{"id":37369,"date":"2013-10-23T12:32:03","date_gmt":"2013-10-23T10:32:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37369"},"modified":"2013-10-23T12:32:03","modified_gmt":"2013-10-23T10:32:03","slug":"besteuerung-der-digitalen-wirtschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besteuerung-der-digitalen-wirtschaft\/","title":{"rendered":"Besteuerung der digitalen Wirtschaft"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">Kommission setzt Expertengruppe f\u00fcr k\u00fcnftiges EU-Konzept ein<\/span><\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\"><span style=\"font-size: 13px;\">&#8222;Die heutigen Steuersysteme wurden vor dem Zeitalter der Datenverarbeitung konzipiert. Daher \u00fcberrascht es nicht, dass sie f\u00fcr die moderne, digitale Wirtschaft h\u00e4ufig ungeeignet sind. Die positiven Aspekte der digitalen Revolution d\u00fcrfen nicht durch die Besteuerung beeintr\u00e4chtigt werden. Allerdings m\u00fcssen wir daf\u00fcr sorgen, dass sich die digitale Wirtschaft an die Regeln h\u00e4lt und in angemessenem Umfang Steuern entrichtet. Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft ist mit enormen Herausforderungen verbunden, f\u00fcr die es keine Standardantworten gibt. Daher m\u00fcssen zu dieser Frage in der EU gr\u00fcndliche, sachkundige und zielgerichtete \u00dcberlegungen angestellt werden, damit wir richtig handeln,&#8220; erkl\u00e4rte Algirdas \u0160emeta, f\u00fcr Steuern, Zollunion, Statistik, Audit und Betrugsbek\u00e4mpfung zust\u00e4ndiges Mitglied der Kommission.<\/span><\/h3>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat die Kommission heute einen Beschluss zur Einsetzung einer hochrangigen Expertengruppe zum Thema &#8222;Besteuerung der digitalen Wirtschaft&#8220; gefasst. Diese Gruppe soll pr\u00fcfen, wie die digitale Wirtschaft in der EU am besten besteuert werden kann und dabei die Vorteile und Risiken verschiedener Konzepte abw\u00e4gen. Sie soll feststellen, welche Probleme f\u00fcr die Besteuerung der digitalen Wirtschaft unter dem Gesichtspunkt der EU eine entscheidende Rolle spielen, und verschiedene L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten vorschlagen. Danach wird die Kommission EU-Initiativen entwickeln, um den steuerlichen Rahmen f\u00fcr die digitale Wirtschaft in der EU zu verbessern.<\/p>\n<p>Die Expertengruppe wird aus bis zu sieben Mitgliedern &#8211; international anerkannten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die digitale Wirtschaft und Steuerfachleuten &#8211; bestehen. Sie soll von einer Pers\u00f6nlichkeit mit politischem Profil geleitet werden, die mit dem Bereich vertraut ist. Interessierte Sachverst\u00e4ndige k\u00f6nnen ihre Bewerbung bis zum 5. November einreichen.<br \/>\nDa sich die digitale Wirtschaft schnell entwickelt, muss auf steuerlicher Ebene rasch gehandelt werden. Daher sollte die Expertengruppe ihre Arbeit noch vor dem Jahresende aufnehmen und der Kommission in der ersten H\u00e4lfte des Jahres 2014 Bericht erstatten.<\/p>\n<p>Gleichzeitig wird die EU weiterhin aktiv zu den Arbeiten beitragen, die auf globaler Ebene in diesem Bereich im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD erfolgen. Das Ziel lautet, hinsichtlich der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU- und internationaler Ebene koh\u00e4rent und komplement\u00e4r vorzugehen.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>\nDie digitale Wirtschaft gibt in der EU anerkannterma\u00dfen starke Wachstums- und Besch\u00e4ftigungsimpulse, da sie sich in hohem Ma\u00dfe auf Forschung, Innovation und qualifiziertes Personal st\u00fctzt. Daher m\u00fcssen \u00c4nderungen der Vorschriften f\u00fcr diesen Bereich gut durchdacht sein, damit die Branche in Europa ihr volles Potenzial entwickeln und entfalten kann. In steuerpolitischer Hinsicht muss darauf geachtet werden, dass die Steuersysteme das Wachstum des digitalen Sektors im Binnenmarkt unterst\u00fctzen und nicht hemmen. Das bedeutet, dass ein unternehmensfreundliches Umfeld beg\u00fcnstigt werden muss und steuerliche Hemmnisse, die Investitionen und Wachstum beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten, beseitigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Andererseits muss die digitale Wirtschaft einen angemessenen Beitrag zu den \u00f6ffentlichen Finanzen leisten. Besonders problematisch sind Steuervermeidung und aggressive Steuerplanung, da die global t\u00e4tigen Unternehmen dieser Branche materiell nicht greifbar sind und der elektronische Gesch\u00e4ftsverkehr noch keine Rolle spielte, als die heutigen Steuervorschriften konzipiert wurden. Infolgedessen entsprechen die von der digitalen Wirtschaft gezahlten Steuern h\u00e4ufig nicht der Pr\u00e4senz und den Gewinnen dieses Sektors in der EU. Es wird ein umfassendes Konzept zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft ben\u00f6tigt, um die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten zu sch\u00fctzen und sicherzustellen, dass der Grundsatz der gerechten Besteuerung in der EU nicht untergraben wird.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift4\">EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.10.2013<\/h3>\n<div>\n<p>DE DE<\/p>\n<p>EUROP\u00c4ISCHE<br \/>\nKOMMISSION<br \/>\nBr\u00fcssel, den 22.10.2013<br \/>\nC(2013) 7082 final<\/p>\n<p>BESCHLUSS DER KOMMISSION<br \/>\nvom 22.10.2013<br \/>\nzur Einsetzung der Expertengruppe der Kommission zum Thema \u201eBesteuerung der<br \/>\ndigitalen Wirtschaft\u201c<br \/>\nDE 2 DE<br \/>\nBESCHLUSS DER KOMMISSION<br \/>\nvom 22.10.2013<br \/>\nzur Einsetzung der Expertengruppe der Kommission zum Thema \u201eBesteuerung der<br \/>\ndigitalen Wirtschaft\u201c<br \/>\nDIE EUROP\u00c4ISCHE KOMMISSION \u2013<br \/>\ngest\u00fctzt auf den Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union,<br \/>\nin Erw\u00e4gung nachstehender Gr\u00fcnde:<br \/>\n(1) Durch die Artikel 113 und 115 des Vertrags wurden die Europ\u00e4ische Union und die<br \/>\nMitgliedstaaten beauftragt, f\u00fcr die Errichtung und das Funktionieren des<br \/>\nBinnenmarktes zu sorgen.<br \/>\n(2) Im Hinblick auf die Entwicklung eines umfassenden Standpunkts der Europ\u00e4ischen<br \/>\nUnion zu steuerlichen Fragen in der digitalen Wirtschaft muss die Kommission<br \/>\nm\u00f6glicherweise in einem beratenden Gremium auf das Fachwissen von Spezialisten<br \/>\nzur\u00fcckgreifen.<br \/>\n(3) Daher ist eine Expertengruppe zum Thema \u201eBesteuerung der digitalen Wirtschaft\u201c<br \/>\neinzusetzen, und es sind Aufgaben und Struktur dieser Gruppe festzulegen.<br \/>\n(4) Die Expertengruppe sollte zur Entwicklung eines umfassenden Standpunkts der<br \/>\nEurop\u00e4ischen Union zu steuerlichen Fragen in der digitalen Wirtschaft beitragen,<br \/>\nindem sie diese Fragen analysiert und der Kommission Vorschl\u00e4ge unterbreitet, wie<br \/>\nsie angegangen werden k\u00f6nnen.<br \/>\n(5) Die Expertengruppe sollte relativ klein sein, um rasch Fortschritte und Ergebnisse<br \/>\nerzielen zu k\u00f6nnen. Sie sollte aus Einzelpersonen bestehen, die mit der digitalen<br \/>\nWirtschaft vertraut sind und entsprechende Praxiserfahrung haben, aus Einzelpersonen<br \/>\nmit wissenschaftlichem Hintergrund in Steuerfragen oder Wirtschaft (oder beidem)<br \/>\nund aus Einzelpersonen mit speziellen Steuerkenntnissen und vorzugsweise<br \/>\npraktischer Erfahrung mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Die Gruppe sollte<br \/>\nvon einem Mitglied mit umfassender politischer Erfahrung geleitet werden, um ihr<br \/>\nAutorit\u00e4t zu verleihen und ihre Unabh\u00e4ngigkeit zu sichern.<br \/>\n(6) Es sollten Vorschriften f\u00fcr die Weitergabe von Informationen durch die Mitglieder der<br \/>\nExpertengruppe festgelegt werden.<br \/>\n(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG)<br \/>\nNr. 45\/2001 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates1<br \/>\nerfolgen.<br \/>\n(8) Es ist zweckm\u00e4\u00dfig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu befristen \u2013<br \/>\nHAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:<br \/>\nArtikel 1<br \/>\nGegenstand<br \/>\n1<br \/>\nABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1. DE 3 DE<br \/>\nHiermit wird die Expertengruppe \u201eBesteuerung der digitalen Wirtschaft\u201c (im Folgenden: \u201edie<br \/>\nExpertengruppe\u201c) eingesetzt.<br \/>\nArtikel 2<br \/>\nAufgaben<br \/>\n(1) Die Expertengruppe hat folgende Aufgaben:<br \/>\na) Unterst\u00fctzung der Kommission bei der Vorbereitung von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr<br \/>\nRechtsakte oder anderen politischen Initiativen;<br \/>\nb) Beobachtung der Entwicklung der Steuerpolitik in Bezug auf die digitale<br \/>\nWirtschaft;<br \/>\nc) Herbeif\u00fchrung eines Erfahrungsaustausches und des Austauschs bew\u00e4hrter<br \/>\nVerfahren bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft;<br \/>\nd) Beisteuern von Ideen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft sowie<br \/>\n\u00dcberpr\u00fcfung m\u00f6glicher Alternativen zu den derzeitigen<br \/>\nSteuerbemessungsgrundlagen unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten der<br \/>\nEU zum einen und der Entwicklung weltweiter politischer Antworten zum<br \/>\nanderen;<br \/>\ne) umfassende Analyse des Verh\u00e4ltnisses zwischen den Transaktionen von<br \/>\nUnternehmen, die in der EU in der digitalen Wirtschaft t\u00e4tig sind, und ihrem<br \/>\ndirekten oder indirekten Beitrag zu den Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten<br \/>\nsowie m\u00f6glicher Unzul\u00e4nglichkeiten bei der Anpassung derzeitiger<br \/>\ninternationaler Steuervorschriften an die digitale Wirtschaft;<br \/>\nf) L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge an die Kommission f\u00fcr die wichtigsten bei der Analyse<br \/>\ngem\u00e4\u00df Buchstabe e festgestellten Fragen und Nennung der Risiken, m\u00f6glichen<br \/>\nFolgen und wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen, die jeder<br \/>\nL\u00f6sungsvorschlag f\u00fcr die EU h\u00e4tte.<br \/>\n(2) Die Expertengruppe legt der Kommission vor dem 1. Juli 2014 einen Bericht \u00fcber<br \/>\nihre Arbeit vor.<br \/>\nArtikel 3<br \/>\nKonsultation<br \/>\nDie Kommission kann die Expertengruppe zu jeder Frage im Zusammenhang mit der<br \/>\nBesteuerung der digitalen Wirtschaft konsultieren.<br \/>\nArtikel 4<br \/>\nMitgliedschaft &#8211; Ernennung<br \/>\n(1) Der Expertengruppe geh\u00f6ren mindestens sechs und h\u00f6chstens sieben Mitglieder an:<br \/>\na) ein ad personam ernanntes Mitglied mit einem allgemeinen wirtschaftlichen,<br \/>\njuristischen oder finanziellen Hintergrund und hohem Ansehen auf politischer<br \/>\nEbene;<br \/>\nb) eines oder zwei ad personam ernannte Mitglieder mit umfassenden<br \/>\nKenntnissen der digitalen Wirtschaft und entsprechender Praxiserfahrung; DE 4 DE<br \/>\nc) eines oder zwei ad personam ernannte Mitglieder mit \u00fcberwiegend<br \/>\nwissenschaftlichem Hintergrund im Bereich Steuern oder Wirtschaft (oder<br \/>\nbeidem);<br \/>\nd) eines oder zwei ad personam ernannte Mitglieder mit Fachkenntnissen im<br \/>\nSteuerwesen, vorzugsweise mit praktischer Erfahrung bei der Besteuerung der<br \/>\ndigitalen Wirtschaft.<br \/>\n(2) Das Mitglied gem\u00e4\u00df Absatz 1 Buchstabe a wird von dem f\u00fcr Steuern und Zollunion<br \/>\nzust\u00e4ndigen Kommissionsmitglied ernannt. Die Mitglieder gem\u00e4\u00df Absatz 1<br \/>\nBuchstaben b, c und d werden vom Generaldirektor f\u00fcr Steuern und Zollunion aus<br \/>\neinem Kreis von Spezialisten ernannt, die \u00fcber einschl\u00e4gige Fachkompetenz in den<br \/>\nin Artikel 2 und 3 genannten Bereichen verf\u00fcgen und sich auf einen Aufruf zur<br \/>\nEinreichung von Bewerbungen gemeldet haben.<br \/>\n(3) Die Mitglieder werden f\u00fcr den Zeitraum bis zum 1. Juli 2014 ernannt. Sofern sie<br \/>\nnicht ausgeschlossen oder ersetzt werden, bleiben sie bis zum Ende ihrer Amtszeit im<br \/>\nAmt.<br \/>\n(4) Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Gruppe zu leisten<br \/>\nverm\u00f6gen, ihr Amt niederlegen oder die Bedingungen gem\u00e4\u00df Absatz 2 Unterabsatz 2<br \/>\ndieses Artikels oder gem\u00e4\u00df Artikel 399 AEUV nicht mehr erf\u00fcllen, k\u00f6nnen f\u00fcr die<br \/>\nverbleibende Dauer ihrer Amtszeit ausgeschlossen oder ersetzt werden.<br \/>\n(5) Die Mitglieder handeln unabh\u00e4ngig und im \u00f6ffentlichen Interesse.<br \/>\n(6) Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission<br \/>\nund anderer \u00e4hnlicher Einrichtungen (\u201edas Register\u201c) ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\n(7) Die Erfassung, Verarbeitung und Ver\u00f6ffentlichung personenbezogener Daten<br \/>\nunterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45\/2001.<br \/>\nArtikel 5<br \/>\nArbeitsweise<br \/>\n(1) Den Vorsitz der Expertengruppe f\u00fchrt das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a<br \/>\ngenannte Mitglied.<br \/>\n(2) Das f\u00fcr Steuern und Zollunion zust\u00e4ndige Mitglied der Kommission ernennt einen<br \/>\nVertreter der Kommission, der nicht der Expertengruppe angeh\u00f6rende Experten, die<br \/>\n\u00fcber besondere Sachkenntnis zu einem der Tagesordnungspunkte verf\u00fcgen,<br \/>\nauffordern kann, auf ad-hoc-Basis an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken.<br \/>\n(3) Die Mitglieder der Expertengruppe sowie hinzugezogene Experten sind im Einklang<br \/>\nmit den Vertr\u00e4gen und ihren Durchf\u00fchrungsbestimmungen zur Wahrung des<br \/>\nBerufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses<br \/>\n2001\/844\/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgef\u00fchrten Sicherheitsvorschriften<br \/>\nzum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet2<br \/>\n. Sollten sie gegen diese<br \/>\nVerpflichtungen versto\u00dfen, kann die Kommission alle erforderlichen Ma\u00dfnahmen<br \/>\ntreffen.<br \/>\n(4) Die Sitzungen der Expertengruppe finden in den R\u00e4umen der Kommission statt, es<br \/>\nsei denn, die Expertengruppe beschlie\u00dft mit Zustimmung des Vertreters der<br \/>\n2<br \/>\nBeschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur \u00c4nderung ihrer Gesch\u00e4ftsordnung (ABl. L 317<br \/>\nvom 3.12.2001, S. 1). DE 5 DE<br \/>\nKommission etwas anderes. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgesch\u00e4fte wahr.<br \/>\nAndere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission k\u00f6nnen an den<br \/>\nSitzungen der Expertengruppe teilnehmen.<br \/>\n(5) Die Expertengruppe gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung auf der Grundlage der<br \/>\nMustergesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr Expertengruppen.<br \/>\n(6) Die Kommission erm\u00f6glicht den Zugang zu allen einschl\u00e4gigen Unterlagen wie<br \/>\nTagesordnungen und Protokollen der Gruppe und Stellungnahmen der Teilnehmer<br \/>\n\u00fcber das Register oder \u00fcber ein Link, das vom Register zu einer speziellen Webseite<br \/>\nmit Informationen f\u00fchrt. Dokumente, deren Offenlegung den Schutz \u00f6ffentlicher<br \/>\noder privater Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049\/2001<br \/>\nbeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, werden nicht ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nArtikel 6<br \/>\nSitzungskosten<br \/>\n(1) Die T\u00e4tigkeit der Mitglieder der Expertengruppe wird nicht verg\u00fctet.<br \/>\n(2) Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit<br \/>\nder Expertengruppe werden von der Kommission nach den f\u00fcr sie geltenden<br \/>\nVorschriften erstattet.<br \/>\n(3) Die Kosten gem\u00e4\u00df Absatz 2 werden nach Ma\u00dfgabe der Mittel erstattet, die im<br \/>\nRahmen des j\u00e4hrlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verf\u00fcgung gestellt<br \/>\nwerden.<br \/>\nArtikel 7<br \/>\nGeltungsdauer<br \/>\nDieser Beschluss gilt bis zum 1. Juli 2014.<br \/>\nGeschehen zu Br\u00fcssel am 22.10.2013<br \/>\nF\u00fcr die Kommission<br \/>\nAlgirdas \u0160EMETA<br \/>\nMitglied der Kommission<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kommission setzt Expertengruppe f\u00fcr k\u00fcnftiges EU-Konzept ein &#8222;Die heutigen Steuersysteme wurden vor dem Zeitalter der Datenverarbeitung konzipiert. Daher \u00fcberrascht es nicht, dass sie f\u00fcr die moderne, digitale Wirtschaft h\u00e4ufig ungeeignet sind. Die positiven Aspekte der digitalen Revolution d\u00fcrfen nicht durch die Besteuerung beeintr\u00e4chtigt werden. 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