{"id":37303,"date":"2013-10-10T17:49:26","date_gmt":"2013-10-10T15:49:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37303"},"modified":"2013-10-10T17:49:26","modified_gmt":"2013-10-10T15:49:26","slug":"nicht-jedes-naheverhaltnis-schliest-gunstige-zinsbesteuerung-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nicht-jedes-naheverhaltnis-schliest-gunstige-zinsbesteuerung-aus\/","title":{"rendered":"Nicht jedes N\u00e4heverh\u00e4ltnis schlie\u00dft g\u00fcnstige Zinsbesteuerung aus!"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 10.10.2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 20. September 2013 (4 K 718\/13 E) klargestellt, dass der Begriff des &#8222;Nahestehens&#8220; im Sinne des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG eng am Gesetzeszweck auszurichten ist. Der dort vorgesehene Ausschluss der Abgeltungsteuer f\u00fcr F\u00e4lle, in denen Gl\u00e4ubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalertr\u00e4ge &#8222;einander nahe stehende Personen&#8220; seien, solle missbr\u00e4uchliche Gestaltungen vermeiden. Daher f\u00fchre nicht jedes N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Vielmehr m\u00fcsse aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Vertragsverh\u00e4ltnisses und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss m\u00f6glich sein, dass das Motiv der Darlehensgew\u00e4hrung vordergr\u00fcndig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gef\u00e4lles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungssteuersatz von 25% liege. Sei dies nicht der Fall, so seien Darlehensgl\u00e4ubiger und Darlehensschuldner keine &#8222;nahe stehenden Personen&#8220; im Sinne des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG.<\/span><\/h1>\n<p>Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger einem Berufskollegen ein Darlehen gew\u00e4hrt, mit dem dieser seinen Einstieg in die Steuerberatungsgesellschaft des Kl\u00e4gers finanzierte. Der Kl\u00e4ger war der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% &#8211; und nicht mit seinem deutlich h\u00f6heren pers\u00f6nlichen Steuersatz &#8211; zu versteuern seien.<\/p>\n<p>Der 4. Senat teilte diese Auffassung. Er sah keine hinreichenden Anhaltspunkte f\u00fcr ein die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausschlie\u00dfendes N\u00e4heverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem gesellschaftsrechtlich und beruflich verbundenen Kollegen, dem er das Darlehen gew\u00e4hrt hatte. Es m\u00fcsse &#8211; so der Senat &#8211; klar zwischen der gemeinsamen, von gleichen Interessen getragenen Berufsaus\u00fcbung einerseits und der Darlehensgew\u00e4hrung andererseits unterschieden werden. Auch wenn der Kl\u00e4ger im Rahmen der gemeinsamen Steuerberatungsgesellschaft eine beherrschende Stellung inne habe, sei nicht erkennbar, dass diese Beziehung auch auf das &#8222;Ob&#8220; und &#8222;Wie&#8220; des Darlehensvertrages durchgeschlagen sei. Vielmehr h\u00e4tten sich der Kl\u00e4ger und der Darlehensnehmer auf der Ebene des Darlehensvertrages wirtschaftlich gleichwertig gegen\u00fcber gestanden.<\/p>\n<p>Das Gericht hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 10.10.2013 zum Urteil 4 K 718\/13 vom 20.09.2013<\/p>\n<div>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 4 K 718\/13 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>20.09.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>4. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>4 K 718\/13 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Sachgebiet:<\/div>\n<div>Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.01.2012 und der daraufhin ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die vom Kl\u00e4ger im Jahr 2010 vereinnahmten Zinsen in H\u00f6he von EUR 3.537 \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der auf die Zinsen entfallenden Kirchensteuer \u2013 dem Abgeltungsteuersatz von 25% unterworfen werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist, ob Zinsen aus einem privat gew\u00e4hrten Darlehen dem tariflichen Einkommensteuersatz oder dem Abgeltungsteuersatz von 25% (\u00a7 32d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG \u2013) unterliegen.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind Eheleute und werden f\u00fcr das Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger ist evangelischer, die Kl\u00e4gerin r\u00f6misch-katholischer Konfession. Der Kl\u00e4ger ist Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer. Er war zun\u00e4chst alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Steuerberatungs GmbH. Mit Wirkung zum 31.12.2008 \u00fcbertrug er einen Gesch\u00e4ftsanteil der GmbH an den Steuerberater\u00a0 T.. Mit Wirkung zum 01.01.2009 wurde die Steuerberatungs GmbH in eine Partnerschaftsgesellschaft, die I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft, formgewechselt. Herr T. erwarb vom Kl\u00e4ger eine f\u00fcnfprozentige Beteiligung an der neu gegr\u00fcndeten Partnerschaftsgesellschaft zum Kaufpreis von EUR 57.500.<\/p>\n<p>4Den Kaufpreis f\u00fcr die Beteiligung an der I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft finanzierte Herr T. durch ein Darlehen, das ihm der Kl\u00e4ger aus privaten Mitteln mit Wirkung zum 01.01.2009 zur Verf\u00fcgung stellte. Das Darlehen ist mit 5% p.a. zu verzinsen. Zur Sicherung des Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruchs verpf\u00e4ndete Herr T. dem Kl\u00e4ger seinen Anteil an der I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 31.12.2008 Bezug genommen.<\/p>\n<p>5Sowohl den Darlehensr\u00fcckzahlungsanspruch als auch die Zinszahlungsverpflichtung auf den 31.12.2009 passivierte die I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft im Sonderbetriebsverm\u00f6gen von Herrn T. (Sonderbetriebsverm\u00f6gen II).<\/p>\n<p>6Im M\u00e4rz 2010 zahlte Herr T. an den Kl\u00e4ger die f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 23.03.2010 f\u00e4lligen Zinsen in H\u00f6he von insgesamt EUR 3.537,85. Kapitalertragsteuer wurde nicht einbehalten.<\/p>\n<p>7In der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr 2010 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die vorgenannten Zinsen als solche, die nicht dem inl\u00e4ndischen (Kapitalertrag-)Steuerabzug unterl\u00e4gen h\u00e4tten und die nach \u00a7\u00a032d Abs. 3 Satz 2 i.V.m. \u00a7\u00a032d Abs. 1 Satz 1 EStG mit dem Steuersatz von 25% zu besteuern w\u00e4ren.<\/p>\n<p>8Nachdem der Beklagte der Erkl\u00e4rung zun\u00e4chst mit Einkommensteuerbescheid vom 18.10.2011 gefolgt war, \u00e4nderte er mit weiterem Bescheid vom 15.12.2011 die Festsetzung nach \u00a7\u00a0164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass er die Zinsertr\u00e4ge nunmehr als Eink\u00fcnfte erfasste, die dem progressiven Einkommensteuersatzunterl\u00e4gen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er an, dass der Abgeltungsteuersatz deshalb keine Anwendung f\u00e4nde, da der Kl\u00e4ger und Herr T. einander nahe stehende Personen i.S. von \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG seien. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb auch im \u00c4nderungsbescheid bestehen.<\/p>\n<p>9Die Kl\u00e4ger beantragten sodann die Ab\u00e4nderung des Einkommensteuerbescheides vom 15.12.2011 und machten geltend, dass die Kapitalertr\u00e4ge der Abgeltungsteuer unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p>10Der Beklagte lehnte den \u00c4nderungsantrag mit Bescheid vom 19.01.2012 ab.<\/p>\n<p>11W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid erging aus vorliegend nicht streitigen Gr\u00fcnden am 03.12.2012 ein erneut ge\u00e4nderter Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2010.<\/p>\n<p>12Der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass der Kl\u00e4ger und Herr T. einander nahe stehende Personen i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG seien. Die Ausnahme von der grunds\u00e4tzlichen Geltung der Abgeltungsteuer f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge solle dem Anreiz entgegenwirken, betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen abzusaugen, um so in den Genuss einer Steuersatzspreizung zu kommen. Im Streitfall sei es nicht erheblich, dass der Kl\u00e4ger und Herr T. keine Angeh\u00f6rigen i.S. von \u00a7\u00a015 AO seien und der Darlehensvertrag auch den Erfordernissen des Fremdvergleichs standhalte. Vielmehr m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass der Kl\u00e4ger 95% der Anteile an der I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft halte und Herr T. als Darlehensnehmer nur 5%. Insoweit sei es dem Kl\u00e4ger m\u00f6glich, \u00fcber die Beteiligungsposition einen beherrschenden Einfluss auf Herrn T. auszu\u00fcben. Hinsichtlich der Vereinbarung der Bedingungen des Darlehensvertrages sei es dem Kl\u00e4ger zudem m\u00f6glich gewesen, einen au\u00dferhalb dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss auf Herrn T. auszu\u00fcben. Dies gen\u00fcge, um von einem N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG auszugehen (Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 22.12.2009, 23.12.2010 und 09.10.2012, BStBl I 2010, 94, BStBl I 2011, 37 und BStBl I 2012, 953 \u2013 jeweils Rdnr. 136).<\/p>\n<p>13Mit ihrer Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr au\u00dfergerichtliches Vorbringen weiter. Sie vertreten die Auffassung, dass allein die zwischen dem Kl\u00e4ger und Herrn T. bestehenden Wirtschaftsbeziehungen kein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG begr\u00fcndeten. Eine pers\u00f6nliche Beziehung fehle. Zudem sei der Darlehensvertrag fremd\u00fcblich abgefasst. Eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung liege nicht vor.<\/p>\n<p>14Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>15den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.01.2012 und der daraufhin ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 zu verpflichten, die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2010 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die vom Kl\u00e4ger im Jahr 2010 vereinnahmten Zinsen in H\u00f6he von EUR\u00a03.537 \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der auf die Zinsen entfallenden Kirchensteuer \u2013 dem Abgeltungsteuersatz von 25% unterworfen werden;<\/p>\n<p>16hilfsweise \u2013 f\u00fcr den Unterliegensfall \u2013 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>17Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>18die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>19hilfsweise \u2013 f\u00fcr den Unterliegensfall \u2013 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>20Der Beklagte verweist zur Begr\u00fcndung auf seine Ausf\u00fchrungen im au\u00dfergerichtlichen Verfahren.<\/p>\n<p>21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Streitfall betreffenden Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p>22Der Senat hat in dieser Sache am 20.09.2013 m\u00fcndlich verhandelt.<\/p>\n<p>23<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>24Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>25Der Ablehnungsbescheid vom 19.01.2012 und die daraufhin ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.02.2013 sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (\u00a7 101 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013). Der Beklagte ist verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 2010 nach \u00a7 164 Abs. 2 AO zu \u00e4ndern und hierbei die vom Kl\u00e4ger im Streitjahr 2010 vereinnahmten Zinsen in H\u00f6he von EUR 3.537 dem Abgeltungsteuersatz von 25% und nicht dem progressiven Einkommensteuersatz i.S. von \u00a7\u00a032a EStG zu unterwerfen. Die Ausnahme zum Abgeltungsteuertarif gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 2 Nr.\u00a01 Buchst. a EStG findet vorliegend keine Anwendung.<\/p>\n<p>261. Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr durch die Vereinnahmung der Zinsen aus dem mit Herrn T. geschlossenen Darlehensvertrag vom 31.12.2008 Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der Zinsen ist der des Zuflusses im Jahr 2010 (\u00a7 11 Abs. 1 Satz\u00a01\u00a0EStG); die wirtschaftliche Zuordnung eines Gro\u00dfteils der Zinsen zum Kalenderjahr 2009 (Zinszeitraum vom 01.01.2009 bis 23.03.2010) ist insofern unerheblich.<\/p>\n<p>27Bei den Zinsen handelt es sich nicht um \u2013 die Abgeltungsteuer ausschlie\u00dfende \u2013Sonderverg\u00fctungen i.S. von \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. \u00a7 15 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG, da der Kl\u00e4ger das Darlehen nicht der I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft, sondern seinem Sozius, Herrn T., zur Verf\u00fcgung stellte. Dass die R\u00fcckzahlungsverpflichtung zum passiven Sonderbetriebsverm\u00f6gen II des Gesellschafters T. bei der I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft z\u00e4hlt und der Zinsaufwand zu Sonderbetriebsausgaben f\u00fchrt, \u00e4ndert insoweit nichts.<\/p>\n<p>282. Die Zinsen sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 32a Abs. 1 und Abs. 5 EStG mit dem tariflichen, progressiven Steuersatz zu versteuern. Vielmehr findet die seit dem Jahr 2009 geltende Abgeltungsteuer Anwendung.<\/p>\n<p>29a. Nach \u00a7 32d Abs. 1 Satz 1 EStG betr\u00e4gt die Einkommensteuer 25% f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die \u2013 wie vorliegend mangels betrieblichen Bezugs \u2013 nicht unter \u00a7 20 Abs. 8 EStG fallen. Im Fall der Kirchensteuerpflicht erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer um 25% der auf die Kapitalertr\u00e4ge entfallenden Kirchensteuer (\u00a7 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>30Wurde \u2013 wie im Streitfall \u2013 keine Kapitalertragsteuer einbehalten, tritt zwar keine Ab-geltungswirkung durch den Steuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG ein.Allerdings sind die Kapitalertr\u00e4ge im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung \u2013 isoliert von den \u00fcbrigen Eink\u00fcnften \u2013 mit dem Abgeltungsteuersatz zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7\u00a032d Abs. 3 EStG).<\/p>\n<p>31b. Eine Ausnahme von der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung kommt vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>32aa. Hiernach findet die Abgeltungsteuer u.a. f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen i.S. von \u00a7\u00a020 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Anwendung, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge \u201eeinander nahe stehende\u201c Personen sind. Zwar ist diese Begrifflichkeit in der Vorschrift selbst nicht definiert. Allerdings wollte der Gesetzgeber hiermit \u2013 ebenso wie mit den anderen Abgeltungsteuer-Ausnahmetatbest\u00e4nden nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst.\u00a0b und c EStG \u2013 missbr\u00e4uchliche Gestaltungen vermeiden, betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen abzusaugen, um so eine ungerechtfertigte Steuersatzspreizung zwischen dem \u2013 typischerweise h\u00f6heren \u2013 progressiven Steuersatz und dem Abgeltungsteuersatz von 25% zu erreichen (in diesem Sinne BT-Drs. 16\/4841, Seite 60). Denn Ziel der Einf\u00fchrung eines abgeltenden Steuersatzes f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge war nur, die Attraktivit\u00e4t und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des deutschen Finanzplatzes zu verbessern, nicht jedoch, das Eigenkapital in die privilegiert besteuerte private Anlageebene zu verlagern und durch Fremdkapital zu ersetzen (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 32. Aufl., \u00a7 32d Rdnr. 6).<\/p>\n<p>33bb. Derzeit ist von der Rechtsprechung noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, welche konkreten Anforderungen an das \u201eN\u00e4heverh\u00e4ltnis\u201c i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu stellen sind.<\/p>\n<p>34(1.) Der Gesetzgeber orientierte sich in seiner Begr\u00fcndung zum Unternehmen-steuerreformgesetz 2008 f\u00fcr die Konkretisierung des Begriffs der \u201enahe stehenden Personen\u201c im Wesentlichen an der gesetzlichen Definition der \u201enahe stehenden Person\u201c in \u00a7 1 Abs. 2 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG), allerdings ohne hierauf explizit Bezug zu nehmen (vgl. BT-Drs. 16\/4841, Seite 61). Hiernach soll ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG gegeben sein, wenn<\/p>\n<p>35-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Person (Darlehensnehmer) auf den Steuerpflichtigen (Darlehensgeber) einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann<\/p>\n<p>36oder umgekehrt<\/p>\n<p>37-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Steuerpflichtige (Darlehensgeber) auf diese Personen (Darlehensnehmer) einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann,<\/p>\n<p>38-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 oder eine dritte Person auf beide (Darlehensnehmer und Darlehensgeber) einen beherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann,<\/p>\n<p>39-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 oder die Person (Darlehensnehmer) oder der Steuerpflichtige (Darlehensgeber) im Stande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Gesch\u00e4ftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen (Darlehensgeber) oder die nahe stehende Person (Darlehensnehmer) einen au\u00dferhalb dieser Gesch\u00e4ftsbeziehung begr\u00fcndeten Einfluss auszu\u00fcben,<\/p>\n<p>40-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Eink\u00fcnfte des anderen hat.<\/p>\n<p>41(2.) Die Finanzverwaltung hat die vorgenannten Definitionsmerkmale in den BMF-Schreiben vom 22.12.2009 und 09.10.2012 (\u201eEinzelfragen zur Abgeltungsteuer\u201c, BStBl I 2010, 94 sowie BStBl I 2012, 953, jeweils Rdnr. 136) \u00fcbernommen. Erg\u00e4nzend hierzu f\u00fchrt die Verwaltung an, dass ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis vorliege, wenn Gl\u00e4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge Angeh\u00f6rige i.S. von \u00a7 15 AO seien oder zumindest einer der beiden an einem Personenunternehmen beteiligt sei. Liege dagegen kein Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnis vor, sei von einem nahe stehenden Verh\u00e4ltnis auszugehen, wenn die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich entsprechend der Grunds\u00e4tze im BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (BStBl I 2011, 37 Rdnr. 4 bis 6) nicht entspr\u00e4chen. Ferner sollte \u00a7\u00a032 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) u.a. nur dann Anwendung finden, wenn der Darlehensnehmer die Zinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl I 2010, Seite 94, Rdnr. 134). Diese \u2013 im Hinblick auf die missbr\u00e4uchliche Ausnutzung einer Steuersatzspreizung erforderliche \u2013 Pr\u00e4zisierung f\u00fchrte der Gesetzgeber durch das\u00a0 Jahressteuergesetz 2010 mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2011 in \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ein.<\/p>\n<p>42(3.) In den bislang zur Streitfrage ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen,denen ausschlie\u00dflich Vertragsverh\u00e4ltnisse zwischen Angeh\u00f6rigen i.S. von \u00a7\u00a015 AO zu Grunde lagen, wurde jeweils nicht beanstandet, dass jedenfalls private Angeh\u00f6rigendarlehen dem Anwendungsbereich des \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfielen, da es in diesen F\u00e4llen typischerweise an einem bei Fremden bestehenden Interessengegensatz fehle und daher eher die abstrakte Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuersatzspreizung bestehe (vgl. Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.06.2012\u00a0 15 K 417\/10, EFG 2012, 2009 [Rev. VIII R 9\/13];Finanzgericht M\u00fcnchen, Urteil vom 26.02.2013\u00a0 11 K 2365\/10, juris [Rev. VIII R 44\/13]; Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 16.04.2013\u00a0 8 K 3100\/11, juris [Rev. VIII R 35\/13]).<\/p>\n<p>43(4.) Das steuerliche Schrifttum folgt zum Teil der Ansicht des BMF, dass Angeh\u00f6rige \u201eeinander nahe stehende\u201c Personen seien (vgl. Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 32. Aufl., \u00a7\u00a032d Rdnr. 8; kritisch dagegen Worgulla, ErbStB 2010, 151, 154; Baumg\u00e4rtel\/Lange in Hermann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 32d EStG Rdnr. 20). Zum Teil wird \u2013 wie von der Gesetzesbegr\u00fcndung \u2013 ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7\u00a01 Abs. 2 AStG gefordert (vgl.\u00a0Schulz\/Vogt, DStR 2008, 2189, 2192 ff.). Nach wiederum anderer Auffassung soll sich die Definition des \u201eN\u00e4heverh\u00e4ltnisses\u201c an den zu den verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen entwickelten Kriterien bestimmen (Bl\u00fcmich\/Treiber, EStG, \u00a7\u00a032d Rdnr. 69; Kirchhof\/Lambrecht, EStG, 9. Aufl., \u00a7 32d Rdnr. 11). Hiernach sei bei \u201eN\u00e4heverh\u00e4ltnis-Konstellationen\u201c eine Beziehung zwischen dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und dem Dritten erforderlich, die den Schluss zulasse, sie habe die Vorteilszuwendung der Gesellschaft an den Dritten beeinflusst, wobei die Beziehung familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tats\u00e4chlicher Art sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139\/94, BStBl II 1997, 301).<\/p>\n<p>44cc. Ein Angeh\u00f6rigenverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7\u00a015 AO liegt im Streitfall nicht vor. Ebenso h\u00e4lt der Darlehensvertrag vom 31.12.2008 \u2013 sofern man sich f\u00fcr die vorliegend streitrelevante Frage an der rechtlichen Auffassung der Finanzverwaltung orientieren w\u00fcrde (BStBl I 2012, 953 Rdnr. 136) \u2013 einem \u201eFremdvergleich\u201c stand. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen bestehen bereits aufgrund nat\u00fcrlicher Interessengegens\u00e4tze, durch die der Darlehensvertrag vom 31.12.2008 gepr\u00e4gt ist, nicht. Der Vertrag enth\u00e4lt fremd\u00fcbliche Bedingungen, der R\u00fcckzahlungsanspruch des Kl\u00e4gers ist besichert. Dass die zum 31.12.2009 f\u00e4llig gewordenen Zinsen f\u00fcr das Jahr 2009 tats\u00e4chlich erst im M\u00e4rz 2010 durch Herrn T. gezahlt wurden und auch den Zeitraum vom 01.01. bis 23.03.2010 mit beinhalteten, entspricht zwar nicht dem vertraglich Vereinbarten (\u00a7\u00a02 des Darlehensvertrages), f\u00e4llt aber bei einer Gesamtbetrachtung der Umst\u00e4nde nicht entscheidend ins Gewicht. Hierdurch rechtfertigt sich insbesondere nicht die Annahme eines \u201eN\u00e4heverh\u00e4ltnisses\u201c i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Ebenso wenig indiziert die kurzfristig sp\u00e4tere Zinszahlung im Streitjahr die vom Gesetzgeber nicht gewollte Gestaltung, eigentlich progressiv zu besteuernde Ertr\u00e4ge in den abgeltungsteuerbehafteten Bereich zu transferieren.<\/p>\n<p>45dd. Der Senat braucht auch nicht dar\u00fcber zu befinden, ob die in der Begr\u00fcndung des Entwurfs des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 angef\u00fchrten Definitionsmerkmale eines N\u00e4heverh\u00e4ltnisses i.S. von \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst.\u00a0a\u00a0EStG geeignet sind, der Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme des Abgeltungsteuersatzes zu begegnen. Sofern \u2013 was nahe liegt \u2013 vom Gesetzgeber hiermit gewollt war, an die Begriffsdefinition des Au\u00dfensteuerrechts in \u00a7 1 Abs. 2 AStG anzukn\u00fcpfen, muss ber\u00fccksichtigt werden, dass \u00a7\u00a01 Abs. 2 AStG eine andere Zwecksetzung als \u00a7 32d Abs.\u00a02\u00a0EStG verfolgt. W\u00e4hrend hier dem Anreiz der Verlagerung von Eink\u00fcnften in den (g\u00fcnstigeren) Abgeltungsteuertarif entgegengewirkt werden soll, handelt es sich bei \u00a7\u00a01 Abs. 2 AStG um eine steuerliche Berichtigungsvorschrift f\u00fcr F\u00e4lle unangemessener Preisbestimmungen bei internationalen Gesch\u00e4ftsbeziehungen (Verrechnungspreise).<\/p>\n<p>46Jedenfalls liegen im Streitfall weder ein Beherrschungsverh\u00e4ltnis noch eine Einflussnahmem\u00f6glichkeit au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsbeziehung und auch keine Interessenidentit\u00e4t zwischen dem Kl\u00e4ger als Darlehensgeber und Herrn T. als Darlehensnehmer vor.<\/p>\n<p>47(1.) An einem Beherrschungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und Herrn T. fehlt es bereits deshalb, da der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung von 95% zwar die I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft beherrscht, rechtlich aber nicht seinen Mitgesellschafter und Darlehensvertragspartner, Herrn T. Ein wie auch immer gearteter Einfluss auf \u00fcbergeordnete Unternehmensentscheidungen gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme eines Beherrschungsverh\u00e4ltnisses nicht. Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re vielmehr, dass der beherrschten Person kein wesentlicher Entscheidungsspielraum bei der Vereinbarung der konkreten Gesch\u00e4ftsbeziehung verbleibt (vgl. Kraft, AStG, 1. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 176). Dies war vorliegend nicht der Fall; f\u00fcr Herrn T. bestand die M\u00f6glichkeit, das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises f\u00fcr den Gesellschaftsanteil am allgemeinen Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen. Dass er dies tats\u00e4chlich nicht tat, beruhte \u2013 wie er als Prozessbevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung nachvollziehbar erl\u00e4uterte \u2013 allein auf unternehmerischen Erw\u00e4gungen. Herr T. wollte sich f\u00fcr m\u00f6gliche sp\u00e4tere Anteilserwerbe noch gen\u00fcgend Liquidit\u00e4ts- und Dispositionsspielraum f\u00fcr Finanzierungen \u00fcber den allgemeinen Kapitalmarkt erhalten.<\/p>\n<p>48(2.) Ein \u201eN\u00e4heverh\u00e4ltnis\u201c wird im Streitfall auch nicht \u00fcber eine dritte Person, hier die I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft, begr\u00fcndet. Weder der Kl\u00e4ger noch Herr T. stehen zu der Gesellschaft in einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis. Ihr partnerschaftlicher Zusammenschluss begr\u00fcndet vielmehr erst die Existenz jener Gesellschaft.<\/p>\n<p>49(3.) F\u00fcr den Senat sind auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass der Kl\u00e4ger aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft im Stande war, bei der Vereinbarung der Bedingungen des Darlehensvertrages vom 31.12.2008 ma\u00dfgeblichen Einfluss auf Herrn T. auszu\u00fcben. Letzterer war zur \u00dcberzeugung des Senats frei in seiner Entscheidung, den Kaufpreis f\u00fcr die Gesellschaftsbeteiligung entweder ohne Fremdfinanzierung aufzubringen oder das hierf\u00fcr ben\u00f6tigte Kapital bei einem Kreditinstitut aufzunehmen oder aber durch ein privat gew\u00e4hrtes Darlehen des Verk\u00e4ufers, des Kl\u00e4gers, zu erhalten. Insbesondere ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger den Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung von 5% davon abh\u00e4ngig machte, dass die Finanzierung des Kaufpreises hierf\u00fcr durch ihn selbst als Darlehensgeber zu erfolgen h\u00e4tte. Die Darlehensvereinbarungen vom 31.12.2008 erfolgten \u2013 wie dargelegt \u2013 zu fremd\u00fcblichen Bedingungen; die Darlehensh\u00f6he, der Zinssatz (5%\u00a0p.a.), der Zinszahlungszeitpunkt (jeweils Jahresende) sowie die Darlehenslaufzeit (sp\u00e4teste Endf\u00e4lligkeit am 31.12.2013) sind fremd\u00fcblich geregelt. Ferner wurde der R\u00fcckzahlungsanspruch durch die Verpf\u00e4ndung des \u00fcbertragenen Gesellschaftsanteils an den Kl\u00e4ger besichert.<\/p>\n<p>50(4.) Schlie\u00dflich ist auch keine Interessenidentit\u00e4t zwischen dem Kl\u00e4ger und Herrn T. im hier erforderlichen Sinne erkennbar. Zwar wirken beide als Gesellschafter der I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft gemeinsam und mit gleicher Zielsetzung, n\u00e4mlich einer maximalen Umsatz- und Gewinnerzielung, zusammen. Hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 31.12.2008 besteht zwischen dem Kl\u00e4ger und Herrn T. allerdings ein nat\u00fcrlicher Interessengegensatz. Weder kann angenommen werden, dass f\u00fcr Herrn T. ein wie auch immer geartetes Interesse daran besteht, dass der Kl\u00e4ger durch die Gew\u00e4hrung des Darlehens Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt noch kann ein Interesse des Kl\u00e4gers angenommen werden, dass Herr T. den Zinsaufwand als Sonderbetriebsausgaben erfassen kann; denn hiervon profitiert steuerlich nur Herr T. selbst.<\/p>\n<p>51Nach Auffassung des Senats ist f\u00fcr die vorliegend streitige Frage deutlich zwischen der gemeinsamen \u2013 auf Interessenkonformit\u00e4t beruhenden \u2013 Berufsaus\u00fcbung des Kl\u00e4gers und Herrn T. auf der einen Seite und der Darlehensgew\u00e4hrung vom 31.12.2008 auf der anderen Seite zu differenzieren. Die Darlehenshingabe gerade durch den Kl\u00e4ger war keine notwendige Bedingung f\u00fcr die Gesellschafterbeteiligung von Herrn T. und die hiermit einhergehende gemeinsame Berufsaus\u00fcbung. Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass die beherrschende Stellung, die der Kl\u00e4ger innerhalb der I. + Partner Steuerberatungsgesellschaft inne hatte, auf das \u201eOb\u201c und \u201eWie\u201c des Darlehensvertrags durchschlug. Auf dieser Ebene standen sich der Kl\u00e4ger und Herr T. wirtschaftlich gleichberechtigt gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>52ee. Ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG kann im Streitfall auch nicht \u00fcber die Begriffsdefinition einer \u201enahe stehenden\u201c Person im Recht der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen begr\u00fcndet werden. Im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Darlehensverh\u00e4ltnis fehlt es zwischen dem Kl\u00e4ger und Herrn T. aneinem Zuwendungsverh\u00e4ltnis, das auf familienrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Die Bedingungen des Darlehensvertrags sind fremdbestimmt und \u00fcblich. Zudem ist die Bestimmung des Begriff der \u201enahe stehenden\u201c Person i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG anhand derjenigen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung nicht zielf\u00fchrend. Die Vorschrift des \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 EStG will missbr\u00e4uchliche Gestaltungen zur Verlagerung von Eink\u00fcnften in den Bereich der Abgeltungsteuer verhindern. \u201eNahe stehende\u201c Personen im Recht der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung sind dagegen solche, denen ein Vorteil im pers\u00f6nlichen Interesse des Gesellschafters gew\u00e4hrt wird (vgl. Worgulla, ErbStB 2010, 151, 154).<\/p>\n<p>53ff. Neben dem Umstand, dass im Streitfall keine \u00e4u\u00dferlich erkennbaren Beherrschungs- und Einflussnahmem\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers auf Herrn T. hinsichtlich der Darlehensgew\u00e4hrung vorlagen, ist nach Auffassung des Senats der Begriff des \u201eNahestehens\u201c eng am Gesetzeszweck des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG auszurichten. Sofern die an dem Darlehensverh\u00e4ltnis beteiligten Personen und die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht den sicheren Schluss zulassen, dass Motiv der Darlehensgew\u00e4hrung vordergr\u00fcndlich die ertragsorientierte Ausnutzung des Gef\u00e4lles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungsteuersatz von 25% ist, k\u00f6nnen Gl\u00e4ubiger und Schuldner keine \u201enahe stehenden\u201c Personen i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG sein. Im Streitfall liegen solche Anhaltspunkte nicht vor, insbesondere ist kein Gesamtbelastungsvorteil zu verzeichnen. H\u00e4tte Herr T. den Kaufpreis f\u00fcr die Gesellschaftsbeteiligung \u00fcber ein Kreditinstitut finanziert, w\u00e4ren auch diese Zinsen als Sonderbetriebsausgaben zu verbuchen gewesen, die zu seinem individuellen progressiven Steuersatz seine Einkommensteuerlast gemindert h\u00e4tten. Die Zinsen, die der Kl\u00e4ger auf die Anlage des Kaufpreises von EUR\u00a057.500, der zu seinem privaten Verm\u00f6gen gez\u00e4hlt h\u00e4tte, erzielt h\u00e4tte, h\u00e4tten ebenfalls der Abgeltungsteuer unterlegen. Gleiches gilt (erst Recht), wenn das Darlehen im Wege des abgek\u00fcrzten Zahlungsweges gar nicht vom Kl\u00e4ger an Herrn T. ausgezahlt worden w\u00e4re, sondern technisch eher als zeitweise Stundung des Kaufpreises f\u00fcr die Gesellschaftsbeteiligung zu verstehen war.<\/p>\n<p>54c. Die nach \u00a7\u00a032d Abs. 3 i.V.m. \u00a7\u00a032d Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 EStG zu ber\u00fccksichtigende Abgeltungsteuer f\u00fcr die im Jahr 2010 vereinnahmten Zinsen in H\u00f6he von EUR\u00a03.537 betr\u00e4gt unter Ber\u00fccksichtigung der evangelischen Kirchensteuerpflicht des Kl\u00e4gers EUR\u00a0272.<\/p>\n<p>553. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0135 Abs. 1 FGO, die \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit auf \u00a7\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a03, 155 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a0708 Nr.\u00a010, 711 der Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>564. Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts (\u00a7\u00a0115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. Der Begriff des\u201eNahestehens\u201c i.S. von \u00a7\u00a032d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist gesetzlich nicht definiert. H\u00f6chstrichterliche Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze hierzu sind bislang noch nicht ergangen. Zudem sind insoweit bereits Revisionsverfahren anh\u00e4ngig (VIII R 31\/11 \u2013 Gro\u00dfmutter\/Mutter von GmbH-Gesellschaftern als nahe stehende Person i.S. von \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG; VIII R 9\/13 \u2013 Gro\u00dfeltern\/Eltern als nahe stehende Personen i.S. von \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 44\/13 \u2013 Ehemann\/Vater als nahe stehende Person i.S. von \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 35\/13 \u2013 Geschwister als nahe stehende Personen i.S. von \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG).<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 10.10.2013 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 20. September 2013 (4 K 718\/13 E) klargestellt, dass der Begriff des &#8222;Nahestehens&#8220; im Sinne des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG eng am Gesetzeszweck auszurichten ist. 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