{"id":37406,"date":"2013-11-01T12:02:13","date_gmt":"2013-11-01T10:02:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37406"},"modified":"2013-10-25T12:03:26","modified_gmt":"2013-10-25T10:03:26","slug":"grundbuch-kann-bei-erbfall-auch-ohne-erbschein-berichtigt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundbuch-kann-bei-erbfall-auch-ohne-erbschein-berichtigt-werden\/","title":{"rendered":"Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden \u00f6ffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin kl\u00e4rungsbed\u00fcrften Sachverhalt auf der Vorlage eines \u2013 kostenpflichten \u2013 Erbscheins bestehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm k\u00fcrzlich entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie im Jahr 2012 und 2013 verstorbenen Eheleute aus Freckenhorst hatten 1999 einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu &#8222;Alleinerben&#8220; und ihre beiden Kinder u. a. zu &#8222;Nacherben&#8220; mit h\u00e4lftigem Anteil eingesetzt hatten. Nach ihrem Tode haben ihre Kinder beim Grundbuchamt beantragt, sie aufgrund des Erbvertrages als Eigent\u00fcmer im Grundbuch des zum Nachlass geh\u00f6renden Grundst\u00fccks in Freckenhorst einzutragen. Das Grundbuchamt hat daraufhin den Antragstellern aufgegeben, ihre Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen, weil diese aufgrund des nicht widerspruchsfreien Wortlautes mit dem Erbvertrag allein nicht hinreichend belegt sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG hat das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheins abh\u00e4ngig gemacht. Nach der\u00a0Grundbuchordnung\u00a0kann ein in einer \u00f6ffentlichen Urkunde enthaltenes Testament Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein. Das gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung ermitteln kann. Nur bei Zweifeln tats\u00e4chlicher Art, wenn weiterer Sachverhalt aufzukl\u00e4ren ist, kann ein Erbschein verlangt werden. Das war hier nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nZwar lie\u00df der Wortlaut des Erbvertrages nicht klar erkennen, ob die Kinder nur Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein sollten. Nach dem Wortlaut war es auch denkbar, dass bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils eine Vor- und Nacherbschaft eintreten sollte, nach der der \u00fcberlebende Ehegatte Vor-erbe und beide Kinder Nacherben werden sollten, ohne dass damit auch die Erbfolge nach dem \u00fcberlebenden Ehegatten geregelt war. In Bezug auf die beantragte Grundbuchberichtigung musste diese Unklarheit aber nicht weiter aufgekl\u00e4rt werden. Die Auslegung des Erbvertrags, der die Kinder auch als &#8222;unsere Erben&#8220; bezeichnete, f\u00fchrte zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Elternteil zus\u00e4tzlich eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach dem letztversterbenden Elternteil gewollt war. Damit stand in jedem Fall fest, dass beide Kinder (in Erbengemeinschaft) Eigent\u00fcmer des betroffenen Grundbesitzes geworden waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundbuch kann bei Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden Kernaussage Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden \u00f6ffentlichen Testamentsurkunde ergibt. 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