{"id":37353,"date":"2013-10-21T14:40:51","date_gmt":"2013-10-21T12:40:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37353"},"modified":"2013-10-21T14:40:52","modified_gmt":"2013-10-21T12:40:52","slug":"pflicht-zur-abgabe-der-anlage-eur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflicht-zur-abgabe-der-anlage-eur\/","title":{"rendered":"Pflicht zur Abgabe der Anlage E\u00dcR"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.5em;\">\u00a0<\/span>Leitsatz<\/h2>\n<p>1. \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage f\u00fcr die Pflicht zur Abgabe der Anlage E\u00dcR dar.<\/p>\n<p>2. Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber ge\u00e4ndert, braucht das Zitiergebot des Art.\u00a080 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 GG nicht befolgt zu werden.<\/p>\n<p>3. Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage E\u00dcR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.<\/p>\n<p>4. Weder durch \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV noch durch die Anlage E\u00dcR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>5. Die in \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV enthaltene Pflicht zur Beif\u00fcgung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>GG Art. 80 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 4 Abs. 3<br \/>\nEStG \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a<br \/>\nEStDV \u00a7 60 Abs. 4<br \/>\nAO \u00a7 118<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>FG M\u00fcnster vom 17.\u00a0Dezember\u00a02008 6\u00a0K\u00a02187\/08 (EFG\u00a02009,\u00a0818 )BFH X R 18\/09<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde <\/strong><\/h2>\n<p>A.<\/p>\n<p><strong>[1 ]<\/strong> Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betreibt eine Schmiede als gewerbliches Einzelunternehmen. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. In seiner Erkl\u00e4rung zur gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb f\u00fcr das Streitjahr 2006 wies er ausdr\u00fccklich darauf hin, dass er die Anlage E\u00dcR nicht beigef\u00fcgt habe, weil nach seiner Auffassung keine wirksame gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Verpflichtung zur Einreichung dieses Vordrucks existiere. Stattdessen reichte er eine Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ein, die er unter Anwendung der DATEV-Software erstellt hatte.<\/p>\n<p><strong>[2 ]<\/strong> Mit Bescheid vom 15.\u00a0Februar 2008 stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt \u2014FA\u2014) den Gewinn aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df auf 27.303\u00a0\u20ac fest. Die Feststellung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. In einer Anlage zum Bescheid bat das FA um Nachreichung der Anlage E\u00dcR innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids. In der Rechtsmittelbelehrung ist lediglich von der M\u00f6glichkeit eines Einspruchs gegen den Gewinnfeststellungsbescheid die Rede. Mit Schreiben vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2008 erinnerte das FA den Kl\u00e4ger an die Abgabe der Anlage E\u00dcR.<\/p>\n<p><strong>[3 ]<\/strong> Am 27.\u00a0M\u00e4rz 2008 legte der Kl\u00e4ger Einspruch gegen die Erinnerung vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2008 ein. Auf Hinweis des FA erweiterte er seinen Einspruch am 28.\u00a0April 2008 auch auf die Aufforderung vom 15.\u00a0Februar 2008. Er vertrat die Auffassung, die Aufforderung habe keine Rechtsgrundlage, da \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) unwirksam sei. Die in der DATEV-Gliederung eingereichte Gewinnermittlung enthalte wesentlich detailliertere Informationen als die Anlage E\u00dcR, so dass nicht erkennbar sei, welcher Vorteil f\u00fcr die Finanzverwaltung mit der Anlage E\u00dcR verbunden sei. Der Aufwand f\u00fcr das Umrechnen der vorhandenen Daten in die Gliederung der Anlage E\u00dcR sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Zur \u00dcberf\u00fchrung der DATEV-Gliederung in die Gliederung der Anlage E\u00dcR sei die Einrichtung von 60\u00a0neuen Konten erforderlich.<\/p>\n<p><strong>[4 ]<\/strong> Das FA verwarf den Einspruch gegen die Erinnerung vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2008 als unzul\u00e4ssig, weil es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Den Einspruch gegen die Aufforderung vom 15.\u00a0Februar 2008 hielt es hingegen f\u00fcr zul\u00e4ssig, insbesondere f\u00fcr fristgerecht erhoben. Denn mangels eigenst\u00e4ndiger Rechtsbehelfsbelehrung sei die Jahresfrist des \u00a7\u00a0356 Abs.\u00a02 der Abgabenordnung (AO) anzuwenden. Der Einspruch sei aber unbegr\u00fcndet, weil \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV wirksam sei und der Finanzverwaltung keinen Ermessensspielraum belasse.<\/p>\n<p><strong>[5 ]<\/strong> Die Klage \u2014die der Kl\u00e4ger im Verlauf des Verfahrens auf die Aufforderung vom 15.\u00a0Februar 2008 beschr\u00e4nkt hat\u2014 hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2014EFG\u2014 2009, 818 ). Das Finanzgericht (FG) hielt \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV f\u00fcr unwirksam, weil diese Vorschrift sich nicht im Rahmen ihrer Erm\u00e4chtigungsgrundlage halte. Zum einen f\u00fchre die Anlage E\u00dcR nicht zu der von \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorausgesetzten Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Denn bei allen Steuerpflichtigen, die ihre Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nach anderen Gliederungsstandards erstellten, entstehe ein Mehraufwand.<\/p>\n<p><strong>[6 ]<\/strong> Zum anderen werde auch der in \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG alternativ vorgesehene Verordnungszweck der Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit bei der Besteuerung durch die Anlage E\u00dcR nicht erf\u00fcllt. Zwar dienten die durch die Anlage E\u00dcR erm\u00f6glichten maschinellen Abgleiche und Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfungen durchaus der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Sie seien Teil des zul\u00e4ssigen Konzepts eines ma\u00dfvollen Gesetzesvollzugs einschlie\u00dflich eines Risikomanagements, von dem die meisten Steuerpflichtigen profitieren w\u00fcrden. Auch sei der Aufwand der Steuerpflichtigen f\u00fcr das Ausf\u00fcllen der Anlage E\u00dcR vernachl\u00e4ssigbar, weil zu erwarten sei, dass die meisten Steuerpflichtigen ihre Aufzeichnungen an die Anlage E\u00dcR anpassen und gewerbliche Softwareanbieter ihre Systeme entsprechend angleichen w\u00fcrden. Zudem seien durch dasselbe Gesetz, mit dem \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV angef\u00fcgt worden sei, die Buchf\u00fchrungsgrenzen erheblich angehoben worden, so dass zahlreiche Steuerpflichtige aus der \u2014nur mit wesentlich gr\u00f6\u00dferem Aufwand zu erf\u00fcllenden\u2014 Buchf\u00fchrungspflicht herausgefallen seien. Gleichwohl diene \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV nicht der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, weil die Anlage E\u00dcR die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen benachteilige, indem die Kontrolldichte im Vergleich zu Land- und Forstwirten sowie zu Bilanzierenden erh\u00f6ht werde. Denn f\u00fcr die zuletzt genannten Personenkreise seien im Streitjahr 2006 noch keine rechnergest\u00fctzten Plausibilit\u00e4tskontrollen vorgesehen gewesen.<\/p>\n<p><strong>[7 ]<\/strong> In jedem Fall h\u00e4tte aber die in \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV getroffene Anordnung eines Parlamentsgesetzes bedurft. Denn zuvor seien f\u00fcr die F\u00e4lle des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG weder bestimmte Formen der Gewinnermittlung noch allgemeine Aufzeichnungspflichten vorgeschrieben gewesen. Die nunmehr vorgesehene Form der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung entspreche von ihrem Sinngehalt her der Verpflichtung zur Erstellung von Bilanzen, die aber auf einem formellen Gesetz (Handelsgesetzbuch ) beruhe.<\/p>\n<p><strong>[8 ]<\/strong> Mit seiner Revision bringt das FA vor, die Befugnis zur Einf\u00fchrung der Anlage E\u00dcR folge \u2014ohne Notwendigkeit der Heranziehung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV \u2014 bereits aus \u00a7\u00a051 Abs.\u00a04 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0c EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung (Erm\u00e4chtigung, die Vordrucke f\u00fcr die Erkl\u00e4rungen zur Einkommensbesteuerung zu bestimmen; ab 2009 \u00a7\u00a051 Abs.\u00a04 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0b EStG ). Hilfsweise seien aber auch die Voraussetzungen des \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a EStG erf\u00fcllt. Die Anlage E\u00dcR diene der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Das FG habe \u00fcbersehen, dass die Pr\u00fcfung sich nicht allein an den Verh\u00e4ltnissen eines einzelnen Steuerpflichtigen orientieren d\u00fcrfe, sondern auch solche Vereinfachungswirkungen einbeziehen m\u00fcsse, die sich f\u00fcr die Finanzverwaltung und die Gesamtheit der Steuerpflichtigen erg\u00e4ben.<\/p>\n<p><strong>[9 ]<\/strong> Daneben diene die Anlage E\u00dcR auch der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Im Gegensatz zur Auffassung des FG gelte die Regelung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV uneingeschr\u00e4nkt auch f\u00fcr Land- und Forstwirte. Die Nichtanwendung auf bilanzierende Steuerpflichtige stelle keine relevante Ungleichbehandlung dar. Zum einen w\u00fcrden diese Personen \u2014je nach Betriebsgr\u00f6\u00dfe\u2014 in erheblich k\u00fcrzeren Zeitabst\u00e4nden als \u00dcberschussrechner der Au\u00dfenpr\u00fcfung unterliegen und schon auf diesem Wege intensiv gepr\u00fcft. Zum anderen habe der Gesetzgeber seit Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV das Ziel verfolgt, bei allen Formen der Gewinnermittlung die Standardisierung zu erh\u00f6hen. Dieses Vorhaben sei zwischenzeitlich durch \u00a7\u00a05b EStG verwirklicht worden. Die \u2014vom FG geforderte\u2014 gleichzeitige Umsetzung mehrerer derartiger EDV-technischer Gro\u00dfprojekte w\u00fcrde die Kapazit\u00e4ten sowohl der Finanzverwaltung als auch der Steuerpflichtigen und ihrer Berater \u00fcberfordern.<\/p>\n<p><strong>[10 ]<\/strong> Die Einf\u00fchrung der Anlage E\u00dcR sei nicht dem Parlamentsgesetzgeber vorbehalten gewesen. Der Charakter der in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG vorgesehenen Gewinnermittlungsart \u00e4ndere sich durch die Vorgabe eines bestimmten Gliederungsschemas nicht.<\/p>\n<p><strong>[11 ]<\/strong> Das FA beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>[12 ]<\/strong> Das dem Revisionsverfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterst\u00fctzt das Vorbringen des FA, stellt aber keinen Antrag.<\/p>\n<p><strong>[13 ]<\/strong> Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>[14 ]<\/strong> Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidung der Vorinstanz, die seine Argumentation \u00fcbernommen habe. Erg\u00e4nzend behauptet er, die Finanzverwaltung fordere in vielen F\u00e4llen zus\u00e4tzlich zur gesetzlichen Anlage E\u00dcR noch eine ausf\u00fchrliche Kontenaufgliederung nach dem DATEV-System nach. Daher sei eine Vereinfachungswirkung nicht erkennbar. Die Anlage E\u00dcR sei weder f\u00fcr die betriebswirtschaftliche Information des Steuerpflichtigen selbst noch f\u00fcr die Vorlage bei Banken, Mitgesellschaftern, \u201eshareholdern\u201d oder \u201estakeholdern\u201d geeignet. F\u00fcr die Erstellung der Anlage E\u00dcR gen\u00fcge eine blo\u00dfe Umstellung der verwendeten Software nicht; vielmehr m\u00fcssten bereits die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle in anderer und aufw\u00e4ndigerer Weise \u201everbucht\u201d werden. Die Finanzverwaltung sollte besser die Daten der DATEV elektronisch \u00fcbernehmen und auf Plausibilit\u00e4t pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p><strong>[15 ]<\/strong> Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7\u00a0126 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 der Finanzgerichtsordnung \u2014FGO \u2014).<\/p>\n<p><strong>[16 ]<\/strong> I. Die Klage war zul\u00e4ssig und als Anfechtungsklage statthaft. Insbesondere handelt es sich bei der in der Anlage zum Feststellungsbescheid vom 15.\u00a0Februar 2008 enthaltenen Aufforderung, die Anlage E\u00dcR innerhalb von vier Wochen nachzureichen, um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.<\/p>\n<p><strong>[17 ]<\/strong> In Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur wird der Regelungsgehalt einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung bzw. zur Einreichung bestimmter Unterlagen \u2014und damit das Vorliegen eines Verwaltungsaktes\u2014 verneint, wenn sich die Steuererkl\u00e4rungspflicht bzw. die Pflicht zur Beif\u00fcgung bestimmter Unterlagen als solche bereits aus dem Gesetz ergibt (FG M\u00fcnchen, Beschluss vom 10.\u00a0April 1995 1\u00a0V\u00a02335\/94 , EFG 1995, 752 , rkr.; S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler \u2014HHSp\u2014, \u00a7\u00a0118 AO Rz\u00a0543, Stand Juni 2006). Dies w\u00e4re vorliegend angesichts der Vorschrift des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV \u2014dessen Wirksamkeit unterstellt\u2014 der Fall.<\/p>\n<p><strong>[18 ]<\/strong> Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung stellt indes auch eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen, die der Steuererkl\u00e4rung beizuf\u00fcgen sind, einen Verwaltungsakt dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2014BFH\u2014 vom 22.\u00a0Dezember 1993 I\u00a0B\u00a059\/93 , nicht ver\u00f6ffentlicht, juris, unter 3.a, betr. Beif\u00fcgung der Bilanz i.S. des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a01 EStDV ). Denn das f\u00fcr die Unterscheidung zwischen einem Verwaltungsakt und einer blo\u00dfen Vorbereitungshandlung entscheidende Kriterium ist im Steuerrecht die Erzwingbarkeit der Ma\u00dfnahme nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7\u00a0328\u00a0ff. AO (BFH-Urteil vom 10.\u00a0November 1998 VIII\u00a0R\u00a03\/98 , BFHE 187, 386 , BStBl II 1999, 199, unter 1.a; kritisch S\u00f6hn in HHSp, \u00a7\u00a0118 AO Rz\u00a0179\u00a0ff.). Erzwingbar sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0328\u00a0ff. AO aber allein Verwaltungsakte. Die abstrakte Pflicht zur Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen oder zur Beif\u00fcgung bestimmter Unterlagen kann daher nicht bereits als solche mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden; sie bedarf vielmehr einer Konkretisierung und Individualisierung durch einen Verwaltungsakt, der erst die Grundlage f\u00fcr den Einsatz von Zwangsmitteln darstellen kann.<\/p>\n<p><strong>[19 ]<\/strong> Die blo\u00dfe Erinnerung an die Befolgung einer fr\u00fcheren Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zur Steuererkl\u00e4rung stellt hingegen mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt dar (BFH-Urteil vom 2.\u00a0Juli 1997 I\u00a0R\u00a045\/96 , BFH\/NV 1998, 14 ; anders m\u00f6glicherweise BFH-Urteil vom 11.\u00a0Oktober 1989 I\u00a0R\u00a0101\/87 , BFHE 159, 98 , BStBl II 1990, 280, unter II.A.1.).<\/p>\n<p><strong>[20 ]<\/strong> Zu Recht haben FA und FG die Einspruchsfrist als gewahrt angesehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unvollst\u00e4ndig war. Weil dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/p>\n<p><strong>[21 ]<\/strong> II. Die Aufforderung des FA an den Kl\u00e4ger, die Anlage E\u00dcR nachzureichen, ist rechtm\u00e4\u00dfig. Dieses Verlangen beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (dazu unten 1.) und ist auch im \u00dcbrigen zu Recht ergangen (dazu unten 2.).<\/p>\n<p><strong>[22 ]<\/strong> 1. Rechtsgrundlage f\u00fcr die an den Kl\u00e4ger gerichtete Aufforderung ist \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV . Danach ist der Steuererkl\u00e4rung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizuf\u00fcgen, wenn der Gewinn nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG durch den \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben ermittelt wird. Den Steuererkl\u00e4rungen m\u00fcssen die Unterlagen beigef\u00fcgt werden, die nach den Steuergesetzen \u2014zu denen auch der im Range einer Rechtsverordnung stehende \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV geh\u00f6rt\u2014 vorzulegen sind (\u00a7\u00a0150 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 AO ).<\/p>\n<p><strong>[23 ]<\/strong> Die Vorschrift des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV beruht auf einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage, die ihrerseits verfassungsgem\u00e4\u00df ist (unten\u00a0a). Auch die Rechtsverordnung ist formell (dazu unten\u00a0b) und materiell (unten\u00a0c) verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>[24 ]<\/strong> a) Formell-gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV ist die Vorschrift des \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a EStG . Danach wird die Bundesregierung erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchf\u00fchrung des EStG Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit bei der Besteuerung\u2026oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar u.a. \u00fcber die den Einkommensteuererkl\u00e4rungen beizuf\u00fcgenden Unterlagen.<\/p>\n<p><strong>[25 ]<\/strong> aa) Die genannte Norm enth\u00e4lt i.S. von Art.\u00a080 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 des Grundgesetzes (GG ) eine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausma\u00df der erteilten Erm\u00e4chtigung. Inhalt der Erm\u00e4chtigung ist die Festlegung der den Einkommensteuererkl\u00e4rungen beizuf\u00fcgenden Unterlagen. Ihr Zweck liegt in der Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung oder der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Das Ausma\u00df der Erm\u00e4chtigung wird zwar in \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a EStG nicht ausdr\u00fccklich genannt; die Grenzen der Erm\u00e4chtigung lassen sich insoweit aber ihrem Inhalt und Zweck entnehmen. Danach geht das Ausma\u00df der Erm\u00e4chtigung hier nicht \u00fcber das zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung oder der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Erforderliche hinaus.<\/p>\n<p><strong>[26 ]<\/strong> bb) Sonstige Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Erm\u00e4chtigungsgrundlage sind weder vom FG noch den Beteiligten vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>[27 ]<\/strong> b) \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV ist \u2014was weder vom FG noch von den Beteiligten angesprochen worden ist\u2014 formell verfassungsgem\u00e4\u00df. Weder der Normerlass durch einen nicht in Art.\u00a080 Abs.\u00a01 GG genannten Normgeber (dazu unten aa) noch die \u2014entgegen Art.\u00a080 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 GG \u2014 unterbliebene Zitierung der Erm\u00e4chtigungsgrundlage (dazu unten bb) f\u00fchren zur Annahme eines durchgreifenden formellen Mangels. Der Bundesrat hat zugestimmt (unten cc).<\/p>\n<p><strong>[28 ]<\/strong> aa) Die Rechtsverordnung ist insoweit zwar nicht durch einen der in Art.\u00a080 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 und 4 GG genannten exekutivischen Normgeber erlassen worden, sondern durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst. Ein solches Verfahren ist aber nicht generell unzul\u00e4ssig. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die ausf\u00fchrlichen Darlegungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.\u00a0September 2005 2\u00a0BvF\u00a02\/03 (BVerfGE 114, 196 , unter C.II.2.) Bezug.<\/p>\n<p><strong>[29 ]<\/strong> Die vom BVerfG (in BVerfGE 114, 196 , unter C.II.2.c) genannten einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: So darf der Parlamentsgesetzgeber eine Verordnung nur \u00e4ndern, wenn es sich um eine Anpassung handelt, die im Rahmen der \u2014anderweitigen\u2014 \u00c4nderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber liegt. Dies ist hier der Fall, da mit dem Kleinunternehmerf\u00f6rderungsgesetz (im Folgenden: KleinUntF\u00f6rdG) vom 31.\u00a0Juli 2003 (BGBl I 2003, 1550 ) an mehreren Stellen im formellen Gesetz (EStG , UStG , AO ) \u00c4nderungen in Bezug auf Kleinunternehmer, insbesondere Erleichterungen bei den Buchf\u00fchrungspflichten, vorgenommen worden sind. Das Verfahren nach Art.\u00a076\u00a0ff. GG ist eingehalten worden. Zwar ist auch der parlamentarische Gesetzgeber, der \u00a0<em>selbst<\/em> \u00a0eine Verordnung \u00e4ndert, an die Grenzen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage gebunden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196 , unter C.II.2.c\u00a0cc). Diese Grenzen sind aber beachtet worden (unten c\u00a0aa).<\/p>\n<p><strong>[30 ]<\/strong> bb) Gem\u00e4\u00df Art.\u00a080 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 GG ist in der Verordnung allerdings die Rechtsgrundlage (Erm\u00e4chtigungsgrundlage) anzugeben. Dieses Zitiergebot ist bei der Anf\u00fcgung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV durch das KleinUntF\u00f6rdG nicht beachtet worden. Seine Einhaltung ist bei Verordnungen, die durch den Parlamentsgesetzgeber erlassen werden, indes entbehrlich.<\/p>\n<p><strong>[31 ]<\/strong> Zweck des Zitiergebots ist es, die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verst\u00e4ndlich und kontrollierbar zu machen. Es soll die Feststellung erm\u00f6glichen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung \u00fcberhaupt hat Gebrauch machen wollen. Die Exekutive muss sich selbst durch Angabe der von ihr in Anspruch genommenen Erm\u00e4chtigungsgrundlage des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschr\u00e4nken. Daneben dient Art.\u00a080 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 GG der Offenlegung des Erm\u00e4chtigungsrahmens gegen\u00fcber dem Adressaten der Verordnung, dem die Kontrolle erm\u00f6glicht werden soll, ob die Verordnung mit dem erm\u00e4chtigenden Gesetz \u00fcbereinstimmt (zum Ganzen BVerfG-Urteil vom 6.\u00a0Juli 1999 2\u00a0BvF\u00a03\/90 , BVerfGE 101, 1 , unter D.I.1.).<\/p>\n<p><strong>[32 ]<\/strong> Zumindest die erstgenannten Zwecke des Zitiergebots sind bei Rechtsverordnungen, die nicht durch die Exekutive, sondern im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren gem\u00e4\u00df Art.\u00a076\u00a0ff. GG erlassen werden, allenfalls von abgeschw\u00e4chter Bedeutung. Denn einer Vergewisserung der Exekutive \u00fcber den ihr zustehenden, beschr\u00e4nkten Normsetzungsrahmen bedarf es nicht, wenn die Normsetzung gar nicht durch die Exekutive erfolgt.<\/p>\n<p><strong>[33 ]<\/strong> Soweit in der Literatur dar\u00fcber hinaus angef\u00fchrt wird, das Zitiergebot diene auch der erleichterten Abgrenzung zwischen den Handlungsformen der Rechtsverordnung einerseits und der Verwaltungsvorschrift andererseits (Brenner, in v.\u00a0Mangoldt\/ Klein\/Starck, GG , 6.\u00a0Aufl., Art.\u00a080 Rz\u00a048), hat dieser Gesichtspunkt bei solchen Verordnungen, die im parlamentarischen Verfahren erlassen werden, erkennbar keine Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>[34 ]<\/strong> Nach Auffassung des Senats kann dann allein der vom BVerfG erg\u00e4nzend genannte Gesichtspunkt der verbesserten M\u00f6glichkeit einer Kontrolle durch die Adressaten ein formales Festhalten am Zitiergebot bei Verordnungen, die wie ein Parlamentsgesetz erlassen werden, nicht rechtfertigen. Entsprechend hat das BVerfG zur \u2014parallelen\u2014 Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen entschieden, dass eine Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit nicht schon dann besteht, wenn die Rechtsverordnung aufgrund eines Bundesgesetzes erlassen wird, das seinerseits der Zustimmung des Bundesrates bedarf (so Art.\u00a080 Abs.\u00a02 Alternative\u00a04 GG ), sondern sich dies allein nach den Regeln f\u00fcr die Zustimmungsbed\u00fcrftigkeit \u00a0<em>f\u00f6rmlicher<\/em> \u00a0Gesetze beurteilt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196 , unter C.I.3.c, C.II.2.c dd).<\/p>\n<p><strong>[35 ]<\/strong> Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch best\u00e4rkt, dass das BVerfG die Anf\u00fcgung von \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 Nr.\u00a06 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.\u00a0Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4637 ) trotz einer intensiven Pr\u00fcfung der formellen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Verordnung nicht beanstandet hat, obwohl in dem genannten \u00c4nderungsgesetz die formell-gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Erg\u00e4nzung der BPflV \u2014ebenso wie bei der Anf\u00fcgung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV durch das KleinUntF\u00f6rdG\u2014 nicht angegeben worden ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196 , insbesondere die detaillierten Vorgaben zu dem vom Parlamentsgesetzgeber bei \u00c4nderungen von Rechtsverordnungen einzuhaltenden Verfahren unter C.II.2.c aa-ee der genannten Entscheidung, in denen von der Notwendigkeit einer Beachtung des Zitiergebots nicht die Rede ist; ebenso im Ergebnis Seiler, in: Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2014KSM\u2014, EStG , \u00a7\u00a051 Rz\u00a0B\u00a0152; siehe auch Bauer in Dreier, Grundgesetz -Kommentar, 2.\u00a0Aufl., Art.\u00a080 Rz\u00a050). Im Sondervotum zweier Richter zu der genannten Entscheidung (BVerfGE 114, 196 , 250 , unter 3.b am Ende) wird die fehlende Anwendung des Zitiergebots als \u201einkonsequent\u201d ger\u00fcgt, was im Umkehrschluss zeigt, dass die Entscheidung der Senatsmehrheit des BVerfG auf einer bewussten Nichtanwendung des Zitiergebots auf Rechtsverordnungen, die im parlamentarischen Verfahren erlassen werden, beruht.<\/p>\n<p><strong>[36 ]<\/strong> cc) Der Bundesrat hat zugestimmt; die Notwendigkeit der Zustimmung beruht nach den unter bb dargestellten Grunds\u00e4tzen zwar nicht auf Art.\u00a080 Abs.\u00a02 Alternative\u00a04 GG , wohl aber auf Art.\u00a0105 Abs.\u00a03 i.V.m. Art.\u00a0106 Abs.\u00a03 GG .<\/p>\n<p><strong>[37 ]<\/strong> c) \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV ist auch materiell verfassungsgem\u00e4\u00df. Die Vorschrift h\u00e4lt sich innerhalb des durch die Erm\u00e4chtigungsgrundlage gezogenen Rahmens (unten aa). Sie wahrt die Anforderungen sowohl des Parlamentsvorbehalts (unten bb) als auch des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (unten cc).<\/p>\n<p><strong>[38 ]<\/strong> aa) Die in \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV getroffene Anordnung \u00fcberschreitet nicht den durch ihre formell-gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage gezogenen Rahmen.<\/p>\n<p><strong>[39 ]<\/strong> (1) Grundvoraussetzung des \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG ist, dass die aufgrund dieser Vorschrift zu erlassenden Rechtsverordnungen \u201ezur Durchf\u00fchrung dieses Gesetzes\u201d dienen. Dies ist bei der Pflicht zur Abgabe der Anlage E\u00dcR, einer standardisierten Form der in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG vorgesehenen vereinfachten Gewinnermittlung, der Fall.<\/p>\n<p><strong>[40 ]<\/strong> (2) Rechtsverordnungen nach \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG k\u00f6nnen erlassen werden, wenn dies zur Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit bei der Besteuerung erforderlich ist. Dies trifft auf die in \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV getroffene Anordnung zu.<\/p>\n<p><strong>[41 ]<\/strong> (a) Bereits das FG hat \u2014jedenfalls als Ausgangspunkt seiner \u00dcberlegungen\u2014 ausgef\u00fchrt, die durch die Anlage E\u00dcR erm\u00f6glichten maschinellen Abgleiche und Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfungen dienten der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Dem tritt der Senat bei. Es bedarf keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung, dass durch routinem\u00e4\u00dfige maschinelle Abgleiche und Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfungen in steuerlichen Massenverfahren eine wesentlich h\u00f6here Kontrolldichte erreicht werden kann als durch eine rein personelle Bearbeitung der Gewinnermittlungen. Die Erh\u00f6hung der Kontrolldichte dient aber der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung.<\/p>\n<p><strong>[42 ]<\/strong> (b) Soweit das FG im Ergebnis gleichwohl zu dem Schluss gekommen ist, die Einf\u00fchrung der Anlage E\u00dcR diene nicht der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, vermag der Senat dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p><strong>[43 ]<\/strong> (aa) Das FG hat seine Auffassung zum einen damit begr\u00fcndet, dass Land- und Forstwirte die Anlage E\u00dcR nicht ausf\u00fcllen m\u00fcssten und \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV insoweit nicht zur Herstellung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, sondern zu einer st\u00e4rkeren Ungleichbehandlung zwischen den Steuerpflichtigen f\u00fchre. Dies erweist sich bereits im Ansatz als unzutreffend. Denn \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV enth\u00e4lt die vom FG angenommene Ausnahme f\u00fcr Land- und Forstwirte nicht. Vielmehr hat nach dem klaren Wortlaut dieser Norm jeder Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG ermittelt, der Steuererkl\u00e4rung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizuf\u00fcgen. Hierunter fallen auch Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermitteln.<\/p>\n<p><strong>[44 ]<\/strong> (bb) Des Weiteren hat das FG angenommen, auch die im Vergleich zu bilanzierenden Steuerpflichtigen erm\u00f6glichte h\u00f6here Kontrolldichte f\u00fchre zu Ungleichbehandlungen, die die Anwendbarkeit der Erm\u00e4chtigungsgrundlage \u201eGleichm\u00e4\u00dfigkeit bei der Besteuerung\u201d ausschlie\u00dfe. Dieser Erw\u00e4gung folgt der Senat ebenfalls nicht.<\/p>\n<p><strong>[45 ]<\/strong> Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der im Streitjahr 2006 geltenden Rechtslage nur um eine Momentaufnahme im Rahmen eines grundlegenden, einen l\u00e4ngeren Zeitraum beanspruchenden Umstellungsprozesses in der \u2014insoweit rechtlich determinierten\u2014 Arbeitsweise der Finanzverwaltung handelt. Vor 2005 konnten nur die Einzelangaben von Arbeitnehmern zu ihren Werbungskosten durch die entsprechende Aufgliederung der Steuererkl\u00e4rungsvordrucke und die Zuweisung individueller Kennziffern f\u00fcr die maschinelle Verarbeitung (\u201eVerkennzifferung\u201d) einer automatisierten Plausibilit\u00e4tskontrolle unterzogen werden. Diese M\u00f6glichkeit wurde ab 2005 durch die im vorliegenden Verfahren auf ihre Wirksamkeit zu pr\u00fcfende Regelung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV auch auf Steuerpflichtige ausgedehnt, die Gewinneink\u00fcnfte erzielen und diese durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermitteln. Durch das Steuerb\u00fcrokratieabbaugesetz vom 20.\u00a0Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2850 ) ist dann die Vorschrift des \u00a7\u00a05b EStG eingef\u00fcgt worden, die auch in F\u00e4llen der Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 , \u00a7\u00a05 EStG die \u00dcbermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz anordnet. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des \u00a7\u00a05b EStG (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 28.\u00a0September 2011 , BStBl I 2011, 855, Rz\u00a07, 26, 27: grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.\u00a0Dezember 2011 beginnen) wird daher auch bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ein maschineller Abgleich m\u00f6glich sein. Diese \u00c4nderung wird wiederum R\u00fcckwirkungen auf das Veranlagungsverfahren in F\u00e4llen der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung haben: Denn ebenfalls durch das Steuerb\u00fcrokratieabbaugesetz ist \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV \u2014mit Wirkung ab dem 1.\u00a0Januar 2011 (vgl. \u00a7\u00a084 Abs.\u00a03d EStDV )\u2014 dahingehend ge\u00e4ndert worden, dass die Anlage E\u00dcR grunds\u00e4tzlich in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln ist.<\/p>\n<p><strong>[46 ]<\/strong> Dass der Gesetzgeber die Umstellung auf maschinell unterst\u00fctzte Formen der Veranlagung nicht bei allen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten gleichzeitig durchf\u00fchrt, erweist sich bei einer am Gleichheitssatz orientierten Betrachtung \u2014die auch die Vielgestaltigkeit der hinter der Einkunfts- und Gewinnermittlung stehenden Lebenssachverhalte einbeziehen muss\u2014 als sachgerecht. Bei Arbeitnehmern lassen sich die Werbungskosten einer relativ geringen Zahl von Fallgruppen (Kennziffern) zuordnen. Zudem ist die Zahl der zu veranlagenden Arbeitnehmer erheblich h\u00f6her als diejenige der Steuerpflichtigen mit Gewinneink\u00fcnften, so dass das Bed\u00fcrfnis nach maschineller Unterst\u00fctzung im Veranlagungsverfahren hier wesentlich dringender war. Dass der Gesetzgeber als n\u00e4chsten Schritt der Rationalisierung der Veranlagungsarbeiten noch nicht bei der Standardisierung der Bilanzen \u2014der \u201eK\u00f6nigsdisziplin\u201d der Gewinnermittlung\u2014 angesetzt hat, sondern bei der wesentlich einfacher strukturierten Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung, erweist sich nicht nur als zul\u00e4ssig, sondern geradezu als geboten: W\u00e4hrend die Anlage E\u00dcR des Streitjahrs 2006 aus lediglich 56\u00a0Zeilen besteht \u2014und damit den Umfang der Anlage N nicht wesentlich \u00fcberschreitet\u2014, enth\u00e4lt das f\u00fcr \u00a7\u00a05b EStG vorgesehene Datenschema der Taxonomie bereits im Stammdaten-Modul 56\u00a0Felder und im Jahresabschluss-Modul zus\u00e4tzlich 458\u00a0Zeilen mit maximal 550\u00a0Feldern (vgl. DATEV-Lexinform-Dokument 5228358). Die in Form einer Excel-Tabelle ver\u00f6ffentlichte Taxonomie (<a href=\"http:\/\/www.esteuer.de\/\">www.esteuer.de\/<\/a> schnittstellen) umfasst nahezu 600\u00a0Druckseiten. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass der Gesetzgeber zun\u00e4chst die Erfahrungen abgewartet hat, die die Finanzverwaltung, die Steuerpflichtigen und ihre Berater mit dem \u2014wesentlich einfacheren\u2014 Vordruck der Anlage E\u00dcR sammeln, bevor er das erheblich komplexere Vorhaben einer Standardisierung und \u201eVerkennzifferung\u201d der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen in Angriff nimmt.<\/p>\n<p><strong>[47 ]<\/strong> In jedem Fall ist erkennbar, dass der Gesetzgeber f\u00fcr alle Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten einen st\u00e4rkeren Einsatz maschineller Kontrollm\u00f6glichkeiten anstrebt. Eine zeitgleiche Umstellung f\u00fcr s\u00e4mtliche Lebenssachverhalte wird von Verfassungs wegen nicht gefordert. Der mit einer solchen zeitgleichen Umstellung verbundene, geballt anfallende Organisationsaufwand w\u00e4re zudem \u2014wie das FA zu Recht ausf\u00fchrt\u2014 weder den steuerberatenden Berufen noch der Finanzverwaltung zuzumuten.<\/p>\n<p><strong>[48 ]<\/strong> Das FG hat nicht festgestellt, dass die Anlage E\u00dcR bereits in der \u00dcbergangs- und Erprobungszeit bis zum Inkrafttreten des \u00a7\u00a05b EStG tats\u00e4chlich zu einer derart erh\u00f6hten Kontrolldichte bei Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG gef\u00fchrt h\u00e4tte, die im Vergleich mit der Kontrolldichte bei bilanzierenden Steuerpflichtigen einer Pr\u00fcfung am Ma\u00dfstab des Gleichheitssatzes nicht mehr standhielte. F\u00fcr einen solchen Befund ist auch sonst nichts ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>[49 ]<\/strong> Erg\u00e4nzend ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Gewerbetreibende, die \u2014wie der Kl\u00e4ger\u2014 die Buchf\u00fchrungsgrenzen des \u00a7\u00a0141 AO nicht erreichen, nur in sehr gro\u00dfen zeitlichen Abst\u00e4nden einer Au\u00dfenpr\u00fcfung unterzogen werden und die Pr\u00fcfung im Veranlagungsverfahren daher die einzige M\u00f6glichkeit ist, die Angaben in den Steuererkl\u00e4rungen der \u2014verfassungsrechtlich gebotenen\u2014 Verifikation zu unterziehen. Demgegen\u00fcber unterliegen Steuerpflichtige, die die Buchf\u00fchrungsgrenzen des \u00a7\u00a0141 AO \u00fcberschreiten und daher ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermitteln, in k\u00fcrzeren Zeitabst\u00e4nden der Au\u00dfenpr\u00fcfung. Zudem sind Buchf\u00fchrungspflichtige bereits seit 2002 verpflichtet, den Finanzbeh\u00f6rden im Rahmen von Au\u00dfenpr\u00fcfungen den Zugriff auf ihre Datenverarbeitungssysteme zu gew\u00e4hren (\u00a7\u00a0147 Abs.\u00a06 AO ).<\/p>\n<p><strong>[50 ]<\/strong> (3) Auch wenn bereits die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter (2) die Vereinbarkeit des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV mit seiner formell-gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage hinreichend zeigen, ist der Senat erg\u00e4nzend der Auffassung, dass die zu pr\u00fcfende Rechtsverordnung daneben auch auf den \u2014ebenfalls in \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG genannten\u2014 Gesichtspunkt der \u201eVereinfachung des Besteuerungsverfahrens\u201d gest\u00fctzt werden kann.<\/p>\n<p><strong>[51 ]<\/strong> Das FG hat dies verneint. Dabei ist es \u2014ohne weitere Begr\u00fcndung\u2014 davon ausgegangen, dass die Verfahrensvereinfachung ausschlie\u00dflich den Steuerpflichtigen zugutekommen d\u00fcrfe, eine Vereinfachung des Verfahrens auf Seiten der Finanzverwaltung hingegen nicht ausreiche.<\/p>\n<p><strong>[52 ]<\/strong> F\u00fcr diese Auslegung des FG spricht nichts. Der Wortlaut des \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG enth\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die vom FG vorgenommene Beschr\u00e4nkung zutreffend sein k\u00f6nnte. Im Gegenteil folgt bereits aus dem Wortbestandteil \u201eVerfahren\u201d der eindeutige Hinweis darauf, dass \u2014zumindest auch\u2014 Verfahrensvereinfachungen auf Seiten der Finanzverwaltung von der Erm\u00e4chtigungsgrundlage gedeckt sein sollten. Denn der Begriff des \u201eVerfahrens\u201d nimmt erkennbar die Terminologie des Dritten Teils (\u00a7\u00a7\u00a078-133) der AO auf, der mit \u201eAllgemeine Verfahrensvorschriften\u201d \u00fcberschrieben ist. Die AO regelt aber unzweifelhaft allein das Verfahren der Finanzbeh\u00f6rden, nicht das Verfahren in Kanzleien der steuerberatenden Berufe oder bei einzelnen Steuerpflichtigen. Zum selben Ergebnis f\u00fchrt eine systematische Auslegung. Denn die anderen im Einleitungssatz des \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 EStG genannten Verordnungszwecke (Wahrung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit bei der Besteuerung, Beseitigung von Unbilligkeiten in H\u00e4rtef\u00e4llen, Steuerfreistellung des Existenzminimums) sind entweder ausschlie\u00dflich oder zumindest in erster Linie an die Finanzverwaltung gerichtet, nicht aber an die Steuerpflichtigen oder ihre Berater. Vor diesem Hintergrund spricht alles daf\u00fcr, dass es sich bei dem Verordnungszweck \u201eVereinfachung des Besteuerungsverfahrens\u201d ebenso verh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>[53 ]<\/strong> Dass durch eine standardisierte und zudem maschinell verarbeitungsf\u00e4hige Form der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung auf Seiten der Finanzverwaltung eine erhebliche Verfahrensvereinfachung im Vergleich zur rein personellen Pr\u00fcfung von Gewinnermittlungen, die auf einer Vielzahl unterschiedlicher Gliederungsschemata basieren, eintritt, liegt auf der Hand.<\/p>\n<p><strong>[54 ]<\/strong> Die \u2014nicht n\u00e4her begr\u00fcndete\u2014 Behauptung des Kl\u00e4gers, die Bedeutung der Anlage E\u00dcR ersch\u00f6pfe sich darin, den Steuerpflichtigen eine Arbeitshilfe anzubieten, wird durch die Gesetzesmaterialien widerlegt. Die Regierungsfraktionen haben die Anlage E\u00dcR bei Einbringung des Gesetzentwurfs zum KleinUntF\u00f6rdG (BTDrucks 15\/537, 10) zwar auch als Beitrag zur erleichterten Erf\u00fcllung der Erkl\u00e4rungs- und Auskunftspflichten des Steuerpflichtigen bezeichnet. Gleichrangig haben sie aber auf die M\u00f6glichkeiten der Finanzverwaltung hingewiesen, computerunterst\u00fctzte Verprobungen und Abgleiche vorzunehmen, und dadurch die Veranlagungsarbeiten und Betriebspr\u00fcfungen \u00f6konomischer und effizienter zu gestalten.<\/p>\n<p><strong>[55 ]<\/strong> Danach sind die Voraussetzungen auch dieses Verordnungszwecks erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>[56 ]<\/strong> (4) Schlie\u00dflich begrenzt \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a EStG den Inhalt der Rechtsverordnungen, die auf diese Erm\u00e4chtigungsgrundlage gest\u00fctzt werden, u.a. auf die Festlegung der \u201eden Einkommensteuererkl\u00e4rungen beizuf\u00fcgenden Unterlagen\u201d. Auch diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, da die Anlage E\u00dcR \u2014ebenso wie die in \u00a7\u00a060 Abs.\u00a01 EStDV genannte Bilanz\u2014 zu den der Einkommensteuererkl\u00e4rung beizuf\u00fcgenden Unterlagen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>[57 ]<\/strong> bb) Die Grunds\u00e4tze \u00fcber den Parlamentsvorbehalt stehen der Wirksamkeit des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>[58 ]<\/strong> (1) Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet es, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsaus\u00fcbung, soweit diese staatlicher Regelung zug\u00e4nglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen dem Gesetzgeber zu \u00fcberlassen. Die Normierungspflicht betrifft sowohl die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand \u00fcberhaupt gesetzlich geregelt werden muss, als auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 1 , unter C.II.1.c vor aa, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zur \u201eWesentlichkeitstheorie\u201d siehe auch KSM\/Seiler, a.a.O., \u00a7\u00a051 Rz\u00a0B\u00a04\u00a0ff., Stand November 2000, mit zahlreichen Nachweisen).<\/p>\n<p><strong>[59 ]<\/strong> (2) Das FG hat zwar den rechtlichen Ma\u00dfstab des Parlamentsvorbehalts nicht erw\u00e4hnt, seine Einhaltung aber im Ergebnis verneint, indem es die Auffassung vertreten hat, \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV konstituiere eine besondere Form der Gewinnermittlung, deren Einf\u00fchrung dem Parlamentsgesetzgeber vorbehalten sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p><strong>[60 ]<\/strong> Weder durch \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV noch durch die Anlage E\u00dcR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingef\u00fchrt. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung und Standardisierung derjenigen Angaben, die die Steuerpflichtigen in F\u00e4llen der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung bereits vor Inkrafttreten des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV zu machen hatten.<\/p>\n<p><strong>[61 ]<\/strong> Unter den Parlamentsvorbehalt f\u00e4llt im Steuerrecht jedenfalls die Festlegung der grundlegenden Merkmale wie Steuerschuldner, Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Steuersatz (KSM\/ Seiler, a.a.O., \u00a7\u00a051 Rz\u00a0B\u00a031). Von derart grundrechtsrelevanten Regelungen ist die blo\u00dfe Pflicht zur Beif\u00fcgung eines bestimmten Vordrucks zur Steuererkl\u00e4rung weit entfernt. Dies gilt umso mehr, als die inhaltlichen Grunds\u00e4tze der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung auf der formell-gesetzlichen Regelung des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a03 EStG beruhen und durch \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV nicht angetastet werden.<\/p>\n<p><strong>[62 ]<\/strong> cc) Die in \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV enthaltene Pflicht zur Beif\u00fcgung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><strong>[63 ]<\/strong> (1) Sie ist zur Erreichung der verfolgten, legitimen Zwecke (Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.<\/p>\n<p><strong>[64 ]<\/strong> Gerade bei routinem\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchrenden Plausibilit\u00e4tskontrollen solcher Angaben, die j\u00e4hrlich sowie bei einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Steuerpflichtigen wiederkehren, zeigt sich der Vorteil einer maschinellen Pr\u00fcfung im Vergleich zu einer rein personellen Bearbeitung. Letztere ben\u00f6tigt erheblich mehr Zeit und verursacht damit \u2014bei gleichbleibenden Qualit\u00e4tsanforderungen\u2014 entweder einen h\u00f6heren Personalbedarf und damit h\u00f6here Verwaltungskosten oder f\u00fchrt \u2014auf der Grundlage eines durch den Haushaltsgesetzgeber fest vorgegebenen Personalbestands\u2014 zu Arbeitsergebnissen von geringerer Qualit\u00e4t als sie mittels einer durch geeignete maschinelle Vorpr\u00fcfungen unterst\u00fctzten Veranlagung erzielt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><strong>[65 ]<\/strong> (2) Die in \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV getroffene Anordnung ist auch erforderlich. Ein milderes, zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks aber gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>[66 ]<\/strong> Insbesondere w\u00e4re die vom Kl\u00e4ger vorgeschlagene Verwendung der DATEV-Daten durch die Finanzverwaltung kein gleich geeignetes Mittel. Denn dies w\u00fcrde, weil die Verwaltung nicht einen einzigen kommerziellen Software-Anbieter bevorzugen darf, aus Gleichbehandlungsgr\u00fcnden die Notwendigkeit mit sich bringen, ein Verfahren zu entwickeln, das auch f\u00fcr alle anderen Anbieter elektronischer Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnungen offen w\u00e4re. Die Notwendigkeit, zahllose private Gliederungs-Systematiken in das von der Finanzverwaltung vorgesehene Format umzuschl\u00fcsseln, w\u00fcrde aber einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Programmier-Mehraufwand auf Seiten der Finanzverwaltung ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>[67 ]<\/strong> (3) Die gesetzliche Anordnung steht auch in angemessenem Verh\u00e4ltnis zu den mit ihr verfolgten Zwecken.<\/p>\n<p><strong>[68 ]<\/strong> (a) Dabei ist auf der einen Seite zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich sowohl bei der Sicherstellung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (vgl. Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG ) als auch bei der Gew\u00e4hrleistung einer effektiven, m\u00f6glichst einfachen Verwaltung (vgl. Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG ) um hochrangige Rechts- und Verfassungsg\u00fcter handelt. Die Standardisierung und maschinelle Bearbeitungsf\u00e4higkeit der Gewinnermittlung sind in besonderem Ma\u00dfe geeignet, die Verwirklichung der genannten Rechtsg\u00fcter zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>[69 ]<\/strong> (b) Auf der anderen Seite erweisen sich die Belastungen, die f\u00fcr den Kl\u00e4ger und andere Steuerpflichtige mit der Befolgung der in \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV enthaltenen Anordnung verbunden sind, als vergleichsweise gering. Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass kommerzielle Softwareanbieter ihr System der Anlage E\u00dcR angleichen oder zumindest automatisierte Umschl\u00fcsselungsfunktionen anbieten werden. Steuerpflichtige, die ihre Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung manuell anfertigen, haben innerhalb der Umstellungsphase Gelegenheit, ihre Gliederung der Anlage E\u00dcR anzupassen.<\/p>\n<p><strong>[70 ]<\/strong> Dass der mit der Beachtung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV verbundene Aufwand eher gering ist, zeigt gerade der Streitfall, in dem sich die vom Kl\u00e4ger eingereichte Gewinnermittlung problemlos in das durch die Anlage E\u00dcR vorgegebene Gliederungsschema umschl\u00fcsseln l\u00e4sst. Entgegen der \u2014nicht n\u00e4her substantiierten\u2014 Behauptung des Kl\u00e4gers ben\u00f6tigt man dazu nicht etwa 60 zus\u00e4tzliche Konten, sondern kein einziges zus\u00e4tzliches Konto. Im Einzelnen:<\/p>\n<p><strong>[71 ]<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Konten lt. DATEV-Gliederung Kl\u00e4ger<\/td>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0Zeile der Anlage E\u00dcR<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eErl\u00f6se 16% USt\u201d (Konto 4400)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 5<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eErl\u00f6se Sachanlageverk\u00e4ufe 16% USt\u201d (Konto 4845)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 9<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eVerwendung von Gegenst\u00e4nden 16% USt\u201d (Konto 4640)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 10 oder 11<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eUmsatzsteuer 16%\u201d (Konto 3805)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 7<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren\u201d (Konten 5100-5800)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 16<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eL\u00f6hne und Geh\u00e4lter soziale Aufwendungen\u201d (Konten 6010-6120)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 18<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eMiete, Gas, Instandhaltung\u201d (Konten 6310, 6325, 6335)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 30<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eArbeitszimmer\u201d (Konto 6311)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 29<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eSteuern, Versicherungen und Beitr\u00e4ge\u201d (Konten 6400-6430)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 42<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eKfz-Steuer, -Versicherung, -Kosten\u201d (Konten 7685, 6522-6574)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 25<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eGeschenke abzugsf\u00e4hig\u201d (Konto 6610)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 34<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eReisekosten AN\u201d (Konto 6660)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 36<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eReparatur \/ Instandhaltung\u201d (Konto 6470)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 42<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eWerkzeuge und Kleinger\u00e4te\u201d (Konto 6845)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 23<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eAbschreibungen auf Anlageverm\u00f6gen\u201d (Konten 6220-6222)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 21<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eSofortabschreibung GWG\u201d (Konto 6260)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 23<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eSonstige betriebliche Aufwend.\u201d (Konto 6300)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 42<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201ePorto, Telefon, B\u00fcrobedarf\u201d (Konten 6800-6815)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 39<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eZeitschriften, B\u00fccher\u201d (Konto 6820)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 40<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eRechts- und Beratungskosten, Buchf\u00fchrungskosten\u201d (Konten 6825-6830)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 41<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eSonstiger Betriebsbedarf, Nebenkosten Geldverkehr\u201d (Konten 6850-6855)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 42<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eAbziehbare Vorsteuer\u201d (Konten 1401-1405)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 43<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eUmsatzsteuer-Zahlungen\u201d (Konten 3820-3845)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 44<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"2\" valign=\"top\" width=\"378\">\u00a0\u00a0\u201eZinsen und \u00e4hnliche Aufwendungen\u201d (Konten 7300-7642)<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"189\">\u00a0\u00a0Zeile 32, 33<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"189\"><\/td>\n<td width=\"189\"><\/td>\n<td width=\"189\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>[72 ]<\/strong> Dieser Befund wird durch den Verlauf der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung zum KleinUntF\u00f6rdG vom 9.\u00a0April 2003 (Protokoll Nr.\u00a015 des Finanzausschusses in der 15.\u00a0Wahlperiode) unterst\u00fctzt. In dem immerhin 38-seitigen Protokoll ist \u2014vom Vertreter der Deutschen Steuer-Gewerkschaft abgesehen\u2014 keine einzige Stellungnahme zur verpflichtenden Einf\u00fchrung der Anlage E\u00dcR enthalten.<\/p>\n<p><strong>[73 ]<\/strong> Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben den betroffenen Steuerpflichtigen und ihren Beratern zudem einen hinreichenden \u00dcbergangszeitraum einger\u00e4umt. So ist das KleinUntF\u00f6rdG, mit dem \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV eingef\u00fcgt worden ist, am 8.\u00a0August 2003 (BGBl I 2003, 1550 ) verk\u00fcndet worden. Im Hinblick auf die Umstellungsschwierigkeiten auf Seiten der Steuerpflichtigen ist die erstmalige Anwendbarkeit dieser Neuregelung durch die 23.\u00a0Verordnung zur \u00c4nderung der EStDV vom 29.\u00a0Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3884 ) vom Veranlagungszeitraum 2004 auf den Veranlagungszeitraum 2005 hinausgeschoben worden. Auch f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2005 beanstandet die Finanzverwaltung die Nichtabgabe der Anlage E\u00dcR nicht, sofern eine im \u00dcbrigen ordnungsm\u00e4\u00dfige Gewinnermittlung eingereicht wird (Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion M\u00fcnster, zitiert in BTDrucks 16\/2184, 3). Die Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2006, f\u00fcr den die Finanzverwaltung die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Anlage E\u00dcR erstmalig durchsetzt, war aber fr\u00fchestens im Jahr 2007 \u2014und damit mindestens vier Jahre nach Inkrafttreten des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV \u2014 abzugeben.<\/p>\n<p><strong>[74 ]<\/strong> Auf die Kritik an dem urspr\u00fcnglich vorgesehenen Vordruck der Anlage E\u00dcR (eingef\u00fchrt mit BMF-Schreiben vom 17.\u00a0Oktober 2003 , BStBl I 2003, 502) hat die Finanzverwaltung reagiert, indem sie das Formular \u00fcbersichtlicher gestaltet und \u2014insbesondere bei den Betriebseinnahmen\u2014 einige Zeilen herausgenommen hat.<\/p>\n<p><strong>[75 ]<\/strong> Soweit der Kl\u00e4ger im Revisionsverfahren behauptet, die Finanzverwaltung fordere in vielen F\u00e4llen zus\u00e4tzlich zur Anlage E\u00dcR noch die DATEV-Kontenaufgliederung an, kann dieses \u2014zudem unsubstantiierte\u2014 Vorbringen revisionsrechtlich schon deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil das FG hierzu keinerlei Feststellungen getroffen hat.<\/p>\n<p><strong>[76 ]<\/strong> (4) Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung des Vordrucks der Anlage E\u00dcR im Detail nicht durch \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV festgelegt wird, sondern in den eigenst\u00e4ndigen Funktionsbereich der Exekutive f\u00e4llt und keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt (zutreffend KSM\/Seiler, a.a.O., \u00a7\u00a051 Rz\u00a0C\u00a0321). Dass auch der Gesetzgeber diese rechtliche Einsch\u00e4tzung teilt, folgt aus \u00a7\u00a051 Abs.\u00a04 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0c EStG 2006 (ab 2009: \u00a7\u00a051 Abs.\u00a04 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0b EStG ), wonach das BMF zur Bestimmung der Vordrucke f\u00fcr die Erkl\u00e4rungen zur Einkommensbesteuerung erm\u00e4chtigt wird. Diese Regelung stellt nicht etwa eine Erm\u00e4chtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung dar, sondern die blo\u00dfe Zuweisung einer Verwaltungskompetenz. Sie ist indes \u2014entgegen der Auffassung des FA\u2014 im Streitfall nicht einschl\u00e4gig, weil die Anlage E\u00dcR nicht unmittelbar Teil der \u201eErkl\u00e4rung zur Einkommensbesteuerung\u201d ist (dies w\u00e4re nur die Anlage GSE), sondern zu den \u201eden Einkommensteuererkl\u00e4rungen beizuf\u00fcgenden Unterlagen\u201d i.S. des \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a EStG geh\u00f6rt.<\/p>\n<p><strong>[77 ]<\/strong> Auch wenn die Anlage E\u00dcR danach als solche keine Rechtsnormqualit\u00e4t hat und sich insbesondere nicht unmittelbar an \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a EStG messen lassen muss, wird der Steuerpflichtige insoweit nicht schutzlos gestellt. Denn eine Aufforderung zur Ausf\u00fcllung und Abgabe eines Vordrucks w\u00e4re, soweit der Vordruck unzumutbare oder unter keinem steuerlichen Gesichtspunkt erforderliche Fragen enth\u00e4lt, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit nicht mehr von \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV gedeckt.<\/p>\n<p><strong>[78 ]<\/strong> d) Soweit der Kl\u00e4ger meint, \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV sei im Hinblick auf die Neufassung des \u00a7\u00a084 Abs.\u00a03d EStDV durch das Steuerb\u00fcrokratieabbaugesetz (BGBl I 2008, 2850 ) f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume vor 2011 nicht anwendbar, missversteht er diese Norm. Die Neufassung hat den folgenden Wortlaut: \u201e\u00a7\u00a060 Abs.\u00a01 und 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.\u00a0Dezember 2008 (BGBl. I S.\u00a02850 ) ist erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre (Gewinnermittlungszeitr\u00e4ume) anzuwenden, die nach dem 31.\u00a0Dezember 2010 beginnen.\u201d Diese Anwendungsregelung betrifft ersichtlich nur die durch das Steuerb\u00fcrokratieabbaugesetz ge\u00e4nderte Fassung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV . Sie l\u00e4sst indes die Anwendbarkeit der durch das KleinUntF\u00f6rdG eingef\u00fchrten und f\u00fcr das Streitjahr 2006 geltenden Fassung des \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>[79 ]<\/strong> 2. Auch im konkreten Einzelfall ist die angefochtene Aufforderung des FA an den Kl\u00e4ger, die Anlage E\u00dcR nachzureichen, zu Recht ergangen.<\/p>\n<p><strong>[80 ]<\/strong> Dass die Anlage E\u00dcR f\u00fcr das Streitjahr 2006 unzumutbare oder nicht erforderliche Fragen enthielte, wird weder vom Kl\u00e4ger selbst vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>[81 ]<\/strong> Demgegen\u00fcber kommt es im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob auch im jeweiligen Einzelfall der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gewahrt ist, nicht darauf an, ob der konkrete Steuerpflichtige \u2014wie der Kl\u00e4ger im Streitfall\u2014 meint, die durch ihn vorgenommene Aufgliederung seiner Einnahmen und Ausgaben sei von gr\u00f6\u00dferem Informationsgehalt als die amtliche Anlage E\u00dcR. Wenn der Verordnungsgeber \u2014im Rahmen seiner Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative in vertretbarer Weise\u2014 meint, der Finanzverwaltung ein Instrument zur Erm\u00f6glichung standardisierter Pr\u00fcfungen zur Verf\u00fcgung stellen zu sollen, kann sich der einzelne Steuerpflichtige diesen Pr\u00fcfungen nicht dadurch entziehen, dass er der Verwaltung ausschlie\u00dflich Daten liefert, die nach einer anderen Systematik aufbereitet sind, auch wenn er die von ihm verwendete Systematik im Einzelfall f\u00fcr besser geeignet h\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>[82 ]<\/strong> Die von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10.\u00a0Februar 2005 , BStBl I 2005 , 320 ) angenommene Nichtbeanstandungsgrenze (Einnahmen bis 17.500\u00a0\u20ac) ist im Streitfall \u00fcberschritten.<\/p>\n<p><strong>[83 ]<\/strong> Die unterbliebene Beif\u00fcgung eines Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung steht der nachtr\u00e4glichen Anforderung der Anlage E\u00dcR nicht entgegen, da die in diesem Vordruck zu machenden Angaben auch f\u00fcr einen Mehrjahresvergleich von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz 1. \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage f\u00fcr die Pflicht zur Abgabe der Anlage E\u00dcR dar. 2. Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber ge\u00e4ndert, braucht das Zitiergebot des Art.\u00a080 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 GG nicht befolgt zu werden. 3. Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage E\u00dcR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. 4. Weder durch \u00a7\u00a060 Abs.\u00a04 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflicht-zur-abgabe-der-anlage-eur\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Pflicht zur Abgabe der Anlage E\u00dcR<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-37353","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37353","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37353"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37353\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37353"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37353"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37353"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}