{"id":37409,"date":"2013-11-01T12:13:15","date_gmt":"2013-11-01T10:13:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37409"},"modified":"2013-10-25T12:27:08","modified_gmt":"2013-10-25T10:27:08","slug":"divergierende-angaben-in-steuererklarungen-konnen-leichtfertige-steuerverkurzung-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/divergierende-angaben-in-steuererklarungen-konnen-leichtfertige-steuerverkurzung-sein\/","title":{"rendered":"Divergierende Angaben in Steuererkl\u00e4rungen k\u00f6nnen leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Divergierende Angaben in Steuererkl\u00e4rungen k\u00f6nnen leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nReicht ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt gleichzeitig 2 Steuererkl\u00e4rungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur H\u00e4lfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung richtig angegeben und h\u00e4lftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung bezifferten sie die entsprechenden Eink\u00fcnfte des Ehemannes zutreffend mit der H\u00e4lfte des Gewinns, die Eink\u00fcnfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererkl\u00e4rungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erlie\u00df den Einkommensteuerbescheid zun\u00e4chst auf der Grundlage der Einkommensteuererkl\u00e4rung. Nachdem der Fehler sp\u00e4ter aufgefallen war, ber\u00fccksichtigte das Finanzamt in einem \u00c4nderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller H\u00f6he. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des \u00c4nderungsbescheids die 4-j\u00e4hrige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH sah das anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung begangen h\u00e4tten, verl\u00e4ngere sich die Festsetzungsfrist auf 5 Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch \u00e4ndern k\u00f6nnen. Die Eheleute h\u00e4tten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung, sp\u00e4testens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren m\u00fcssen. Ihnen h\u00e4tte sich n\u00e4mlich die Frage aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, weshalb der in der Einkommensteuererkl\u00e4rung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung angegeben war, erheblich abwich.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nHier war den Eheleuten vorzuwerfen, dass sie die gravierende Abweichung zwischen Steuer- und Gewinnfeststellungserkl\u00e4rung hingenommen und die Steuererkl\u00e4rung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hatten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen. Damit haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung begangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Divergierende Angaben in Steuererkl\u00e4rungen k\u00f6nnen leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung sein Kernaussage Reicht ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt gleichzeitig 2 Steuererkl\u00e4rungen ein, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur H\u00e4lfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden. 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