{"id":37308,"date":"2013-10-10T17:52:17","date_gmt":"2013-10-10T15:52:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37308"},"modified":"2013-10-10T17:52:17","modified_gmt":"2013-10-10T15:52:17","slug":"schenkungsteuer%c2%a7-13a-erbstg-bei-ubertragung-eines-kg-anteils-unter-niesbrauchsvorbehalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkungsteuer%c2%a7-13a-erbstg-bei-ubertragung-eines-kg-anteils-unter-niesbrauchsvorbehalt\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuer\u00a7 13a ErbStG bei \u00dcbertragung eines KG-Anteils unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt"},"content":{"rendered":"<h2><strong style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Die Steuerverschonungsvorschrift nach \u00a7 13a ErbStG findet bei \u00dcbertragung eines Kommanditanteils unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt keine Anwendung, wenn sich der Nie\u00dfbraucher (auch) die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte vorbehalten hat.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 15<br \/>\nHGB \u00a7 161<br \/>\nErbStG \u00a7 13a<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist, ob bei der \u00dcbertragung eines Kommanditanteils unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mitunternehmeranteil im Sinne der Steuerbefreiung des \u00a7 13a des Erbschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG ) vorliegt.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 03.06.2005 (GmbH-Gr\u00fcndungsvertrag, Urkundenrolle 2005 Nr. 343 Ht des Notars I, aus N) gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger die F Beteiligungs GmbH. Sie sollte laut GmbH-Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 die Komplement\u00e4r-Stellung in der zu gr\u00fcndenden F Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH &amp; Co KG \u00fcbernehmen. Sowohl der Kl\u00e4ger als auch der Vater des Kl\u00e4gers, Herr H F, wurden zu Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern bestellt, wobei nur Herr H F Alleinvertretungsbefugnis erhielt, III. des GmbH-Gesellschaftsvertrages.<\/p>\n<p>Mit weiterem notariellem Vertrag vom 03.06.2005 (KG-Gr\u00fcndungsvertrag, Urkundenrolle 2005 Nr. 345 Ht des Notars I, aus N) gr\u00fcndete Herr H F als alleiniger Kommanditist mit der F Beteiligungs GmbH die F Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH &amp; Co. KG (KG) zur Verwaltung von Verm\u00f6gen verschiedener Art nebst allen damit verbundenen Gesch\u00e4ften (\u00a7 2 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages). Die Komplement\u00e4r-GmbH erbrachte keine Einlage und war nicht am Verm\u00f6gen der Gesellschaft beteiligt. Herr H F \u00fcbernahm eine Kommanditeinlage in H\u00f6he von 100.000 Euro, die er durch die Einbringung von Grundst\u00fccken erbrachte (I. \u00a7 2, II. des KG-Gr\u00fcndungsvertrages vom 03.06.2005 sowie \u00a7 4 des KG-Gesellschaftsvertrages vom 03.06.2005). Gem. \u00a7 6 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages war zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG die Komplement\u00e4r-GmbH berufen. Unter Ziff. 2 hie\u00df es weiter:<\/p>\n<p>\u201eDie pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin bedarf zur Vornahme von Handlungen, die \u00fcber den gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<\/p>\n<p>Als solche au\u00dfergew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4fte gelten insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Erwerb, Ver\u00e4u\u00dferung und Belastung von Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten sowie den diesen Verf\u00fcgungen zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgesch\u00e4ften;<\/li>\n<li>Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Gesch\u00e4ftszweige;<\/li>\n<li>Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen und Zweigbetrieben;<\/li>\n<li>Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung von Betrieben und dauernden Beteiligungen;<\/li>\n<li>Abschluss, \u00c4nderung und Aufhebung von Betriebs\u00fcberlassungs- und Ergebnis\u00fcbernahmevertr\u00e4gen;<\/li>\n<li>alle Rechtsgesch\u00e4fte und\/oder Ma\u00dfnahmen, die die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als Euro 10.000 belasten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Gesellschafter k\u00f6nnen weitere Handlungen bestimmen, die die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin nur mit Zustimmung vornehmen darf.\u201d<\/p>\n<p>\u00a7 7 Ziff. 2 des KG-Gesellschaftsvertrages lautete:<\/p>\n<p>\u201eDie Gesellschafterversammlung ist insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr:<\/p>\n<p>A)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Entlastung;<\/p>\n<p>B)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Feststellung des Jahresabschlusses;<\/p>\n<p>C)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Beschlussfassung \u00fcber die Ergebnisverwendung;<\/p>\n<p>D)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Erh\u00f6hung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals;<\/p>\n<p>E)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Satzungs\u00e4nderungen;<\/p>\n<p>F)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Aufnahme neuer Gesellschafter und Ausschluss bisheriger Gesellschafter;<\/p>\n<p>G)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Liquidation der Gesellschaft;<\/p>\n<p>H)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 s\u00e4mtliche au\u00dfergew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4fte im Sinne von \u00a7 6 Abs. 2.\u201d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 7 Ziff. 5 des KG-Gesellschaftsvertrages waren Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen, sofern nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsah. Je 500 Euro eines Kommanditanteils ergaben eine Stimme.<\/p>\n<p>Jede Verf\u00fcgung \u00fcber einen Kommanditanteil bedurfte nach \u00a7 8 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages der schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit weiterem notariellen Vertrag vom 03.06.2005 (Urkundenrolle 2005 Nr. 347 Ht des Notars I, aus N) \u00fcbertrug Herr H F weitere Grundst\u00fccke auf die F Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH &amp; Co KG.<\/p>\n<p>Auf Antrag erfolgten dann die Handelsregistereintragungen der F Beteiligungs GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts C Nr. 9716) und der F Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH &amp; Co KG (Handelsregister A des Amtsgerichts C Nr. 6234).<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 11.11.2005 (Urkundenrolle 2005 Nr. 675 Ht des Notars I, aus N) schloss Herr H F (handelnd f\u00fcr sich selbst und als alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der F Beteiligungs GmbH) mit seiner Ehefrau, der Mutter des Kl\u00e4gers, Frau V F und dem Kl\u00e4ger (handelnd f\u00fcr sich selbst) einen \u00dcbertragungsvertrag, in dem er unter II. mit sofortiger Wirkung seinen Kommanditanteil einschlie\u00dflich damit verbundener Gesellschafter-Verrechnungskonten zu einem Viertel auf Frau V F und zu drei Vierteln auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertrug. Unter VI. \u201eNie\u00dfbrauchsvorbehalt\u201d vereinbarten die Vertragsparteien:<\/p>\n<p>\u201e1. Der Erschienene zu 1., Herr H F, beh\u00e4lt jeweils sich den lebenslangen und rechnungsfreien Nie\u00dfbrauch an den hier von ihm \u00fcbertragenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und den damit verbundenen Gesellschafter-Verrechnungskonten vor.<\/p>\n<p>Der Erschienene zu 1., Herr H F ist berechtigt, die Nutzungen aus den von ihm \u00fcbertragenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und den damit verbundenen Gesellschafter-Verrechnungskonten zu ziehen und deren Rechte wahrzunehmen. Er ist gleichzeitig verpflichtet, die mit diesen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen verbundenen privaten und \u00f6ffentlichen Lasten zu tragen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten sind dar\u00fcber einig, dass der Nie\u00dfbrauchsberechtigte hinsichtlich der mit den Nie\u00dfbrauchsrechten belasteten Kommanditanteile auch das Stimmrecht aus\u00fcbt. Insofern erteilen Frau V F und Herr U F dem Nie\u00dfbrauchsberechtigten, Herrn H F, Stimmrechtsvollmacht und zwar ausdr\u00fccklich auch hinsichtlich der unter \u00a7 6 Abs. 2 und \u00a7 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelten Angelegenheiten.<\/p>\n<p>2. die Nie\u00dfbrauchrechte erl\u00f6schen mit dem Ableben des Erschienenen zu 1., Herrn H F<\/p>\n<p>3. die Erschienenen zu 2. und 3., Frau V F und Herr U F , erkl\u00e4ren hiermit ihr Einverst\u00e4ndnis zu den vorstehenden Nie\u00dfbrauchsvereinbarungen\u201d<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit notariellem Vertrag vom 16.11.2005 (Urkundenrolle 2005 Nr. 698 Ht des Notars I, aus N) zwischen Frau V F, Herrn H F (handelnd f\u00fcr sich und als alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der F Beteiligungs GmbH) und dem Kl\u00e4ger (handelnd f\u00fcr sich selbst und als gesamtvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der F Beteiligungs GmbH) \u00fcbertrug Frau V F ihren Kommanditanteil an der F Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH &amp; Co KG mit sofortiger Wirkung unter Anerkennung des fortbestehenden Nie\u00dfbrauchsrechts des Herrn H F auf den Kl\u00e4ger, der damit alleiniger Kommanditist wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 17.10.2007 setzte der Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Schenkungsteuer aus der Schenkung vom 16.11.2005 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ) ohne Anwendung des \u00a7 13a ErbStG auf 40.110 Euro fest und stundete die Steuer teilweise nach \u00a7 25 ErbStG .<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kl\u00e4ger mit dem Einspruch vom 15.11.2007: \u00a7 13a ErbStG sei anzuwenden, da er trotz des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs eine Mitunternehmerstellung mit Mitunternehmerinitiative erlangt habe. Er habe bereits aktiv bei der Gr\u00fcndung der KG mitgewirkt. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass alle drei Beteiligten s\u00e4mtliche Entscheidungen gemeinsam treffen sollten. Hinsichtlich des Kl\u00e4gers sei dies auch bereits an der F Beteiligungs GmbH ersichtlich, die in der KG die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00fcbernehme und zwar vertreten sowohl durch den Kl\u00e4ger als auch Herrn H F. Zudem habe Herr H F keine Ma\u00dfnahmen veranlasst, die nicht die Zustimmung des Kl\u00e4gers und von Frau V F gefunden h\u00e4tten. So sei zweifelsfrei ersichtlich, dass beide jederzeit die Geschicke der Gesellschaft beeinflusst h\u00e4tten. Alle Beteiligten h\u00e4tten somit seit Gr\u00fcndung der KG tats\u00e4chlich anders verfahren, als es in der Nie\u00dfbrauchsregelung im \u00dcbertragungsvertrag vom 11.11.2005 auf Anraten des Steuerberaters vereinbart worden sei.<\/p>\n<p>Nach zwischenzeitlicher Verfahrensruhe entschied der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 08.03.2012. Er lie\u00df die Steuerfestsetzung unver\u00e4ndert, passte jedoch die H\u00f6he der Stundungsbetr\u00e4ge an, da er nunmehr den Jahreswert des Nie\u00dfbrauchs antragsgem\u00e4\u00df mit 60.000 Euro ber\u00fccksichtigte. Den Nachpr\u00fcfungsvorbehalt hob er auf.<\/p>\n<p>Der Beklagte war der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger aufgrund der Regelung des Schenkungsvertrages vom 11.11.2005 im Zeitpunkt der Zuwendung nach objektiven Gesichtspunkten keine rechtliche M\u00f6glichkeit zur Aus\u00fcbung der Gesellschafterrechte gehabt habe. Die Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte seien durch die \u00dcbertragung der Kommanditanteile zwar formal auf den Kommanditisten\u00fcbergegangen. Aufgrund des umfassenden Nie\u00dfbrauchsvorbehaltes, der nicht nur die Stimmrechte sondern auch die in \u00a7\u00a7 6 Nr. 2 und 7 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags geregelten Kontroll- und Widerspruchsrechte umfasse, k\u00f6nne der Kl\u00e4ger diese Rechte jedoch nicht aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Eine tats\u00e4chlich abweichende Handhabung \u00e4ndere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn der Schenker sei aus rechtlichen Gr\u00fcnden jederzeit in der Lage gewesen, von den vorbehaltenen und ihm zus\u00e4tzlich im Wege der Vollmacht erteilten Rechte (wieder) uneingeschr\u00e4nkt Gebrauch zu machen. Von entscheidender Bedeutung sei, dass der Schenker befugt sei, s\u00e4mtliche gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte in Gesellschafterversammlungen sowie bei Beschlussfassungen bei der KG allein wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Position des Kl\u00e4gers in der Komplement\u00e4r-GmbH \u00e4ndere nichts an der fehlenden Mitunternehmerinitiative. Die F Beteiligungs GmbH halte keine KG-Anteile, sodass sie nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen d\u00fcrfe. Zudem sei der Schenker ebenfalls Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH, sodass er auch hier ein wesentliches Mitbestimmungsrecht innehabe.<\/p>\n<p>Da die fehlende Mitunternehmerinitiative eines Kommanditisten nicht durch ein vorhandenes Mitunternehmerrisiko geheilt werden k\u00f6nne, sei die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 13a ErbStG nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Hiergegen hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben. Die Anwendung des \u00a7 13a ErbStG sei zu Unrecht verweigert worden.<\/p>\n<p>Hierzu sei zun\u00e4chst auf die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Schenkungsvertrages hinzuweisen. Herr H F sei zu diesem Zeitpunkt 79 Jahre alt gewesen. Steuerliche Interessen h\u00e4tten bei der \u00dcbertragung nicht im Vordergrund gestanden, sondern die unternehmerische Nachfolge in sein Lebenswerk. Hieraus ergebe sich auch, dass die \u00dcbertragung der Mitunternehmerinitiative ein unverzichtbarer Teil der Interessen des Herrn H F und des Kl\u00e4gers gewesen sei, zumal der Kl\u00e4ger \u00fcber \u00fcberragende Fachkompetenz als Architekt verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne auch in Ansehung der getroffenen Vereinbarungen hinreichende Mitunternehmerinitiative entfalten.<\/p>\n<p>Schon aus zivilrechtlichen Gr\u00fcnden seien die Kommanditisten nicht generell daran gehindert, ihre Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte auszu\u00fcben. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 10.12.2008 (II R 34\/07, BStBl II 2009, 312 ) rekurriere, sei bereits der Sachverhalt nicht vergleichbar. Aus zivilrechtlichen Gr\u00fcnden k\u00f6nne mit der \u00dcbertragung (bzw. dem Vorbehalt) der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten durch den Nie\u00dfbraucher allein die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht gemeint sein. Die Theorie des BFH von der \u201evorsorglichen\u201d Stimmrechtsvollmacht verfehle die dogmatischen Grunds\u00e4tze des Personenhandelsgesellschaftsrechts. Denn aufgrund des zwingenden Abspaltungsverbotes sei eine \u00dcbertragung des Stimmrechts nicht m\u00f6glich. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe klargestellt, dass Gestaltungen, aufgrund derer ein anderer (etwa der Nie\u00dfbraucher) das Stimmrecht rechtlich wie ein eigenes Recht aus\u00fcben k\u00f6nnen soll, ebenso unzul\u00e4ssig seien wie verdr\u00e4ngende Vollmachten, einschlie\u00dflich unwiderruflicher Stimmrechtsvollmachten mit Stimmverzicht des Gesellschafters (Verweis auf Baumbach\/Hopt, HGB , 35. Auflage, \u00a7 119 Rn. 19). Zul\u00e4ssig sei, Stimmrechte zur Aus\u00fcbung zu \u00fcberlassen. Eine alleinige Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte durch den Nie\u00dfbraucher sei daher zivilrechtlich nicht m\u00f6glich. Wenn der BFH in dem zitierten Urteil von der (nicht zul\u00e4ssigen) \u00dcbertragung der Verwaltungsrechte auf die Unwiderruflichkeit der Vollmacht schlie\u00dfe, unterliege er einem Zirkelschluss.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gehe die Auslegung des Schenkungsvertrages vom 11.11.2005 durch den Beklagten fehl: VI. regele unter Ziff. 1. den sog. Ertragsnie\u00dfbrauch (\u00a7\u00a7 1068 ff. BGB ) und konkretisiere ihn in Abs. 2 dahin, dass der Nie\u00dfbraucher berechtigt sei, die Nutzungen aus den Gesellschafterrechten zu ziehen und deren, also die diesbez\u00fcglichen Rechte wahrzunehmen. Diese Inbezugnahme mache deutlich, dass nur die \u201eRechte\u201d im Sinne eines Fruchtziehungsrechts gemeint seien. Nicht gemeint sei hingegen das Recht des Nie\u00dfbrauchers, generell die Rechte des Gesellschafters wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Aus Abs. 3 ergebe sich dann die Einr\u00e4umung eines Aus\u00fcbungsrechts bez\u00fcglich der Stimmrechte in Form einer Stimmrechtsvollmacht. Dies wiederhole \u2013 wegen der dogmatischen Grunds\u00e4tze zum Abspaltungsverbot und zur Kernbereichslehre \u2013 jedoch nur, was die Nie\u00dfbrauchsbestellung allein nicht leisten k\u00f6nne, weil eine Vollrechts\u00fcbertragung der Stimmrechte nicht erfolgen k\u00f6nne. Da die Stimmrechtsvollmacht \u201einsofern\u201d erteilt werde, sei sie auch nicht additiv oder \u201evorsorglich\u201d erteilt worden. Vielmehr sei sie die ausschlie\u00dfliche Grundlage f\u00fcr die Stimmrechtsaus\u00fcbung und weder verdr\u00e4ngend noch unwiderruflich erteilt worden. Das Stammrecht verbleibe beim Kommanditisten.<\/p>\n<p>Soweit die Stimmrechtsvollmacht \u201eauch\u201d die unter \u00a7 6 Abs. 2 und \u00a7 7 Abs. 2 des KG-Gesellschaftsvertrages geregelten Angelegenheiten erfasse, sei dies nicht so zu verstehen, dass alle Rechte gemeint seien. Vielmehr beziehe sich diese Regelung nur auf die Rechte, die den Nie\u00dfbrauch betr\u00e4fen, allerdings additiv unter Erstreckung auf diesbez\u00fcgliche Beschlusstatbest\u00e4nde in \u00a7 6 Abs. 2 und \u00a7 7 Abs. 2 des KG-Gesellschaftsvertrages. Damit sei der Nie\u00dfbraucher aber keineswegs in die Lage versetzt, s\u00e4mtliche Mitwirkungsrechte allein auszu\u00fcben. Vielmehr sei angesichts der BGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem Nie\u00dfbraucher \u00fcber \u00a7 1071 BGB ohnehin ein Zustimmungsrecht in diesem Bereich zustehe.<\/p>\n<p>Der Kernbereich der Grundmitgliedschaftsrechte k\u00f6nne dem Gesellschafter nicht entzogen werden. Hinzu komme, dass aus Gr\u00fcnden der Treuepflicht gegen\u00fcber dem Kommanditisten der Nie\u00dfbraucher die Vollmacht nicht zulasten der Kernrechte des Gesellschafters aus\u00fcben k\u00f6nne. Dem Gesellschafter k\u00f6nnten nicht durch Mehrheitsbeschluss zus\u00e4tzliche Leistungen auferlegt werden. Daher k\u00f6nne ein derivatives Recht wie die Vollmacht den Bevollm\u00e4chtigten erst recht nicht in diese Position versetzen.<\/p>\n<p>Es sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, welche (gef\u00e4hrlichen) Folgen die vom Beklagten vorgenommene Auslegung f\u00fcr den Kommanditisten h\u00e4tte. Diese Auslegung bilde den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien schon deshalb nicht sachgerecht ab.<\/p>\n<p>Ferner st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger auch hinreichende Widerspruchs- und Kontrollrechte zu. Das Widerspruchsrecht des Kommanditisten aus \u00a7 164 HGB sei zwar dispositiv, es best\u00fcnden jedoch Zweifel, ob dies au\u00dferhalb des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses zul\u00e4ssig sei. Jedenfalls k\u00f6nne der nur eingeschr\u00e4nkten \u00dcbertragung von Stimmrechten per Stimmrechtsvollmacht nicht im Wege der Auslegung ein Ausschluss des Widerspruchsrechts entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Kontrollrechte aus \u00a7 166 HGB seien zwar einschr\u00e4nkbar, aber nicht g\u00e4nzlich abdingbar. Zudem bestehe ein unabdingbares au\u00dferordentliches Informationsrecht (Verweis auf Baumbach\/Hopt, HGB , \u00a7 166 Rn. 18 f.).<\/p>\n<p>Aus dem Schenkungsvertrag vom 16.11.2005 ergebe sich nichts anderes, da sich das Nie\u00dfbrauchsrecht hierdurch nicht ver\u00e4ndert habe. Es bleibe aber festzuhalten, dass \u2013 auch wenn dem keine konstitutive Bedeutung zukomme \u2013 der Kl\u00e4ger im Anschluss an diese Schenkung alleiniger Kommanditist geworden sei.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund entspreche die Nie\u00dfbrauchsausstattung bestenfalls dem gesetzlichen Grundmodell. Jedenfalls verblieben aber hinreichende Initiativrechte.<\/p>\n<p>Zu diesem Ergebnis gelange man zwar auch ohne Einbeziehung der Beteiligung des Kl\u00e4gers an der F Beteiligungs GmbH. Gleichwohl verst\u00e4rke sie dessen Initiativrechte noch. Die GmbH habe, auch wenn sie keinen Kapitalanteil halte, Mitgliedschaftsrechte in der KG. Aus dem KG-Gesellschaftsvertrag ergebe sich zudem eine Teilnahmepflicht der GmbH an den Gesellschafterversammlungen der KG (\u00a7 7 Abs. 3, 6). Das Stimmrecht der GmbH sei nicht ausgeschlossen, auch nicht mittelbar \u00fcber \u00a7 7 Abs. 5 Unterabs. 3 des KG-Gesellschaftsvertrages. Ferner verf\u00fcge die GmbH auch \u00fcber Kontrollrechte.<\/p>\n<p>Die unternehmerische Initiativfunktion sei in einer GmbH &amp; Co KG bei der Komplement\u00e4r-GmbH angesiedelt. Hier k\u00f6nne der Kl\u00e4ger als alleiniger Gesellschafter der GmbH der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Weisungen erteilen und so die Geschicke der KG bestimmen und zwar auch ohne alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH zu sein.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus trage der Kl\u00e4ger auch Mitunternehmerrisiko. Insbesondere habe er bis zu seiner Handelsregistereintragung gem. \u00a7 176 Abs. 2 HGB unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr Verbindlichkeiten gehaftet. Im \u00dcbrigen werde auch hinsichtlich der Gewinn- und Verlustbeteiligung nicht vom Normalbild des Nie\u00dfbrauchs abgewichen. Er sei auch an den stillen Reserven des Anlageverm\u00f6gens und am Gesch\u00e4ftswert beteiligt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Schenkung vom 16.11.2005 verbleibe keine steuerpflichtige Bereicherung, wenn man von einem Bruttoerwerb in H\u00f6he von 484.935 Euro einen Freibetrag von 225.000 Euro, den Bewertungsabschlag in H\u00f6he von 90.977,25 Euro (35%), den anteiligen Kapitalwert der Beteiligung in H\u00f6he von 73.015 Euro und den Freibetrag in H\u00f6he von 205.000 Euro abziehe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Schenkungsteuer aus der Schenkung vom 16.11.2005 unter Ab\u00e4nderung der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2012 unter Ber\u00fccksichtigung des Freibetrages gem. \u00a7 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in H\u00f6he von 225.000 Euro und den Bewertungsabschlag gem. \u00a7 13a Abs. 2 ErbStG in H\u00f6he von zumindest 90.977,25 Euro auf 0 Euro festzusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Er verweist zun\u00e4chst auf seine Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung. Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 11.10.1988 VIII R 328\/83 , BStBl II 1989, 762, sei davon auszugehen, dass Kontrollrechte allein eine Mitunternehmerinitiative nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Durch den Vertrag vom 11.11.2005 sei geregelt, dass sich die Stimmrechtsvollmacht auf s\u00e4mtliche \u00fcbertragenen und nie\u00dfbrauchsbelasteten Anteile beziehe. Insoweit k\u00f6nnten die Kommanditisten kein eigenes Stimmrecht mehr aus\u00fcben. Der Vertragstext sei eindeutig formuliert. Die Stimmrechts\u00fcbertragung betreffe auch eindeutig die Grundlagengesch\u00e4fte der KG. Eine ausdr\u00fcckliche Bevollm\u00e4chtigung sei neben der Stimmrechts\u00fcbertragung nicht erforderlich gewesen, weshalb diese als \u201evorsorglich\u201d zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Auch die Beteiligung an der F Beteiligungs GmbH \u00e4ndere hieran nichts, weil sich die Mitunternehmer-Stellung unmittelbar aus den \u00fcbertragenen Anteilen ergeben m\u00fcsse (Verweis auf BFH II R 42\/08 ; 3 K 5062\/06 Erb). Im \u00dcbrigen bed\u00fcrfe es laut GmbH-Vertrag nur bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ferner bleibe der Beklagte bei seiner Auffassung, dass der GmbH in der KG kein Stimmrecht zukomme.<\/p>\n<p>Zwar sei das Mitunternehmerrisiko im Streitfall zu bejahen, hierauf komme es jedoch nicht mehr an.<\/p>\n<p>Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 14.02.2013 er\u00f6rtert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat am 04.07.2013 m\u00fcndlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>I. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Schenkungsteuerfestsetzung im Bescheid vom 17.10.2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.05.2012 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) . Der Beklagte hat die \u00dcbertragung zu Recht als Schenkung ohne die Steuerverg\u00fcnstigungen des \u00a7 13a ErbStG besteuert.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Annahme einer Schenkung der Frau V F an den Kl\u00e4ger steht nicht entgegen, dass diese den \u00fcbertragenen Kommanditanteil erst am 11.11.2005, also nur wenige Tage vor der \u00dcbertragung, erhalten hatte. Hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Frau V F kein eigener Dispositionsspielraum zugestanden oder dass sie einer Weitergabeverpflichtung unterlegen h\u00e4tte und so eine mittelbare Schenkung des Herrn H F in Betracht zu ziehen w\u00e4re, sieht der Senat \u2013 wie schon der Beklagte \u2013 nicht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gelten der Freibetrag sowie der verminderte Wertansatz gem. \u00a7 13a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ErbStG f\u00fcr inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen beim Erwerb u.a. eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG .<\/p>\n<p>Auch bei einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ist Voraussetzung, dass der Beschenkte trotz des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs nicht nur zivilrechtlich Inhaber des Kommanditanteils sondern auch im ertragsteuerlichen Sinn Mitunternehmer geworden ist.<\/p>\n<p>Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko tr\u00e4gt. Beide Elemente m\u00fcssen vorhanden, k\u00f6nnen aber in ihrer Gewichtigkeit unterschiedlich ausgepr\u00e4gt sein. Fehlt eines der Elemente ganz, ist eine Mitunternehmerstellung nicht gegeben.<\/p>\n<p>Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist unter Ber\u00fccksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person bestimmenden Umst\u00e4nde zu w\u00fcrdigen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kommanditist gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Satz 1 HGB ohnehin von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgeschlossen ist. Lediglich bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ften im Sinne des \u00a7 116 Abs. 2 HGB bedarf es der Zustimmung des Kommanditisten. Dar\u00fcber hinaus haben die Kommanditisten nur die Informations- und Kontrollrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 166 Abs. 1 HGB , die sich auf den Jahresabschluss beziehen (BFH-Urteil vom 16.12.2009 II R 44\/08 , BFH\/NV 2010, 690 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Geht es allerdings darum, die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander zu ver\u00e4ndern, also um sog. Grundlagengesch\u00e4fte, sind die Kommanditisten nach \u00a7 161 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 119 Abs. 1 HGB uneingeschr\u00e4nkt zu beteiligen (BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 690 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung dem Erfordernis der Mitunternehmerinitiative bereits dann gen\u00fcgt, wenn die M\u00f6glichkeit zur Aus\u00fcbung von Gesellschafterrechten besteht, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angen\u00e4hert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme an den Grundlagengesch\u00e4ften bei dem Gesellschafter verblieben ist (BFH-Urteil in BFH\/NV 2010, 690 mit weiteren Nachweisen). Ein nach den Vorgaben des BGB ausgestalteter Nie\u00dfbrauch l\u00e4sst die Mitunternehmerinitiative des den Nie\u00dfbrauch bestellenden Erwerbers einer Kommanditbeteiligung nicht entfallen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze liegt eine Mitunternehmerstellung des Kl\u00e4gers mangels Mitunternehmerinitiative nicht vor. Die Ausgestaltung des Nie\u00dfbrauchs, den sich Herr H F im Vertrag vom 11.11.2005 (unter VI.) an der \u00fcbertragenen Kommanditbeteiligung vorbehalten hat und der auch nach der \u00dcbertragung vom 16.11.2005 fortbestand, weicht in einer Weise vom gesetzlichen Grundmodell des Nie\u00dfbrauchs nach \u00a7\u00a7 1068 ff. BGB ab, dass aufseiten des Kl\u00e4gers eine dem HGB -Regelstatut des Kommanditisten angen\u00e4herte Stellung nicht mehr besteht. Nach Auffassung des Senates l\u00e4sst bereits die \u2013 vorgenommene und zivilrechtlich zul\u00e4ssige \u2013 Stimmrechtszuordnung zum Nie\u00dfbraucher auch f\u00fcr den Bereich der au\u00dfergew\u00f6hnlichen und der Grundlagengesch\u00e4fte der KG die M\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers entfallen, Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Im \u00dcbrigen w\u00e4re dies aber sp\u00e4testens mit der darauffolgenden Einr\u00e4umung der Stimmrechtsvollmacht der Fall.<\/p>\n<p>Aufgrund der beim Kommanditisten ohnehin nur im Mindestma\u00df vorhandenen Initiativrechte kommt es vor diesem Hintergrund auf Fragen des Widerspruchs- und Kontrollrechts des Kommanditisten ebenso wenig an wie auf Fragen des Mitunternehmerrisikos.<\/p>\n<p>Die Stellung des Kl\u00e4gers als Alleingesellschafter der Komplement\u00e4rin, der F Beteiligungs GmbH, hat auf die Qualifizierung des erworbenen Kommanditanteils als Mitunternehmeranteil ebenso wenig Einfluss wie eine etwaig von den vertraglichen Regelungen abweichende tats\u00e4chliche Handhabung der Vertragsparteien und der Umstand, dass der Kl\u00e4ger durch die \u00dcbertragung alleiniger Kommanditist der KG wurde.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Die von den Vertragsparteien im \u00dcbertragungsvertrag vom 11.11.2005 vorgenommene uneingeschr\u00e4nkte Zuordnung der Stimmrechtsaus\u00fcbung zum Vorbehaltsnie\u00dfbraucher ist f\u00fcr die Begr\u00fcndung von Mitunternehmerinitiative beim Kl\u00e4ger sch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Das Stimmrecht ist das wichtigste Mitverwaltungsrecht in der Personengesellschaft. Es vermittelt die rechtliche und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit, eine Unternehmerinitiative zu entfalten, soweit diese Unternehmerinitiative nicht dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter \u00fcberlassen ist (BFH-Urteil vom 11.04.1973 IV R 67\/69 , BStBl II 1973, 528 ). Stehen die Stimmrechte in der KG nach der \u00dcbertragung des Kommanditanteils unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt uneingeschr\u00e4nkt und in vollem Umfang dem fr\u00fcheren Kommanditisten zu, fehlt es dem Anteilserwerber daher an dem Element der Mitunternehmerinitiative (vgl. bereits FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.05.2012 3 K 1771\/11 Erb , EFG 2012, 2033 \u2013 Revision anh\u00e4ngig, Az. II R 40\/12).<\/p>\n<p>Das Stimmrecht wurde aufgrund des in VI. des \u00dcbertragungsvertrages vom 11.11.2005 bestellten Nie\u00dfbrauchsvorbehaltes im vorliegenden Fall vollst\u00e4ndig dem nie\u00dfbrauchberechtigten Schenker zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass der Schenker die Rechtsmacht hat, auch in den Grundlagenbereichen der KG allein t\u00e4tig zu werden, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger seine Stimmrechte insoweit nicht mehr aus\u00fcben kann. Zweifel an der Wirksamkeit der Nie\u00dfbrauchsbestellung bestehen nicht, insbesondere ist die von den Vertragsparteien geregelte Zuordnung des Stimmrechts zum Nie\u00dfbraucher zivilrechtlich wirksam und daher f\u00fcr die Rechtsausstattung des Kommanditanteils ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Bei einem gesetzestypischen Nie\u00dfbrauch geht der Senat hinsichtlich der Verteilung der Stimmrechte zwischen Gesellschafter und Nie\u00dfbrauchsberechtigtem einer Personen(handels)gesellschaft davon aus, dass das Stimmrecht in der Weise aufgeteilt ist, dass dem Nie\u00dfbraucher das Stimmrecht in laufenden Angelegenheiten zusteht, w\u00e4hrend das Stimmrecht in au\u00dferordentlichen Angelegenheiten oder Grundlagengesch\u00e4ften beim Gesellschafter verbleibt (vgl. auch BFH-Urteil vom 01.03.1994 VIII R 35\/92 , BStBl II 1995, 241 unter III. 3. c) aa) bbb): \u201eVerteilung der Kompetenzen zur Aus\u00fcbung der Mitwirkungsrechte\u201d, \u201eein das Mitwirkungsrecht des Gesellschafters ausschlie\u00dfendes eigenes Stimmrecht\u201d; sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2013 8 W 25\/13 , ZEV 2013, 347, zur a. A. vgl. K. Schmidt in M\u00fcKo-HGB , Vor \u00a7 230 HGB , Rn. 21 ff.). Von der Ausstattung eines gesetzestypischen Nie\u00dfbrauchs sind hinsichtlich der Stimmrechtsverteilung zwischen Nie\u00dfbraucher und Kommanditisten indes Abweichungen im Wege der vertraglichen Vereinbarung zul\u00e4ssig (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 312, FG M\u00fcnster, Urteil in EFG 2012, 2033 , Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 22.12.2004 3 K 277\/03 , EFG 2005, 639 , wohl auch Hessisches FG, Urteil vom 28.11.2006 1 K 3292\/05 , EFG 2007, 944 ; ebenso K. Schmidt in M\u00fcKo-HGB , Vor \u00a7 230 HGB , Rn. 21, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss in ZEV 2013, 347: \u00dcbertragung der Verwaltungsrechte insgesamt auf den Nie\u00dfbraucher). Eine derartige vertragliche Vereinbarung f\u00fchrt zu einer Verteilung der Mitwirkungsrechte zwischen Nie\u00dfbraucher und Gesellschafter, die von der Aufteilung beim gesetzestypischen Nie\u00dfbrauch abweicht. Es bleibt aber \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 mangels abweichender Vereinbarung dabei, dass wie im Fall des gesetzestypischen Nie\u00dfbrauchs die Zust\u00e4ndigkeit zur Wahrnehmung der Rechte nur jeweils entweder dem Gesellschafter oder dem Nie\u00dfbraucher zusteht. Hieraus ergibt sich, dass, soweit dem Nie\u00dfbraucher die Stimmrechte zugeordnet sind, der Gesellschafter grunds\u00e4tzlich von der Stimmrechtsaus\u00fcbung ausgeschlossen ist, was \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 durch eine umfassende Zuordnung der Stimmrechte zum Nie\u00dfbraucher auch zum Wegfall der Mitunternehmerinitiative f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Die Auslegung des \u00dcbertragungsvertrages vom 11.11.2005 sowie des Gesellschaftsvertrages der F Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH &amp; Co KG ergibt, dass dem Nie\u00dfbraucher die Stimmrechtsaus\u00fcbung zeitlich unbeschr\u00e4nkt zugeordnet ist und zwar ausschlie\u00dflich und auch im Bereich der au\u00dferordentlichen und der Grundlagengesch\u00e4fte der KG. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers liegt weder lediglich eine Stimmrechtsvollmacht vor, noch ist die Stimmrechtsaus\u00fcbung durch den Nie\u00dfbraucher allein auf Gesch\u00e4fte beschr\u00e4nkt, die dessen Nie\u00dfbrauchsrecht betreffen.<\/p>\n<p>Nach VI. Ziff. 1 Abs. 1 des \u00dcbertragungsvertrages vom 11.11.2005, der auch nach dem \u00dcbertragungsvertrag vom 16.11.2005 bestehen blieb, bezieht sich die Vereinbarung des Nie\u00dfbrauchsvorbehaltes ausdr\u00fccklich auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, also auf den Kommanditanteil selbst. Die weitere Ausgestaltung der Rechtsposition des Nie\u00dfbrauchers wird in den folgenden Abs\u00e4tzen geregelt. In Abs. 2 wird die Nie\u00dfbrauchsbestellung zun\u00e4chst dahin konkretisiert, dass der Nie\u00dfbraucher auch die \u201eRechte\u201d aus den \u201egesellschaftsrechtlichen Beteiligungen\u201d wahrzunehmen berechtigt ist. Diese Wahrnehmung der Rechte aus den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (und nicht etwa die Rechte aus den Nutzungen) ist damit im Abs. 2 \u2013 ohne weitere Beschr\u00e4nkung \u2013 dem Nie\u00dfbraucher zugeordnet. Abs. 3 greift dann aus der so angelegten Rechtsausstattung des Nie\u00dfbrauchs das Stimmrecht heraus und ordnet die Stimmrechtsaus\u00fcbung dem Nie\u00dfbraucher zu, wenn es dort hei\u00dft, dass \u201eder Nie\u00dfbrauchsberechtigte hinsichtlich der mit den Nie\u00dfbrauchrechten belasteten Kommanditanteilen auch das Stimmrecht aus\u00fcbt\u201d. Mit dem Vorbehalt der \u201eStimmrechtsaus\u00fcbung\u201d (als Teil der \u201eRechte\u201d aus Abs. 2) durch Herrn H F ist diesem ausdr\u00fccklich das Stimmrecht verblieben und zwar ohne weitere Einschr\u00e4nkung und nicht lediglich zur zus\u00e4tzlichen Aus\u00fcbung neben dem Kommanditisten, also in Bezug auf die gesamte Zust\u00e4ndigkeit der Gesellschafter-Versammlung, die sowohl au\u00dfergew\u00f6hnliche Gesch\u00e4fte (\u00a7 6 Abs. 2 des KG-Gesellschaftsvertrages) als auch Grundlagengesch\u00e4fte (\u00a7 7 Abs. 2 des KG-Gesellschaftsvertrages) erfasst. Insbesondere l\u00e4sst sich der Formulierung entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht entnehmen, dass eine Beschr\u00e4nkung auf die f\u00fcr die Ziehung der Nutzungen erforderlichen Gesellschaftsrechte besteht.<\/p>\n<p>Diese Auslegung im Sinne einer unbeschr\u00e4nkten Stimmrechtszuordnung zum Nie\u00dfbraucher wird durch den Zusammenhang mit der sich anschlie\u00dfenden Vollmachtserteilung f\u00fcr Herrn H F bekr\u00e4ftigt. Soweit es dort lautet, \u201einsofern\u201d werde eine Stimmrechtsvollmacht \u201eausdr\u00fccklich auch\u201d hinsichtlich der au\u00dfergew\u00f6hnlichen und der Grundlagengesch\u00e4fte (\u00a7\u00a7 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 des KG-Gesellschaftsvertrages) erteilt, ergibt sich hieraus, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass auch das vorbehaltene Stimmrecht selbst im Umfang unbeschr\u00e4nkt sein soll. Denn es ist hinsichtlich des Umfangs der Zuordnung des Stimmrechts kein Grund erkennbar, warum die Einr\u00e4umung der Stimmrechtsvollmacht in Satz 2 weiter gehen sollte, als die Zuordnung des Stimmrechts selbst. Daher \u00fcberzeugt bei systematischer Auslegung des Absatzes 3 nur eine kongruente Auslegung, die eben auch die au\u00dfergew\u00f6hnlichen und die Grundlagengesch\u00e4fte erfasst. Hinsichtlich der Reichweite der Stimmrechtszuordnung ist \u201eausdr\u00fccklich auch\u201d daher im Sinne einer Klarstellung zu verstehen. Eine \u00fcberschie\u00dfende Einr\u00e4umung ist nicht geregelt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senates erm\u00f6glicht es die vertragliche Regelung Herrn H F als Nie\u00dfbraucher, die Stimmrechte in der KG zusammen mit den \u00fcbrigen Rechten (vgl. Abs. 2) sachlich und zeitlich unbeschr\u00e4nkt auszu\u00fcben. Da die Nie\u00dfbrauchsbestellung nach den obigen Ausf\u00fchrungen grunds\u00e4tzlich zur Folge hat, dass eine Aufteilung der Stimmrechte zwischen Nie\u00dfbraucher und Gesellschafter erfolgt, f\u00fchrt die vorliegende Vereinbarung zu einer ausschlie\u00dflichen, lebensl\u00e4nglichen Stimmrechtszust\u00e4ndigkeit des Nie\u00dfbrauchers. F\u00fcr eine gleichzeitige Mitberechtigung des Kommanditisten, im Sinne eines parallelen Stimmrechts, gibt es keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Lesart des Nie\u00dfbrauchvorbehaltes spricht im \u00dcbrigen auch der Vortrag des Kl\u00e4gers im Einspruchsverfahren, es sei seit Gr\u00fcndung der KG anders verfahren worden als in der Nie\u00dfbrauchsregelung im \u00dcbertragungsvertrag vom 11.11.2005 auf Anraten des Steuerberaters vereinbart, da alle Entscheidungen tats\u00e4chlich gemeinsam getroffen worden seien. Dies impliziert, dass jedenfalls rechtlich eine Stimmrechtszuordnung zum Nie\u00dfbraucher beabsichtigt war und hiervon \u2013 was der Senat offenlassen kann \u2013 nur tats\u00e4chlich abweichend verfahren werden sollte. Angesichts dieser beabsichtigten Divergenz von Rechtsausstattung und Handhabung k\u00f6nnen aus einem etwaigen Verhalten der Vertragsparteien auch keine Schl\u00fcsse auf die Auslegungen des Vertrages gezogen werden.<\/p>\n<p>Dem Senat ist zudem bewusst, dass die so verstandene Nie\u00dfbrauchsregelung dem Vorbehaltsnie\u00dfbraucher weitestgehende Gestaltungsm\u00f6glichkeiten in der KG er\u00f6ffnet. Er sieht aber f\u00fcr eine andere Auslegung keine hinreichenden Anhaltspunkte im Vertrag. Au\u00dferdem zeigt der soeben dargestellte Vortrag aus dem Einspruchsverfahren, dass die Vertragsparteien bewusst eine weitgehende Rechtsausstattung gew\u00e4hlt haben und sie diese \u2013 nach eigenem Bekunden \u2013 allein auf der tats\u00e4chlicher Ebene abweichend (restriktiv) handhaben wollten.<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass eine solche ausschlie\u00dfliche Zuordnung des Stimmrechts zum Nie\u00dfbraucher auch in Grundlagenbereichen der KG weder aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Abspaltungsverbotes noch aufgrund der Kernbereichslehre, noch des vom Kl\u00e4ger herangezogenen Belastungsverbotes oder einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unwirksam ist.<\/p>\n<p>Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bestellung eines gesetzestypischen Nie\u00dfbrauchs an einem Gesellschaftsanteil als solche nicht gegen das Abspaltungsverbot (vgl. \u00a7 717 Satz 1 BGB ) verst\u00f6\u00dft (vgl. nur BGH-Urteil vom 03.07.1989 II ZB 1\/89 , NJW 1989, 3152 III. 4. b) cc), Ulmer\/Sch\u00e4fer in M\u00fcKo-BGB , \u00a7 717 BGB , Rn. 12). Handelt es sich aber beim Nie\u00dfbrauch um eine mitgliedschaftliche Teilhabe des Nie\u00dfbrauchers am belasteten Gesellschaftsanteil, f\u00fchrt die Nie\u00dfbrauchsbestellung nach Auffassung des Senates unabh\u00e4ngig von ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu einer Abspaltung einzelner Mitgliedschaftsrechte vom betroffenen Gesellschaftsanteil. Vielmehr bleibt der Gesellschaftsanteil in seiner Rechtsausstattung unber\u00fchrt. Es kommt lediglich zu einer Belastung des n\u00e4mlichen, unver\u00e4nderten Gesellschaftsanteils. Richtigerweise handelt es sich daher \u2013 bezogen auf den betroffenen Gesellschaftsanteil \u2013 auch nicht um eine \u201e\u00dcbertragung\u201d von Rechten auf den Nie\u00dfbraucher sondern vielmehr nur um eine interne Zuordnung der Zust\u00e4ndigkeit zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts (vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 1995, 241 unter III. 3. c) aa) bbb); anders dagegen in den F\u00e4llen der \u00dcbertragung auf Mitgesellschafter, vgl. etwa BGH-Urteil vom 14.05.1956 II ZR 229\/54 , WM 1956, 857).<\/p>\n<p>Auch die vom Kl\u00e4ger herangezogenen Grunds\u00e4tze zur Kernbereichslehre und zum schlechthin unentziehbaren und unverzichtbaren Kernbestand der Gesellschafterrechte \u00e4ndern nichts an der Zul\u00e4ssigkeit der vollst\u00e4ndigen Stimmrechtszuordnung zum Nie\u00dfbraucher. Ebenso wie ein etwaiges Belastungsverbot stellt die Kernbereichslehre ein Institut zum Schutz des Gesellschafters gegen\u00fcber beherrschendem Einfluss von Mitgesellschaftern dar (Schutz der Minderheitsrechte, vgl. etwa BGH-Urteil in WM 1956, 857). Aus der Sicht des Senates ist diese Gef\u00e4hrdungslage auf die Gesellschafter-Nie\u00dfbraucher-Konstellation, die, wie ausgef\u00fchrt, anteilsinterne Fragen betrifft, nicht \u00fcbertragbar. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen des BGH im Urteil vom 09.11.1998 (II ZR 213\/97, NJW 1999, 571 ), dass dem Gesellschafter die Kompetenz, bei Grundlagengesch\u00e4ften selbst abzustimmen, durch die Einr\u00e4umung eines Nie\u00dfbrauchs an seinem Anteil \u201egrunds\u00e4tzlich nicht genommen werde\u201d. Denn zum einen lag der Entscheidung ein gesetzestypischer Nie\u00dfbrauch ohne weitere Regelungen zum Stimmrecht zugrunde und zum anderen hat der BGH die Frage der Zuordnung durch ausdr\u00fcckliche Anordnung ausdr\u00fccklich offengelassen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten sowie des vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Belastungsverbotes ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Nie\u00dfbraucher selbst nicht Gesellschafter der KG wird und zum Gesellschafter des nie\u00dfbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils auch keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen.<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fehlt es mit den Erw\u00e4gungen des BFH in BStBl II 2009, 312 auch dann an Mitunternehmerinitiative, wenn man mit dem Kl\u00e4ger von der Unzul\u00e4ssigkeit einer verdr\u00e4ngenden Stimmrechtszuordnung ausginge. Dann w\u00e4re die Zuordnung der Stimmrechte zwar nichtig. Gleichwohl bliebe die erkennbare Absicht der Vertragsparteien bestehen, den Nie\u00dfbraucher lebensl\u00e4nglich mit der M\u00f6glichkeit zur alleinigen und umfassenden Stimmrechtsaus\u00fcbung auszustatten. In einer solchen Konstellation ist die Stimmrechtsvollmacht \u2013 entgegen der Regel des \u00a7 168 Satz 2 BGB \u2013 als unwiderruflich anzusehen, was sich angesichts der fehlenden zeitlichen Beschr\u00e4nkung aus der lebensl\u00e4nglichen Rechtszuordnung zum Nie\u00dfbraucher und dem Zweck der Sicherstellung seiner Stimmrechtsaus\u00fcbung ergibt. Eine derartige unwiderrufliche Vollmacht ist mit dem BFH in BStBl II 2009, 312 als sch\u00e4dlich anzusehen, weil die Position des Kl\u00e4gers in der KG so geschw\u00e4cht ist, dass von einer Mitunternehmerstellung nicht mehr gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>f.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger Gesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH und im Anschluss an die Schenkung zudem alleiniger Kommanditist der KG war, \u00e4ndert nichts daran, dass ihm der \u00fcbertragene Kommanditanteil keine hinreichenden Initiativrechte vermittelt hat.<\/p>\n<p>Bei der schenkungsteuerlichen Beurteilung ist ma\u00dfgebend, wie sich der Schenkungsgegenstand zum Schenkungsstichtag darstellt. In den Urteilen des FG M\u00fcnster in EFG 2012, 2033 und in EFG 2008, 1734 wird zudem zum Ausdruck gebracht, dass unber\u00fccksichtigt bleiben muss, was dem Kl\u00e4ger bereits zeitlich vor dem \u00dcbertragungsstichtag zustand. Hieran h\u00e4lt der Senat fest. Dar\u00fcber hinaus ist Schenkungsgegenstand hier allein der Kommanditanteil, sodass auch aus diesem Grund nicht auf die Stellung des Kl\u00e4gers in der GmbH zur\u00fcckgegriffen werden kann. Der Kommanditanteil selbst muss die erforderliche Mitunternehmerinitiative vermitteln, um Mitunternehmeranteil im Sinne des \u00a7 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu sein (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 II R 5\/12 , DStR 2013, 1380 sowie vom 23.02.2010 II R 42\/08, BStBl II 2010, 555 ).<\/p>\n<p>g.<\/p>\n<p>Ebenfalls aus Gr\u00fcnden der Stichtagsbetrachtung ist eine etwaige abweichende tats\u00e4chliche Handhabung der Willensbildung in der F Verm\u00f6gensverwaltungs GmbH &amp; Co KG unbeachtlich. Zwar stellt der BFH in j\u00fcngeren Entscheidungen unter Rekurs auf \u00a7 41 AO auf das tats\u00e4chliche Verhalten der Gesellschafter und des Nie\u00dfbrauchsberechtigten in \u00dcbereinstimmung mit dem vertraglich Geregelten ab, um die Frage der gesellschaftsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der vertraglichen Vereinbarung offenzulassen. Nach Auffassung des Senates ist das tats\u00e4chliche Verhalten der Vertragsparteien grunds\u00e4tzlich und im vorliegenden Fall f\u00fcr die Frage der Mitunternehmerstellung nicht entscheidend. Der Schenkungsgegenstand muss zum Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Schenkung aus Rechtsgr\u00fcnden ein Mitunternehmeranteil sein. Dies kann eine (sp\u00e4tere) tats\u00e4chliche Handhabung nicht mehr bewirken und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob \u2013 was angesichts der Angeh\u00f6rigeneigenschaft der Vertragsparteien und der fehlenden Schriftform zweifelhaft ist \u2013 es hierdurch zu einer (konkludenten) Vertrags\u00e4nderung gekommen sein sollte. Sofern das tats\u00e4chliche Verhalten nicht seinen Niederschlag in der Auslegung des Vertrages findet und damit \u2013 anders als im vorliegenden Fall \u2013 mittelbar doch die Rechtsausstattung des Kommanditisten beeinflusst, ist es nicht geeignet, eine mangelnde Rechtsausstattung zu ersetzen. Die verbliebenen Rechte des Gesellschafters und die damit verbundene M\u00f6glichkeit ihrer effektiven Durchsetzung auch im Konfliktfall sind ma\u00dfgebend f\u00fcr das Vorliegen eines Mitunternehmeranteils und zwar bezogen auf den Schenkungsstichtag.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts insbesondere hinsichtlich der Mitunternehmerinitiative bei vorbehaltener Stimmrechtsaus\u00fcbung sowie deren zivilrechtlicher Zul\u00e4ssigkeit, \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt.1 FGO zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leitsatz Die Steuerverschonungsvorschrift nach \u00a7 13a ErbStG findet bei \u00dcbertragung eines Kommanditanteils unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt keine Anwendung, wenn sich der Nie\u00dfbraucher (auch) die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte vorbehalten hat. \u00a0Gesetze EStG \u00a7 15 HGB \u00a7 161 ErbStG \u00a7 13a \u00a0Tatbestand Streitig ist, ob bei der \u00dcbertragung eines Kommanditanteils unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mitunternehmeranteil im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkungsteuer%c2%a7-13a-erbstg-bei-ubertragung-eines-kg-anteils-unter-niesbrauchsvorbehalt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Schenkungsteuer\u00a7 13a ErbStG bei \u00dcbertragung eines KG-Anteils unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37308","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37308","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37308"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37308\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37308"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37308"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37308"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}