{"id":37347,"date":"2013-10-19T11:09:26","date_gmt":"2013-10-19T09:09:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37347"},"modified":"2013-10-19T11:09:26","modified_gmt":"2013-10-19T09:09:26","slug":"pickup-kann-trotz-anhangemoglichkeit-eines-sattelzuganhangers-fur-zwecke-der-kfz-steuer-als-pkw-einzustufen-sein-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pickup-kann-trotz-anhangemoglichkeit-eines-sattelzuganhangers-fur-zwecke-der-kfz-steuer-als-pkw-einzustufen-sein-2\/","title":{"rendered":"Pickup kann trotz Anh\u00e4ngem\u00f6glichkeit eines Sattelzuganh\u00e4ngers f\u00fcr Zwecke der Kfz-Steuer als Pkw einzustufen sein"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 13px;\">Mit Urteil vom 27. August 2013 (Az. 13 K 1889\/12 Kfz) hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster ein sog. &#8222;Pickup&#8220;-Fahrzeug, das einen Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganh\u00e4ngers hat, als Pkw eingestuft.<\/span><\/h1>\n<p>Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin, ein Dodge RAM 2500, verf\u00fcgt \u00fcber eine Fahrgastkabine mit sechs Sitzpl\u00e4tzen sowie \u00fcber eine offene Ladefl\u00e4che. Es erreicht eine H\u00f6chstgeschwindigkeit von mehr als 170 km\/h. Neben dem Sattelzapfen wurden nachtr\u00e4glich auch eine Druckluftbeschaffungsanlage sowie entsprechende Bremsen eingebaut und der Rahmen verst\u00e4rkt. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft. Dementsprechend begehrte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls die f\u00fcr sie g\u00fcnstigere Behandlung als Lkw. Das Finanzamt sah das Fahrzeug jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend h\u00f6her fest.<\/p>\n<p>Der Senat wies die Klage ab. F\u00fcr die Kraftfahrzeugsteuer sei die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht ma\u00dfgeblich. Nach der eigenst\u00e4ndigen kraftfahrzeugsteuerlichen Definition handele es sich bei einem Pkw um ein Fahrzeug mit vier oder mehr R\u00e4dern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Bef\u00f6rderung von h\u00f6chstens neun Personen geeignet und bestimmt sei. F\u00fcr die Beurteilung sei die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che von besonderer Bedeutung. Diese hatte das Gericht in einem Ortstermin mit 3,11 qm und die Bodenfl\u00e4che der Fahrgastkabine mit 3,39 qm ermittelt. Auch die H\u00f6chstgeschwindigkeit spreche eher f\u00fcr einen Pkw. Demgegen\u00fcber fielen die f\u00fcr einen Lkw sprechenden Punkte wie die Anh\u00e4ngevorrichtung und die Druckluftbeschaffungsanlage nicht mehr entscheidend ins Gewicht, zumal sich dadurch an der Eignung des Fahrzeugs zur Personenbef\u00f6rderung nichts \u00e4ndere.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.10.2013 zum Urteil 13 K 1889\/12 Kfz vom 27.08.2013<\/p>\n<div>\n<h3>Finanzgericht M\u00fcnster, 13 K 1889\/12 Kfz<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>27.08.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 1889\/12 Kfz<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4gerin ist Halterin eines Dodge RAM 2500 mit dem amtlichen Kenzeichen XX-YY 01. Das mit einer Fahrgastkabine und einer offenen Ladefl\u00e4che ausgestattete Fahrzeug wurde am 15.08.2004 erstmals zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen zugelassen. Es verf\u00fcgt \u00fcber eine H\u00f6chstgeschwindigkeit von 171 km\/h und ist mit einem Dieselmotor mit 5.880 ccm Hubraum ausgestattet. Das Leergewicht liegt bei 3.380 kg. Das zul\u00e4ssige Gesamtgewicht betr\u00e4gt 4.483 kg. Im Kraftfahrzeugschein sind sechs Sitzpl\u00e4tze einge-tragen. Das Fahrzeug ist zu einem sogenannten \u201eMini-Sattelzug\u201c umgebaut worden. Dies bedeutet, dass im Bereich der offenen Ladefl\u00e4che ein Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganh\u00e4ngers eingebaut worden ist. Ferner ist das Fahrzeug mit einer Druckluftbeschaffungsanlage und entsprechenden Bremsen ausgestattet. Das maximale Gewicht des gesamten \u201eMini-Sattelzugs\u201c bel\u00e4uft sich auf 9.000 kg. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als LKW offener Kasten eingestuft.<\/p>\n<p>3Mit Bescheid vom 22.08.2011 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer auf j\u00e4hrlich 946 \u20ac fest. Die Besteuerung erfolgte nach \u00a7 8 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2a Buchst. bb KraftStG nach Hubraum und Schadstoffaussto\u00df des Fahrzeugs.<\/p>\n<p>4Gegen den Bescheid legte die Kl\u00e4gerin fristgerecht Einspruch ein. Mit diesem beantragte sie f\u00fcr das Fahrzeug die Gewichtsbesteuerung als Lkw offener Kasten. Bei dem Fahrzeug handele es sich nicht um einen Pkw. Die Sitzpl\u00e4tze in der Kabine seien nur Notsitze. Mit der Druckluftbeschaffungsanlage und dem Einbau eines Sattelzapfens sei das Fahrzeug nachhaltig ver\u00e4ndert worden. Es sei als Einheit mit dem H\u00e4nger und damit als Sattelzug zu betrachten. Der verwendete Motor sei typisch f\u00fcr Lkw. Auch die Beschaffenheit der Karosserie, die nicht selbsttragend, sondern, wie f\u00fcr Lkw typisch, auf einen Grundrahmen aufgesetzt sei, belege die Konzeption des Fahrzeuges zur Lastenbef\u00f6rderung. Auch sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Sattelzapfen nur mit einem zus\u00e4tzlich eingebrachten Hilfsrahmen habe eingebaut werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 09.05.2012 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus: Es sei davon auszugehen, dass es sich um einen Pkw handele, weil das Fahrzeug mit sechs Sitzpl\u00e4tzen, von denen der Sitz zwischen Fahrer- und Beifahrer als Notsitz eingestuft werden k\u00f6nne, ausgestattet sei. Die Nutzlast von 1.103 kg sei mit 24,6 % des Fahrzeugleergewichts von 4.483 kg gering und entspreche maximal der eines typischen Pkw. Au\u00dferdem w\u00fcrde sich die verwendbare Zuladung bei gleichzeitigem Personentransport noch deutlich verringern. In Ansehung all dieser Merkmale k\u00f6nne es auch dahinstehen, ob die Ladefl\u00e4che geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer oder gleichgro\u00df sei, wie die der Personenbef\u00f6rderung dienende Fl\u00e4che. Auch sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Herstellerkonzeption die \u00fcberwiegende Personenbef\u00f6rderung indiziere. Der Dodge RAM werde vorwiegend in den Vereinigten Staaten verkauft. Diese Pick-up Fahrzeuge w\u00fcrden dort nicht nur als Nutzfahrzeuge gelten, sondern \u00fcberwiegend auch als Freizeitauto oder gar als Statussymbol, was sich bereits in den Ausstattungslinien zeige. Die Bezeichnung Truck werde dort auch \u00fcblicherweise f\u00fcr Pkw verwendet. Auch spreche die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit von 172 km\/h f\u00fcr einen Pkw. Trotz der Gesamtgr\u00f6\u00dfe werde das Erscheinungsbild des Fahrzeuges von der Doppelkabine gepr\u00e4gt. Auch dies spreche f\u00fcr eine Konzeption als Pkw. Das Fahrzeug sei auch nicht als Zugmaschine zu beurteilen, da es seiner Bauart und Ausstattung nach nicht ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend zur Fortbewegung von Lasten und zum Ziehen von Anh\u00e4ngern bestimmt sei.<\/p>\n<p>6Mit der fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Kl\u00e4gerin weiter die Besteuerung des Fahrzeugs nach Gewicht. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie erg\u00e4nzend aus: Das Finanzamt (FA) Neubrandenburg habe das Fahrzeug im Rahmen einer fr\u00fcheren Zulassung als Lkw eingestuft. F\u00fcr eine solche Einstufung spreche auch, dass es als Einheit mit dem Anh\u00e4nger, der eine L\u00e4nge von 6 m aufweise, zu sehen sei. Gleiches ergebe sich daraus, dass der Einbau des Sattelzapfens den Einbau einer 1 m langen und \u00fcber die gesamte Fahrzeugbreite reichenden Stahlplatte erfordert habe, die mit einem guten Dutzend Stahlschrauben mit dem Chassis verschraubt worden sei und die auch die Einbringung eines Hilfsrahmens erforderlich gemacht habe. Auch sei der Einbau einer Druckluftvorrichtung in Pkw un\u00fcblich. Zu ber\u00fccksichtigen sei ferner die erhebliche Zugleistung von insgesamt 9.000 kg. Der Sattelzug sei nur zum Transport von Lasten angeschafft worden.<\/p>\n<p>7Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>8unter Aufhebung des Kfz-Bescheides vom 22.08.2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2012, das beklagte Finanzamt zu verpflichten, den Pick-up der Kl\u00e4gerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 01, Daimler Chrysler Dodge Ram 2500, als Lkw zu besteuern.<\/p>\n<p>9Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>10\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>11Zur Begr\u00fcndung vertieft und erg\u00e4nzt er die Ausf\u00fchrungen aus der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>12Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 03.07.2013 mit den Beteiligten er\u00f6rtert. Dabei wurden die Ladefl\u00e4che und die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Fl\u00e4che vermessen und mit den Beteiligten einverst\u00e4ndlich folgende Ma\u00dfe ermittelt:<\/p>\n<p>13Die Breite der Ladefl\u00e4che: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1,63 m<\/p>\n<p>14L\u00e4nge der Ladefl\u00e4che:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1,91 m<\/p>\n<p>15Fahrzeug in Breite bei geschlossener T\u00fcr:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1,649 m<\/p>\n<p>16L\u00e4nge der Personenbef\u00f6rderungskabine:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2,07 m<\/p>\n<p>17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verlaufes des Er\u00f6rterungstermins wird Bezug genommen auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte und das darin enthaltene Terminsprotokoll.<\/p>\n<p>18<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>19Die zul\u00e4ssige Klage, \u00fcber die das Gericht im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheidet, ist unbegr\u00fcndet. Der angegriffene Bescheid vom 22.08.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 09.05.2012 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>20Der Beklagte hat f\u00fcr das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin zu Recht eine emissionsbezogene Hubraumbesteuerung vorgenommen, da das Fahrzeug als Pkw einzustufen ist.<\/p>\n<p>21Das KraftStG beinhaltet keine ausdr\u00fcckliche Definition des Begriffs \u201ePkw\u201c. Es verweist in \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG lediglich auf die \u201ejeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist\u201c. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdr\u00fccklichen Bestimmungen des Begriffs des Pkw oder des Lkw. Der BFH hat mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001\/116\/EG der Kommission vom 20.12.2001 zur Anpassung der Richtlinie 70\/156\/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten \u00fcber die Betriebserlaubnis f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh\u00e4nger an den technischen Fortschritt noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (BFH vom 24.02.2010 II R 6\/08 BFH\/NV 2010, 1050 m.w.N.). Der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung liegt vielmehr ein eigenst\u00e4ndiger kraftfahrzeugsteuerlicher Pkw-Begriff zugrunde, der auf die urspr\u00fcngliche Begriffsbestimmung in \u00a7 10 Abs. 2 des KraftStG i.d.F. vom 30.06.1955 (BGBl. I. 1955, 418, 420) zur\u00fcckgreift und der nunmehr in \u00a7 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbef\u00f6rderungsgesetzes enthalten ist (BFH vom 01.10.2008 II R 63\/07 BStBl. II 2009, 20). Danach ist ein Pkw ein Fahrzeug mit vier oder mehr R\u00e4dern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbef\u00f6rderung (zul\u00e4ssig h\u00f6chstens 7, heute h\u00f6chstens 9 Personen einschlie\u00dflich Fahrer) geeignet und bestimmt ist.<\/p>\n<p>22Die verkehrsrechtliche Einstufung als Lkw oder Pkw ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich dabei nicht bindend (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 30.09.1981 II R 56\/78, BStBl II 1982, 82; vgl. Urteile vom 29.04.1997 VII R 1\/97, BStBl II 1997, 627 und vom 26.08.1997 VII R 60\/97, BStBl II 1997, 744; Beschluss vom 17.07.2000 VII B 79\/00, BFH\/NV 2001, 1049). Verbindlich f\u00fcr das Finanzamt sind die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rde nach \u00a7 2 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 KraftStG nur f\u00fcr die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen und f\u00fcr die Beurteilung von Besteuerungsgrundlagen &#8222;technischer Art\u201c. Da die verkehrsbeh\u00f6rdliche Zulassung als Pkw oder Lkw insoweit also keinen Grundlagenbescheid im Sinne des \u00a7 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) darstellt, ist die Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7 88 AO und \u00a7 6 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung -KraftStDV- berechtigt, eigenverantwortlich zu pr\u00fcfen, ob die verkehrsrechtliche Einstufung durch die Zulassungsbeh\u00f6rde kraftfahrzeugsteuerrechtlich zutreffend ist. Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (BFH-Urteil vom 08.02.2001 VII R 73\/00, BStBl II 2001, 368).<\/p>\n<p>23Es ist die Aufgabe des Tatsachengerichts, unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale eine Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen wie auch die tats\u00e4chliche Nutzung des Fahrzeugs kommt es insofern nicht an (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 10.02.2010 II B 96\/09, BFH\/NV 2010, 952).<\/p>\n<p>24Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des Pkw oder des Lkw besonderes Gewicht beizumessen ist, geh\u00f6ren insbesondere die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zul\u00e4ssige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung daf\u00fcr sind, ob die M\u00f6glichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbef\u00f6rderung gegen\u00fcber seiner Eignung zur Personenbef\u00f6rderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsma\u00dfst\u00e4be und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen geht die Rechtsprechung typisierend davon aus, dass Pickup-Fahrzeuge mit Doppelkabine nicht vorwiegend der Lastenbef\u00f6rderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefl\u00e4che oder ihr Laderaum nicht mehr als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che ausmacht (BFH, Urteil vom 29.08. 2012 \u2013 II R 7\/11 \u2013, BFHE 239, 159, BStBl II 2013,). Der Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che kommt demnach \u2013 neben den anderen technischen Merkmalen \u2013 eine besondere, wenngleich nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2008 II R 63\/07, BStBl II 2009, 20).<\/p>\n<p>25In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze handelt es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug, entgegen der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw, kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw.<\/p>\n<p>26Die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che betr\u00e4gt nach den im Er\u00f6rterungstermin vom Berichterstatter im Einverst\u00e4ndnis mit den Beteiligten ermittelten Ma\u00dfen 3,39 m\u00b2 (164 cm x 207 cm). Die dahinter befindliche \u2013 restliche \u2013 Bodenfl\u00e4che, die der Lastenbef\u00f6rderung dient, bel\u00e4uft sich auf h\u00f6chstens 3,11 m\u00b2 (191 cm x 163 cm). Da bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug somit die zur Personenbef\u00f6rderung dienende Bodenfl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer ist als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che des Fahrzeugs, spricht dies schon nachhaltig daf\u00fcr, es deshalb als vorrangig zur Personenbef\u00f6rderung ausgelegt und gebaut anzusehen.<\/p>\n<p>27Demgegen\u00fcber fallen die f\u00fcr einen Lkw sprechenden Punkte nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Die vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Einbauten, wie die Druckluftbeschaffungsanlage nebst entsprechenden Bremsen und die Anh\u00e4ngevorrichtung zur Aufnahme eines Sattelanh\u00e4ngers, beeinflussen die M\u00f6glichkeit, Personen zu transportieren, nicht. Auch ist dadurch weder die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che noch das im \u00fcbrigen durchaus gef\u00e4llige \u00c4u\u00dfere des Fahrzeugs nachhaltig ver\u00e4ndert worden. Die konstruktiven Eingriffe, die f\u00fcr diese Umbauma\u00dfnahmen n\u00f6tig waren, wie der Einbau eines Hilfsrahmens und die Montage des Zapfens auf der Ladefl\u00e4che, lassen die Gesamtkonzeption des Fahrzeuges unber\u00fchrt. Vielmehr sprechen dessen Fahrleistungen, es erreicht eine H\u00f6chstgeschwindigkeit von \u00fcber 170 km\/h, eher f\u00fcr einen Pkw. Auch die Konstruktionsweise, die Karosserie auf einen Rahmen aufzusetzen, reicht nicht dazu aus, das Fahrzeug als Lkw einzustufen. Weil das Fahrzeug mit dem Anh\u00e4nger nicht fest verbunden ist und auch ohne diesen problemlos der Herstellerkonzeption entsprechend verwendet werden kann, ist es auch nicht mit dem H\u00e4nger als Einheit zu betrachten.<\/p>\n<p>28Der Beklagte hat das Fahrzeug auch zu Recht nicht als Zugmaschine eingestuft.<\/p>\n<p>29Nach der Rechtsprechung ist eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anh\u00e4ngern zu dienen geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteil vom 03.04.2001 VII R 7\/00, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451, m.w.N.).<\/p>\n<p>30Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers f\u00fcr die Bauart bestimmend und pr\u00e4gt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451, m.w.N.). Eine Umr\u00fcstung, die nur die Verwendbarkeit eines Fahrzeugs als Vorspann verbessert und an der vorgegebenen Eignung zur Bef\u00f6rderung von Personen oder G\u00fctern nichts \u00e4ndert, f\u00fchrt nicht zu einer Bauart, die das Fahrzeug ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend als zum Ziehen von Anh\u00e4ngern geeignet erscheinen l\u00e4sst (vgl. BFH, Urteil vom 26.11.1991 \u2013 VII R 88\/90 \u2013, BFH\/NV 1992,414). Auf die tats\u00e4chliche Nutzung des Fahrzeugs kommt es insoweit nicht an (BFH-Beschluss vom 21.02.2007 IX B 230\/06, BFH\/NV 2007, 1193).<\/p>\n<p>31Entsprechend diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers nicht um eine Zugmaschine i.S. des \u00a7 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG. Denn dieses Fahrzeug ist durch den Hersteller als Pick-up und damit im vorliegenden Fall als PKW konzipiert worden. Durch die Umbauma\u00dfnahmen ist auch nicht ein vollkommen neuer Fahrzeugtyp entstanden. Vielmehr dienten die Umbauma\u00dfnahmen lediglich dazu, die Zugleistung des Fahrzeugs zu erh\u00f6hen. Hierzu wurden im Wesentlichen eine Druckluftbeschaffungsanlage eingebaut, der Sattelzapfen in die Ladefl\u00e4che integriert und der Rahmen verst\u00e4rkt. An der Eignung des Fahrzeugs zur Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern hat sich dadurch jedoch nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>32Eine andere steuerliche Behandlung des Fahrzeuges ergibt sich auch nicht aus der zum 12.12.2012 in Kraft getretenen Novellierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, nachfolgend KraftStG n. F. (Artikel 2 des Gesetzes vom 05.12. 2012, BGBl. I S. 2431). Zwar sind danach f\u00fcr die Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0 2 Abs. 2 Nr. 2 \u201eKraftStG n. F\u201c. die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rden verbindlich. F\u00fchren die Feststellungen der Zulassungsbeh\u00f6rden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten jedoch zu einer niedrigeren Steuer als unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 2 Abs. 2a in der am 01.07 2010 geltenden Fassung, ist nach \u00a7 18 Abs. 12 KraftStG n. F. weiterhin der Tarif des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzuwenden. Dies ist hier der Fall: Bei Anwendung neuen Rechts erg\u00e4be sich f\u00fcr das kl\u00e4gerische Fahrzeug nach nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG n. F. eine niedrigere Steuer, als die nach \u00a7 2 Abs. 2a KraftStG vom Beklagten f\u00fcr das Fahrzeug des Kl\u00e4gers rechnerisch zutreffend festgesetzte. Daher w\u00e4re nach 18 Abs. 12 KraftStG n. F. die Besteuerung mit dem Tarif des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG vorzunehmen.<\/p>\n<p>33Da sich bei Anwendung der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Neuregelung im Streitfall keine \u00c4nderung ergeben w\u00fcrde, kann offen bleiben, ob diese auch auf zur\u00fcckliegende Besteuerungszeitr\u00e4ume anwendbar ist (verneinend: S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 01.03.2013 6 K 670\/12, zitiert bei juris).<\/p>\n<p>34Die Kostenentscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7 135 FGO.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 27. August 2013 (Az. 13 K 1889\/12 Kfz) hat der 13. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster ein sog. &#8222;Pickup&#8220;-Fahrzeug, das einen Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganh\u00e4ngers hat, als Pkw eingestuft. Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin, ein Dodge RAM 2500, verf\u00fcgt \u00fcber eine Fahrgastkabine mit sechs Sitzpl\u00e4tzen sowie \u00fcber eine offene Ladefl\u00e4che. 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