{"id":37436,"date":"2013-11-01T12:13:16","date_gmt":"2013-11-01T10:13:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37436"},"modified":"2013-10-29T12:14:22","modified_gmt":"2013-10-29T10:14:22","slug":"anschaffungsnebenkosten-bei-unentgeltlichem-erwerb-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anschaffungsnebenkosten-bei-unentgeltlichem-erwerb-2\/","title":{"rendered":"Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nKosten der Erbauseinandersetzung sind nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Kosten sind allerdings dann als Anschaffungsnebenkosten anzusehen und k\u00f6nnen im Wege der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie der \u00dcberf\u00fchrung der bebauten Grundst\u00fccke von der fremden in die eigene Verf\u00fcgungsmacht dienen und damit die Mieteinnahmen aus den \u00fcbernommenen Immobilien sichern sollen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt die Kl\u00e4gerin 2 mit Wohngeb\u00e4uden bebaute Grundst\u00fccke zum Alleineigentum. Ein Geb\u00e4ude wird von der Kl\u00e4gerin selbst zu 20 % genutzt, im \u00dcbrigen sind beide Geb\u00e4ude vermietet. S\u00e4mtliche auf die Geb\u00e4ude und Geb\u00e4udeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorg\u00e4ngern mit 2 % j\u00e4hrlich abgeschrieben worden. Die bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Grundbuchkosten, Beratungskosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit den \u00fcbernommenen vermieten Immobilien hat die Kl\u00e4gerin als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt erkannte dies nicht an. Das Finanzgericht gab der Klage hiergegen statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH hob das Urteil allerdings auf und wies die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcck. Zwar hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin als Anschaffungsnebenkosten beurteilt, sie aber im Wege der AfA zum Abzug zu Unrecht auch insoweit zugelassen, als sie auf Grund und Boden entfallen. Bei den von der Kl\u00e4gerin aufgewendeten Kosten handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten, soweit sie nicht auf die eigengenutzte Wohnung entfallen. Diese Kosten waren Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung der bebauten Grundst\u00fccke von der fremden in die eigene Verf\u00fcgungsmacht. Sie dienen damit der Verwirklichung des Tatbestandes der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung durch die Kl\u00e4gerin und sind damit im Wege der AfA zum Abzug zu lassen. Dies Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung zum teilentgeltlichen Erwerb.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEntstehen Aufwendungen im Zusammenhang mit der \u00dcbernahme von Erbanteilen, die zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren, ist stets zu pr\u00fcfen, ob diese im Rahmen der Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb Kernaussage Kosten der Erbauseinandersetzung sind nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzlich steuerlich ohne Bedeutung. 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