{"id":37386,"date":"2013-11-01T09:57:47","date_gmt":"2013-11-01T07:57:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37386"},"modified":"2013-10-25T09:58:56","modified_gmt":"2013-10-25T07:58:56","slug":"ermasigter-steuersatz-fur-kunstler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermasigter-steuersatz-fur-kunstler\/","title":{"rendered":"Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr K\u00fcnstler"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr K\u00fcnstler<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nKulturelle Einrichtungen, z. B. Theater, Orchester etc. sind i. d. R. entweder von der Umsatzsteuer befreit oder k\u00f6nnen den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %) in Anspruch nehmen. Zwischen Befreiung und erm\u00e4\u00dfigtem Steuersatz besteht kein Wahlrecht, sondern der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz greift erst, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung nicht vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDie Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen gibt in einer aktuellen Verf\u00fcgung Hinweise zur Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes (nach\u00a0\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG) f\u00fcr Solisten sowie f\u00fcr die Veranstaltung von Theatervorf\u00fchrungen sowie Konzerten. Auf Leistungen von Dirigenten ist der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anzuwenden. Dagegen unterliegen Regisseure, B\u00fchnenbildner, Tontechniker etc. dem allgemeinen Steuersatz (19 %). Nur wenn der wesentliche Inhalt der Leistung dieser Berufsgruppen urheberrechtlicher Natur ist, z. B. bei Kost\u00fcmbildnern, findet der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz Anwendung (allerdings nach\u00a0\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG). Die Leistungen von Intendanten, Artisten, Zauberern, Bauchrednern sowie Diskjockeys sind ebenso grunds\u00e4tzlich dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So k\u00f6nnen Diskjockeys den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz beanspruchen, wenn ihre Leistung k\u00fcnstlerisch ist. Dies soll z. B. dann der Fall sein, wenn sie die Musik nicht lediglich abspielen, sondern Mischpult und CD-Player als &#8222;Instrumente&#8220; nutzen. Die Veranstaltung von Konzerten ist nur dann beg\u00fcnstigt, wenn durch weitere Leistungen, die in Verbindung hiermit erbracht werden, der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Nicht beg\u00fcnstigt sind daher z. B. musikalische Darbietungen im Rahmen von Tanzbelustigungen, Sportveranstaltungen sowie zur Unterhaltung von Besuchern von Gastst\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nK\u00fcnstler haben verst\u00e4ndlicherweise ein Interesse daran, dass ihre Leistungen dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen. Der vermeintliche Vorteil kann sich jedoch ins Gegenteil verkehren, wenn die Rechtslage falsch beurteilt wird und der Fiskus die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz verneint. Hier ist somit eine genaue Pr\u00fcfung erforderlich, bei der die Verf\u00fcgung Hilfe leistet. Bevor diese jedoch zum Einsatz kommt, muss gekl\u00e4rt werden, ob f\u00fcr diese Leistungen eine Steuerbefreiung greift. Da insofern kein Wahlrecht besteht, k\u00f6nnen betroffene Unternehmer nicht zur Steuerpflicht &#8222;optieren&#8220;, falls dies aufgrund des hiermit verbundenen Vorsteuerabzuges g\u00fcnstiger sein sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erm\u00e4\u00dfigter Steuersatz f\u00fcr K\u00fcnstler Kernaussage Kulturelle Einrichtungen, z. B. Theater, Orchester etc. sind i. d. R. entweder von der Umsatzsteuer befreit oder k\u00f6nnen den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %) in Anspruch nehmen. Zwischen Befreiung und erm\u00e4\u00dfigtem Steuersatz besteht kein Wahlrecht, sondern der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz greift erst, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung nicht vorliegen. 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