{"id":37396,"date":"2013-11-01T10:44:52","date_gmt":"2013-11-01T08:44:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37396"},"modified":"2013-10-25T10:52:33","modified_gmt":"2013-10-25T08:52:33","slug":"sozialplan-in-insolvenz-wann-verjahren-abfindungsanspruche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sozialplan-in-insolvenz-wann-verjahren-abfindungsanspruche\/","title":{"rendered":"Sozialplan in Insolvenz: Wann verj\u00e4hren Abfindungsanspr\u00fcche?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sozialplan in Insolvenz: Wann verj\u00e4hren Abfindungsanspr\u00fcche?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nSozialplananspr\u00fcche verj\u00e4hren innerhalb von 3 Jahren ab F\u00e4lligkeit, die wiederum grunds\u00e4tzlich mit dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat das Landearbeitsgericht D\u00fcsseldorf aktuell entschieden, dass Sozialplananspr\u00fcche auch nach 9 Jahren noch nicht verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber einen Sozialplananspruch. Der Kl\u00e4ger war bis zum 31.1.2004 bei der Arbeitgeberin besch\u00e4ftigt, \u00fcber deren Verm\u00f6gen am 1.10.2003 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dieser zeigte gegen\u00fcber dem Insolvenzgericht am 2.10.2003 Masseunzul\u00e4nglichkeit an und schloss am 10.10.2003 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Aus diesem ergab sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein Abfindungsanspruch in H\u00f6he von 14.761,39 EUR. In den seit 2003 erstellten 17 halbj\u00e4hrlichen Zwischenberichten des Insolvenzverwalters waren die Sozialplananspr\u00fcche mit einer Quote ber\u00fccksichtigt. Erstmals im 18. Zwischenbericht vom 17.12.2012 teilte der Beklagte mit, dass diese Anspr\u00fcche auf Grund des Eintritts der Verj\u00e4hrung nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen seien. Dieser Rechtsauffassung tritt der Kl\u00e4ger entgegen und begehrt die Feststellung, dass ihm nach wie vor der Sozialplananspruch zusteht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Landesarbeitsgerichts D\u00fcsseldorf gab der Klage statt. Zum einen seien die Anspr\u00fcche noch nicht f\u00e4llig, d. h. die Verj\u00e4hrungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verj\u00e4hrten Sozialplananspr\u00fcche innerhalb von 3 Jahren ab F\u00e4lligkeit und diese F\u00e4lligkeit sei grunds\u00e4tzlich mit dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, d. h. hier am 31.01.2004, gegeben. Anders sei dies aber, wenn wie im konkreten Fall vor Abschluss des Sozialplans Masseunzul\u00e4nglichkeit angezeigt werde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse f\u00e4llig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach unsicher, so dass die Verj\u00e4hrung unterbrechende Leistungs- oder Feststellungsklagen nicht m\u00f6glich seien.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIn der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrt das Gericht noch als Parallelargument an, dass es gegen Treu und Glauben versto\u00dfe, wenn der Insolvenzverwalter sich auf Verj\u00e4hrung berufe, nachdem er die Anspr\u00fcche jahrelang \u2013 auch nach dem von ihm angenommenen Ablauf der Verj\u00e4hrung \u2013 in den Zwischenberichten aufgenommen habe. Die Arbeitnehmer h\u00e4tten hier objektiv davon ausgehen d\u00fcrfen, &#8222;dass mit ihrem Sozialplananspruch alles in Ordnung sei&#8220;. Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sozialplan in Insolvenz: Wann verj\u00e4hren Abfindungsanspr\u00fcche? Kernaussage Sozialplananspr\u00fcche verj\u00e4hren innerhalb von 3 Jahren ab F\u00e4lligkeit, die wiederum grunds\u00e4tzlich mit dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat das Landearbeitsgericht D\u00fcsseldorf aktuell entschieden, dass Sozialplananspr\u00fcche auch nach 9 Jahren noch nicht verj\u00e4hrt sind. Sachverhalt Die Parteien streiten \u00fcber einen Sozialplananspruch. 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