{"id":374,"date":"2012-06-30T13:54:11","date_gmt":"2012-06-30T11:54:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=374"},"modified":"2012-09-21T08:22:50","modified_gmt":"2012-09-21T06:22:50","slug":"pflicht-zur-fuhrung-und-aufbewahrung-von-buchern-durch-geschaftsfuhrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflicht-zur-fuhrung-und-aufbewahrung-von-buchern-durch-geschaftsfuhrer\/","title":{"rendered":"Pflicht zur F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pflicht zur F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grunds\u00e4tzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommene GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine Pflicht zur F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern und Belegen verletzt hat und daher dem Gl\u00e4ubiger keine Darlegung von Einzelheiten m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schloss mit der GmbH (Schuldnerin) im Mai 2005 einen Frachtvertrag ab. Aus diesem Vertrag stand der Kl\u00e4gerin ein 8 Tage sp\u00e4ter f\u00e4llig werdender Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 36.500 EUR zu. Ein Mitte Juni 2005 gestellter Insolvenzantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Die Kl\u00e4gerin nimmt den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wegen versp\u00e4teter Insolvenzantragstellung und Eingehungsbetrug auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem das Landgericht der Klage antragsgem\u00e4\u00df entsprochen hatte, wies das Oberlandesgericht die Klage in der Berufung ab. Schlie\u00dflich obsiegte die Kl\u00e4gerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu. Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Kl\u00e4gerin im Mai 2005 aufgrund von Zahlungseinstellung zahlungsunf\u00e4hig und damit insolvenzreif. Der daraus folgenden Insolvenzantragsstellungspflicht wurde nicht nachgekommen, denn der Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens ist bei Eintritt der Insolvenzreife grunds\u00e4tzlich sofort zu stellen. Die oft zitierte 3-Wochen-Frist bezieht sich auf die Bem\u00fchungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, die Krise zu \u00fcberwinden, bzw. die Insolvenzantragsgr\u00fcnde zu beseitigen, was hier ausschied. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung h\u00e4tte grunds\u00e4tzlich die Kl\u00e4gerin diese darlegen und beweisen m\u00fcssen. Weil jedoch keine Unterlagen bei der Schuldnerin aufgefunden bzw. vorgelegt wurden, bedurfte es dessen nicht. Nach der Rechtsprechung gelten die Voraussetzungen der Insolvenzreife nach den Grunds\u00e4tzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine Pflicht zur F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern und Belegen verletzt hat und dem Gl\u00e4ubiger deshalb die Darlegung n\u00e4herer Einzelheiten nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil hilft der beweisbelasteten Kl\u00e4gerin bei der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen gegen den GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Insolvenz. Es wird deutlich, dass sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch nicht durch Vernichtung von Unterlagen dieser Haftung entziehen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pflicht zur F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Kernaussage Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grunds\u00e4tzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommene GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine Pflicht zur F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern und Belegen verletzt hat und daher dem Gl\u00e4ubiger keine Darlegung von Einzelheiten m\u00f6glich ist. 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