{"id":37333,"date":"2013-10-19T10:24:40","date_gmt":"2013-10-19T08:24:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37333"},"modified":"2013-10-19T10:24:40","modified_gmt":"2013-10-19T08:24:40","slug":"deutsche-erbschaftsteuerregeln-verstosen-gegen-eu-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/deutsche-erbschaftsteuerregeln-verstosen-gegen-eu-recht\/","title":{"rendered":"Deutsche Erbschaftsteuerregeln versto\u00dfen gegen EU-Recht"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Der EuGH entschied am 17.10.2013 in der deutschen Rechtssache C-181\/12, in der es um die Frage ging, ob die deutschen Bestimmungen zur Berechnung der Erbschaftssteuer f\u00fcr Gebietsfremde gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 56 und 58 EG, jetzt Art. 63 und 65 AEUV) versto\u00dfen.<\/span><\/h1>\n<p>Die Klage wurde von einem Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen eingereicht, der von seiner Frau ein in Deutschland gelegenes Grundst\u00fcck sowie die Guthaben auf in Deutschland und der Schweiz befindlichen Konten geerbt hatte. Seine Frau war in Deutschland geboren, \u00e4nderte ihre Staatsb\u00fcrgerschaft aber nach der Eheschlie\u00dfung und lebte bis zu ihrem Tod mit ihrem Mann in der Schweiz. In der Schweiz musste der Kl\u00e4ger keine Steuer auf die Erbschaft entrichten. Bei der Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer f\u00fcr das Grundst\u00fcck setzte das Finanzamt den in \u00a7 16 Abs. 2 ErbStG vorgesehenen Freibetrag f\u00fcr Gebietsfremde fest, der verglichen mit dem Freibetrag f\u00fcr Gebietsans\u00e4ssige erheblich niedriger ist. Dagegen sah der Kl\u00e4ger einen Versto\u00df gegen EU-Recht und reichte Klage ein.<\/p>\n<p>Der EuGH entschied wie folgt:<\/p>\n<p>Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats \u00fcber die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die f\u00fcr den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundst\u00fccks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber (&#8230;) zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen w\u00e4re, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<h1>EuGH, Urteil C-181\/12 vom 17.10.2013<\/h1>\n<div>\n<p>URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)<\/p>\n<p>17. Oktober 2013(<a name=\"Footref*\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=143187&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=143033#Footnote*\"><\/a>*)<\/p>\n<p>\u201eFreier Kapitalverkehr \u2013 Art.\u00a056 EG bis 58\u00a0EG \u2013 Erbschaftsteuern \u2013 Erblasser und Erbe mit Wohnsitz in einem Drittland \u2013 Nachlassverm\u00f6gen \u2013 In einem Mitgliedstaat belegenes Grundst\u00fcck \u2013 Anspruch auf Inanspruchnahme eines Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage \u2013 Unterschiedliche Behandlung von Gebietsans\u00e4ssigen und Gebietsfremden\u201c<\/p>\n<p>In der Rechtssache C\u2011181\/12<\/p>\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.\u00a0267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2012, in dem Verfahren<\/p>\n<p><strong>Yvon Welte<\/strong><\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p><strong>Finanzamt Velbert<\/strong><\/p>\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n<p>DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)<\/p>\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten M.\u00a0Ile\u0161i\u010d, der Richter C.\u00a0G.\u00a0Fernlund und A.\u00a0\u00d3\u00a0Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C.\u00a0Toader und des Richters E.\u00a0Jara\u0161i\u016bnas,<\/p>\n<p>Generalanwalt: P. Mengozzi,<\/p>\n<p>Kanzler: C.\u00a0Str\u00f6mholm, Verwaltungsr\u00e4tin,<\/p>\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13. M\u00e4rz 2013,<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0von Herrn\u00a0Welte, vertreten durch Rechtsanwalt M.\u00a0Duffner,<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0des Finanzamts Velbert, vertreten durch A.\u00a0Ludwig als Bevollm\u00e4chtigten,<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der deutschen Regierung, vertreten durch A.\u00a0Wiedmann und T.\u00a0Henze als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der belgischen Regierung, vertreten durch M.\u00a0Jacobs und J.\u2011C.\u00a0Halleux als Bevollm\u00e4chtigte im Beistand von A.\u00a0Lepi\u00e8ce, avocate,<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch W.\u00a0M\u00f6lls und W.\u00a0Roels als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>nach Anh\u00f6rung der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2013<\/p>\n<p>folgendes<\/p>\n<p><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"point1\"><\/a>1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art.\u00a056 EG und\u00a058 EG.<\/p>\n<p><a name=\"point2\"><\/a>2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Welte, dem Witwer einer in der Schweiz verstorbenen schweizerischen Staatsangeh\u00f6rigen, und dem Finanzamt Velbert (im Folgenden: Finanzamt) \u00fcber die Berechnung der Erbschaftsteuern auf ein in Deutschland belegenes bebautes Grundst\u00fcck, dessen Eigent\u00fcmerin die Erblasserin war.<\/p>\n<p><strong>Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/p>\n<p><em>Unionsrecht<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point3\"><\/a>3\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Art.\u00a01 der Richtlinie 88\/361\/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchf\u00fchrung von Artikel 67 des Vertrages (Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) (ABl. L\u00a0178, S.\u00a05) lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten die Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsans\u00e4ssigen in den Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchf\u00fchrung dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die mit dem Kapitalverkehr zusammenh\u00e4ngenden Zahlungstransaktionen erfolgen zu den gleichen Devisenbedingungen, die bei Zahlungen f\u00fcr laufende Transaktionen gelten.\u201c<\/p>\n<p><a name=\"point4\"><\/a>4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zu den im Anhang\u00a0I der Richtlinie\u00a088\/361 aufgef\u00fchrten Kapitalbewegungen geh\u00f6ren \u201eDirektinvestitionen\u201c in Rubrik I, \u201eImmobilieninvestitionen (soweit nicht unter I erfasst)\u201c in Rubrik II und der \u201eKapitalverkehr mit pers\u00f6nlichem Charakter\u201c in Rubrik XI, der insbesondere Erbschaften und Verm\u00e4chtnisse umfasst.<\/p>\n<p><em>Deutsches Recht<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point5\"><\/a>5\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das Erbschaftsteuer\u2011 und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. 1997\u00a0I S.\u00a0378), ge\u00e4ndert durch Art.\u00a01 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer\u2011 und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (BGBl.\u00a02008\u00a0I S.\u00a03018, im Folgenden: ErbStG), enth\u00e4lt folgende Bestimmungen:<\/p>\n<p>\u201e<em>\u00a7\u00a01\u00a0<\/em>Steuerpflichtige Vorg\u00e4nge<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der Erwerb von Todes wegen;<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0die Schenkungen unter Lebenden;<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p><em>\u00a7\u00a02\u00a0<\/em>Pers\u00f6nliche Steuerpflicht<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die Steuerpflicht tritt ein<\/p>\n<p>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausf\u00fchrung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer\u00a0\u2026 ein Inl\u00e4nder ist, f\u00fcr den gesamten Verm\u00f6gensanfall. Als Inl\u00e4nder gelten<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben,<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die sich nicht l\u00e4nger als f\u00fcnf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0in allen anderen F\u00e4llen f\u00fcr den Verm\u00f6gensanfall, der in Inlandsverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7\u00a0121 des Bewertungsgesetzes [im Folgenden: BewG] besteht\u00a0\u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p><em>\u00a7\u00a03\u00a0<\/em>Erwerb von Todes wegen<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Als Erwerb von Todes wegen gilt<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der Erwerb durch Erbanfall\u00a0\u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p><em>\u00a7\u00a015\u00a0<\/em>Steuerklassen<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach dem pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:<\/p>\n<p>Steuerklasse I:<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der Ehegatte,<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p><em>\u00a7\u00a016\u00a0<\/em>Freibetr\u00e4ge<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Steuerfrei bleibt in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 der Erwerb<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0des Ehegatten in H\u00f6he von 500\u00a0000 Euro\u00a0\u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 ein Freibetrag von 2\u00a0000 Euro.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p><em>\u00a7\u00a019<\/em>\u00a0Steuers\u00e4tze<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozents\u00e4tzen erhoben:<\/p>\n<table width=\"561\" border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td rowspan=\"2\" colspan=\"2\" align=\"center\" valign=\"top\" width=\"225\">Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (\u00a7\u00a010) bis einschlie\u00dflich\u00a0\u2026 Euro<\/td>\n<td colspan=\"4\" align=\"center\" valign=\"top\" width=\"336\">Prozentsatz in der Steuerklasse<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" align=\"center\" valign=\"top\" width=\"225\"><\/td>\n<td colspan=\"2\" align=\"center\" valign=\"top\" width=\"172\">I<\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"top\" width=\"82\">II<\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"top\" width=\"82\">III<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" align=\"right\" valign=\"top\" width=\"225\">75\u00a0000<\/td>\n<td colspan=\"2\" align=\"center\" valign=\"top\" width=\"172\">\u00a07<\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"top\" width=\"82\">30<\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"top\" width=\"82\">30<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" align=\"right\" valign=\"top\" width=\"225\">300\u00a0000<\/td>\n<td colspan=\"2\" align=\"center\" valign=\"top\" width=\"172\">11<\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"top\" width=\"82\">30<\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"top\" width=\"82\">30<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" align=\"right\" valign=\"top\" width=\"225\">600\u00a0000<\/td>\n<td colspan=\"2\" align=\"center\" valign=\"top\" width=\"172\">15<\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"top\" width=\"82\">30<\/td>\n<td align=\"center\" valign=\"top\" width=\"82\">30<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p><a name=\"point6\"><\/a>6\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a7\u00a0121 (\u201eInlandsverm\u00f6gen\u201c) BewG in der Fassung des Art.\u00a02 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer\u2011 und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eZum Inlandsverm\u00f6gen geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0das inl\u00e4ndische Grundverm\u00f6gen;<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ausgangsverfahren und Vorlagefrage<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"point7\"><\/a>7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Frau Welte-Schenkel, die in Deutschland geboren wurde, jedoch nach ihrer Heirat mit Herrn Welte, einem schweizerischen Staatsangeh\u00f6rigen, schweizerische Staatsangeh\u00f6rige wurde, verstarb am 27. M\u00e4rz 2009 in der Schweiz, wo sie mit ihrem Ehemann wohnte. Dieser ist ihr einziger Erbe.<\/p>\n<p><a name=\"point8\"><\/a>8\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die Erblasserin war Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks in D\u00fcsseldorf (Deutschland), dessen Wert das Finanzamt D\u00fcsseldorf-S\u00fcd zum Tag ihres Todes mit 329\u00a0200 Euro feststellte. Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Angaben stand auf diesem Grundst\u00fcck das Haus der Eltern der Erblasserin, und sie hatte es beim Tod ihrer Mutter geerbt. Ferner war die Erblasserin Inhaberin von Konten bei zwei Banken in Deutschland, die Guthaben von insgesamt 33\u00a0689,72 Euro aufwiesen. Zudem war sie Inhaberin von Konten bei Schweizer Banken mit Guthaben von insgesamt umgerechnet 169\u00a0508,04 Euro.<\/p>\n<p><a name=\"point9\"><\/a>9\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 setzte das Finanzamt gegen Herrn Welte Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 41\u00a0450 Euro fest. Dieser Betrag wurde ermittelt, indem von der Bemessungsgrundlage, die allein anhand des Werts des in D\u00fcsseldorf belegenen Grundst\u00fccks abz\u00fcglich einer Pauschale von 10\u00a0300 Euro f\u00fcr Erbfallkosten gebildet wurde, ein Freibetrag von 2\u00a0000 Euro abgezogen wurde, der in \u00a7\u00a016 Abs.\u00a02 ErbStG f\u00fcr Erwerbe von Todes wegen zwischen Gebietsfremden vorgesehen ist.<\/p>\n<p><a name=\"point10\"><\/a>10\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 wies das Finanzamt den Einspruch zur\u00fcck, den Herr Welte im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Freibetrags in H\u00f6he von 500\u00a0000 Euro eingelegt hatte, der in \u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 ErbStG bei Beteiligung zumindest eines Gebietsans\u00e4ssigen an der Erbschaft zugunsten des Ehegatten vorgesehen ist.<\/p>\n<p><a name=\"point11\"><\/a>11\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Herr Welte erhob gegen diesen Bescheid eine Klage beim Finanzgericht D\u00fcsseldorf, mit der er geltend machte, dass die Ungleichbehandlung Gebietsans\u00e4ssiger und Gebietsfremder hinsichtlich der Zahlung der Erbschaftsteuer gegen die durch den EG-Vertrag gew\u00e4hrleistete Kapitalverkehrsfreiheit versto\u00dfe.<\/p>\n<p><a name=\"point12\"><\/a>12\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das vorlegende Gericht h\u00e4lt die Vereinbarkeit von \u00a7\u00a016 Abs.\u00a02 ErbStG mit den Art.\u00a056 Abs.\u00a01 EG und 58 EG f\u00fcr zweifelhaft. Nach der erstgenannten Bestimmung stehe n\u00e4mlich Herrn Welte als beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigem f\u00fcr seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2\u00a0000 Euro zu. H\u00e4tte die Erblasserin oder er selbst aber zum Zeitpunkt des Erbfalls den Wohnsitz in Deutschland gehabt, st\u00fcnde ihm nach \u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 ErbStG ein Freibetrag von 500\u00a0000 Euro zu, so dass er keine Erbschaftsteuer h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen.<\/p>\n<p><a name=\"point13\"><\/a>13\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das vorlegende Gericht f\u00fchrt aus, im Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C\u2011510\/08, Slg.\u00a02010, I\u20113553, Randnr.\u00a056), habe der Gerichtshof entschieden, dass die Art.\u00a056 EG und 58 EG einer Bestimmung wie \u00a7\u00a016 Abs.\u00a02 ErbStG entgegenst\u00fcnden, die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsehe, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines in Deutschland belegenen Grundst\u00fccks, wenn der Schenker und der Beschenkte zur Zeit der Ausf\u00fchrung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gehabt h\u00e4tten, niedriger sei als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen w\u00e4re, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><a name=\"point14\"><\/a>14\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass sich der vorliegende Rechtsstreit in zwei Punkten von dem Sachverhalt unterscheide, zu dem das Urteil Mattner ergangen sei. Zum einen h\u00e4tten die Erblasserin und Herr Welte zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, sondern in einem Drittland gehabt. Zum anderen geh\u00f6rten zu dem von Herrn Welte geerbten Verm\u00f6gen nicht nur das Grundst\u00fcck der Erblasserin, sondern auch Guthaben bei deutschen und Schweizer Banken. Es k\u00f6nnte daher gerechtfertigt sein, Herrn Welte nicht den Freibetrag von 500\u00a0000 Euro, sondern nur den von 2\u00a0000 Euro zuzubilligen, da nur ein Teil des in Deutschland befindlichen Nachlassverm\u00f6gens besteuert worden sei.<\/p>\n<p><a name=\"point15\"><\/a>15\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das vorlegende Gericht bezweifelt allerdings, dass diese Argumente die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung gebietsans\u00e4ssiger und gebietsfremder Personen rechtfertigen k\u00f6nnen, wobei es auf die Urteile vom 18. Dezember 2007, A (C\u2011101\/05, Slg.\u00a02007, I\u201111531), und Mattner Bezug nimmt. Dass Herrn Welte nur ein Freibetrag von 2\u00a0000 Euro gew\u00e4hrt werde, gehe insbesondere \u00fcber das f\u00fcr eine Gleichbehandlung zwischen Gebietsans\u00e4ssigen und Gebietsfremden Erforderliche hinaus. Im vorliegenden Fall sei n\u00e4mlich das Grundst\u00fcck in D\u00fcsseldorf, das das in Deutschland besteuerte Nachlassverm\u00f6gen darstelle, mit 329\u00a0200 Euro bewertet worden, einem Betrag, der etwa 62\u00a0% des gesamten Nachlasswerts von ermittelten 532\u00a0397,76 Euro ausmache. Die Nichtbesteuerung von etwa 38\u00a0% des Nachlasswerts k\u00f6nne daher kaum als Rechtfertigung f\u00fcr einen Freibetrag von 2\u00a0000 Euro statt eines Freibetrags von 500\u00a0000 Euro dienen.<\/p>\n<p><a name=\"point16\"><\/a>16\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>Sind die Art.\u00a056 EG und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats \u00fcber die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundst\u00fccks von einer gebietsfremden Person f\u00fcr den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2\u00a0000 Euro vorsieht, w\u00e4hrend bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500\u00a0000 Euro gew\u00e4hrt w\u00fcrde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat h\u00e4tte?<\/p>\n<p><strong>Zur Vorlagefrage<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"point17\"><\/a>17\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das vorlegende Gericht m\u00f6chte mit seiner Frage wissen, ob die Art.\u00a056 EG und 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats \u00fcber die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die f\u00fcr den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundst\u00fccks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber \u2013 wie unter den Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens \u2013 zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen w\u00e4re, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><a name=\"point18\"><\/a>18\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Art.\u00a056 Abs.\u00a01 EG verbietet allgemein Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten L\u00e4ndern.<\/p>\n<p><a name=\"point19\"><\/a>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0In Ermangelung einer Definition des Begriffs \u201eKapitalverkehr\u201c im Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88\/361 Hinweischarakter zuerkannt, wobei die in diesem Anhang enthaltene Liste laut seiner Einleitung nicht ersch\u00f6pfend ist (vgl. u.\u00a0a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C\u2011513\/03, Slg.\u00a02006, I\u20111957, Randnr.\u00a039, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C\u201125\/10, Slg.\u00a02011, I\u2011497, Randnr.\u00a015).<\/p>\n<p><a name=\"point20\"><\/a>20\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Hierzu ist in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden worden, dass es sich bei Erbschaften, mit denen das Verm\u00f6gen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen \u00fcbergeht und die unter die Rubrik XI (\u201eKapitalverkehr mit pers\u00f6nlichem Charakter\u201c) des Anhangs\u00a0I der Richtlinie 88\/361 fallen, mit Ausnahme der F\u00e4lle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente \u00fcber die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art.\u00a056 EG handelt (vgl. u.\u00a0a. Urteile vom 11. Dezember 2003, Barbier, C\u2011364\/01, Slg.\u00a02003, I\u201115013, Randnr.\u00a058, van Hilten\u2011van der Heijden, Randnrn.\u00a040 bis 42, und vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C\u201131\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr.\u00a022).<\/p>\n<p><a name=\"point21\"><\/a>21\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Ein Sachverhalt, bei dem eine Person, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt ihres Todes in der Schweiz hatte, einer anderen Person, ebenfalls mit Wohnsitz in diesem Staat, eine Gesamtheit von Gegenst\u00e4nden vererbt, darunter ein in Deutschland belegenes Grundst\u00fcck, das in diesem Mitgliedstaat zur Erbschaftsteuer veranlagt wird, kann nicht als rein innerstaatlicher Sachverhalt angesehen werden. Die im Ausgangsverfahren fragliche Erbschaft stellt somit einen Vorgang dar, der unter den Kapitalverkehr im Sinne des Art.\u00a056 Abs.\u00a01 EG f\u00e4llt.<\/p>\n<p><a name=\"point22\"><\/a>22\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zu pr\u00fcfen ist daher zun\u00e4chst, ob, wie sowohl Herr Welte im Ausgangsverfahren als auch die Europ\u00e4ische Kommission in ihren schriftlichen Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof geltend machen, eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschr\u00e4nkung des Kapitalverkehrs darstellt.<\/p>\n<p><em>Zum Vorliegen einer Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art.\u00a056 Abs.\u00a01 EG<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point23\"><\/a>23\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung geh\u00f6ren zu den Ma\u00dfnahmen, die bei Erbschaften als Beschr\u00e4nkungen des Kapitalverkehrs nach Art.\u00a056 Abs.\u00a01 EG verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ans\u00e4ssig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (vgl. u.\u00a0a. Urteil Barbier, Randnr.\u00a062, Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u.\u00a0a., C\u201111\/07, Slg.\u00a02008, I\u20116845, Randnr.\u00a044, und Arens-Sikken, C\u201143\/07, Slg.\u00a02008, I\u20116887, Randnr.\u00a037, sowie Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr.\u00a022).<\/p>\n<p><a name=\"point24\"><\/a>24\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Im vorliegenden Fall sieht die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung vor, dass bei einem Nachlass, der ein in Deutschland belegenes Grundst\u00fcck umfasst, der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz nicht in diesem Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen w\u00e4re, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><a name=\"point25\"><\/a>25\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Es ist festzustellen, dass eine solche Regelung, die im Fall der betreffenden Immobilie die Anwendung eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers zum Zeitpunkt des Erbfalls abh\u00e4ngig macht, dazu f\u00fchrt, dass Erwerbe von Todes wegen zwischen Gebietsfremden, die einen solchen Gegenstand umfassen, einer h\u00f6heren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen zumindest ein Gebietsans\u00e4ssiger beteiligt ist, und daher eine Wertminderung des betreffenden Nachlasses bewirken (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u.\u00a0a., Randnrn.\u00a045 und 46, Mattner, Randnrn.\u00a027 und 28, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr.\u00a024).<\/p>\n<p><a name=\"point26\"><\/a>26\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art.\u00a056 Abs.\u00a01 EG darstellt.<\/p>\n<p><em>Zur Anwendung des Art.\u00a057 Abs.\u00a01 EG betreffend Beschr\u00e4nkungen des freien Kapitalverkehrs im Verh\u00e4ltnis zu Drittl\u00e4ndern<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point27\"><\/a>27\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die deutsche und die belgische Regierung sowie die Kommission vertreten jedoch die Auffassung, dass eine solche Beschr\u00e4nkung, soweit sie den Kapitalverkehr mit Drittl\u00e4ndern betrifft, nach Art.\u00a057 Abs.\u00a01 EG zul\u00e4ssig sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p><a name=\"point28\"><\/a>28\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach dieser Bestimmung ber\u00fchrt Art.\u00a056 EG nicht die Anwendung derjenigen Beschr\u00e4nkungen auf dritte L\u00e4nder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Union f\u00fcr den Kapitalverkehr mit dritten L\u00e4ndern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschlie\u00dflich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalm\u00e4rkten bestanden.<\/p>\n<p><a name=\"point29\"><\/a>29\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Hierzu ist festzustellen, dass Art.\u00a057 Abs.\u00a01 EG, der eine ersch\u00f6pfende Liste von Kapitalbewegungen auff\u00fchrt, die der Anwendung des Art.\u00a056 Abs.\u00a01 EG entzogen sein k\u00f6nnen, Erbschaften nicht nennt. Diese Bestimmung ist jedoch als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u.\u00a0a., Randnr.\u00a057).<\/p>\n<p><a name=\"point30\"><\/a>30\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Sowohl die deutsche Regierung als auch die Kommission, denen sich die belgische Regierung anschlie\u00dft, weisen indessen darauf hin, dass Art.\u00a057 Abs.\u00a01 EG auf den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit \u201eDirektinvestitionen einschlie\u00dflich Anlagen in Immobilien\u201c anwendbar sei. Eine sich auf eine Immobilie erstreckende Erbschaft stelle eine solche Investition dar, da bei einer solchen Erbschaft der Erwerber angesichts des Umstands, dass alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf dessen Erben \u00fcbergingen, hinsichtlich des Eigentums an der Immobilie an die Stelle des Erblassers trete. Sie stelle daher eine Form des Immobilienerwerbs dar, die einer Anlage in Immobilien gleichzusetzen sei.<\/p>\n<p><a name=\"point31\"><\/a>31\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Es ist jedoch festzustellen, dass Erbschaften, wie bereits in Randnr.\u00a020 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt worden ist, unter die Rubrik\u00a0XI (\u201eKapitalverkehr mit pers\u00f6nlichem Charakter\u201c) des Anhangs\u00a0I der Richtlinie 88\/361 fallen, \u201eDirektinvestitionen\u201c wie auch \u201eImmobilieninvestitionen\u201c hingegen zu anderen Rubriken, n\u00e4mlich den Rubriken I bzw. II dieses Anhangs, geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><a name=\"point32\"><\/a>32\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zwar sind die letztgenannten Begriffe im Vertrag nicht definiert, doch folgt aus der Aufz\u00e4hlung in der genannten Rubrik\u00a0I sowie den dazugeh\u00f6rigen Begriffsbestimmungen, denen der Gerichtshof bereits Hinweischarakter zuerkannt hat, dass der Begriff \u201eDirektinvestitionen\u201c Investitionen durch nat\u00fcrliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen betrifft, f\u00fcr die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Holb\u00f6ck, C\u2011157\/05, Slg.\u00a02007, I\u20114051, Randnrn.\u00a034 und 35 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><a name=\"point33\"><\/a>33\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Schon nach der \u00dcberschrift der Rubrik II des Anhangs I der Richtlinie 88\/361 erfassen jedoch die in dieser Rubrik bezeichneten \u201eImmobilieninvestitionen\u201c nicht die in Rubrik\u00a0I dieses Anhangs bezeichneten Direktinvestitionen.<\/p>\n<p><a name=\"point34\"><\/a>34\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Unter diesen Umst\u00e4nden ist entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts in Nr. 55 seiner Schlussantr\u00e4ge davon auszugehen, dass mit der Bezugnahme in Art.\u00a057 Abs.\u00a01 EG auf \u201eDirektinvestitionen einschlie\u00dflich Anlagen in Immobilien\u201c nur diejenigen Anlagen in Immobilien gemeint sind, die unter die Rubrik\u00a0I des Anhangs\u00a0I der Richtlinie 88\/361 fallende Direktinvestitionen darstellen.<\/p>\n<p><a name=\"point35\"><\/a>35\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Dagegen fallen \u201eVerm\u00f6gensanlagen\u201c in Immobilien wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die sich auf das Haus der Eltern der Erblasserin beziehen, zu privaten Zwecken get\u00e4tigt wurden und nicht mit der Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit verbunden sind, nicht in den Anwendungsbereich des Art.\u00a057 Abs.\u00a01 EG.<\/p>\n<p><a name=\"point36\"><\/a>36\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Diese Schlussfolgerung, die der engen Auslegung entspricht, die bei dieser Bestimmung als Ausnahme vom freien Kapitalverkehr geboten ist, kann entgegen der Auffassung der Kommission keineswegs durch das Urteil Scheunemann in Frage gestellt werden.<\/p>\n<p><a name=\"point37\"><\/a>37\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zwar hat der Gerichtshof in Randnr. 35 jenes Urteils f\u00fcr Recht erkannt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuerverg\u00fcnstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, vorwiegend nicht den freien Kapitalverkehr, sondern die Aus\u00fcbung der Niederlassungsfreiheit ber\u00fchrt, sofern diese Beteiligung es ihrem Inhaber erm\u00f6glicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszu\u00fcben und deren T\u00e4tigkeiten zu bestimmen. Der Gerichtshof hat sich also bei der Bestimmung der auf den fraglichen Sachverhalt anwendbaren Grundfreiheit nicht auf die Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88\/361 gest\u00fctzt.<\/p>\n<p><a name=\"point38\"><\/a>38\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch die Auslegung einer Ausnahme vom freien Kapitalverkehr in einer Fallgestaltung, bei der feststeht, dass diese Freiheit anwendbar ist. Dabei sind die im Vertrag anerkannten Grundfreiheiten weit auszulegen, w\u00e4hrend die Ausnahmen von einer solchen, wie bereits in den Randnrn.\u00a029 und 36 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist, eng auszulegen sind.<\/p>\n<p><a name=\"point39\"><\/a>39\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Daher kann eine Beschr\u00e4nkung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Verkehrsfreiheit im Verh\u00e4ltnis zu einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft betrifft, der Anwendung des Art.\u00a056 Abs.\u00a01 EG nicht auf der Grundlage von Art.\u00a057 Abs.\u00a01 EG entzogen sein.<\/p>\n<p><a name=\"point40\"><\/a>40\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Unter diesen Umst\u00e4nden ist zu pr\u00fcfen, inwieweit die in dieser Weise festgestellte Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs m\u00f6glicherweise nach den Bestimmungen des Vertrags gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p><em>Zum Vorliegen einer Rechtfertigung der Beschr\u00e4nkung des freien Kapitalverkehrs nach Art.\u00a058 Abs.\u00a01 und 3 EG<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point41\"><\/a>41\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach Art.\u00a058 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a EG \u201eber\u00fchrt [Art.\u00a056 EG] nicht das Recht der Mitgliedstaaten,\u00a0\u2026 die einschl\u00e4gigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln\u201c.<\/p>\n<p><a name=\"point42\"><\/a>42\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Diese Bestimmung in Art.\u00a058 EG ist, da sie eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt, eng auszulegen. Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar w\u00e4re (vgl. Urteil vom 17. Januar 2008, J\u00e4ger, C\u2011256\/06, Slg.\u00a02008, I\u2011123, Randnr.\u00a040, sowie Urteile Eckelkamp u.\u00a0a., Randnr.\u00a057, Arens-Sikken, Randnr.\u00a051, und Mattner, Randnr.\u00a032).<\/p>\n<p><a name=\"point43\"><\/a>43\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die in Art.\u00a058 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a EG vorgesehene Ausnahme wird n\u00e4mlich ihrerseits durch Abs.\u00a03 dieses Artikels eingeschr\u00e4nkt, wonach die in Art.\u00a058 Abs.\u00a01 genannten nationalen Vorschriften \u201eweder ein Mittel zur willk\u00fcrlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr\u00e4nkung des freien Kapital\u2011 und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen [d\u00fcrfen]\u201c (vgl. Urteile J\u00e4ger, Randnr.\u00a041, Eckelkamp u.\u00a0a., Randnr.\u00a058, Arens-Sikken, Randnr.\u00a052, und Mattner, Randnr.\u00a033).<\/p>\n<p><a name=\"point44\"><\/a>44\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Deshalb ist zwischen den nach Art.\u00a058 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a EG erlaubten Ungleichbehandlungen und den nach Abs.\u00a03 dieses Artikels verbotenen willk\u00fcrlichen Diskriminierungen zu unterscheiden. Aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige \u2013 die f\u00fcr die Festsetzung der Erbschaftsteuer bei einer in dem betroffenen Mitgliedstaat belegenen Immobilie in Bezug auf die H\u00f6he des auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Freibetrags danach unterscheidet, ob der Erblasser oder der Erwerber seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder beide in einem anderen Mitgliedstaat wohnen \u2013 nur dann mit den Vertragsbestimmungen \u00fcber den freien Kapitalverkehr vereinbar sein kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gr\u00fcnde des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Au\u00dferdem kann die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt sein, wenn sie nicht \u00fcber das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Manninen, C\u2011319\/02, Slg.\u00a02004, I\u20117477, Randnr.\u00a029, sowie Urteile Eckelkamp u.\u00a0a., Randnrn.\u00a058 und 59, Arens-Sikken, Randnrn.\u00a052 und 53, und Mattner, Randnr.\u00a034).<\/p>\n<p>Zur Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen<\/p>\n<p><a name=\"point45\"><\/a>45\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die deutsche Regierung, unterst\u00fctzt durch die belgische Regierung, tr\u00e4gt vor, die Situationen bei einem Gebietsfremde betreffenden Erwerb durch Erbanfall und bei einem solchen Erwerb, an dem ein Gebietsans\u00e4ssiger beteiligt sei, seien objektiv unterschiedlich. Im ersten Fall werde n\u00e4mlich der Erwerber, der in Deutschland der beschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht unterliege, in diesem Mitgliedstaat nur mit den in \u00a7\u00a0121 BewG aufgez\u00e4hlten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden besteuert, die einen Bezug zu diesem Staat aufwiesen und das \u201eInlandsverm\u00f6gen\u201c bildeten. Dagegen werde im zweiten Fall der Erwerber, der in Deutschland unbeschr\u00e4nkt erbschaftsteuerpflichtig sei, in diesem Mitgliedstaat nach dem Prinzip des \u201eWeltverm\u00f6gens\u201c unabh\u00e4ngig davon, worin das Verm\u00f6gen bestehe und an welchem Ort es belegen sei, mit dem gesamten Verm\u00f6gensanfall besteuert.<\/p>\n<p><a name=\"point46\"><\/a>46\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach Ansicht dieser Regierungen steht die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung insoweit in Einklang mit der mit dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C\u2011279\/93, Slg.\u00a01995, I\u2011225), begr\u00fcndeten Rechtsprechung, wonach grunds\u00e4tzlich der Wohnsitzstaat dazu berufen sei, die Gesamtsteuerkraft des Gebietsans\u00e4ssigen zu beurteilen und diesem dabei gegebenenfalls aufgrund der Ber\u00fccksichtigung seiner pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse Freibetr\u00e4ge zu gew\u00e4hren, wobei das im Hoheitsgebiet eines Staates von einem Gebietsfremden erzielte Einkommen meist nur einen Teil seiner Gesamteink\u00fcnfte darstelle. Dementsprechend sei aber im vorliegenden Fall die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die von einem Gebietsfremden zu entrichtende Erbschaftsteuer grunds\u00e4tzlich niedriger als die eines Gebietsans\u00e4ssigen.<\/p>\n<p><a name=\"point47\"><\/a>47\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Weiter machen die deutsche und die belgische Regierung zu diesem Punkt in \u00dcbereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht geltend, dass der Gerichtshof dieser Argumentation im Urteil Mattner, das die gleiche unterschiedliche Behandlung wie die im Ausgangsverfahren fragliche betroffen habe, zwar nicht gefolgt sei, dass dieses Urteil aber auch keine Berechnung der Erbschaftsteuer auf den gesamten Verm\u00f6gensanfall, sondern die Berechnung der Schenkungsteuer f\u00fcr eine einzige Immobilie betroffen habe, so dass in jenem Fall zwischen einer Schenkung bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht und einer Schenkung bei unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht kein objektiver Situationsunterschied bestanden habe.<\/p>\n<p><a name=\"point48\"><\/a>48\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zu beachten ist jedoch, dass diese Argumentation vom Gerichtshof nicht nur, wie diese Regierungen vortragen, hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer f\u00fcr eine Immobilie zur\u00fcckgewiesen worden ist (Urteil Mattner, Randnrn.\u00a035 bis 38), sondern auch hinsichtlich der Berechnung der f\u00fcr einen solchen Gegenstand zu entrichtenden Erbschaftsteuer (vgl. Urteile J\u00e4ger, Randnr.\u00a044, Eckelkamp u.\u00a0a., Randnrn.\u00a061 bis 63, und Arens-Sikken, Randnrn.\u00a055 bis 57).<\/p>\n<p><a name=\"point49\"><\/a>49\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Insoweit hat der Gerichtshof befunden, dass es in Bezug auf die H\u00f6he der Erbschaftsteuer, die f\u00fcr ein in Deutschland belegenes Grundst\u00fcck anf\u00e4llt, keinen objektiven Unterschied gibt, der es rechtfertigen w\u00fcrde, die Situation von Personen, von denen keine in diesem Mitgliedstaat wohnt, und die Situation, in der zumindest eine der beteiligten Personen in diesem Staat wohnt, ungleich zu behandeln. Die H\u00f6he der Erbschaftsteuer f\u00fcr ein in Deutschland belegenes Grundst\u00fcck wird nach dem ErbStG n\u00e4mlich nach dem Wert dieser Immobilie und zugleich nach dem pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnis zwischen Erblasser und Erben berechnet. Weder das eine noch das andere dieser beiden Kriterien ist aber vom Ort des Wohnsitzes dieser Personen abh\u00e4ngig (vgl. in diesem Sinne Urteile J\u00e4ger, Randnr.\u00a044, Eckelkamp u.\u00a0a., Randnr.\u00a061, und Arens-Sikken, Randnr.\u00a055).<\/p>\n<p><a name=\"point50\"><\/a>50\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Au\u00dferdem gilt nach der deutschen Regelung grunds\u00e4tzlich sowohl derjenige als erbschaftsteuerpflichtig f\u00fcr in Deutschland belegene Immobilien, der eine Immobilie durch eine Vererbung zwischen Gebietsfremden erwirbt, als auch derjenige, der eine Immobilie durch eine Vererbung erwirbt, bei der zumindest ein Beteiligter gebietsans\u00e4ssig ist. Nur in Bezug auf den Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage behandelt diese Regelung f\u00fcr die Zwecke der Ermittlung der Erbschaftsteuer f\u00fcr in Deutschland belegene Immobilien Erwerbe durch Vererbung unter Gebietsfremden und Erwerbe unter Beteiligung eines Gebietsans\u00e4ssigen unterschiedlich. Hingegen erfolgt die Bestimmung der Steuerklasse und des Steuersatzes gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7\u00a015 und 19 ErbStG nach den gleichen Regeln.<\/p>\n<p><a name=\"point51\"><\/a>51\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Wenn eine nationale Regelung f\u00fcr die Zwecke der Besteuerung einer von Todes wegen erworbenen Immobilie, die in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen ist, gebietsfremde Erben, die diese Immobilie von einem gebietsfremden Erblasser erworben haben, einerseits und gebietsfremde oder gebietsans\u00e4ssige Erben, die eine solche Immobilie von einem gebietsans\u00e4ssigen Erblasser erworben haben, sowie gebietsans\u00e4ssige Erben, die diese Immobilie von einem gebietsfremden Erblasser erworben haben, andererseits auf die gleiche Stufe stellt, kann sie diese Erben im Rahmen dieser Besteuerung hinsichtlich der Anwendung eines Freibetrags auf die Steuerbemessungsgrundlage f\u00fcr diese Immobilie nicht unterschiedlich behandeln, ohne gegen die Vorgaben des Unionsrechts zu versto\u00dfen. Indem der nationale Gesetzgeber Erwerbe von Todes wegen durch diese beiden Personengruppen \u2013 au\u00dfer in Bezug auf die H\u00f6he des Freibetrags, den der Erbe gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann \u2013 gleich behandelt, hat er n\u00e4mlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalit\u00e4ten und die Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung der Erbschaftsteuer kein objektiver Situationsunterschied besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnte (vgl. entsprechend Urteile Eckelkamp u.\u00a0a., Randnr.\u00a063, Arens-Sikken, Randnr.\u00a057, und Mattner, Randnr.\u00a038).<\/p>\n<p><a name=\"point52\"><\/a>52\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zwar ist einzur\u00e4umen, dass, wie die deutsche und die belgische Regierung geltend machen, die Bemessungsgrundlage bei der Erbschaft eines gebietsfremden Erben, der in Deutschland beschr\u00e4nkt erbschaftsteuerpflichtig ist, nach den eigenen Worten dieser Regierungen \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c niedriger ist als die bei einem gebietsans\u00e4ssigen oder gebietsfremden Erben, der in diesem Mitgliedstaat unbeschr\u00e4nkt erbschaftsteuerpflichtig ist.<\/p>\n<p><a name=\"point53\"><\/a>53\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Dies kann jedoch die vorstehenden Feststellungen nicht in Frage stellen, da sich die H\u00f6he des in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehenen Freibetrags keineswegs je nach dem Betrag der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer \u00e4ndert, sondern unabh\u00e4ngig von diesem Betrag gleich bleibt. Wie sich n\u00e4mlich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt, wird dieser Freibetrag jedem Erben allein wegen seiner Eigenschaft als in Deutschland Erbschaftsteuerpflichtiger ohne Weiteres gew\u00e4hrt, um durch die Herabsetzung der H\u00f6he der Erbschaft die Steuerfreiheit eines Teils des Familienverm\u00f6gens sicherzustellen. Ebenso wie diese Eigenschaft als Steuerpflichtiger aber in keiner Weise vom Wohnsitz abh\u00e4ngig ist \u2013 da die fragliche Regelung unabh\u00e4ngig davon, ob Erblasser und Erbe in Deutschland wohnhaft sind oder nicht, jeden Erwerb einer dort belegenen Immobilie der Erbschaftsteuer unterwirft\u00a0\u2013, erfasst der Zweck der teilweisen Steuerbefreiung des Familienverm\u00f6gens in gleicher Weise alle in Deutschland erbschaftsteuerpflichtigen gebietsans\u00e4ssigen oder gebietsfremden Personen, da diese Befreiung auf die Herabsetzung der Gesamth\u00f6he der Erbschaft abzielt.<\/p>\n<p><a name=\"point54\"><\/a>54\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0So kann eine Person, die von Todes wegen erworben hat und deren Steuerbemessungsgrundlage in Deutschland \u2013 wie bei Herrn Welte im Ausgangsverfahren \u2013 auf eine in diesem Mitgliedstaat belegene Immobilie beschr\u00e4nkt ist, im Gegensatz zu Herrn Welte einen Freibetrag von 500\u00a0000 Euro beanspruchen, sofern sie die Immobilie von einem Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland erworben hat, dessen Ehegatte sie war, oder wenn sie dort ihren Wohnsitz hatte und diesen Gegenstand von einem nicht dort wohnenden Erblasser erworben hat.<\/p>\n<p><a name=\"point55\"><\/a>55\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Da demnach die H\u00f6he des Freibetrags nicht von der H\u00f6he der Steuerbemessungsgrundlage abh\u00e4ngig ist, sondern dem Erben aufgrund seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger zuerkannt wird, ist die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht des gebietsfremden Erben eines gebietsfremden Erblassers kein Umstand, der im Hinblick auf den Freibetrag zu einem objektiven Unterschied zwischen der Situation dieses Erben einerseits und der Situation eines gebietsfremden Erben eines gebietsans\u00e4ssigen Erblassers oder der eines gebietsans\u00e4ssigen Erben eines gebietsans\u00e4ssigen oder gebietsfremden Erblassers andererseits f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><a name=\"point56\"><\/a>56\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Folglich ist die Situation von Herrn Welte im Ausgangsverfahren mit der Situation jedes Erben vergleichbar, der eine in Deutschland belegene Immobilie von Todes wegen von einem Erblasser erwirbt, der in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hatte und dessen Ehegatte er war, sowie mit der Situation eines in Deutschland wohnenden Erben, der eine solche Immobilie von einem nicht in diesem Mitgliedstaat wohnenden Erblasser, der sein Ehegatte war, erwirbt.<\/p>\n<p><a name=\"point57\"><\/a>57\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zu pr\u00fcfen ist daher, ob, wie die deutsche Regierung hilfsweise vortr\u00e4gt, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein kann.<\/p>\n<p>Zum Bestehen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses<\/p>\n<p><a name=\"point58\"><\/a>58\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die deutsche Regierung macht erstens geltend, die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung diene dem Gebot der steuerlichen Koh\u00e4renz. Bei der beschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht werde n\u00e4mlich der Vorteil der geringeren Steuerbemessungsgrundlage durch den Nachteil eines geringeren Freibetrags ausgeglichen, w\u00e4hrend bei der unbeschr\u00e4nkten Erbschaftsteuerpflicht der Vorteil des h\u00f6heren Freibetrags durch den Nachteil einer h\u00f6heren Steuerbemessungsgrundlage ausgeglichen werde.<\/p>\n<p><a name=\"point59\"><\/a>59\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar die Notwendigkeit, die Koh\u00e4renz einer Steuerregelung zu gew\u00e4hrleisten, eine Beschr\u00e4nkung der Aus\u00fcbung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zul\u00e4ssig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. Urteile Manninen, Randnr.\u00a042, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C\u2011182\/08, Slg.\u00a02009, I\u20118591, Randnrn.\u00a077 und 78).<\/p>\n<p><a name=\"point60\"><\/a>60\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Im vorliegenden Fall gen\u00fcgt die Feststellung, dass der steuerliche Vorteil, der sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie belegen ist, die den Gegenstand eines Erwerbs durch Erbanfall bildet, daraus ergibt, dass ein unverminderter Freibetrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, sofern an diesem Erwerb mindestens eine Person mit Wohnsitz im Inland beteiligt ist, in diesem Staat durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer ausgeglichen wird (vgl. entsprechend Urteil Mattner, Randnr.\u00a054).<\/p>\n<p><a name=\"point61\"><\/a>61\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung l\u00e4sst sich daher nicht mit der Notwendigkeit rechtfertigen, die Koh\u00e4renz der deutschen Steuerregelung zu wahren.<\/p>\n<p><a name=\"point62\"><\/a>62\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zweitens tr\u00e4gt die deutsche Regierung vor, die im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften dienten der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen. Die Richtlinie 77\/799\/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 \u00fcber die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L\u00a0336, S.\u00a015) lege n\u00e4mlich einen Rahmen f\u00fcr die Zusammenarbeit zwischen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten fest, den es zwischen diesen und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines Drittstaats nicht gebe, wenn dieser Staat keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen sei. Die deutsche Steuerverwaltung habe aber nicht die M\u00f6glichkeit, den Nachlass eines Erblassers, der seinen Wohnsitz in der Schweiz habe, sicher zu erfassen. So g\u00e4lten die Pflichten der Standes\u00e4mter zur Anzeige der eingetretenen Sterbef\u00e4lle, die Anzeigepflichten der Gerichte und Notare betreffend er\u00f6ffnete Verf\u00fcgungen von Todes wegen oder die Erteilung von Erbscheinen sowie die Anzeigepflichten bestimmter Verm\u00f6gensverwahrer und \u2011verwalter nur f\u00fcr deutsche Stellen. Unter diesen Umst\u00e4nden bleibe der nationalen Steuerverwaltung nichts anderes \u00fcbrig, als die Angaben des Erben ungepr\u00fcft zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p><a name=\"point63\"><\/a>63\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gew\u00e4hrung eines Steuervorteils von der Erf\u00fcllung von Bedingungen abh\u00e4ngig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgepr\u00fcft werden kann, dass Ausk\u00fcnfte von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines Drittlands eingeholt werden, grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, dass dieser Mitgliedstaat die Gew\u00e4hrung des Vorteils verweigert, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur Auskunftserteilung, als unm\u00f6glich erweist, die Ausk\u00fcnfte von diesem Staat zu erhalten (vgl. Urteile A, Randnr.\u00a063, vom 28. Oktober 2010, \u00c9tablissements Rimbaud, C\u201172\/09, Slg.\u00a02010, I\u201110659, Randnr.\u00a044, und vom 19. Juli 2012, A, C\u201148\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr.\u00a036).<\/p>\n<p><a name=\"point64\"><\/a>64\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Wie jedoch der Generalanwalt in den Nrn. 76 und 77 seiner Schlussantr\u00e4ge festgestellt hat, k\u00f6nnen die von der deutschen Regierung angef\u00fchrten Ausk\u00fcnfte, die insbesondere Erbscheine und durch die Standesbeamten des Staates der Nachlasser\u00f6ffnung ausgestellte Schriftst\u00fccke betreffen, von den Erben oder gegebenenfalls den Steuerbeh\u00f6rden dieses Staates im Rahmen der Anwendung eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung \u00fcbermittelt werden und bed\u00fcrfen in der Regel keiner komplexen Beurteilung.<\/p>\n<p><a name=\"point65\"><\/a>65\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Jedenfalls kann nach der nationalen Regelung ein Erbe mit Wohnsitz in Deutschland den vollen Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage beanspruchen, wenn er eine in diesem Mitgliedstaat belegene Immobilie durch Erbanfall von einer Person erwirbt, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einem Drittland hatte.<\/p>\n<p><a name=\"point66\"><\/a>66\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Auch bei einer solchen Erbschaft bedarf es jedoch \u2013 genau wie bei der, um die es im Ausgangsverfahren geht \u2013 der Pr\u00fcfung von Angaben, die einen in einem Drittland wohnenden Erblasser betreffen, durch die zust\u00e4ndigen deutschen Beh\u00f6rden.<\/p>\n<p><a name=\"point67\"><\/a>67\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Daher kann die deutsche Regierung nicht damit geh\u00f6rt werden, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung, soweit sie bei einer Vererbung zwischen in einem Drittland wie der Schweiz wohnenden Personen dem Erben nicht den vollen Freibetrag gew\u00e4hre, erforderlich sei, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu wahren.<\/p>\n<p><a name=\"point68\"><\/a>68\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Demgem\u00e4\u00df ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art.\u00a056 EG und 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats \u00fcber die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die f\u00fcr den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundst\u00fccks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber \u2013 wie unter den Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens \u2013 zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen w\u00e4re, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Kosten<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"point69\"><\/a>69\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><strong>Die Art.\u00a056 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats \u00fcber die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die f\u00fcr den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundst\u00fccks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber \u2013 wie unter den Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens \u2013 zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen w\u00e4re, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt h\u00e4tte.<\/strong><\/p>\n<p>Unterschriften<\/p>\n<hr \/>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EuGH entschied am 17.10.2013 in der deutschen Rechtssache C-181\/12, in der es um die Frage ging, ob die deutschen Bestimmungen zur Berechnung der Erbschaftssteuer f\u00fcr Gebietsfremde gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 56 und 58 EG, jetzt Art. 63 und 65 AEUV) versto\u00dfen. 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