuflie\u00dfende Erl\u00f6s realisiert werden k\u00f6nne, weil ein Gutachten f\u00fcr die \u201eFahrzeuge\u201c nur einen Verkehrswert von 18.347.420 Euro ergeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Bl. 123 BA) Bezug genommen. Ausweislich eines Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 17.6.2004 (Bl. 127 BA) wurde der Vorschlag mit 83,6 % Zustimmung angenommen. Zum 15.6.2004 wurden die \u201eFahrzeuge\u201c an die GmbH 1 ver\u00e4u\u00dfert, die sie sofort zu den Konditionen ihres Erwerbs an die \u201eC-AG\u201c ver\u00e4u\u00dferte (Bl. 128 BA). Seither befindet sich die Kl\u00e4gerin in Liquidation.<\/p>\n<p>11Die Kl\u00e4gerin sah die Schlusszahlung als beg\u00fcnstigten, nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn an. Der Beklagte folgte dem zun\u00e4chst in dem gem.\u00a7 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergangenen Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr das Jahr 2004. Anl\u00e4sslich einer f\u00fcr das Jahr 2004 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung durch das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung \u201eE-Stadt\u201c (Pr\u00fcfungsbeginn am 10.12.2007) gelangte der Pr\u00fcfer zu der Ansicht, es handele sich auch insoweit um einen laufenden Gewinn. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Pr\u00fcfer im Wesentlichen aus: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. Juni 2007 (IV R 49\/04, Bundessteuerblatt &#8211; BStBl II 2009, 289) und dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 1. April 2009 (IV C 6 \u2013 S \u2013 2240\/08\/10008, BStBl I 2009, 215) geh\u00f6re auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anlageverm\u00f6gen zum laufenden gewerbesteuerpflichtigen Gewinn, wenn Vermietung und An-\u00a0 und Verkauf des Leasingobjektes Teil eines einheitlichen Gesch\u00e4ftskonzeptes seien, bei dem die Ver\u00e4u\u00dferung des Leasingobjektes vor Ablauf der gew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer von vornherein geplant sei und die Erzielung eines Totalgewinns nur unter Einbeziehung des Verkaufserl\u00f6ses m\u00f6glich sei. Diese Voraussetzungen seien vorstehend erf\u00fcllt. Zwar sei der Verkauf der Leasingg\u00fcter nicht ausdr\u00fccklich als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag genannt. Der Hinweis auf das Leasinggesch\u00e4ft lasse aber den Schluss zu, dass auch die Verwertung der G\u00fcter durch Ver\u00e4u\u00dferung vom Gesellschaftszeck umfasst sei. In \u00a7 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei zudem ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin Dritte mit der Wiedervermarktung der Leasingg\u00fcter beauftragen d\u00fcrfe. Die Kl\u00e4gerin habe sich bereits bei Abschluss des Leasingvertrages das Recht einr\u00e4umen lassen, jeweils zum 15. eines Vertragsquartals die einzelnen Tranchen, fr\u00fchestens zum 15.6.2003 k\u00fcndigen zu k\u00f6nnen. Im Falle der K\u00fcndigung w\u00fcrden die noch ausstehenden Leasingraten f\u00e4llig. Zum 15.6.2003 habe der Barwert (Restwert) der \u201eFahrzeuge\u201c ausweislich der Anlage 2 zum Leasingvertrag noch 51,7 % der urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten betragen. Nach \u00a7 13 des Vertrages habe der Leasingnehmer die Fahrzeuge im Falle der K\u00fcndigung herauszugeben oder nach Weisung der Kl\u00e4gerin zu verwerten. Im Prospekt seien ab S. 22 die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten des Leasingvertrages und der Kommanditisten ausf\u00fchrlich beschrieben worden. Bei den Renditen f\u00fcr den Gesellschafter sei ausdr\u00fccklich in Fettdruck darauf hingewiesen worden, dass sich bis zum 15.6.2003 eine Verzinsung des gebundenen Kapitals in H\u00f6he von 9,31 % ergebe (Seite 30,31), f\u00fcr den Fall der Fortsetzung der Gesellschaft der Kl\u00e4gerin bis zum 15.9.2008 das Kapital nur noch mit 3,9 % verzinst w\u00fcrde (Seite 36,37). Im Prospekt w\u00fcrde ferner darauf hingewiesen, dass die erste K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit zum 15.6.2003 sicher stelle, dass die in dem BMF Schreiben vom 22.12.1975 (IV B 2 \u2013 S 2170- 161\/175) vorgesehene Mindestleasingdauer f\u00fcr die Zurechnung des Wirtschaftsgutes zum Betriebsverm\u00f6gen der Leasinggesellschaft von 40 % der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer eingehalten werde, zur Fortsetzung des Leasingvertrages werde in diesem Zusammenhang nicht mehr Stellung genommen. Die in dem Prospekt (Seite 26,27) aufgef\u00fchrte steuerliche Planrechnung kommt nur unter Einbeziehung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses zu einem steuerlichen Totalgewinn. Dass ein baldiger Verkauf der Leasingobjekte von vornherein vorgesehen gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Kl\u00e4gerin die bis zum 15.6.2003 anfallenden Leasingraten an die GmbH 2 abgetreten habe. Das Darlehen sei nur bis zum 15.6.2003 tilgungsfrei gewesen. Die Gewinne, die die Kommanditisten durch die R\u00fcckgabe der Gesch\u00e4ftsanteile an die Kl\u00e4gerin erzielt h\u00e4tten, seien ebenfalls keine beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne, sondern laufender, der Gewerbesteuer unterliegender Gewinn. Wie der BFH zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel entschieden habe, sei ein steuerbeg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen dann nicht anzunehmen, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung des Gesellschaftsverm\u00f6gens im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nicht beg\u00fcnstigt w\u00e4re (z.B. Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 35\/05, BStBl II 2007, 777). Die Grunds\u00e4tze dieser Rechtsprechung seien auf die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>12Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 18.6.2012) gegen die entsprechend der Auffassung des Pr\u00fcfers ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag und die gesonderte Feststellung des auf den 31.12.2004 verbleibenden vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes vom 16.7.2010 bzw. 12.7.2010 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Klage vor:<\/p>\n<p>13Der Sachverhalt unterscheide sich erheblich von den Konstellationen, die der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des BFH zu Leasing-Fonds zugrunde gelegen h\u00e4tten. Der Mietvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH 1 sei auf unbefristete Zeit abgeschlossen gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe den Mietvertrag nicht vorzeitig beenden k\u00f6nnen. Nur die GmbH 1 habe, erstmals mit Wirkung zum 15.6.2003, eine ordentliche K\u00fcndigung aussprechen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin habe einen Totalgewinn auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung der Leasingg\u00fcter erzielen k\u00f6nnen, wenn der Mietvertrag bis zu den f\u00fcr die jeweilige Tranche genannten Amortisationszeitpunkten fortgesetzt worden w\u00e4re. Der Emissionsprospekt enthalte n\u00e4mlich auch eine Beispielrechnung f\u00fcr den Fall der Fortf\u00fchrung des Mietvertrages und gelange ohne Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu einem positiven Gesamtergebnis. Das Konzept der Kl\u00e4gerin sei auf eine langfristige Vermietung und nicht auf kurzfristige Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung ausgerichtet gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe auch nicht, anders als in den vom BFH entschiedenen F\u00e4llen, mehrfach Leasingg\u00fcter als Teil ihres laufenden Gesch\u00e4fts ver\u00e4u\u00dfert. Es habe von Anfang an festgestanden, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c nur dann erfolge, wenn die GmbH 1 von ihrem Recht, das Mietverh\u00e4ltnis vorzeitig zu beenden, Gebrauch mache. Da in diesem Fall der gesellschaftsvertragliche Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin (Anschaffung und Vermietung der \u201eZZZ\u201c \u201eFahrzeuge\u201c) beendet gewesen w\u00e4re, sei das Anlageverm\u00f6gen als einmaliger Gesch\u00e4ftsvorfall zum Zweck der Liquidation zu ver\u00e4u\u00dfern gewesen. Entgegen der Auffassung der Betriebspr\u00fcfung k\u00f6nne aus der Bestimmung in \u00a7 5 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht geschlossen werden, dass auch die Ver\u00e4u\u00dferung der Leasingg\u00fcter vom Unternehmensgegenstand umfasst gewesen sei, denn diese Bestimmung sei dahingehend zu verstehen, dass es um die Suche potentieller Nachmieter (Wiedervermarktung) gegangen sei. In dem Leasingvertrag mit der GmbH 1 sei weder ein Erwerbsrecht der GmbH 1 noch eine Erwerbspflicht hinsichtlich der \u201eFahrzeuge\u201c vereinbart gewesen, was ebenfalls dagegen spreche, Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung als das laufende Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin anzusehen. Eine \u00dcbertragung der Rechtsprechung zur Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel betreibe, auf die R\u00fcckgabe der Kommanditanteile komme nicht in Betracht, denn im Falle des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels werde die beg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferung deswegen verneint, weil die Grundst\u00fccke der Gesellschaft zu deren Umlaufverm\u00f6gen geh\u00f6rten. Die \u201eFahrzeuge\u201c geh\u00f6rten aber unstreitig zum Anlageverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin, so dass bei deren Ver\u00e4u\u00dferung die stillen Reserven des Anlageverm\u00f6gens aufgedeckt worden seien.<\/p>\n<p>14Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>15den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr das Jahr 2004 vom 16.7.2010 und den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des auf den 31.12.2004 verbleibenden vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust vom 12.7.2010 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18.6.2012 zu \u00e4ndern, indem der Gewerbeertrag um 6.020.430, 25 Euro vermindert wird,<\/p>\n<p>16hilfsweise Zulassung der Revision.<\/p>\n<p>17Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>18die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>19Der Beklagte tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung unter Erg\u00e4nzung der Auffassung des Pr\u00fcfers der Gro\u00dfBP vor:<\/p>\n<p>20Bei der GmbH 1 handele es sich um die Initiatorin der Kl\u00e4gerin (vgl. Bl. 2 des Prospekts der Kl\u00e4gerin). Die GmbH 1 habe die \u201eFahrzeuge\u201c erworben und an die GmbH 5 vermietet. Erst nach Auslieferung aller Tranchen habe sie die Kl\u00e4gerin initiiert, ihr die \u201eFahrzeuge\u201c ver\u00e4u\u00dfert und mit ihr einen Leasingvertrag abgeschlossen. Die Kl\u00e4gerin habe ein Steuersparmodell angeboten, dass darauf beruhe, langfristig nutzbare Wirtschaftsg\u00fcter unter Beachtung der Zurechnungsvorschriften des Teilamortisationserlasses des BMF (BStBl I 1971, 264) anzuschaffen, unter Inanspruchnahme degressiver Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (Afa) zu vermieten und zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt wieder zu ver\u00e4u\u00dfern. Die Zurechnung der Wirtschaftsg\u00fcter zum Betriebsverm\u00f6gen des Leasinggebers setzte eine Dauer des Leasingvertrages zwischen 40% und 90 % der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer der vermieteten Wirtschaftsg\u00fcter voraus. Insofern geh\u00f6re es zu dem Konzept jedes Leasingfonds, die Leasingg\u00fcter vor Ablauf von deren betriebsgew\u00f6hnlicher Nutzungsdauer zu ver\u00e4u\u00dfern. Im Prospekt der Kl\u00e4gerin sei darauf hingewiesen worden, dass die Kommanditisten die h\u00f6chste Kapitalverzinsung erreichten, wenn m\u00f6glichst zeitnah nach dem 15.6.2003 eine Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c erfolge. Die Initiatorin der Kl\u00e4gerin habe den Kommanditisten sogar die M\u00f6glichkeiten einger\u00e4umt, diesen Profit durch R\u00fcckgabe der Kommanditanteile zu realisieren, wenn der Mietvertrag nicht zum 15.6.2003 gek\u00fcndigt w\u00fcrde. Durch die von der Kl\u00e4gerin in diesem Fall zu zahlende Abfindung w\u00e4ren sie so gestellt worden, wie wenn der Leasingvertrag zu diesem Zeitpunkt beendet worden w\u00e4re (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen Bl. 41 des Prospektes). Als Initiatorin h\u00e4tte die GmbH 1 die K\u00fcndigung jederzeit aussprechen k\u00f6nnen, sogar ohne die \u201eFahrzeuge\u201c verkaufen zu m\u00fcssen, denn sie h\u00e4tte die \u201eFahrzeuge\u201c wie bisher an die GmbH 5 oder einen anderen Nutzer vermieten k\u00f6nnen. Das Steuersparmodell h\u00e4tte die Mehrheit der Kommanditisten verstanden, wie die im Jahr 2003 und 2004 erfolgten \u00dcbertragungen der Kommanditanteile auf die GmbH 3 zeigten. Da die GmbH 3 bereits \u00fcber die Mehrheit der Stimmrechte verf\u00fcgte, habe sie \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c an die \u201eC-AG\u201c und die Aufhebung des Leasingvertrages zum 15.6.2004 bestimmen k\u00f6nnen, ohne dass die verbliebenen Kommanditisten h\u00e4tten erfolgreich widersprechen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin habe in ihrer Einladung zur Gesellschafterversammlung im Jahr 2004 (Bl. 99 und Bl. 123 BA) selbst die Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c als erfolgreichen Abschluss ihres planm\u00e4\u00dfigen Ergebnisverlaufes bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Leasing und Verkauf schon dann Teil einer einheitlichen T\u00e4tigkeit, wenn der Verkauf Eingang in die Prognoserechnung im Prospekt gefunden habe und sichergestellt werde, dass ein vereinbarter Kaufpreis die zun\u00e4chst angefallenen Verluste ausgleiche. Durch den Hinweis im Prospekt auf den Renditeunterschied von 6 % bei Ver\u00e4u\u00dferung im Jahr 2003 gegen\u00fcber einer Fortf\u00fchrung des Mietverh\u00e4ltnisses bis zu den Amortisationszeitpunkten der jeweiligen Tranchen werde deutlich, dass eine m\u00f6glichst fr\u00fche Ver\u00e4u\u00dferung konzeptionell vorgesehen gewesen sei. Da die Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c zum laufenden Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt habe, sei ein beg\u00fcnstigter Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht entstanden. Entsprechend sei auch die Ver\u00e4u\u00dferung der Kommanditanteile nicht beg\u00fcnstigt. Die Rechtsprechung zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel beruhe nicht auf der Einordnung des Betriebsverm\u00f6gens als Anlage &#8211; oder Umlaufverm\u00f6gen sondern darauf, dass eine Gleichbehandlung von Personengesellschaften mit Einzelunternehmen erreicht werden solle.<\/p>\n<p>21II.<\/p>\n<p>22Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>23Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzten die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten, vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c geh\u00f6rt, ebenso wie der Gewinn der Kommanditisten aus der R\u00fcckgabe ihrer Gesellschaftsanteile, zum Gewerbeertrag des Jahres 2004.<\/p>\n<p>24Gem. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen, \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Die Kl\u00e4gerin ist eine im Inland ans\u00e4ssige Personengesellschaft, deren T\u00e4tigkeit gem. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt, weil ausschlie\u00dflich eine Kapitalgesellschaft (GmbH 3) pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist und nur diese Gesellschafterin zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt ist.<\/p>\n<p>25Gem. \u00a7 7 GewStG ist Gewerbeertrag grunds\u00e4tzlich der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, angepasst durch die in \u00a7 8 und \u00a7 9 GewStG enthaltenen Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen.<\/p>\n<p>26Als eine auf den t\u00e4tigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei nat\u00fcrlichen Personen und Personengesellschaften jedoch nur die durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof &#8211; BFH- vom 26.Juni 2007 IV R 49\/04, Bundesteuerblatt &#8211; BStBl II 2009, 289 mit weiteren Nachweisen). In den Gewerbeertrag sind danach u.a. nicht die nach Einkommensteuerrecht mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu versteuernden Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.Juni 2007 IV R 49\/04, BStBl II 2009, 289 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>27Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind allerdings nicht schon wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ver\u00e4u\u00dferung und Betriebsaufgabe von der Gewerbesteuer auszunehmen. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus betriebsgew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen, die auf der im Wesentlichen unver\u00e4nderten Fortf\u00fchrung der bisherigen unternehmerischen T\u00e4tigkeit beruhen, unterliegen im Regelfall der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30\/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.). Die Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern ist dann im Rahmen des laufenden Betriebs erfolgt, wenn auch ggf. gleichzeitig mit der Betriebsaufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1992 VIII R 22\/91, BFH\/NV 1993, 225).<\/p>\n<p>28Nach der (neueren) Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind der Erwerb, die Vermietung und die anschlie\u00dfende Ver\u00e4u\u00dferung der zun\u00e4chst vermieteten Wirtschaftsg\u00fcter insgesamt als eine einheitliche unternehmerische Bet\u00e4tigung anzusehen, wenn diese T\u00e4tigkeiten aufgrund eines einheitlichen Gesch\u00e4ftskonzepts verklammert sind (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37\/00, BStBl II 2003, 464; vom 26. Juni 2007 IV R 49\/04, BStBl II 2009, 289; BFH-Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17\/10, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV \u2013 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34\/10, BFH\/NV 2011, 241). Dies gilt auch dann, wenn das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut zu der Zeit seiner Vermietung zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rte und die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft mit der Ver\u00e4u\u00dferung beendet worden ist (BFH- Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49\/04, BStBl II 2009, 289; BFH- Beschluss vom 11. August 2010 IV B 17\/10, BFH\/NV 2010, 2268; vom 24. September 2010 IV B 34\/10, BFH\/NV 2011, 241).<\/p>\n<p>29Die Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c, die die Kl\u00e4gerin zutreffend als eigenes Betriebsverm\u00f6gen behandelt hat, weil der zwischen ihr und der GmbH 1 abgeschlossene Leasingvertrag den Vorgaben der Tz. 2 c des Schreibens des Bundeministers der Finanzen (BMF) vom 22.12.1975 (IV B 2-S 2170\/161\/75) entsprach, war Teil eines einheitlichen Gesch\u00e4ftsmodells der Kl\u00e4gerin, das darin bestand, unter Nutzung des zwischen der GmbH 1 und der GmbH 5 bereits laufenden Leasing-Vertrages das Verm\u00f6gen der mit der Kl\u00e4gerin verbundenen Gesellschaften bzw. der hinter allen Gesellschaften stehenden \u201eA-AG\u201c durch Vereinnahmung von Provisionen und Geb\u00fchren und das Verm\u00f6gen der Kommanditisten durch eine steuerbeg\u00fcnstigte Kapitalanlage, zusammengesetzt aus abschreibungsbedingten Verlusten in den Anfangsjahren und einem steuerbeg\u00fcnstigten Gewinn als Abschluss des Investments, zu vermehren.<\/p>\n<p>30Die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Prospekt mit einer Rendite von 9,1 % geworben, die zu erzielen war, wenn nach Ablauf der unk\u00fcndbaren Laufzeit des Leasingvertrages (15.6.2003) alsbald die \u201eFahrzeuge\u201c ver\u00e4u\u00dfert werden w\u00fcrden. In die dazu erstellte Prognoserechnung ist der von der GmbH 1 durch die Abschlusszahlung garantierte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn eingeflossen und nur durch die Ber\u00fccksichtigung dieses Betrages h\u00e4tte der Anleger bereits ab dem 15.6.2003 ein positives Gesamtergebnis erzielen k\u00f6nnen (vgl. dazu BFH- Beschluss vom 24. September 2010 IV B 34\/10, BFH\/NV 2011, 241; vom 1. August 2010 IV B 17\/10, BFH\/NV 2010, 2268).<\/p>\n<p>31Zwar hat die Kl\u00e4gerin in ihren Prospekt auch eine Prognoserechnung f\u00fcr den Fall der Fortf\u00fchrung des Leasingvertrages bis in das Jahr 2008 aufgenommen, die ohne Ber\u00fccksichtigung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns zu einem Totalgewinn f\u00fchrt. Darin ist aber nur noch eine Kapitalverzinsung von 3,1 % ausgewiesen. Es liegt auf der Hand, dass die Anleger von der Kl\u00e4gerin erwarteten, dass die Gesch\u00e4fte im Sinne einer h\u00f6chstm\u00f6glichen Rendite gef\u00fchrt werden w\u00fcrden. Entsprechend ist der Leasingvertrag auch nicht bis zum Jahr 2008 durchgef\u00fchrt, sondern bereits zum 15.6.2004 aufgel\u00f6st worden, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Restnutzungsdauer (nach der im Zeitpunkt der Anschaffung durch die GmbH 1 im Jahr 1992\/1993 g\u00fcltigen Afa Tabelle) noch drei Jahre f\u00fcr die \u201eFahrzeuge\u201c des Baujahres 1992 und noch vier Jahre f\u00fcr die \u201eFahrzeuge\u201c des Baujahres 1993 betrug und f\u00fcr die \u201eFahrzeuge\u201c ein Erl\u00f6s von immer noch ca. 38 % der urspr\u00fcnglichen, von der GmbH 1 gezahlten Anschaffungskosten zu erzielen war.<\/p>\n<p>32Der Einwand der Kl\u00e4gerin, von einem die fr\u00fchzeitige Ver\u00e4u\u00dferung umfassenden Konzept ihrerseits k\u00f6nne nicht ausgegangen werden, weil sie auf die Dauer des Mietvertrages keinen Einfluss gehabt habe und nur die GmbH 1 nach Ablauf der Grundmietzeit habe k\u00fcndigen k\u00f6nnen, \u00fcberzeugt nicht. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH 1 (Leasingsnehmerin) waren personenidentisch und konnten deshalb daf\u00fcr sorgen, dass das von der Kl\u00e4gerin angebotene Anlagekonzept aufgeht.<\/p>\n<p>33Die Verklammerung zwischen Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung zu einem einheitlichen Anlagekonzept wird auch daran deutlich, dass die Kl\u00e4gerin ihren Anlegern bei der erstmals zum 28.2.2003 m\u00f6glichen ordentlichen K\u00fcndigung der Beteiligung und R\u00fcckgabe des Kommanditanteils an die Komplement\u00e4rin eine Abfindung versprochen hatte, durch die die Anleger wirtschaftlich so gestellt werden sollten, als w\u00e4re der Leasingvertrag zu diesem Zeitpunkt gek\u00fcndigt und die Kl\u00e4gerin liquidiert worden (Bl. 41 f des Prospektes). Da die Kl\u00e4gerin in diesen F\u00e4llen den ausscheidenden Kommanditisten die bis zum Zeitpunkt der Amortisation der Leasinggegenst\u00e4nde noch anfallenden k\u00fcnftigen \u2013 wenn auch abgezinsten &#8211; anteiligen Leasingerl\u00f6se sofort auszahlen musste (zur Berechnung siehe Seite 41 des Prospekts), h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin im Extremfall, d.h. wenn alle Kommanditisten ihre Anteile zum fr\u00fchest m\u00f6glichen Zeitpunkt 28.2.2003 zur\u00fcck gegeben h\u00e4tten, sofort alle k\u00fcnftigen Leasingsraten aussch\u00fctten m\u00fcssen, obwohl ihr \u2013 ohne K\u00fcndigung des Leasingvertrages &#8211; die Zahlungen der GmbH 1 weiterhin nur quartalsweise, gestreckt bis zum 15.9.2008 zugeflossen w\u00e4ren. Es ist unwahrscheinlich, dass die Kl\u00e4gerin, die aufgrund der hohen Renditeunterschiede im Falle der Fortf\u00fchrung des Leasingvertrages \u00fcber den 15.6.2003 hinaus mit einer verst\u00e4rkten Inanspruchnahme der R\u00fcckgabem\u00f6glichkeit rechnen musste, gegen\u00fcber den Anlegern eine solche Verpflichtung \u00fcbernommen h\u00e4tte, wenn sie davon ausgegangen w\u00e4re, dass der Leasingvertrag tats\u00e4chlich bis zum 3. Quartal des Jahres 2008 durchgef\u00fchrt werden w\u00fcrde. Nachvollziehbar wird das Versprechen hingegen, wenn die Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses alsbald nach Ablauf der unk\u00fcndbaren Mietzeit ohnehin Teil des Konzepts der Kl\u00e4gerin war.<\/p>\n<p>34Der Hinweis der Kl\u00e4gerin, die Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c sei von dem in \u00a7 2 des Gesellschaftsvertrages ausgewiesenen Gegenstand der Gesellschaft nicht umfasst, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung ihres Gesch\u00e4ftsmodells. Die Ver\u00e4u\u00dferung &#8211; auch im laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr &#8211; geh\u00f6rte jedenfalls nach dem Prospekt sogar zwangsl\u00e4ufig zum Gesch\u00e4ft der Gesellschaft, denn in der Brosch\u00fcre wird darauf hingewiesen, dass jede der vier Tranchen von der GmbH 1 einzeln gek\u00fcndigt werden kann. F\u00fcr den Fall der K\u00fcndigung war im Prospekt zwingend der Verkauf der betroffenen Leasingg\u00fcter vorgesehen. Hinsichtlich der ungek\u00fcndigten Tranchen w\u00e4re hingegen die Vermietung seitens der Kl\u00e4gerin fortzuf\u00fchren gewesen. Die Gesellschaft w\u00e4re in einem solchen Fall &#8211; trotz Ver\u00e4u\u00dferungen &#8211; nicht beendet gewesen.<\/p>\n<p>35Das Vorbringen, von einer Verklammerung der Vermietung mit der Ver\u00e4u\u00dferung k\u00f6nne nicht ausgegangen werden, weil weder ein Erwerbsrecht noch eine Erwerbsverpflichtung der GmbH 1 bestanden habe, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Die GmbH 1 war zwar nicht gehalten, nach Ablauf der Grundmietzeit die \u201eFahrzeuge\u201c zu einem festen Preis zu kaufen. Dem wirtschaftlichen Gehalt einer solchen Verpflichtung entspricht aber die Vereinbarung der Beteiligten, wonach die Kl\u00e4gerin im Falle der K\u00fcndigung die Leasingg\u00fcter zu ver\u00e4u\u00dfern hatte, die GmbH 1 (Leasingnehmer) aber unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Verkaufserl\u00f6ses durch ihre Schlusszahlung garantierte, dass s\u00e4mtliche noch nicht amortisierten Kosten der Kl\u00e4gerin abgedeckt werden w\u00fcrden. Die vertraglichen Regelungen schlossen im \u00dcbrigen jedenfalls nicht aus, dass die GmbH 1 die \u201eFahrzeuge\u201c nach K\u00fcndigung selbst erwirbt und das Mietverh\u00e4ltnis mit der GmbH 5 fortsetzt, wenn sie den h\u00f6chsten Preis bietet und sich selbst als K\u00e4ufer vorschl\u00e4gt, wie auch die tats\u00e4chliche Abwicklung belegt (Erwerb der \u201eFahrzeuge\u201c seitens der GmbH 1 und Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c an die \u201eC-AG\u201c, vgl. Seite 2 des Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 17.6.2004, Bl. 127 BA).<\/p>\n<p>36Aufgrund des Vorgesagten ist die Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c wirtschaftlich der laufenden gewerbesteuerpflichtigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zuzuordnen. Dass zugleich auch das Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin endete, ist irrelevant und rechtfertigt nicht die Annahme eines beg\u00fcnstigten Aufgabe\/Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns.<\/p>\n<p>37Wegen der Qualifizierung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c als laufender Gewinn sind auch die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne gewerbesteuerpflichtig, die Kommanditisten im Jahr 2004 durch vorzeitige R\u00fcckgabe der Anteile an die Komplement\u00e4rin zum 30.3.2004 realisiert haben.<\/p>\n<p>38Nach der Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundst\u00fcckshandel gelten die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Abgrenzung zwischen dem beg\u00fcnstigten Betriebsaufgabegewinn und dem laufenden Gewinn nicht nur bei der Betriebsaufgabe durch ein Einzelunternehmen, sondern auch dann, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft aufgegeben wird (z.B. BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65\/02, BStBl II 2006, 160 mit weiteren Nachweisen). Sie sind ferner auch dann ma\u00dfgeblich, wenn die Anteile an einer Grundst\u00fcckshandelsgesellschaft ver\u00e4u\u00dfert werden (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3\/05, BStBl II 2007, 777). Begr\u00fcndet wird diese Rechtsprechung damit, dass es keinen grunds\u00e4tzlich gem. \u00a7 16 EStG beg\u00fcnstigten Tatbestand der Aufgabe\/Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteiles gebe, sondern auch in diesen F\u00e4llen aufgrund des Zwecks der Privilegierung zwischen Gewinnen aus der im Wesentlichen unver\u00e4nderten Fortsetzung der bisherigen T\u00e4tigkeit und Aufgabe\/Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen zu unterscheiden sei, auch um eine m\u00f6glichst weitgehende Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmern zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>39Der Senat h\u00e4lt diese Grunds\u00e4tze auf die F\u00e4lle der Verklammerung der Anschaffung, Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung von Anlageverm\u00f6gen aufgrund eines einheitlichen Gesamtkonzepts f\u00fcr \u00fcbertragbar. Auch im Streitfall w\u00e4re es nicht \u00fcberzeugend, wenn allein aufgrund der vorzeitigen R\u00fcckgabe der Kommanditanteile zum 30.3.2004 die Gewerbesteuerpflicht entfiele, denn die Ausgestaltung des Abfindungsanspruches zeigt, dass die K\u00fcndigenden nur vorzeitig und abgezinst \u201cihren\u201c Anteil an den im Prospekt ausgewiesenen, von der GmbH 1 garantierten und der Kl\u00e4gerin k\u00fcnftig &#8211; entweder aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung der \u201eFahrzeuge\u201c und der Schlusszahlung der GmbH 1 oder aufgrund der Fortf\u00fchrung des Leasingvertrages &#8211; zuflie\u00dfenden Zahlungen erhalten sollten. Da es sich bei diesen Zahlungen um Erl\u00f6se aus laufenden Gesch\u00e4ften handelt, f\u00fchrt auch deren vorzeitige Auskehrung zu einem laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn.<\/p>\n<p>40Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>41Die Revision wird gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 12 K 2665\/12 G,F Datum: 06.06.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 12. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 12 K 2665\/12 G,F Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Gr\u00fcnde: 2I. 3Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und deren Kommanditisten im Jahr 2004 einen steuerbeg\u00fcnstigten, nicht der Gewerbesteuer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbegunstigung-des-gewinns-aus-der-verauserung-von-leasingobjekten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerbeg\u00fcnstigung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Leasingobjekten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37292","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37292","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37292"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37292\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37292"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37292"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37292"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}