{"id":37402,"date":"2013-11-01T11:20:09","date_gmt":"2013-11-01T09:20:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37402"},"modified":"2013-10-25T11:36:09","modified_gmt":"2013-10-25T09:36:09","slug":"nutzung-einer-spanischen-ferienimmobilie-kann-steuerpflichtiger-gewinn-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nutzung-einer-spanischen-ferienimmobilie-kann-steuerpflichtiger-gewinn-sein\/","title":{"rendered":"Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtiger Gewinn sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtiger Gewinn sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie f\u00fchrt dann, wenn das Objekt von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird und die Gesellschafter es unentgeltlich nutzen, zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, die zumindest nach Ma\u00dfgabe des alten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien in Deutschland zu besteuern ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm Streitfall ging es um die Nutzung einer auf Mallorca belegenen Ferienimmobilie, die von einer spanischen Sociedad Limitada (SL), vergleichbar einer deutschen GmbH, gehalten wurde. Die Gesellschafter des SL lebten in Deutschland und hatten das Recht, die Immobilie w\u00e4hrend des ganzen Jahres unentgeltlich zu nutzen. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die unentgeltliche Nutzung zu verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter f\u00fchrte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) nahm zun\u00e4chst einen Typenvergleich der spanischen SL mit deutschen Gesellschaftsformen vor und kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelte. Bei Kapitalgesellschaften f\u00fchren verhinderte Verm\u00f6gensmehrungen nach deutschem Steuerrecht zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung. Dividenden f\u00fchren nach Abkommensrecht in der Regel zu einer Besteuerung im Staat des Anteilseigners. Dies w\u00e4re in diesem Falle Deutschland. Ma\u00dfgeblich ist f\u00fcr eine solche Wertung aber, ob es sich beim Bezug von Aussch\u00fcttungen aus einer SL nach spanischem Steuerrecht wirklich im Dividenden im Sinne des Abkommens handelt. Dies muss die Unterinstanz, das Finanzgericht, noch pr\u00fcfen, weshalb der BFH den Fall zur\u00fcckverwiesen hat. Das Finanzgericht muss au\u00dferdem pr\u00fcfen, ob die nicht vereinbarten Nutzungsentgelte \u2013 soweit keine Dividenden vorliegen \u2013 ggf. als sonstige Eink\u00fcnfte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 21) zu behandeln sind. Auch in diesem Fall w\u00fcrde eine Besteuerung in Deutschland erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nFerienimmobilien in Spanien werden in der Praxis h\u00e4ufig unter Einschaltung einer Kapitalgesellschaft erworben, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ersparen, aber auch aus Gr\u00fcnden der Haftungsbeschr\u00e4nkung sowie der Anonymit\u00e4t. F\u00fcr F\u00e4lle bis zum Veranlagungszeitraum 2012 kann dies die vorstehenden nachteiligen Konsequenzen ausl\u00f6sen. Ab 2013 gilt ein neues Doppelbesteuerungsabkommen, nach dem die Besteuerungsrechte f\u00fcr derartige Gewinnaussch\u00fcttungen Spanien zugewiesen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann steuerpflichtiger Gewinn sein Kernaussage Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie f\u00fchrt dann, wenn das Objekt von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird und die Gesellschafter es unentgeltlich nutzen, zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, die zumindest nach Ma\u00dfgabe des alten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien in Deutschland zu besteuern ist. 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