{"id":37310,"date":"2013-10-10T17:53:58","date_gmt":"2013-10-10T15:53:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37310"},"modified":"2013-10-10T17:55:31","modified_gmt":"2013-10-10T15:55:31","slug":"37310","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/37310\/","title":{"rendered":"Steuerpflicht der dem Arbeitgeber seitens des Arbeitsamtes ausgezahlten Lohnzusch\u00fcsse &#8211; Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Beteiligungsverlusten"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">\u00a0<\/span><strong style=\"font-size: 1.5em; line-height: 19px;\">Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>1. Die dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt zur F\u00f6rderung seiner Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnkostenzusch\u00fcsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und weder nach \u00a7 3 Nr. 2 noch nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit. Eine analoge Anwendung der ausschlie\u00dflich Arbeitnehmer beg\u00fcnstigenden Vorschriften scheidet aus.<\/p>\n<p>2. Die ausnahmsweise Ber\u00fccksichtigung des Verlustes aus der Aufl\u00f6sung einer wesentlichen Beteiligung vor Abschluss der Liquidation erfordert die Darlegung, dass mit einer wesentlichen \u00c4nderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Dies l\u00e4sst sich nicht vermuten, wenn bereits die \u2013 hier: vom Steuerpflichtigen als Liquidator \u2013 gem. \u00a7 71 GmbH zu erstellende Liquidations-Er\u00f6ffnungsbilanz nicht existiert.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 2<br \/>\nEStG \u00a7 3 Nr. 11<br \/>\nEStG \u00a7 4 Abs. 4<br \/>\nEStG \u00a7 17 Abs. 2<br \/>\nEStG \u00a7 17 Abs. 4<br \/>\nGmbHG \u00a7 71 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig sind die Feststellungen einer Betriebs- und Steuerfahndungspr\u00fcfung und hierbei insbesondere die Steuerfreiheit von Zahlungen des Arbeitsamts B. und von Krankenkassen sowie die Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Verlusten aus Beteiligungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Diplom-Ingenieurin f\u00fcr \u00d6konomie, unterhielt in den Streitjahren verschiedene gewerbliche Einzelunternehmen, die u.a. ein Ingenieurb\u00fcro f\u00fcr technische Fachplanung, die \u00dcberlassung von Arbeitskr\u00e4ften, Dienstleistungen im Baugewerbe- und Koordinierung, private Arbeitsvermittlung und Unternehmensberatung umfassten. Ihre Gewinne ermittelte die Kl\u00e4gerin durch eine zusammengefasste Einnahmen-\u00dcberschussrechnung (E\u00dcR) i.S.d. \u00a7 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) .<\/p>\n<p>Daneben war die Kl\u00e4gerin (neben weiteren Beteiligungen) zu 60% an der C. GmbH mit 29.337 DEM und zu 72% an der D. GmbH mit 35.205 DEM, d.h. insgesamt i.H.v. 64.542 DEM, wesentlich beteiligt. Gesch\u00e4ftsgegenstand beider zeitgleich im Dezember 1999 errichteten und im Folgejahr in die jeweiligen Handelsregister eingetragenen GmbH&#8217;s war die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern. Im August 2000 wurde zeitgleich bei beiden Gesellschaften die Aufl\u00f6sung und Liquidation beschlossen und die Kl\u00e4gerin jeweils zur Liquidatorin bestellt. Die Liquidation der C. GmbH endete im Jahr 2006 und die der Z. GmbH im Jahr 2004. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte die Beteiligungsverluste im Veranlagungsverfahren (zun\u00e4chst) an.<\/p>\n<p>Das FA f\u00fchrte in den Jahren 2005 bis 2008 eine Betriebspr\u00fcfung durch, die in ein Steuerstrafverfahren m\u00fcndete. Die Pr\u00fcferin hatte u.a. festgestellt, dass auf dem Bankkonto des minderj\u00e4hrigen Sohnes der Kl\u00e4gerin (bei der E. Bank) die streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlungen f\u00fcr die bei den verschiedenen Einzelunternehmen der Kl\u00e4gerin angestellten Arbeitnehmer eingegangen und von der Kl\u00e4gerin nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden waren. Es handelt sich dabei um folgende Zahlungen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a01999<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a02000<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"center\">\u00a02001<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\u00a0Lohnkostenzusch\u00fcsse vom Arbeitsamt<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a092.439,68 DEM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a037.623,00 DEM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a013.685,50 DEM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\u00a0Lohnfortzahlungen von Krankenkassen (KK)<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a0976,80 DEM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a02.143,40 DEM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a01.365,56 DEM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\u00a0Arbeitgeberbeitragserstattungen von KK<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">0,00 DEM<\/span><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">44,62 DEM<\/span><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a0\u00a0\u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">8.040,50 DEM<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\"><\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a093.416,48 DEM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a039.811,02 DEM<\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"bottom\" width=\"142\">\n<p align=\"right\">\u00a023.091,56 DEM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Geldbetr\u00e4ge hatte die Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfend vom Bankkonto ihres Sohnes auf ihr betriebliches Konto \u00fcberwiesen und in ihrer Buchf\u00fchrung (gewinnneutral) als Privateinlagen behandelt. Die Pr\u00fcferin behandelte diese Zahlungen als Betriebseinnahmen und erh\u00f6hte die Gewinne entsprechend. Demgegen\u00fcber hatte die Kl\u00e4gerin in den Jahren 2000 und 2001 die vom Arbeitsamt auf ein betriebliches Konto \u00fcberwiesenen Lohnkostenzusch\u00fcsse in ihren Gewinnermittlungen als Betriebseinnahmen erfasst (in der Gewinnermittlung jeweils unter #2743 \u201eZusch\u00fcsse\u201d).<\/p>\n<p>Zudem versagte die Pr\u00fcferin den bislang gew\u00e4hrten Verlustabzug f\u00fcr die Beteiligungsverluste im Jahr 2000, weil die Kl\u00e4gerin keinen wirtschaftlichen Verlust erlitten habe. Die Stammeinlagen seien kurz nach ihrer Bankeinzahlung wieder ausgezahlt worden, sodass die Stammeinlagen nicht wirksam geleistet worden seien.<\/p>\n<p>Den Feststellungen der Pr\u00fcferin folgend erlie\u00df das FA noch vor Abschluss der Bp am 20. Dezember 2007 \u00c4nderungsbescheide. Da das FA den Einkommensteuerbescheid 1999 falsch zugestellt hatte, erlie\u00df es unter dem 29. Januar 2008 diesen nochmals inhaltsgleich an die zutreffende Empfangsbevollm\u00e4chtigte. Im weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2000 hatte das FA im Gegensatz zum Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000 versehentlich die Beteiligungsverluste (noch) nicht gestrichen.<\/p>\n<p>Im Rahmen des sich dagegen richtenden Einspruchsverfahrens trug die Kl\u00e4gerin lediglich hinsichtlich der Beteiligungsverluste vor, dass die beiden GmbH&#8217;s wirtschaftlich aktiv und in die entsprechenden Handelsregister eingetragen gewesen seien und nicht nur die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Bankkonten h\u00e4tte verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber meinte das FA, die Kl\u00e4gerin habe selbst in einem Schreiben vom Juni 2000 gegen\u00fcber der Stadt L. mitgeteilt, dass die Gesellschafter das Stammkapital nicht aufbringen k\u00f6nnten. Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 sowie die \u00fcbrigen Einspr\u00fcche mit Ausnahme der Einspr\u00fcche betreffend das Streitjahr 2000 wies das FA jeweils mit Einspruchsbescheid vom 18. M\u00e4rz 2008 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, welche beim vormals zust\u00e4ndigen 2. Senat unter dem Az. 2 K 600\/08 fristgerecht einging. Zur Begr\u00fcndung vertieft die Kl\u00e4gerin ihre Auffassung zur Steuerfreiheit der Zahlungen des Arbeitsamts und zur Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der Beteiligungsverluste.<\/p>\n<p>Nachdem das FA mit ge\u00e4ndertem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8. April 2008 im noch offenen Einspruchsverfahren nunmehr die Beteiligungsverluste gestrichen und den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 zur\u00fcckgewiesen und der Kl\u00e4ger dagegen fristgerecht Klage unter dem Aktenzeichen 5 K 969\/10 eingereicht hatte, wurde dieses Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. \u00dcber den Einspruch wegen dem Gewerbesteuermessbetrag 2000 entschied das FA (versehentlich) nicht.<\/p>\n<p>Nachdem der vormals zust\u00e4ndige 2. Senat in seinem Beschluss \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung (AdV) vom 13. November 2008 an der Zurechnung von auf dem Konto des Sohnes eingegangenen Zahlungen an die Einzelunternehmen der Kl\u00e4gerin ernstliche Zweifel ge\u00e4u\u00dfert und AdV gew\u00e4hrt hatte, soweit Zahlungen f\u00fcr GmbH&#8217;s, an der die Kl\u00e4gerin beteiligt war, bestimmt waren, strich das FA in den \u00c4nderungsbescheiden vom 9. Mai 2012 diese Betriebseinnahmen. Das FA hatte dabei auch hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages 2000 einen entsprechenden \u00c4nderungsbescheid erlassen.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin wegen dem noch nicht beschiedenen Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbetrag 2000 unter Zustimmung des FA Sprungklage erhoben; das neue Klageverfahren (mit dem Aktenzeichen 5 K 626\/13) wurde vom Senat mit dem vorliegenden Klageverfahren verbunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<ul>\n<li>die Einkommensteuerbescheide 1999 vom 20. Dezember 2007 und vom 29. Januar 2008 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 18. M\u00e4rz 2008 sowie den \u00c4nderungsbescheid vom 9. Mai 2012 ersatzlos aufzuheben;<\/li>\n<li>die Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20. Dezember 2007 und vom 8. April 2008 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 10. Juni 2010 sowie den \u00c4nderungsbescheid vom 9. Mai 2012 ersatzlos aufzuheben;<\/li>\n<li>die Bescheide vom 20. Dezember 2007 \u00fcber Einkommensteuer 2001 und \u00fcber Gewerbesteuermessbetrag 1999, 2000, 2001 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 18. M\u00e4rz 2008 sowie die \u00c4nderungsbescheide vom 9. Mai 2012 ersatzlos aufzuheben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA vertieft seine bisherigen Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem Jahr 2011 rechtskr\u00e4ftig wegen Steuerhinterziehung f\u00fcr die Jahre 1999 und 2000 verurteilt, weil die Kl\u00e4gerin die Zahlungen des Arbeitsamts und der Krankenkassen nicht als Betriebseinnahmen erkl\u00e4rt sowie im Jahr 2000 zu Unrecht die Beteiligungsverluste abgezogen hatte.<\/p>\n<p>Dem Senat haben bei seiner Entscheidung sechs B\u00e4nde Verwaltungakten und f\u00fcnf B\u00e4nde Bp-Arbeitsakten vorgelegen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist zwar zul\u00e4ssig, insbesondere auch hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages 2000, weil die Kl\u00e4gerin insoweit mit Zustimmung des FA im Termin wirksam Sprungklage i.S.d. \u00a7 45 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben hat. Die Klage ist aber unbegr\u00fcndet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Das FA hat zutreffend die auf dem Konto des minderj\u00e4hrigen Sohnes eingegangenen Zahlungen als Betriebseinnahmen erfasst (siehe unter 1.) und die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Beteiligungsverluste nicht anerkannt (siehe unter 2.). Auch im \u00dcbrigen begegnet die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Bescheide infolge Bp keinen Bedenken (siehe unter 3.).<\/p>\n<p>1. Bei den in Rede stehenden der H\u00f6he nach unstreitigen Zahlungen, wegen deren Hinterziehung in den Jahren 1999 und 2000 die Kl\u00e4gerin auch rechtskr\u00e4ftig verurteilt ist, handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die Zahlungen waren f\u00fcr die Einzelunternehmen der Kl\u00e4gerin bestimmt, die die Kl\u00e4gerin wegen der dort besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer erhalten hat. Entgegen der im vorliegenden Verfahren ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Kl\u00e4gerin ist eine Steuerbefreiungsvorschrift nicht einschl\u00e4gig. Die auf dem Konto ihres minderj\u00e4hrigen Sohnes eingegangen Zahlungen sind auch offensichtlich der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO ) als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmerin zuzurechnen; die Kl\u00e4gerin hat insoweit auch nichts anderes behauptet.<\/p>\n<p>a) Soweit in den Jahren 2000 und 2001 eingegangenen Zahlungen jeweils R\u00fcckerstattungen von Arbeitgeberbeitr\u00e4gen diverser Krankenkassen enthalten waren, erschlie\u00dft sich dem Senat von vornherein nicht, wie die Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr eine Steuerfreiheit behaupten kann. Denn die von der Kl\u00e4gerin umgekehrt f\u00fcr ihre Arbeitnehmer an die Krankenkassen gezahlten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge stellten ihrerseits Betriebsausgaben dar. Daher liegt es auf der Hand, dass r\u00fcckerstattete Arbeitgeberbeitr\u00e4ge bei der E\u00dcR im Zuflussjahr (\u00a7 11 Abs. 1 EStG ) zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen f\u00fchren.<\/p>\n<p>b) Soweit in den streitigen Zahlungen in allen Streitjahren Lohnfortzahlungen von Krankenkassen enthalten waren, kann auch hier der Senat die Berufung der Kl\u00e4gerin auf Steuerfreiheit nicht nachvollziehen. Nach dem in den Streitjahren noch g\u00fcltigen Entgeltfortzahlungsgesetz (von 1994) konnten unter bestimmten Voraussetzungen (die die Kl\u00e4gerin offensichtlich erf\u00fcllte) Arbeitgeber die gesetzlichen Krankenkassen an den von ihnen bis zum Eintritt der Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen entstandenen Lohnfortzahlungskosten beteiligen (sog. Lohnausgleichszahlungen). Da die Mittel f\u00fcr die Ausgleichszahlungen an die Arbeitgeber durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht wurden und diese als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig waren, stellten die an die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin geleisteten Ausgleichszahlungen unzweifelhaft bei der E\u00dcR im Zuflussjahr Betriebseinnahmen dar.<\/p>\n<p>c) Aber auch die Lohnkostenzusch\u00fcsse des Arbeitsamts zur Arbeitsf\u00f6rderung der bei den Einzelunternehmen der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer sind Betriebseinnahmen, weil offenkundig weder die von der Kl\u00e4gerin bem\u00fchten \u00a7 3 Nr. 2 und 11 EStG noch ein anderer Befreiungstatbestand einschl\u00e4gig sind. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>aa) Schon nach dem Wortlaut ist die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 2 EStG nicht einschl\u00e4gig, da diese eine Zahlung an Arbeitnehmer und (gerade) nicht an Arbeitgeber voraussetzt. Steuerfrei sind danach<\/p>\n<p><em>\u201edas Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das \u00dcbergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das \u00dcberbr\u00fcckungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz sowie das aus dem Europ\u00e4ischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln erg\u00e4nzten Leistungen aus dem Europ\u00e4ischen Sozialfonds zur Aufstockung des \u00dcberbr\u00fcckungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz und die \u00fcbrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsf\u00f6rderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der L\u00e4nder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur F\u00f6rderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empf\u00e4nger gew\u00e4hrt werden, sowie \u2026 <\/em>\u00a0\u201d<\/p>\n<p>Weshalb die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift den entscheidenden Regelungsteil des \u00a7 3 Nr. 2 EStG , der vorstehend fett gedruckt und unterstrichen ist, weggelassen hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass auch eine analoge Anwendung der ausschlie\u00dflich Arbeitnehmer beg\u00fcnstigenden Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 2 EStG auf Lohnkostenzusch\u00fcsse des Arbeitsamts an den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 25. September 2002 IV B 139\/00 , BFH\/NV 2003 ).<\/p>\n<p>bb) Die Lohnkostenzusch\u00fcsse unterfallen offenkundig auch nicht \u00a7 3 Nr. 11 EStG , wobei vorliegend lediglich die Ausbildungsf\u00f6rderung in Betracht kommt. Nach dessen Wortlaut sind steuerfrei,<\/p>\n<p><em>\u201eBez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer \u00f6ffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f\u00f6rdern. Darunter fallen nicht Kinderzuschl\u00e4ge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder \u00e4hnlicher Vorschriften gew\u00e4hrt werden. Voraussetzung f\u00fcr die Steuerfreiheit ist, dass der Empf\u00e4nger mit den Bez\u00fcgen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmert\u00e4tigkeit verpflichtet wird.\u201d <\/em><\/p>\n<p>Auch hier erschlie\u00dft sich dem Senat nicht, wie die Kl\u00e4gerin \u00fcbersehen kann, dass sie selbst als Arbeitgeberin die Lohnkostenzusch\u00fcsse zur Arbeitsf\u00f6rderung ihrer Arbeitnehmer erhalten hat. Wie sich aus \u00a7 3 Nr. 11 EStG deutlich ergibt, ist aber Voraussetzung f\u00fcr die Steuerfreiheit von (\u00f6ffentlichen) Mitteln zur Ausbildungsf\u00f6rderung, dass die (von einer \u00f6ffentlichen Stelle direkt an den Empf\u00e4nger gew\u00e4hrten) Bez\u00fcge die Ausbildung des Empf\u00e4ngers unmittelbar f\u00f6rdern. An dieser Unmittelbarkeit fehlt es aber, wenn der Empf\u00e4nger, d.h. die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin, die Ausbildung eines Dritten f\u00f6rdert und die dabei entstehenden Kosten bei ihr auch zu Betriebsausgaben f\u00fchren.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Senat unterstellen w\u00fcrde \u2013 was im \u00dcbrigen die Kl\u00e4gerin nicht einmal behauptet hat und auch nicht aus den Akten zu erkennen ist \u2013, dass die Kl\u00e4gerin Mittel zur Ausbildungsf\u00f6rderung lediglich als Durchlaufstelle an ihre Arbeitnehmer weitergereicht h\u00e4tte, st\u00fcnde der Steuerfreiheit entgegen, dass die Empf\u00e4nger unstreitig Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin waren und sich nach Aktenlage nicht in einem Ausbildungsverh\u00e4ltnis ohne jede Verpflichtung zu einer Arbeitnehmert\u00e4tigkeit bei der Kl\u00e4gerin befunden haben.<\/p>\n<p>cc) Auch der Einwand, bei den Lohnkostenzusch\u00fcssen handele es sich um eine Subvention i.S.d. regelm\u00e4\u00dfigen Subventionsberichte der Bundesregierung, geht fehl. An Betriebe ausgereichte Subventionen f\u00fcr deren betriebliche T\u00e4tigkeiten bzw. betriebliche Investitionen sind grunds\u00e4tzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen, weil sie eben der F\u00f6rderung der Betriebe dienen sollen. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, soweit \u2013 woran es vorliegend fehlt \u2013 ausdr\u00fccklich eine gesonderte Steuerbefreiungsvorschrift greift, wie dies z.B. namentlich insbesondere bei der von der Kl\u00e4gerin bem\u00fchten Investitionszulage in \u00a7 10 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1996, \u00a7 9 InvZulG 1999 , \u00a7 8 InvZulG 2005 , \u00a7 12 InvZulG 2007 und \u00a7 13 InvZulG 2010 der Fall ist.<\/p>\n<p>dd) Im \u00dcbrigen neigt der Senat zu der Auffassung, dass es sich bei der Berufung der Kl\u00e4gerin auf Steuerbefreiungsvorschriften um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, sondern vielmehr augenf\u00e4llig, dass die Kl\u00e4gerin nur die auf dem betrieblichen Konto eingegangenen Lohnkostenzusch\u00fcsse (zutreffend) als Betriebseinnahmen erfasst hat und sich dem widersprechend nur f\u00fcr die auf dem Konto ihres Sohnes eingegangenen Zahlungen auf eine (angebliche) Steuerbefreiung beruft.<\/p>\n<p>2. Das FA hat auch zu Recht die von der Kl\u00e4gerin i.S.d. \u00a7 17 Abs. 4 EStG geltend gemachten Beteiligungsverluste gestrichen. Dabei kann der Senat sowohl offenlassen, ob nicht schon eine Bindung an die rechtskr\u00e4ftig gewordene strafrechtliche Verurteilung der Kl\u00e4gerin besteht als auch, ob die Stammeinlagen wirksam geleistet worden sind.<\/p>\n<p>Denn selbst wenn der Senat zu Gunsten der Kl\u00e4gerin insbesondere unterstellen w\u00fcrde, dass die Kl\u00e4gerin ihre Stammeinlagen wirksam geleistet h\u00e4tte, hat die darlegungs- und beweispflichtige Kl\u00e4gerin trotz der entsprechenden Ausf\u00fchrungen im AdV-Beschluss weder vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass der auch zur Liquidatorin bestellten Kl\u00e4gerin bereits im Jahr 2000 ein endg\u00fcltiger Verlust i.S.d. \u00a7 17 Abs. 4 EStG aus der zivilrechtlichen Aufl\u00f6sung der beiden GmbH&#8217;s entstanden ist. Auch aus den dem Senat zur Verf\u00fcgung stehenden Akten ist nichts dergleichen erkennbar. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>a) Zwar wurden durch die Gesellschaftsbeschl\u00fcsse im Jahr 2000 die beiden ZIB-GmbH&#8217;s i.S.d. \u00a7 17 Abs. 4 EStG zivilrechtlich wirksam gem. \u00a7 60 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG ) aufgel\u00f6st. Jedoch muss \u2013 woran es vorliegend fehlt \u2013 f\u00fcr einen Verlustabzug von Stammkapital gem. \u00a7 17 Abs. 4 EStG feststehen, dass die Kl\u00e4gerin bereits im Jahr 2000 nicht mehr mit Zuteilungen und R\u00fcckzahlungen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen rechnen konnte und, ob und in welcher H\u00f6he noch nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des \u00a7 17 Abs. 2 EStG zu ber\u00fccksichtigende Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabekosten anfallen werden. Ob und in welcher H\u00f6he dem Steuerpflichtigen aus seiner Beteiligung ein Verlust entstanden ist, l\u00e4sst sich \u2013 wie vorliegend \u2013 im Fall der Aufl\u00f6sung der Kapitalgesellschaft mit anschlie\u00dfender Liquidation \u00a0<span style=\"text-decoration: underline;\">regelm\u00e4\u00dfig<\/span> \u00a0erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen (z.B. BFH-Urteil vom 27. November 2001 VIII R 36\/00 , BStBl 2002 II S. 731 ). Vorliegend waren die Liquidationen der C. GmbH aber (erst) im Jahr 2006 und die der Z. GmbH (erst) im Jahr 2004 und nicht bereits im Jahr 2000 beendet.<\/p>\n<p>b) Soweit ausnahmsweise der Zeitpunkt, in dem der Aufl\u00f6sungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen kann, wenn mit einer wesentlichen \u00c4nderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist und dies z.B. dann der Fall ist, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses verm\u00f6genslos war (z.B. BFH-Urteil vom 27. November 2001, a.a.O. m.w.N.), ist ein solcher Ausnahmefall trotz der entsprechenden Ausf\u00fchrungen im AdV-Beschluss von der darlegungs- und beweispflichtigen Kl\u00e4gerin auch danach noch nicht behauptet worden. Abgesehen davon, kann der Senat aus den ihm vorliegenden Akten nicht feststellen, dass die beiden GmbH&#8217;s bereits im Jahr 2000 endg\u00fcltig verm\u00f6genslos waren, d.h. dass insbesondere das jeweilige Stammkapital bereits im Jahr 2000 vollst\u00e4ndig aufgezehrt war.<\/p>\n<p>aa) Obwohl die Kl\u00e4gerin als Liquidatorin beider GmbH&#8217;s gem. \u00a7 71 Abs. 1 GmbHG verpflichtet war, eine (Liquidations-)Er\u00f6ffnungsbilanz und einen die Er\u00f6ffnungsbilanz erl\u00e4uternden Bericht sowie bis zum Liquidationsabschluss f\u00fcr jedes Jahr eine Schlussbilanz und einen Lagebericht aufzustellen, hat die Kl\u00e4gerin nichts dergleichen getan oder veranlasst. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat auf die entsprechende Nachfrage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass Er\u00f6ffnungs- und\/oder Schlussbilanzen nicht existieren. Dies geht zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>bb) Auch aus dem sonstigen Akteninhalt und dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin vermag der Senat keinerlei Anhaltpunkte daf\u00fcr zu erkennen, die eindeutig auf die endg\u00fcltige Verm\u00f6genslosigkeit der beiden Gesellschaften bereits im Jahr 2000 schlie\u00dfen lassen.<\/p>\n<p>(1) Betreffend die C. GmbH befindet sich zwar in den Bp-Arbeitsakten (S. 351 Bd. I\/V Bp-Arbeitsakten) zumindest deren (Vor-)Jahresabschluss zum 31.12.1999. Daraus ergibt sich aber, dass das gesamte Stammkapital zum 31.12.1999 noch vorhanden war. Dieses Stammkapital stellte zwar (mit Ausnahme eines weiteren kleineren Betrags) das wesentliche Verm\u00f6gen dar. Jedoch kann der Senat daraus aber gerade nicht ableiten, dass die C. GmbH im Jahr 2000 offenkundig endg\u00fcltig verm\u00f6genslos gewesen sein muss, weil das gesamte Stammkapital nach den Grunds\u00e4tzen des Bilanzenzusammenhangs zum nachfolgenden Stichtag jedenfalls am 1.1.2000 noch vorhanden gewesen sein muss. Gegen die zwingende Annahme einer Verm\u00f6genslosigkeit bereits im Jahr 2000 spricht nach Ansicht des Senats zudem der Umstand, dass die Liquidation der C. GmbH erst im Jahre 2006 beendet wurde.<\/p>\n<p>(2) Betreffend die D. GmbH liegen dem Senat keinerlei Unterlagen \u00fcber deren Verm\u00f6genslage weder f\u00fcr das Jahr 2000 noch f\u00fcr sonstige Jahre davor und danach vor. Dies steht der Annahme einer endg\u00fcltigen Verm\u00f6genslosigkeit im Jahr 2000 ebenso entgegen wie der Umstand, dass die im Jahr 2000 begonnene Liquidation der D. GmbH erst im Jahre 2004 beendet war.<\/p>\n<p>3. Soweit die durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene Kl\u00e4gerin sowohl in ihrer Klageschrift als auch im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die Aufhebung der Bescheide infolge der Bp begehrt hat, hat die Kl\u00e4gerin damit s\u00e4mtliche Pr\u00fcfungsfeststellungen der Pr\u00fcferin angefochten. Allerdings hat sich der weitere Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nur auf die unter 1. und 2. dargelegten Einw\u00e4nde gegen die angefochtenen Bescheide beschr\u00e4nkt und sich nicht auch auf die \u00fcbrigen Pr\u00fcfungsfeststellungen erstreckt. In Ermangelung solcher Einwendungen und wegen dem Fehlen entsprechender Anhaltspunkte in den Akten, vermag der Senat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (\u00a7 76 Abs. 1 Satz FGO ) nach Ergehen der \u00c4nderungsbescheide vom 9. Mai 2012 keine rechtswidrigen Pr\u00fcfungsfeststellungen zu erkennen.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz 1. Die dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt zur F\u00f6rderung seiner Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnkostenzusch\u00fcsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und weder nach \u00a7 3 Nr. 2 noch nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit. Eine analoge Anwendung der ausschlie\u00dflich Arbeitnehmer beg\u00fcnstigenden Vorschriften scheidet aus. 2. 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