{"id":37404,"date":"2013-11-01T11:36:21","date_gmt":"2013-11-01T09:36:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37404"},"modified":"2013-10-25T12:02:03","modified_gmt":"2013-10-25T10:02:03","slug":"abgeltungsteuer-keine-kapitalertragsteuer-bei-genussrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgeltungsteuer-keine-kapitalertragsteuer-bei-genussrechten\/","title":{"rendered":"Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nGenussrechte gew\u00e4hren dem Inhaber einen Gewinnanteil f\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung von Kapital. F\u00fcr die steuerliche Behandlung von laufenden Ertr\u00e4gen und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen aus Genussrechten ist die rechtliche Gestaltung hinsichtlich der Beteiligung der Genussrechte am Verlust und\/oder Liquidationserl\u00f6s entscheidend. Liegt lediglich eine Gewinnbeteiligung vor, spricht man von so genannten obligations\u00e4hnlichen Genussrechten. Wurden diese vor dem 1.1.2009 erworben, unterliegen die Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung auch nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger unterhielt bei der beigeladenen Bank ein Direkt-Depot, auf das im Jahr 2006 Inhaber-Genussscheine einer AG zum Nominalwert von 5.160 EUR \u00fcbertragen worden waren. Die Genussscheine nahmen nicht am Liquidationskapital teil und beinhalteten keine gesellschafter\u00e4hnliche Rechtsstellung. Im Februar 2010 hat die AG die Genussscheine zu einem Kurswert von 9.228 EUR zur\u00fcckgekauft. Hiervon behielt die Bank Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag ein. Beide Betr\u00e4ge wurden in der Kapitalertragsteueranmeldung ber\u00fccksichtigt. Hiergegen wehrt sich der Kl\u00e4ger. Er ist der Ansicht, dass die Genussscheine vor 2006 erworben wurden und damit den Bestandsschutzregeln zur Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer unterliegen w\u00fcrden. Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der Klage statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nFraglich war, ob der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus den betreffenden Genussrechten die Voraussetzungen f\u00fcr den Kapitalertragsteuerabzug erf\u00fcllt, wenn die Genussscheine vor Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 erworben worden sind. Der BFH hat klargestellt, dass nach der expliziten \u00dcbergangsregelung zur Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer Bestandsschutz besteht und die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen obligations\u00e4hnlichen Genussscheinen auch weiterhin nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die mit der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer ab 2009 verbundene Steuerbarkeit von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen sollte f\u00fcr solche Kapitalforderungen keine Anwendung finden, die noch vor 2009 erworben wurden und nicht unter die bis Ende 2008 geltende Gesetzesfassung fielen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH l\u00e4sst unbeantwortet, ob die Entscheidung auch auf Genussscheine auszudehnen ist, die sowohl im Hinblick auf die Verzinsung als auch als auch bez\u00fcglich der Kapitalr\u00fcckzahlung dem Risiko der Verlustbeteiligung ausgesetzt waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten Kernaussage Genussrechte gew\u00e4hren dem Inhaber einen Gewinnanteil f\u00fcr die zeitlich befristete \u00dcberlassung von Kapital. 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