{"id":37399,"date":"2013-11-01T10:57:35","date_gmt":"2013-11-01T08:57:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37399"},"modified":"2013-10-25T11:16:05","modified_gmt":"2013-10-25T09:16:05","slug":"scheidung-trotz-fehlenden-willens-aufgrund-von-demenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/scheidung-trotz-fehlenden-willens-aufgrund-von-demenz\/","title":{"rendered":"Scheidung trotz fehlenden Willens aufgrund von Demenz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Scheidung trotz fehlenden Willens aufgrund von Demenz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, \u00fcber 60 Jahre alte Antragsteller heiratete die ca. 20 Jahre j\u00fcngere Antragsgegnerin im Fr\u00fchjahr 2011. Ende des Jahres kam es nach rund 8-monatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in der Folgezeit f\u00fcr den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im Jahre 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der Begr\u00fcndung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entgegentrat.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas OLG Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung best\u00e4tigt. Die Richter waren vom Scheitern der Ehe \u00fcberzeugt. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zust\u00e4ndige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerr\u00fcttet, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute l\u00e4nger als ein Jahr getrennt lebten, l\u00e4gen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle. Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Fr\u00fchjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgef\u00fchrten richterlichen Anh\u00f6rung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar ge\u00e4u\u00dfert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen noch wirksam \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen k\u00f6nnen. Das verbiete jedoch nicht die Scheidung, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand \u00e4u\u00dferster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer Scheidung stand hier nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Scheidung trotz fehlenden Willens aufgrund von Demenz Kernaussage Sachverhalt Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, \u00fcber 60 Jahre alte Antragsteller heiratete die ca. 20 Jahre j\u00fcngere Antragsgegnerin im Fr\u00fchjahr 2011. Ende des Jahres kam es nach rund 8-monatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. 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