{"id":37450,"date":"2013-11-01T12:58:35","date_gmt":"2013-11-01T10:58:35","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=37450"},"modified":"2013-10-29T13:05:27","modified_gmt":"2013-10-29T11:05:27","slug":"grunderwerbsteuer-wann-liegt-ein-einheitlicher-erwerbsvorgang-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-wann-liegt-ein-einheitlicher-erwerbsvorgang-vor\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nNach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sind die einem Grundst\u00fcckserwerb nachfolgenden Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fcckes mit einzubeziehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferer des Grundst\u00fccks und dem Bauunternehmer besteht. Das abgestimmte Verhalten auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite muss f\u00fcr den Erwerber nicht zwingend erkennbar sein.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger erwarb im M\u00e4rz 2005 von der Bank ein unbebautes Grundst\u00fcck. Das Gesch\u00e4ft wurde von einer Immobiliengesellschaft vermittelt, deren Gesellschafter mehrere Banken, u. a. die Verk\u00e4uferin, sind. Im April 2005 schloss der Kl\u00e4ger mit einer GmbH einen Vertrag \u00fcber die Errichtung einer Doppelhaush\u00e4lfte auf seinem Grundst\u00fcck. Sp\u00e4tere Ermittlungen des beklagten Finanzamts ergaben, dass die Immobiliengesellschaft und die GmbH f\u00fcr das Objekt des Kl\u00e4gers einen Immobilienvermittlungsvertrag abgeschlossen haben. F\u00fcr die Vermittlung des Grundst\u00fccks berechnete die Immobiliengesellschaft der GmbH eine Provision die mit dem Verkauf des Doppelhauses f\u00e4llig wurde. Das Finanzamt ging somit von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus und bezog die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer ein.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur\u00fcck. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag liegt vor, wenn die Ver\u00e4u\u00dfererseite das Angebot zur Bebauung des Grundst\u00fccks bis zum Abschluss des Grundst\u00fcckskaufvertrages abgibt und der Erwerber das Angebot sp\u00e4ter unver\u00e4ndert oder mit geringen Abweichungen annimmt. Treten auf der Ver\u00e4u\u00dfererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundst\u00fccks gerichteter Erwerbsvorgang vor, wenn die Ver\u00e4u\u00dfererseite durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Kauf- und Bauvertrages hinwirkt. Das Zusammenwirken muss f\u00fcr den Erwerber nicht objektiv erkennbar sein.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nNach dem Urteil des BFH muss ein Erwerber stets damit rechnen, wenn er ein unbebautes Grundst\u00fcck kauft und in einem zeitlich engen Zusammenhang mit einem Bautr\u00e4ger den Hausbau vereinbart, dass Grunderwerbsteuer auch auf die Kosten des Hausbaus zu zahlen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer: Wann liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor? Kernaussage Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sind die einem Grundst\u00fcckserwerb nachfolgenden Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fcckes mit einzubeziehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferer des Grundst\u00fccks und dem Bauunternehmer besteht. 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