{"id":37438,"date":"2013-11-01T12:14:58","date_gmt":"2013-11-01T10:14:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37438"},"modified":"2013-10-29T12:18:06","modified_gmt":"2013-10-29T10:18:06","slug":"5-jahrige-behaltensfrist-nach-dem-erbschaftsteuergesetz-lauft-nach-tod-des-erben-weiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/5-jahrige-behaltensfrist-nach-dem-erbschaftsteuergesetz-lauft-nach-tod-des-erben-weiter\/","title":{"rendered":"5-j\u00e4hrige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz l\u00e4uft nach Tod des Erben weiter"},"content":{"rendered":"<p><strong>5-j\u00e4hrige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz l\u00e4uft nach Tod des Erben weiter<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><br \/>\nSofern Betriebsverm\u00f6gen, land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt werden, kann der Erbe in den Genuss von Verg\u00fcnstigungen bei der Erbschaftsteuer kommen. Bei der Bewertung dieses Verm\u00f6gens kann ein Bewertungsabschlag vorgenommen und ein Freibetrag in Anspruch genommen werden. Diese Beg\u00fcnstigungen erfordern jedoch, dass der Erbe das beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gen 5 Jahre ab dem Erbfall beh\u00e4lt und nicht verkauft. Diese Behaltensfrist l\u00e4uft nach dem Tod des Erben zu Lasten seiner eigenen Erben weiter.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die kurze Zeit sp\u00e4ter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Gemeinschaft von Erben, die sp\u00e4tere Kl\u00e4gerin, \u00fcbergingen. Diese ver\u00e4u\u00dferten die Anteile noch innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des ersten Todesfalls. Weil die gesetzliche 5-j\u00e4hrige Behaltensfrist nicht eingehalten wurde, versagte das beklagte Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nach der Mutter die Beg\u00fcnstigung f\u00fcr die Anteile (Freibetrag und Bewertungsabschlag). Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur &#8222;der Erwerber&#8220;, hier also die Erblasserin, die Frist beachten m\u00fcsse. Nach deren Tod sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht wies die Klage ab. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen r\u00fcckwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen Anteil innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb ver\u00e4u\u00dfert. Die Steuerverg\u00fcnstigung dient der Fortf\u00fchrung des Betriebs. Die Behaltensfrist soll Missbrauch verhindern. Vor diesem gesetzlichen Regelungszweck ist es unerheblich, ob der Verkauf in der 5-Jahresfrist durch den ersten Erben oder durch dessen Erben erfolgt. Das Verm\u00f6gen ist jeweils mit der laufenden Frist belastet. Die Revision ist bereits am Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Behaltensfrist beginnt mit dem Erbfall und endet mit dem Tag genau 5 Jahre sp\u00e4ter. Im Falle des zweiten Erbfalls tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Zu den Pflichten geh\u00f6rt ebenso die Einhaltung der 5-Jahresfrist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>5-j\u00e4hrige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz l\u00e4uft nach Tod des Erben weiter Rechtslage Sofern Betriebsverm\u00f6gen, land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt werden, kann der Erbe in den Genuss von Verg\u00fcnstigungen bei der Erbschaftsteuer kommen. Bei der Bewertung dieses Verm\u00f6gens kann ein Bewertungsabschlag vorgenommen und ein Freibetrag in Anspruch genommen werden. Diese Beg\u00fcnstigungen erfordern &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/5-jahrige-behaltensfrist-nach-dem-erbschaftsteuergesetz-lauft-nach-tod-des-erben-weiter\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">5-j\u00e4hrige Behaltensfrist nach dem Erbschaftsteuergesetz l\u00e4uft nach Tod des Erben weiter<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[2864],"class_list":["post-37438","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-privatbereich","tag-erbschaftsteuergesetz"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37438","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=37438"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/37438\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=37438"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=37438"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=37438"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}