{"id":37393,"date":"2013-11-01T10:23:50","date_gmt":"2013-11-01T08:23:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37393"},"modified":"2013-10-25T10:31:03","modified_gmt":"2013-10-25T08:31:03","slug":"zinsen-aus-vermachtnis-sind-beim-erben-einnahmen-aus-kapitalvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsen-aus-vermachtnis-sind-beim-erben-einnahmen-aus-kapitalvermogen\/","title":{"rendered":"Zinsen aus Verm\u00e4chtnis sind beim Erben Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zinsen aus Verm\u00e4chtnis sind beim Erben Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nAnspr\u00fcche aus einem Verm\u00e4chtnis des Erblassers unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge \u00fcberschritten sind. Dass sich hieraus auch ertragsteuerliche Folgen f\u00fcr den Verm\u00e4chtnisnehmer ergeben k\u00f6nnen, wenn der Erblasser im Testament die sp\u00e4tere Auszahlung unter Ber\u00fccksichtigung einer Verzinsung anordnet, zeigt folgender Streitfall des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Eltern hatten testamentarisch einen Geldbetrag als Verm\u00e4chtnis zugunsten ihres Sohnes beim Tode des erstversterbenden Elternteils in H\u00f6he des dann geltenden erbschaftsteuerlichen Freibetrages bestimmt. Der Anspruch sollte jedoch erst 5 Jahre nach dem Tod des Erstversterbenden f\u00e4llig und bis dahin mit 5 % p. a. verzinst werden. Die Forderung war nach dem Tod des Vaters im Jahr 2001 in H\u00f6he von 205.000 EUR entstanden. Als die Mutter fast 6 Jahre sp\u00e4ter im Jahr 2007 zugunsten des Sohnes auf wesentlich h\u00f6her bewertete Nie\u00dfbrauchsrechte verzichtete, erkl\u00e4rte der Sohn im Gegenzug u. a. den Verzicht auf seinen Anspruch. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2007 deklarierte der Sohn zun\u00e4chst Zinseinnahmen auf das Verm\u00e4chtnis von 61.640 EUR; hierin waren zeitanteilig 51.250 EUR f\u00fcr die testamentarisch bestimmten 5 Jahre enthalten. Nach einem Rechtsstreit kam man \u00fcberein, dass die Zinsen zumindest nicht im Jahr 2007 zu ber\u00fccksichtigen waren. Daf\u00fcr setzte das Finanzamt den Zinsbetrag von 51.250 EUR im Steuerbescheid 2006 an. Hiergegen klagte der Sohn mit der Begr\u00fcndung, dass die Zinsen Teil der Zuwendung von Todes wegen seien und nicht der Einkommensteuer unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach dem Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf unterliegen die Zinsen von 51.250 EUR im Jahr 2006 der Einkommensteuer. Die Richter f\u00fchrten aus, dass das Verm\u00e4chtnis eine sonstige Kapitalforderung darstelle und mit dem Erbfall entstanden sei. Die testamentarisch verf\u00fcgte sp\u00e4tere F\u00e4lligkeit bewirke nicht, dass das Verm\u00e4chtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet worden sei. Die Verzinsung belege vielmehr, dass das Kapital zwar zun\u00e4chst der Erbin belassen werden sollte, aber eine Zuordnung zum Verm\u00e4chtnisnehmer getroffen war. Die Zinsen seien auch zugeflossen, denn der Sohn habe sich zur verzinslichen \u00dcberlassung des Kapitals entschieden, indem er den Verm\u00e4chtnisbetrag nebst Zinsen nicht einforderte, obwohl er den Leistungserfolg h\u00e4tte herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Damit habe er \u00fcber den Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit verf\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil ist nicht bestandskr\u00e4ftig. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren sollte \u00fcber die Vorteilhaftigkeit vergleichbarer Regelungen nachgedacht werden. Das gilt erst recht, wenn die aufgewendeten Zinsen steuerlich nicht nutzbar sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zinsen aus Verm\u00e4chtnis sind beim Erben Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen Kernproblem Anspr\u00fcche aus einem Verm\u00e4chtnis des Erblassers unterliegen der Erbschaftsteuer, wenn die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge \u00fcberschritten sind. 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